L 11 R 906/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 4144/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 906/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens eine höhere Altersrente. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die in P. zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten als nachgewiesen oder lediglich als glaubhaft gemacht und demgemäß mit auf fünf Sechstel (5/6) gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind.

Der am 15.11.1931 in S. (Kreis G., O.) geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, siedelte im Juli 1957 aus P. in die Bundesrepublik Deutschland über.

In P. war der Kläger nach seinen Angaben im Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom November 1968 zwischen dem 01.01.1947 und 13.07.1957 als Tischler-Lehrling, Tischler-Geselle und Tischler jeweils 45 Stunden in 49 Arbeitswochen pro Jahr beschäftigt. Vorgelegt wurden ein Abschlusszeugnis über die Ausbildung zum Tischler vom 01.01.1947 bis Juni 1950 und eine Arbeitsbescheinigung des Städtischen Bauunternehmens in G. vom 13.07.1957 über eine Tätigkeit des Klägers als Tischler vom 09.12.1953 bis 13.07.1957.

Auf Veranlassung der Beklagten bestätigte der polnische Sozialversicherungsträger, Filiale in H., im Oktober 1969 der Landesversicherungsanstalt B. versicherungspflichtige Beschäftigungen des Klägers vom 08.09.1950 bis 31.12.1951, 07.01.1952 bis 05.12.1953 und vom 03.12.1953 bis 15.07.1957. Hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1947 bis 30.08.1950 wurde mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden könne, in welchem Zeitraum der Kläger beschäftigt gewesen sei, da in den Akten des Arbeitgebers die näheren Angaben über Beginn und über den Verlauf der Beschäftigung des Klägers fehlten. Nach den Akten der Beklagten wurden die Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten festgestellt.

Mit Schreiben vom 10.01.1983 wandte sich der Kläger wegen der Kürzung seiner Versicherungszeiten in den Jahren 1947 bis 1957 nach dem FRG um jährlich zwei Monate an die Beklagte und machte unter Hinweis auf den neuen deutsch-polnischen Vertrag geltend, er habe immer 12 Monate gearbeitet. Mit Bescheiden vom 28.03.1983 (nicht in den Akten der Beklagten enthalten) sowie vom 12.04.1989 und 12.11.1989 (nur teilweise enthalten - Bl. 47 VA -) wurden die polnischen Zeiten ohne Kürzung festgestellt.

Auf den Antrag des Klägers vom 22.06.1994 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1994 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.12.1994. Dabei wurden die Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in P. als nur glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen seien. Das FRG sei zum 01.07.1990 geändert worden, der Rentenberechnung seien diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt worden. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab 01.07.1990 geltenden Recht entsprächen.

Im März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfrage mit, dass es zwischen P. und der Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen gebe. Beitragszeiten in P. seien nur dann nachgewiesen, wenn sie im polnischen Arbeitsbuch, dem sogenannten Legitimationsbuch eingetragen seien. Da der Kläger ein solches Legitimationsbuch nicht habe vorlegen können, seien die zurückgelegten Beitragszeiten nur als glaubhaft bewertet und daher nur zu 5/6 angerechnet worden.

Der Kläger legte hierauf ein am 15.03.1951 ausgestelltes Buch (L. Nr. 623620) vor, das mit "Gewerkschaftsmitgliedschaftsbuch Nr. 623620" übersetzt wurde und in dem Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom April 1951 bis März 1957 enthalten sind.

Mit Bescheid vom 10.10.2000 hielt die Beklagte unter Erläuterung der Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung polnischer Abkommenszeiten daran fest, dass die Beitragszeiten in den Jahren 1947 bis 1957 weiterhin nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen seien, so dass es bei der 5/6 Kürzung verbleiben müsse. Bei dem übersandten "Buch" handle es sich nicht um ein Legitimationsbuch, sondern um ein Gewerkschaftsmitgliedsbuch.

