L 4 R 3025/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1384/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3025/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ab dem 01. Oktober 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.

Die am 1956 geborene Klägerin erlernte von September 1972 bis Juli 1975 in der Deutschen Demokratischen Republik den Beruf einer Fachverkäuferin für Waren des täglichen Bedarfs. Danach war sie bis 21. Dezember 1976 als Verkäuferin beschäftigt. Vom 03. Januar 1977 bis 11. August 1982 war sie als Plastespritzerin beschäftigt, unterbrochen durch eine Beschäftigung als Montiererin vom 01. Oktober 1979 bis 15. Mai 1981. Ab 17. August 1982 bis April 1986 übte sie wieder eine Beschäftigung als Verkäuferin aus, danach bis 31. Juli 1991 eine Beschäftigung als Montiererin in einem Fertigteillager. Nach der Übersiedlung in die alten Bundesländer im Jahr 1991 war sie nach Bezug von Arbeitslosengeld vom 05. August bis 14. November 1991 vom 15. November 1991 bis 31. Dezember 1992 als Bäckereifachverkäuferin bzw. Verkäuferin beschäftigt. Nach erneutem Bezug von Arbeitslosengeld vom 21. Januar bis 15. September 1993, unterbrochen durch den Bezug von Unterhaltsgeld vom 08. Februar bis 01. Juni 1993 wegen Teilnahme an der Maßnahme berufskundliches Info- und Orientierungsseminar für langzeitarbeitslose Teilzeitkräfte, war sie vom 16. September 1993 bis 31. Dezember 1994 erneut als Verkäuferin sowie vom 02. November 1995 bis 31. Juli 1997 als Verkäuferin/Filialleiterin bei der Firma A.-Mode in K. beschäftigt. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Anlässlich der Arbeitslosmeldung am 01. Juli 1997 gab die Klägerin an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei nicht, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt. Nach Bezug von Krankengeld vom 15. Juli bis 03. August 1997 erhielt sie erneut Arbeitslosengeld vom 19. August 1997 bis 16. Februar 1998. Danach war sie vom 17. Februar 1998 bis 16. Februar 2000 als Arbeiterin in der Spritzerei bei der Firma V., B., beschäftigt. Ab 18. Februar 2000 bezog sie wieder Arbeitslosengeld. Seit 31. März 2000 war sie arbeitsunfähig erkrankt, weshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld am 01. Mai 2000 endete. Vom 02. Mai 2000 bis 17. September 2001 bezog die Klägerin Krankengeld und ab 18. September 2001 wieder Arbeitslosengeld.

Einen Antrag der Klägerin vom 13. April 2000 auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden mit Bescheid vom 14. Juli 2000 und Widerspruchsbescheid vom 22. November 2000 ab. Auf die hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 2 RJ 4428/00) änderte das SG diese Bescheide ab und verurteilte die LVA Baden-Württemberg unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 30. September 2003 zu zahlen (rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 2001). Das SG stützte sich auf das von ihm eingeholte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G. vom 06. Juni 2001. Wegen eines gemischtförmigen, primär allergischen Asthmas bronchiale mit Rhinokonjunktivis saisonalis und sekundärem Cushing-Syndrom unter Steroidtherapie sowie auf Grund einer Adipositas, einer Harninkontinenz und eines Lendenwirbelsäulensyndrom sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt und es seien ihr nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Eine solche, nur wenig körperlich beanspruchende Tätigkeit könne sie noch acht Stunden täglich verrichten. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder einem leichten bronchialen Infekt müsse man aber davon ausgehen, dass die Klägerin eine Strecke von 500 m mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten nicht mehr zu Fuß zurücklegen könne. Dieses Urteil führte die LVA Baden-Württemberg mit Bescheid vom 06. Februar 2002 aus. Ab 01. Juli 2002 übernahm zuständigkeitshalber die LVA Thüringen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) die Rentenzahlung. Im Anschluss an den Rentenbezug erhielt die Klägerin ab 01. Oktober 2003 wieder Arbeitslosengeld, vom 20. August 2004 bis 04. Dezember 2005 Krankengeld und danach wieder Arbeitslosengeld.

