Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 720/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3194/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtliche Kosten der Klägerin zweiter Instanz zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Streit.
Die 1973 geborene ledige Klägerin ist Mutter von zwei in den Jahren 2004 und 2005 geborenen Kindern. Sie und ihre Kinder beziehen seit August 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zuletzt wurde ihnen mit Bescheid vom 27.07.2006 von der Agentur für Arbeit H (AA) für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 337,40 EUR bewilligt.
Bereits am 19.05.2006 hatte das Landratsamt des R.-N.-Kreises der AA unter Vorlage eines Aktenvermerkes vom 11.04.2006 und weiterer Unterlagen mitgeteilt, die Klägerin wohne mit ihren Kindern in einer Wohnung im Hause des Kindesvaters P. O. (O.) und bat um Prüfung der Bedürftigkeit.
Mit Bescheid vom 08.08.2006 hob die AA den Bescheid vom 27.07.2006 ab 01.09.2006 gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde vermutet, dass die Klägerin sowie ihre Kinder ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt des mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden O. ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könnten. Eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und ein Erstattungsanspruch würden noch geprüft. Gleichzeitig wurde die Klägerin mit Schreiben vom 08.08. 2006 von der AA unter Hinweis auf § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) um Übersendung von Unterlagen und Belegen zur Person des O. gebeten.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten, Rechtsanwältin K., vom 28.07.2006 machte die Klägerin bei der AA Hilfebedürftigkeit geltend und legte durch ihre Bevollmächtigte am 16.08.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2006 ein, der nach bewilligter Akteneinsicht durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.09.2006 unter Vorlage einer Vollmacht vom 28.08.2006 begründet wurde. In dem Widerspruchsschreiben wurde unter Vorlage einer Stellungnahme sowie Aufenthaltsbescheinigung des O. ausgeführt, dass die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegt sei. Weiter ließ die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2006 durch ihre Bevollmächtigten der AA unter Vorlage eines Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 mitteilen, dass sie zum 01.09.2006 ein Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit 10 Stunden wöchentlich, Vergütung 8 EUR pro Stunde und Zeitzuschläge) aufgenommen habe.
Mit Abhilfebescheid vom 27.10.2006 teilte die AA der Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass der angefochtene Bescheid vom 08.08.2006 aufgehoben worden sei und ihrem Widerspruch demnach in vollem Umfang habe entsprochen werden können. Weiter wurde mitgeteilt, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden könnten. Diesem Schreiben wurde als Anlage ein Bewilligungsbescheid von Leistungen nach dem SGB II beigefügt, mit dem der Klägerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich 337,40 EUR bewilligt wurden.
Am 31.10.2006 machte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Kostennote vom 30.10.2006 Anwaltskosten in Höhe von 661,32 EUR (Geschäftsgebühr 240,00 EUR, Erledigungsgebühr 280,00 EUR, Post- und Telekommunikation 20,00 EUR, Dokumentenpauschale 30,10 EUR und Mehrwertsteuer 91,22 EUR) bei der AA geltend.
Mit Bescheid vom 23.11.2006 setzte die Widerspruchsstelle der AA die zu erstattenden Kosten auf 212,40 EUR (VV 2500 = 133,00 EUR, VV 7002 = 20,00 EUR, VV 7000 = 30,10 EUR und VV 7008 = 29,30 EUR) fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte der Klägerin am 29.11.2006 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, im Hinblick auf die umfangreiche Widerspruchsbegründung, die erfolgte Akteneinsicht, die inhaltliche Prüfung und Besprechung mit der Klägerin, die sehr zeitintensive Auswertung diverser Rechtsprechung und Literatur, der Telefonate mit der AA zur Sachaufklärung und der sehr großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin könne gem. § 14 RVG von einer normalen bis erhöhten anwaltschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Die vom AA in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr in Höhe von 133 EUR erscheine willkürlich angesetzt. Auch die in Ansatz gebracht Erledigungsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 280 EUR erstattungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 3 RVG entstünden Betragsrahmengebühren. Der Gesetzgeber habe für den Personenkreis des § 183 SGG bewusst Betragsrahmengebühren und damit einen Spielraum eingeführt und beibehalten, um diesen Personenkreis gerade auch bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber den anderen Personen zu begünstigen. Es sei kein billiges Recht des Anwalts, die vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte kostenrechtliche Vergünstigung durch die Ausübung seines Ermessens in eine Benachteiligung zu verkehren. Innerhalb des Gebührenrahmens sei individuell zu prüfen, welche Gebühren angemessen seien. Eine feste Setzung der Mittelgebühr für alle Fälle des Sozialrechts würde dem eingeräumten Ermessen widersprechen. Besonders in Fällen, in denen der Gegenstandswert nur gering sei, wäre es unangemessen, überhöhte Gebühren zu zahlen. Vorliegend habe das Widerspruchsverfahren einen Betrag von 1687 EUR betroffen. Bei einem Gegenstandswert von 2000 EUR betrage eine Gebühr 133 EUR. Auf Beschlüsse des Sozialgerichts Halle wurde Bezug genommen. Eine Erledigungsgebühr könne nicht in Ansatz gebracht werden.
Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Klägerin am 26.02.2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie wiederholte und vertiefte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Klage entgegen und legte die in Bezug genommenen Entscheidungen des Sozialgerichts Halle in Kopie vor.
Mit Urteil vom 15.05.2007 setzte das SG unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2007 die Rechtsanwaltsvergütung auf insgesamt 336,52 EUR (Restanspruch 124,12 EUR) fest. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das SG führte zur Begründung aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Bevollmächtigte der Klägerin vorliegend eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR, d. h. in Höhe der Mittelgebühr, geltend macht. Dies könne unter Berücksichtigung der in § 14 RVG enthaltenen Vorgaben zur Bestimmung der konkreten Gebühr nicht als unbillig angesehen werden. Andererseits sei das Gericht überzeugt, dass eine zusätzliche Erledigungsgebühr nicht angefallen sei. Es ergebe sich eine Endsumme von 336,52 EUR (Geschäftsgebühr 240,00 EUR, Post- und Telekommunikation 20,00 EUR, Kopien 30,10 EUR und Mehrwertsteuer 46,42 EUR). Abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von 212,40 EUR verblieben somit noch 124,12 EUR. Dieser Betrag sei ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz verzinsen, was bei der Abfassung des Urteilstenors übersehen worden sei. Die Berufung wurde im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 31.05.2005 der Beklagten zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2007 Berufung eingelegt. Sie hat ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zur Begründung vorgetragen, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den privilegierten Personenkreis des § 183 SGG an einer Betragsrahmengebührenabrechnung festgehalten habe. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, den nach § 183 SGG begünstigten Personenkreis auch bei der Abrechnung der Anwaltsgebühren zu begünstigen. Das Ermessen der Bevollmächtigten bei der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG sei daher der Höhe nach durch das Ergebnis einer Vergleichsberechnung nach dem Wert des Streitgegenstandes begrenzt. Dieser Wert dürfe bei der billigen Bestimmung der Gebühren nicht überschritten werden, weil der Betroffene Personenkreis ansonsten nicht mehr privilegiert wäre. Diesen Überlegungen sei das SG unzutreffender Weise nicht näher getreten und sei der überzeugenden Argumentation des Sozialgerichts Halle in Beschlüssen vom 08.05.2006 und 11.05.2006, die dem SG vorgelegt worden seien, nicht gefolgt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 3 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, da sie vom SG im angefochtenen Urteil zugelassen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Absatz 3 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Vorliegend hat die Beklagte im Abhilfebescheid in der Kostengrundentscheidung die Erstattung der der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen festgesetzt und damit (konkludent) die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für notwendig erklärt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Im Gegensatz zu der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X erfolgt die Festsetzung der Kosten durch einen Verwaltungsakt der Beklagten nur auf Antrag. Ein solcher Antrag ist von der Bevollmächtigten der Klägerin am 31.10.2006 mit der Vorlage der Kostennote vom 30.10.2006 gestellt worden.
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Bevollmächtigte der Klägerin richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erteilt worden war.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend durchgeführte isolierte Vorverfahren der Klägerin war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin (nach dem SGB II) durchgeführt worden ist. Demnach sind für dieses isolierte Vorverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV, das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Teil 2 Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 des VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. zum Vorstehenden auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 12 AS 1090/06 -).
Hiervon ausgehend hat das SG hat zu Recht eine auf 240 Euro begrenzte Betragsrahmengebühr zu Grunde gelegt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung den hierzu vom SG in den Entscheidungsgründen gemachten Ausführungen (Seite 5f) voll inhaltlich an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Absatz 2 SGG). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, werden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt.
Zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren in Höhe von 20 EUR, der geltend gemachten Dokumentenpauschale für Ablichtungen von 30,10 EUR und der Mehrwertsteuer von 46,12 EUR ergibt sich eine Gesamtforderung von 336,52 EUR, wie das SG weiter zutreffend errechnet hat.
Der vom SG im angefochtenen Urteil bejahte Zinsanspruch besteht nach Ansicht des Senats allerdings nicht, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Verzinsung fehlt (vgl. hierzu BSG 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - juris). Der Vergleich von § 63 SGB X, der die Kostenerstattung im Vorverfahren regelt, mit § 197 SGG, der die Kostenfestsetzung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens betrifft, zeigt, dass eine Verzinsung der Kosten im Fall des § 63 SGB X nicht vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung verweist im Gegensatz zu § 197 SGG nicht auf die die Verzinsung regelnde Bestimmung des § 104 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen iSd § 11 SGB I geht (BSG aaO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umstand, dass die Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II erstrebt hat, sie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Kosten für dieses Vorverfahren als Leistungsempfängerin iSd des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die außergerichtliche Kosten der Klägerin zweiter Instanz zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Streit.