Mit Schreiben vom 12.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung seiner Beitragszeiten mit der Begründung, ein polnisches Versicherungs-/Legitimationsbuch mit ausgeübter Beschäftigung/Tätigkeit und eingetragenen Fehl- und Krankheitszeiten sei in P. bis zum Jahre 1957 nicht bekannt gewesen. Das Legitimationsbuch vom Arbeiter-Berufs-Verband mit Beitragszeiten habe als Nachweis für geleistete Arbeitszeiten gegolten. Aufgrund der zwischenzeitlich besseren Beziehungen beider Staaten müssten sich die von der Beklagten geforderten Einträge bei den polnischen Behörden ermitteln lassen. Die Beklagte legte nochmals dar, welche Angaben zu Fehlzeiten benötigt würden und welchen Beweiswert die bisher vorgelegten Unterlagen hätten. Über die bisher bereits über die Verbindungsstelle für P. bei der Landesversicherungsanstalt B. angeforderten Versicherungsnachweise hinausgehende Bescheinigungen wie Nachweise über Fehlzeiten müssten durch den Kläger selbst bei seinem früheren Arbeitgeber beschafft werden. In der Folgezeit erfolgte eine Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten und eine Rückfrage der Beklagten bei der Landesversicherungsanstalt B., welche mitteilte, dass ein Ersuchen an den polnischen Versicherungsträger zur Beschaffung von Einzelnachweisen über eventuelle Fehltage wegen Krankheit o.ä. möglich sei, sofern es sich um große staatliche Arbeitsbetriebe handle und die Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren noch nicht verstrichen sei. Die polnischen Versicherungsbücher befänden sich grundsätzlich beim Arbeitnehmer bzw. dem Versicherten, Duplikate könnten nicht ausgestellt werden. Wegen des Ablaufs sämtlicher Aufbewahrungsfristen sei eine nochmalige Anfrage über ZUS bei den Arbeitgebern zwecks Beschaffung von Nachweisen über eventuelle Fehlzeiten aussichtslos.

Mit Bescheid vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuberechnung seiner Altersrente ab, da die in P. zurückgelegten Versicherungszeiten nicht als nachgewiesen anerkannt werden könnten. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung der Serviceanstalt der S. W.-Verwaltung, Archiv der aufgelösten staatlichen Unternehmen in T., vor, wonach er vom 09.12.1953 bis 15.07.1957 als Schreiner ganztags beschäftigt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 01.03.2005 stellte der Kläger einen weiteren Überprüfungsantrag, mit dem er erneut das Legitimationsbuch in Kopie sowie Urlaubsbescheinigungen Nr. 844, 857, 601 und 484 für die Zeit vom 01.12. bis 11.12.1954, 13.12. bis 14.12.1954, 19.09. bis 28.09.1955 und 12.08. bis 16.08.1955 vorlegte.

Mit Bescheid vom 05.07.2005 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab, da die übersandten polnischen Bescheinigungen lediglich Angaben über Urlaubszeiten enthielten. Zusätzlich müssten auch etwaige Fehlzeiten wie z.B. Zeiten der Krankheit oder des unbezahlten Urlaubes, in denen die Beitragsentrichtung unterbrochen worden sei, bzw. deren Nichtvorhandensein nachgewiesen werden.