Bereits am 01. Juli 2003 hatte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Die Beklagte zog Arztbriefe der Internistin, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. vom 10. Juli 2003 und des Arztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. K. vom 31. März 2003 sowie ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 10. Juli 2003 bei und beauftragte die Ärztliche Untersuchungsstelle K. der LVA Baden-Württemberg mit der Erstellung eines Gutachtens. Lungenarzt und Sozialmediziner Dr. H. kam in seinem Gutachten vom 11. November 2003 zusammenfassend zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege erhebliches Übergewicht, eine leichte, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne einer Bronchitis mit inhalativer Allergie, eine behandelte arterielle Hypertonie mit hyperkinetischer Tachykardie, ein leichtes LWS-Syndrom und eine leichte Harnstressinkontinenz vor. Die Belastbarkeit der Klägerin sei reduziert. Für ausgesprochen leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sei die Klägerin vollschichtig belastbar. Ausgenommen seien Arbeiten mit erhöhten Inhalationsschadstoffen und in Kälte und Nässe mit häufigem Bücken.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf wiederholte Gewährung der bis Ende September 2003 gewährten Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ab. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Diese Besserung rühre daher, dass sie sich zu Hause aufhalte und ihre Ruhephasen einteilen könne, wie sie es benötige. Eine Wegstrecke von viermal 500 m täglich könne sie allenfalls bei äußerst günstigen Witterungsbedingungen zurücklegen. Bei Nebel und großer Hitze sei dies nicht möglich. Dann würden schwere Atemstörungen auftreten. Die anaerobe Schwelle sei bereits bei 50 Watt erreicht. Dies sei nicht auf Trainingsmangel zurückzuführen. Ein auf die bei ihr vorliegenden qualitativen Einschränkungen zugeschnittenes Tätigkeitsfeld gebe es nicht. Aus einem von ihr vorgelegten Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. Ha. vom 29. Januar 2004 ergab sich, dass dieser die Diagnosen des Dr. H. bestätigte. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. U. stimmte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2004 der Beurteilung durch Dr. H. zu. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2004 zurück. Erwerbs- und Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Nach Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Gutachten und Unterlagen werde die Klägerin für fähig erachtet, leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin sei der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle angelernten und alle ungelernten Arbeiten, welche nicht nur einen ganz geringen qualitativen Wert haben, verweisbar. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt.

Die Klägerin hat am 06. April 2004 Klage beim SG erhoben. Sie hat unter Vorlage der Atteste des Dr. Ha. vom 29. Januar 2004 und der Dr. M. vom 23. März 2004 ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Selbst wenn sie noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten könne, sei sie jedenfalls berufsunfähig. Im Übrigen leide sie seit dem 15. Dezember 2004 unter Schmerzen im Rückenbereich. Anlässlich einer Untersuchung im Zentrum für bildgebende Diagnostik in Karlsruhe sei ein Bruch des Steißbeins sowie eine Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule und Spondylarthrose festgestellt worden. Hierzu hat sie einen Bericht des Zentrums für bildgebende Diagnostik vom 26. Januar 2005 vorgelegt, den Arztbrief des Dr. P. vom 07. Februar 2005, das Attest der Dr. M. vom 17. Februar 2005 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 das weitere Attest der Dr. M. vom 14. Juni 2005. In der zuletzt genannten Bescheinigung hat Dr. M. mitgeteilt, die Häufigkeit der Lungeninfektionen habe in den letzten Monaten zugenommen. Am 22. März 2005 und am 14. Juni 2005 sei ein Asthmaanfall bei Bronchitis aufgetreten.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Beurteilung durch Dr. H. entgegengetreten. Im Befundbericht des behandelnden Internisten vom 29. Januar 2004 werde ebenso eine leichte chronische obstruktive Atemwegserkrankung beschrieben. Auch die weiteren dort beschriebenen Erkrankungen würden mit den Feststellungen des Gutachters übereinstimmen.

Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. M. hat in ihrer Auskunft vom 29. Juli 2004 darauf hingewiesen, seit der ersten Behandlung sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Anfänglich habe die Klägerin Cortison nur im Rahmen von schweren Asthmaanfällen benötigt. Jetzt müsse Cortison regelmäßig eingenommen werden. Es habe sich eine Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Krisen entwickelt. Wegen der Asthmamedikation bestünden auch Tachykardien, eine erhebliche Nervosität und Schlafstörungen. Eine leichte körperliche Berufstätigkeit von acht Stunden täglich sei durch die Erkrankungen ausgeschlossen. Dr. M. hat Arztbriefe des Orthopäden und Sportmediziners Dr. P. vom 04. März und 08. Juni 2004, einen Arztbrief der Dr. Sc. vom 10. Juli 2003, einen Entlassungsbericht der R.-klinik B. vom 27. September 2001 über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 11. bis 20. Juli 2001, einen Bericht vom 09. Juni 2003 der R.-klinik B., einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin - Kardiologie - Dr. B. vom 28. Dezember 2001 sowie einen Befundbericht des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie Dr. Be. vom 21. November 2001 vorgelegt. Dr. P. hat angegeben, er habe die Klägerin 2003 wegen Schmerzen im Bereich beider Daumensattelgelenke und 2004 wegen der Rückenschmerzen behandelt. Diese Erkrankungen stünden einer leichten körperlichen Berufstätigkeit nicht entgegen (Auskunft vom 20. September 2004). Bei der Klägerin sei eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins, die keine qualitative Leistungseinschränkung über sechs Monate hinaus bedinge, festgestellt worden, nicht aber eine Osteoporose (Auskunft vom 03. März 2005).

Das SG hat das internistisch-pneumologische Gutachten vom 10. Januar 2005 bei Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G. erhoben. Er hat ausgeführt, auf internistischem Fachgebiet liege bei der Klägerin ein gemischtförmiges, primär allergisches Asthma bronchiale und ein steroidinduziertes Cushing-Syndrom vor. Es bestehe eine primäre Adipositas. Wegen dieser Erkrankungen könne die Klägerin nicht mehr unter Zeitdruck und nicht in Nacht- oder Schichtarbeit arbeiten. Zumutbar seien noch Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Treppensteigen und ständiges Stehen. Sie könne nur noch überwiegend in geschlossenen, gleichmäßig temperierten Räumen ohne Einwirkung von Staub, Nässe oder Zugluft arbeiten. Der Einfluss von atemwegsreizenden Dämpfen oder Gerüchen sei auszuschließen. Wenn man davon ausgehe, dass die Tätigkeit als Verkäuferin überwiegend stehend verrichtet werde, sei sie dafür nicht mehr geeignet, wenngleich Tätigkeiten mit Publikumsverkehr grundsätzlich möglich seien. Möglich wären leichte überwiegend im Sitzen zu verrichtende Montagetätigkeiten ohne Akkord, ebenso leichte Büroarbeiten oder eine Tätigkeit als Telefonistin oder im Empfang. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne die Klägerin noch acht Stunden täglich arbeiten. Es müsse die Möglichkeit bestehen, bei akuten Atembeschwerden das bronchialerweiternde Dosieraerosol zu benutzen und die Tätigkeit für fünf bis zehn Minuten zu unterbrechen. Da durch die Verbesserung der Medikation insgesamt auch eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs erkennbar sei und gehäufte schwere Exacerbationen in den letzten drei Jahren nicht zu beobachten gewesen seien, sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin noch eine Strecke von 500 m bei einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten zu Fuß zurücklegen könne.

Die Klägerin hat gegen das Gutachten des Dr. G. eingewandt, dieser habe allein die klinische Untersuchung durchgeführt. Die Hauptuntersuchung sei von ärztlichem Personal durchgeführt worden, ohne dass der Gutachter anwesend gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2005 hat das SG den Beteiligten einen Auszug aus "Berufe.net" zum Berufsbild der Verkäuferin, eine Kopie des Auszugs aus dem Urteil des Landessozialgerichts Thüringen vom 06. September 2004 - L 6 RJ 506/02 - sowie der Auskunft der Regierungsdirektion Bayern vom 07. Mai 2005 betreffend das Tätigkeitsfeld einer Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften sowie das Tätigkeitsfeld einer Telefonistin übergeben.

Mit Urteil vom 14. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Zwar lägen nach den Ergebnissen der Begutachtung durch Dr. G. qualitative Leistungseinschränkungen vor. Diese würden sich allerdings nicht auf das quantitative Leistungsvermögen auswirken. Unter Berücksichtigung der vom Gutachter genannten qualitativen Einschränkungen sei eine vollschichtige Berufstätigkeit der Klägerin möglich. Zweifel an der Wegefähigkeit bestünden nicht. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Ob die Klägerin wegen der zweijährigen Ausbildung als Fachverkäuferin für Obst und Gemüse sowie Waren des täglichen Bedarfs in der DDR als Facharbeiterin einzustufen sei, könne dahingestellt bleiben. Der Klägerin sei jedenfalls eine zumutbare Arbeit als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder größeren Bekleidungsgeschäften möglich.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juli 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Ergänzend macht sie geltend, wie sich aus weiteren Attesten der Dr. M. vom 14. Juli und 05. Dezember 2005 ergebe, habe sich die Lungenerkrankung verschlechtert. Zwischenzeitlich seien mehrere schwere Asthmaanfälle aufgetreten. Obwohl sie entsprechend ihren Angaben im Erörterungstermin vom 20. Dezember 2005 bis dahin keine lungenfachärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe, sei sie nunmehr in einer solchen fachärztlichen Behandlung bei Dr. Pu ... Darüber hinaus seien schwere Panikattacken aufgetreten. Sie sei deshalb seit etwa Mai 2006 in psychologischer Behandlung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen voller, höchsthilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen und die Rentenzahlungen ab 01. Oktober 2003 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ...

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen.

Der Berichterstatter hat die die Klägerin betreffenden Akten der Agentur für Arbeit B. beigezogen und Dr. M. als sachverständige Zeugin gehört. Auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 17. Oktober 2005, ihr Attest vom 05. Dezember 2005 sowie die von ihr vorgelegten Arztbriefe des Internisten Dr. Ri. vom 21. Januar 2006 und des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Sportmedizin Dr. Pu. vom 09. Januar 2006 und 03. Februar 2006 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Akupunktur, Klinische Geriatrie Dr. He. vom 17. Januar 2006 wird Bezug genommen. Der Berichterstatter hat weiter Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie Sch. als sachverständigen Zeugen gehört. In seiner Mitteilung vom 29. Januar 2007 hat dieser eine fortlaufende ambulante Psychotherapie seit 08. Mai 2006 wegen anhaltender depressiver Anpassungsstörung, histrionischer Persönlichkeit, Asthma Bronchiale und Adipositas bestätigt.

Der Berichterstatter hat Arzt für Nervenheilkunde Dr. D. zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 14. Mai 2007 führt er zusammenfassend aus, es liege eine Anpassungsstörung, eine Klaustrophobie und eine leichte S1-Wurzelirritation links nach lumbaler Bandscheibenläsion und Operation vor. Wegen der psychischen Leiden könne die Klägerin Tätigkeiten, die zu einer besonderen psychischen Beanspruchung führten, wie z.B. Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck, Arbeit mit erhöhter Eigenverantwortung, Beschäftigungen, die ihre Ängste reaktivieren könnten, nicht ausüben. Die psychische Belastbarkeit sei durch diese Erkrankungen dauerhaft vermindert. Zusätzlich führe das Wirbelsäulenleiden zu einer beruflichen Leistungseinschränkung. Deswegen seien Tätigkeiten, die eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule gleich welcher Art erforderten, ausgeschlossen. Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Gewichte über fünf kg verbunden seien, seien nicht auszuüben. Wegen der erheblichen Adipositas könne sie auch nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Wegen der Asthmaerkrankung sollten - soweit dies von nervenärztlicher Seite beurteilt werden könne -, nur leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne die Klägerin täglich sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche arbeiten.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ab dem 01. Oktober 2003 keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit und auch nicht wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der ihr mit Bescheid vom 25. März 2003 für die Zeit ab 01. Oktober 2000 bis 30. September 2003 befristet bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) oder Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.

§ 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der am 31. Dezember 2000 bestand, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 80 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) weiterbesteht, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistungen maßgebend waren. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift bei befristeten Renten auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Für die Zeit ab 01. Oktober 2003 waren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben.

a) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Zeit nach dem 30. September 2003 lässt sich Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen.