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs hielt der Kläger daran fest, dass ein Legitimationsbuch mit Eintrag von Fehlzeiten, wie es gefordert werde, zur Zeit seiner Beschäftigung noch nicht existiert habe, weshalb von ihm derartige Unterlagen nicht gefordert werden könnten. Bescheinigungen des polnischen Versicherungsträgers habe er vorgelegt, sofern diese im Archiv auffindbar gewesen seien. Die jeweiligen bezahlten Urlaubstage seien darin eingetragen. Die Stellen, wo eventuelle Fehlzeiten einzutragen seien, seien mit Bindestrich ausgefüllt, weil keine Fehlzeiten (wie unbezahlter Urlaub, Krankheitstage u.ä.) aufgetreten seien. Nach Rücksprache mit Herrn P. M., Archivleiter des zuständigen polnischen Versicherungsträgers, sei das Nichtausfüllen der Stellen für Fehlzeiten so zu deuten, als ob dazu null Tage an Fehlzeiten bestätigt würden. Wären Fehlzeiten vorhanden, würde an diesen Stellen Beginn und Ende der Fehlzeiten stehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach Artikel 4 Abs. 2 des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) vom 09.10.1975 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes (ZustG) vom 12.03.1976 in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, seien die in der polnischen Rentenversicherung erworbenen Beschäftigungszeiten, die damit gleichgestellten Zeiten und hinzurechenbare Zeiten in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG angerechnet worden, wobei die deutschen Träger auch solche polnischen Zeiten übernommen hätten, die nach innerstaatlichem deutschen Recht nicht oder nicht in diesem Umfang berücksichtigungsfähig gewesen seien. Die bisherige Anwendung des DPSVA sei ab 01.07.1990 mit dem Ziel geändert worden, dass aus polnischem Recht sich ergebende Besserstellungen von Personen, die unter das DPSVA fielen, gegenüber hiesigen Versicherten vermieden werden sollten. Durch die Neufassung des ZustG sollten Personen, die ihr Arbeitsleben in P. verbracht hätten, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als Personen, die ihr Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Nach Artikel 2 Abs. 1 des ZustG i.d.F. ab 01.07.1990 seien Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohne. Dies bedeute, dass die Anrechnung von polnischen Abkommenszeiten ab dem 01.07.1990 nur nach Maßgabe des FRG und damit gekürzt (= mit 5/6-Dichte) in Betracht komme, sofern sie nur glaubhaft gemacht seien bzw. Fehlzeiten, z.B. durch entsprechende Eintragungen im Legitimationsbuch, nicht nachgewiesen würden. Unterlagen, aus denen der Nachweis (z.B. in Form von im Legitimationsbuch bescheinigten Fehlzeiten) hervorgehe, lägen nicht vor. Der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht, weil die neu vorgelegten Bescheinigungen lediglich Angaben über Urlaubszeiten enthielten, jedoch keine Nachweise über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Fehlzeiten.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), mit der er sein Begehren auf ungekürzte Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten vom 08.09.1950 bis zum 13.07.1957 weiter verfolgte. Er verwies auf die Unterlagen, die er der Beklagten bereits vorgelegt habe und auf die Hinweise der Rentenversicherungsträger zu den Möglichkeiten, wie und mit welchen Unterlagen der erforderliche Nachweis durch die Versicherten erbracht werden könnte. Er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte anlässlich des Bescheides vom 07.10.1994 die Anerkennung der Zeiten zu 6/6 durch Rückfragen bei den polnischen Behörden geprüft habe. Er habe daher von einer eigenen persönlichen Anfrage abgesehen. Hätte sich die Beklagte bei Prüfung seiner Unterlagen mit den polnischen Behörden in Verbindung gesetzt, hätten eventuell auch noch Unterlagen von anderen Arbeitsstellen vorgelegt werden können. Grund seiner Klage sei, dass er die streitige Zeit trotz Vorlage von Unterlagen, wie sie die Beklagte selbst in ihren Hinweisen und Erläuterungen zur Klärung von in P. zurückgelegten Arbeitszeiten fordere, und die die Definition eines Nachweises erfüllten, von der Beklagten nicht vollständig anerkannt bekomme. Der Kläger legte erneut die Urlaubsbescheinigungen sowie die Bescheinigung des Archivs liquidierter Staatsunternehmen vom 14.09.2004 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Eine Anfrage beim polnischen Versicherungsträger 1968 über die LVA B. habe zwar die Bestätigung von Zeiten als Arbeitnehmer erbracht, jedoch seien Fehlzeiten bzw. ein Nicht-Vorliegen von Fehlzeiten nicht mitgeteilt worden. Im März 2004 habe sich die LVA B. ausnahmsweise zu einer nochmaligen Überprüfung bereit erklärt, jedoch mitgeteilt, dass die geltend gemachten Zeiten geklärt seien und es einer nochmaligen Anfrage beim polnischen Versicherungsträger nicht bedürfe. Eine solche sei aussichtslos, da sämtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Das vorgelegte Legitimationsbuch enthalte keine Einträge über Fehlzeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht so, dass ein Nachweis über Fehlzeiten nur im eingetretenen Fall zu erbringen sei, sondern deren Nichtvorhandensein müsse ebenso bestätigt sein. Legitimationsbücher könnten dann Nachweis für polnische Zeiten sein, wenn - wie es üblicherweise der Fall sei - Krankheitszeiten dokumentiert seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bescheinigung aus T. vom 14.09.2004. Diese Bescheinigung habe nicht zur Aussage, dass keine Fehlzeiten vorgelegen hätten.