Auf internistischem Fachgebiet liegt bei der Klägerin ein Asthma bronchiale sowie ein steoridindiziertes Cushing-Syndrom vor. Daneben besteht eine Adipositas. Der Senat entnimmt diese Erkrankungen den insoweit übereinstimmenden Beurteilungen durch den Lungenarzt und Sozialmediziner Dr. H. in seinem Gutachten vom 11. November 2003 und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. vom 10. Januar 2005. Auch Dr. M. bestätigte diese Erkrankungen in ihren verschiedenen Stellungnahmen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegt bei der Klägerin eine Anpassungsstörung, Klaustrophobie und eine leichte S1-Wurzelirritation links nach lumbaler Bandscheibenläsion und Operation vor. Dies ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. D. vom 14. Mai 2007.

Durch diese Erkrankung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt, allerdings nur in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht. Sie ist in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Wie Dr. G. überzeugend ausführt, kann die Klägerin wegen der Erkrankungen auf internistischem Gebiet nicht mehr Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten in Nacht- oder Schichtarbeit ausüben. Wegen der Lungenerkrankung ist auch der Einfluss von atemwegsreizenden Dämpfen oder Gerüchen auszuschließen. Die Arbeit sollte überwiegend in geschlossenen, gleichmäßig temperierten Räumen ohne Einwirkung von Staub, Nässe oder Zugluft verrichtet werden. Eine quantitative Leistungseinschränkung ergibt sich darüber hinaus jedoch nicht. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht mehr beeinträchtigt. Dr. G. folgert aus dem von ihm festgestellten stabilen Krankheitsverlauf wegen einer verbesserten Medikation, dass gehäufte schwere Exacerbationen in den letzten drei Jahren nicht mehr zu beobachten waren. Seine Schlussfolgerung, dass die Klägerin deshalb nunmehr in der Lage ist, 500 Meter bei einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten mehrmals täglich zurückzulegen, ist nachvollziehbar und schlüssig. Dr. G. stimmt im Übrigen mit der Leistungsbeurteilung durch Dr. H. weitestgehend überein. Die weiteren auf internistischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen der Klägerin sind nicht derart ausgeprägt, dass daraus weitere Leistungseinschränkungen folgen würden. Diese Leiden führen zu einer Leistungseinschränkung der Klägerin. Wegen der auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehenden Erkrankungen kann die Klägerin Tätigkeiten, die zu einer besonderen psychischen Beanspruchung führen, wie z.B. Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit und Arbeiten unter Zeitdruck sowie mit erhöhter Eigenverantwortung und Beschäftigungen, die ihre Ängste reaktivieren könnten, nicht ausüben. Das Wirbelsäulenleiden führt dazu, dass ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäulen ausgeschlossen sind. Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Gewichte über fünf Kilogramm verbunden sind, kann die Klägerin ebenfalls nicht verrichten. Dasselbe gilt für Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Diese quantitativen Leistungseinschränkungen entsprechen den Leistungseinschränkungen, die bereits die Lungenerkrankung der Klägerin bedingt. Eine weitergehende qualitative Leistungseinschränkung durch die neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen bestehen nicht. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen, von kompetentem Fachwissen getragenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten vom 14. Mai 2007.

Dagegen kann sich der Senat der gegenteiligen Leistungseinschätzung der Dr. M., die diese in ihren verschiedenen Stellungnahmen vorgebracht hat, nicht anschließen. Dr. M. teilt beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2004 mit, die Lungenerkrankung habe sich verschlechtert, weil anfänglich Kortison nur bei schweren Asthmaanfällen habe gegeben werden müssen, Kortison jetzt aber regelmäßig eingenommen werden müsse. Demgegenüber hat Dr. G. dargelegt, dass eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nicht festzustellen sei, sondern dass es insgesamt zu einer Stabilisierung des Krankheitsbildes gekommen sei. Im Vergleich zum Jahr 2001 konnte die Dosis der Steroidbehandlung sogar reduziert werden. Dr. G. hielt unter konsequenter lungenfachärztlicher Behandlung eine weitere Reduzierung der Steroiddosis für möglich. Vor diesem Hintergrund begegnet die Leistungseinschätzung durch Dr. M. generellen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf ihr im Berufungsverfahren vorgelegtes Attest vom 14. Juli 2005 und ihre sachverständige Zeugenaussage vom 17. Oktober 2005 sowie das nachfolgende Attest vom 05. Dezember 2005. Auch insoweit behauptet Dr. M., nunmehr sei eine Verschlechterung des Asthma bronchiale eingetreten. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf zwei Arztbriefe des Lungenfacharztes Dr. Pu. vom 09. Januar und 03. Februar 2006. Aus diesen Arztbriefen ergibt sich eine Verschlechterung allerdings nicht. Hatte Dr. Pu. in seinem Brief vom 09. Januar 2006 noch eine mittelgradige irreversible Obstruktion sowie eine leichte Restruktion angenommen, so hat er am 03. Februar 2006 bereits eine mittelschwere, teilreversible Obstruktion angegeben. Insgesamt führt er aus, dass eine dreimonatige Kontrolle erforderlich sei. Er halte eine Reduzierung der oralen Kortisondosis für möglich. Aus diesen Befunden lässt sich eine Verschlechterung der Lungenerkrankung der Klägerin nicht herleiten. Ein Vergleich der mitgeteilten Befunde bestätigt vielmehr eine Verbesserung der Befunde, die auch der gerichtliche Sachverständige Dr. G. annimmt.