Der Kläger legte im weiteren Verfahren noch Bescheinigungen des Archivs aufgelöster Staatlicher Unternehmen in T. vom 06.04.2006 und 27.07.2006, eine Arbeitsbescheinigung des Bauunternehmens für allgemeine Exportdienstleistungen in G. vom 07.08.2001, ein Schreiben des polnischen Versicherungsträgers ZUS vom 13.09.2006 nebst Bescheinigung über den Beschäftigungszeitraum vom 09.12.1953 bis 13.07.1957 sowie Antworten der Genossenschaft für Tischlerhandwerk in G. (bzgl. der Beschäftigung vom 03.01.1952 bis 05.12.1953) und des Städtischen Bauunternehmens der Stadt G. (bzgl. der Beschäftigung vom 08.09.1950 bis 30.12.1951) vor.

Mit Urteil vom 23.01.2007, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 26.01.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beklagte habe rechtsfehlerfrei für die Rentenberechnung das FRG herangezogen, wonach für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt würden. Die in P. zurückgelegten Zeiten vom 08.09.1950 bis zum 15.07.1957 seien vom Kläger nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nachgewiesen, weshalb die Kürzung zu Recht erfolgt sei. Das als sog. Legitimationsbuch vorgelegte Beweismittel sei als Nachweis für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht geeignet, da es lediglich die Zugehörigkeit zu einer Organisation belege, weshalb der Arbeitgeber Marken in unterschiedlicher Höhe oder Wertigkeit erworben habe, die sich in diesem Buch befänden. Einen konkreten Bezug zu dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis könne damit nicht hergestellt werden. Die vorgelegten Bestätigungen von jeweils wenigen Urlaubstagen in den Jahren 1954 und 1955 reichten als Nachweis oder Beleg für Fehlzeiten nicht aus, weil damit zu wenig für die Jahre 1954 und 1955 oder gar nichts für die Jahre vor 1954 und nach 1955 ausgesagt sei. Auch habe der Kläger nach seinen Angaben im Termin jährlich insgesamt zwei Arbeitswochen Urlaub gehabt und nicht zur wenige Tage. Die vorgelegten Bestätigungen ließen nicht erkennen, dass diese zwei Wochen davon umfasst wären. Der Kläger habe schließlich bei seinen Erstangaben bestätigt, jeweils 49 Wochen pro Jahr gearbeitet zu haben. Eine plausible Erklärung für die fehlenden drei Wochen sei nicht gegeben worden. Die LVA B. habe als Verbindungsstelle nichts mehr klären können, da die ersten Mitteilungen aus P. sich inhaltlich im Laufe der Zeit nicht geändert hätten. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich jeweils an den Ratschlägen der Rentenversicherungsträger bei seinen Neufeststellungsanträgen orientiert, ändere am Ergebnis des Verfahrens nichts. Es sei in keinem Fall allein deshalb der Nachweis geführt, weil jemand davon ausgehe, er habe durch Einhaltung der Vorgaben alles getan, was zu tun sein könnte. Die Entscheidung und die Wertung der Beweise sei durch die Unterlagen und Erklärungen, die der Kläger präsentiert habe, nicht präjudiziert. Aus dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen ergäben sich keine anderen Erkenntnisse. Dass sich in Abkehr von dem ursprünglich geltenden Eingliederungsprinzip eine Kürzung der Rentenansprüche ergeben würde, sei politisch gewollt worden.