Gegen das Gutachten des Dr. G. lässt sich nicht einwenden, die Hauptuntersuchung sei von ärztlichem Personal durchgeführt worden und Dr. G. habe lediglich die klinische Untersuchung durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Untersuchungen, insbesondere solche technischer Art, persönlich durchzuführen. Er ist berechtigt, hierzu Hilfspersonen unter seiner Verantwortung einzusetzen. Ein Sachverständiger muss eine körperliche Untersuchung nicht zwingend selbst durchführen. Nur wenn es dafür gerade auf die spezielle Fachkunde und Erfahrung des Sachverständigen ankommt, besteht eine Verpflichtung, diese Untersuchung persönlich durchzuführen. Dies gilt gegebenenfalls bei psychiatrischen Untersuchungen, nicht aber bei neurologischen oder anderen organmedizinischen Krankheitsbildern (zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 17. November 2006, B 2 U 58/05 B = SozR 4-1750 § 407a Nr. 3), wie hier bei Untersuchungen zur Lungenfunktion.

Die weiteren von der Klägerin vorgebrachten orthopädischen Beschwerden führen nicht zu einer weiteren Leistungseinschränkung. Der Orthopäde Dr. P. hat gegenüber dem Sozialgericht in seiner Stellungnahme vom 20. September 2004 mitgeteilt, dass insbesondere eine Osteoporose der Klägerin nicht vorliege. Die Schmerzen im Bereich der Daumensattelgelenke und die Rückenschmerzen, wegen der er die Klägerin behandelte habe, stehen nach seiner Überzeugung einer leichten körperlichen Berufstätigkeit nicht entgegen. Auch die nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins führte nicht zu dauerhaften Leistungseinschränkungen.

b) Auch eine Berufsunfähigkeit der Klägerin vermag der Senat nicht festzustellen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Berufsunfähigkeit sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. nur solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Damit ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer gesundheitlich und unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse in der Lage ist, einen zumutbaren Verweisungsberuf vollschichtig zu verrichten, ist berufsfähig und hat keinen Anspruch auf Rente, selbst wenn damit ein gewisser beruflicher Abstieg verbunden und das Einkommen aus der Verweisungstätigkeit geringer ist als bisher. Im Übrigen wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 43 Abs. 5 SGB VI a.F.).