Hiergegen richtet sich die am 21.02.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er wendet sich weiterhin gegen die Ablehnung der 6/6-Anerkennung seiner polnischen Arbeitszeiten, obwohl die von ihm vorgelegten Unterlagen darauf schließen ließen, dass seine polnischen Arbeitszeiten nachweislich bestanden hätten. Auch in dem Legitimationsbuch werde ausdrücklich die Beschäftigung vom 03.01.1952 bis 05.12.1953 vermerkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 05. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 07. Oktober 1994 und 10. Oktober 2000 sowie den Bescheid vom 21. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2005 abzuändern und ihm höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in P. in dem Zeitraum vom 08. September 1950 bis zum 15. Juli 1957 zurückgelegten Beitragszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift vom 12.12.2007 wird verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, weil die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Zeit vom 08.09.1950 bis 15.07.1957 als nachgewiesene Beitragszeit bei der Rentenberechnung.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass das FRG im Falle des Klägers unmittelbar gilt, da er als Inhaber des Vertriebenenausweises A nach § 1 a FRG zum berechtigten Personenkreis zählt (vgl. Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 DPSVA 1990 sowie § 22 Satz 2 FRG). Daher sind für die Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten die § 4, 14 ff. FRG einschlägig, entweder unmittelbar oder entsprechend über das DPSVA 1975. Maßgeblich ist für den Kläger noch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPSVA 1975; BGBl. 1976 II S. 396), obwohl am 01.10.1991 das Abkommen vom 08.12.1990 wirksam geworden ist. Denn nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 werden die vor dem 01.01.1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung gelten weiterhin die Bestimmungen des DPSVA 1975 (Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz DPSVA 1990). Dies ist beim Kläger, der seit 1957 seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, der Fall. Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des ZustG zum DPSVA 1975 vom 12.03.1976 (BGBl. II S. 393) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02.10.1990 wohnt.

Rechtsgrundlage für die Korrektur der 1983 und 1989 erteilten Feststellungsbescheide war Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 i.d.F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) vom 24.06.1993, wonach Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen sind, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmen. Beginnt eine Rente - wie beim Kläger - nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des SGB X aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherungen nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) ergangen sind. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren bedurfte es daher keiner Anhörung, auch war die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - vom 28.03.2003 - L 13 RJ 1591/00; Urteil des LSG für das Saarland vom 04.08.2006 - L 7 RJ 42/04).

In Ansehung dieser gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte die Altersrente des Klägers zutreffend berechnet und für die in P. zurückgelegten Versicherungszeiten die Entgeltpunkte zu Recht um 1/6 gekürzt.

Gemäß § 22 Abs. 1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art (Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen und Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 des SGB VI ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG werden hierbei für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste, mithin die statistisch ermittelte, durch Fehlzeiten geminderte durchschnittliche Beitragsdichte in der bundesdeutschen Rentenversicherung (BSGE 51, 234, 235; 31, 271, 272) bzw. die Beitragsdichte bei deutschen Versicherten, die nach statistischen Erhebungen zehn Monate betrug (vgl. Baumeister in Gesamtkommentar Sozialversicherung, Stand August 1988, § 19 FRG Anmerkung 3). Das Bundesverfassungsgericht hatte hiergegen geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht für begründet erachtet (vgl. Beschluss vom 07.10.1969 - 1 BvR 515/68 - betreffend die § 19 Abs. 2 FRG entsprechende Regelung in § 3 der Versicherungsunterlagenverordnung - VuVO vom 03.03.1960 in SozR Abl Versicherungsunterlagen VO § 3 Nr. 1).

Nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass während der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit keine Fehlzeiten mit einer Dauer von mehr als einem Kalendermonat aufgetreten sind. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (vgl. z.B. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 und des erkennenden Senats vom 07.11.2006 - L 11 R 1543/05; BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23). Hierbei reichen die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweise erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).

Bei Beachtung dieser Grundsätze sieht auch der Senat wie das SG und die Beklagte den Nachweis einer über die 5/6-Belegung hinausgehenden Belegung mit Beitragszeiten hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums nicht als erbracht an.

Das vorliegende "Legitimationsbuch" ist zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung bzw. Beitragszeit nicht geeignet, denn es belegt nur die Zugehörigkeit zur Gewerkschaft und die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen zu dieser Organisation. Darin sind jedoch keinerlei Angaben über den Umfang der Beschäftigung, die ununterbrochene Entrichtung von Versicherungsbeiträgen und insbesondere kein lückenloser Nachweis über dazwischen liegende Ausfallzeiten (z.B. krankheitsbedingte Unterbrechungen der Beschäftigung) enthalten.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger keinen Versicherungsnachweis vorgelegt hat, wurden in P. nur in der Zeit von 1945 bis 1952 im sog. vorläufigen Versicherungsausweis und wiederum in den nach 1958 verwendeten Versicherungsausweisen Unterbrechungen durch Krankheitszeiten eingetragen. Diese Ausweise begründen daher die volle Anrechnung der in ihnen bescheinigten Zeiten. Versicherungsbücher für die Zeit ab 1960 haben dann vollen Beweiswert, sofern in ihnen auch die Zeiten der Unterbrechung (z.B. durch Krankheitszeiten) ausgewiesen sind (vgl. Verbandskommentar Anhang 2.1 § 22 Seite 76 - 81). Dass in der Zeit von 1953 bis 1958 in den Versicherungsnachweisen in P. keine Unterbrechungen ausgewiesen wurden, führt beim Kläger nicht zu einer Beweiserleichterung. Beitrags- und Beschäftigungszeiten sind vielmehr auch in diesem Fall nur dann als nachgewiesen anzusehen, wenn den vorgelegten Nachweisen (z.B. Beitrags- oder Mitgliedschaftsbescheinigungen, Zeugnissen, Arbeitgeberbescheinigungen) entnommen werden kann, dass diese Zeiten nicht unterbrochen wurden, oder wenn Unterbrechungszeiträume im Einzelnen bescheinigt sind (BSGE 38, 80).

Zur Überzeugung des Senats lässt sich aber auch anhand der vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen vom 13.07.1957 und 07.08.2001 nicht feststellen, dass beim Kläger eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 erreicht worden ist, da darin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeit vom 09.12.1953 bis 15.07.1957 ausgewiesen ist, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen/Fehlzeiten aufgetreten waren. Auch die Bestätigung, dass der Kläger in Vollzeit beschäftigt war, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig reichen die vorgelegten Urlaubsbescheinigungen Nr. 857, 601, 484 und 844 zum Nachweis von Unterbrechungszeiten aus. Gleiches gilt bezüglich der Archivbescheinigung vom 14.09.2004, die zur Frage unbezahlter Urlaub und Erziehungsurlaub keine Eintragungen enthält und auch nichts zu Krankheitszeiten aussagt. Aus den Archivbescheinigungen vom 06.04.2006 und 27.07.2006 ergibt sich zwar, dass unbezahlter Urlaub und Erziehungsurlaub nicht in Anspruch genommen wurden und dass die Bescheinigung aufgrund der Personalakten ausgehändigt wurde, es fehlen jedoch Angaben, ob und ggfs. in welchem Umfang Arbeitsunterbrechungen durch Krankheitstage eingetreten sind. Allein die Tatsache, dass Krankheitszeiten nicht erwähnt werden, rechtfertigt nicht den Schluss, dass derartige Zeiten tatsächlich niemals aufgetreten sind.

Auch die vom Kläger vorgelegte Antwort des polnischen Versicherungsträgers vom 13.09.2006 nebst Anlagen hat insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Bereits 1969 wurden vom polnischen Versicherungsträger versicherungspflichtige Beschäftigungen des Klägers vom 08.05.1950 bis 31.12.1951, 07.01.1952 bis 05.12.1953 und vom 03.12.1953 bis 15.07.1957 bestätigt. Angaben zu Arbeitsunterbrechungen sind indes auch damals nicht gemacht worden. Die von der ZUS dem Kläger im September 2006 übersandte Bescheinigung über die Beschäftigung im Städtischen Unternehmen für Baureparaturen in G. ist identisch mit der bereits früher vorgelegten Bescheinigung vom 13.07.1957, die lediglich Beginn und Ende der Beschäftigung (09.12.1953 bis 13.07.1957) nennt. Bezüglich der Zeiten vom 08.09.1950 bis 30.12.1951 und vom 03.01.1952 bis 05.12.1953 liegen keine Personalakten mehr vor.

Der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszeit im streitbefangenen Zeitraum ist damit nicht erbracht.

Soweit der Kläger im Hinblick auf die von der LVA B. mitgeteilten Aufbewahrungsfristen bezüglich Personalakten vorgetragen hat, er habe darauf vertraut, dass die Beklagte anlässlich des Bescheides vom 07.10.1994 die Anerkennung der Zeiten zu 6/6 durch Rückfragen bei den polnischen Behörden geprüft und er daher von einer persönlichen Anfrage abgesehen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die zwölfjährige Aufbewahrungsfrist für Personalakten auch 1994 bereits abgelaufen war.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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