Maßgeblicher, die Frage der Berufsunfähigkeit bestimmender Beruf, ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig die zuletzt ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend auch eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde bzw. wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 66 und 130). Nur kurzzeitig ausgeübte oder nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeiten stellen nicht den Hauptberuf dar, wenn sie nicht der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten insgesamt in seiner Biografie das Gepräge gegeben haben, es sei denn, dass ein beruflicher Aufstieg stattgefunden hat und zuletzt die qualitativ höchste Berufstätigkeit ausgeübt wurde und diese auch hätte fortdauern können, wenn nicht Krankheit oder Arbeitslosigkeit diese beendet hätten (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41). Als nur vorübergehend und nicht maßgeblich ist eine Tätigkeit anzusehen, bei der schon bei ihrem Beginn davon auszugehen ist, dass sie voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird (Kasseler Kommentar-Niesel, § 240 SGB VI, Rdnr. 10). Nur der pflichtversichert ausgeübte Beruf bestimmt hierbei das Versicherungsrisiko (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66 m.w.N.). Ergibt die Berufsbiografie eines Versicherten häufig wechselnde Tätigkeiten, ohne dass eine bestimmte Berufstätigkeit dem Versicherungsleben das Gepräge gegeben hat, so wurde kein einheitlicher bestimmter Beruf ausgeübt. Ausnahmen zur Maßgeblichkeit des letzten Berufs können sich dann ergeben, wenn ein Versicherter sich von einem früher ausgeübten Beruf, der qualitativ höherwertig war als die späteren, aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Denn gerade für gesundheitliche Gründe hat die Rentenversicherung einzustehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 38 m.w.N.). Hat sich der Versicherte aus anderen als gesundheitlichen Gründen von einem früheren höherwertigen Beruf gelöst und nimmt er danach nicht nur vorübergehend geringerwertige Tätigkeiten auf, hat er sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet, so dass ein früher einmal ausgeübter Beruf nicht mehr maßgeblich ist (BSGE 46, 121; ausführlich Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007, L 13 KN 10/05, veröffentlicht in juris).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin war die vom 10. Februar 1998 bis 16. Februar 2000 ausgeübte Beschäftigung als Arbeiterin/Plastespritzerin bei der Firma Vogel. Der von der Klägerin früher erlernte Beruf einer Fachverkäuferin für Waren des täglichen Bedarfs ist nicht mehr maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Klägerin hat sich von diesen Beruf gelöst, ohne dass dies auf gesundheitlichen Gründen beruhte. Das Arbeitsleben der Klägerin ist von verschiedenen, wechselnden Beschäftigungen geprägt. Zwar war sie zunächst bis 1976 als Verkäuferin tätig, hieran schloss sich jedoch eine ca. fünfeinhalb Jahre dauernde Tätigkeit als Plastespritzerin an. Diese Tätigkeit war unterbrochen durch eine Beschäftigung als Montiererin. Von August 1982 bis April 1986 war sie wieder als Verkäuferin tätig, um dann erneut eine Beschäftigung als Montiererin aufzunehmen. Nach der Übersiedlung schloss sich bis Ende Juli 1997 eine längere Beschäftigung als Verkäuferin und Filialleiterin an. Zuletzt war die Klägerin jedoch erneut zwei Jahre als Arbeiterin/Plastespritzerin bei der Firma Vogel beschäftigt. Nachdem die Klägerin sowohl bei ihrer Arbeitslosmeldung nach dem Ende der Beschäftigung bei der Firma AWG-Mode im Juli 1997 als auch bei der Arbeitslosmeldung zum 17. Februar 2000 angab, dass gesundheitliche Gründe ihrer Vermittlungsfähigkeit nicht entgegenstehen, ist ausgeschlossen, dass gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass die verschiedenen Beschäftigungen als Verkäuferin beendet wurden.

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin die zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiterin/Plastespritzerin noch verrichten kann. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist die Klägerin auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten, die nicht nur von ganz geringem qualitativen Wert sind, verweisbar. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiterin/Plastespritzerin handelte sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeit. Als allenfalls angelernte Tätigkeit kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur der zweiten Stufe von unten zugeordnet werden. Die Klägerin ist mithin auf angelernte bzw. auf die eine Stufe niedriger zugeordneten ungelernten Tätigkeiten zumutbar verweisbar. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Insoweit besteht aber - wie ausgeführt - ein ausreichendes Leistungsvermögen der Klägerin.

Unerheblich ist deshalb, dass die Klägerin nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. und des Sachverständigen MU Dr. H. nicht mehr in der Lage ist, in ihrem Beruf als Verkäuferin zu arbeiten. Ob sie -wovon das SG ausgeht- noch eine Tätigkeit als Kassiererin an Sammelkassen oder als Kassiererin an Etagenkassen in Kaufhäusern und großen Bekleidungsgeschäften ausüben kann, ist nicht entscheidungserheblich.

2. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lässt nicht feststellen.

a) Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser, als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.

Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin - wie ausgeführt - weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Zwar liegen bei der Klägerin Erkrankungen auf internistisch-pulmologischem Fachgebiet, auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet vor, jedoch beeinträchtigen diese Erkrankungen die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht so stark, dass sie nicht leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könnte.

b) Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dass Berufsunfähigkeit in diesem Sinne nicht vorliegt, wurde bereits ausgeführt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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