Die 1973 geborene ledige Klägerin ist Mutter von zwei in den Jahren 2004 und 2005 geborenen Kindern. Sie und ihre Kinder beziehen seit August 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zuletzt wurde ihnen mit Bescheid vom 27.07.2006 von der Agentur für Arbeit H (AA) für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 337,40 EUR bewilligt.
Bereits am 19.05.2006 hatte das Landratsamt des R.-N.-Kreises der AA unter Vorlage eines Aktenvermerkes vom 11.04.2006 und weiterer Unterlagen mitgeteilt, die Klägerin wohne mit ihren Kindern in einer Wohnung im Hause des Kindesvaters P. O. (O.) und bat um Prüfung der Bedürftigkeit.
Mit Bescheid vom 08.08.2006 hob die AA den Bescheid vom 27.07.2006 ab 01.09.2006 gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde vermutet, dass die Klägerin sowie ihre Kinder ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt des mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden O. ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könnten. Eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und ein Erstattungsanspruch würden noch geprüft. Gleichzeitig wurde die Klägerin mit Schreiben vom 08.08. 2006 von der AA unter Hinweis auf § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) um Übersendung von Unterlagen und Belegen zur Person des O. gebeten.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten, Rechtsanwältin K., vom 28.07.2006 machte die Klägerin bei der AA Hilfebedürftigkeit geltend und legte durch ihre Bevollmächtigte am 16.08.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2006 ein, der nach bewilligter Akteneinsicht durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.09.2006 unter Vorlage einer Vollmacht vom 28.08.2006 begründet wurde. In dem Widerspruchsschreiben wurde unter Vorlage einer Stellungnahme sowie Aufenthaltsbescheinigung des O. ausgeführt, dass die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegt sei. Weiter ließ die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2006 durch ihre Bevollmächtigten der AA unter Vorlage eines Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 mitteilen, dass sie zum 01.09.2006 ein Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit 10 Stunden wöchentlich, Vergütung 8 EUR pro Stunde und Zeitzuschläge) aufgenommen habe.
Mit Abhilfebescheid vom 27.10.2006 teilte die AA der Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass der angefochtene Bescheid vom 08.08.2006 aufgehoben worden sei und ihrem Widerspruch demnach in vollem Umfang habe entsprochen werden können. Weiter wurde mitgeteilt, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden könnten. Diesem Schreiben wurde als Anlage ein Bewilligungsbescheid von Leistungen nach dem SGB II beigefügt, mit dem der Klägerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich 337,40 EUR bewilligt wurden.
Am 31.10.2006 machte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Kostennote vom 30.10.2006 Anwaltskosten in Höhe von 661,32 EUR (Geschäftsgebühr 240,00 EUR, Erledigungsgebühr 280,00 EUR, Post- und Telekommunikation 20,00 EUR, Dokumentenpauschale 30,10 EUR und Mehrwertsteuer 91,22 EUR) bei der AA geltend.
Mit Bescheid vom 23.11.2006 setzte die Widerspruchsstelle der AA die zu erstattenden Kosten auf 212,40 EUR (VV 2500 = 133,00 EUR, VV 7002 = 20,00 EUR, VV 7000 = 30,10 EUR und VV 7008 = 29,30 EUR) fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte der Klägerin am 29.11.2006 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, im Hinblick auf die umfangreiche Widerspruchsbegründung, die erfolgte Akteneinsicht, die inhaltliche Prüfung und Besprechung mit der Klägerin, die sehr zeitintensive Auswertung diverser Rechtsprechung und Literatur, der Telefonate mit der AA zur Sachaufklärung und der sehr großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin könne gem. § 14 RVG von einer normalen bis erhöhten anwaltschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Die vom AA in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr in Höhe von 133 EUR erscheine willkürlich angesetzt. Auch die in Ansatz gebracht Erledigungsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 280 EUR erstattungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 3 RVG entstünden Betragsrahmengebühren. Der Gesetzgeber habe für den Personenkreis des § 183 SGG bewusst Betragsrahmengebühren und damit einen Spielraum eingeführt und beibehalten, um diesen Personenkreis gerade auch bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber den anderen Personen zu begünstigen. Es sei kein billiges Recht des Anwalts, die vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte kostenrechtliche Vergünstigung durch die Ausübung seines Ermessens in eine Benachteiligung zu verkehren. Innerhalb des Gebührenrahmens sei individuell zu prüfen, welche Gebühren angemessen seien. Eine feste Setzung der Mittelgebühr für alle Fälle des Sozialrechts würde dem eingeräumten Ermessen widersprechen. Besonders in Fällen, in denen der Gegenstandswert nur gering sei, wäre es unangemessen, überhöhte Gebühren zu zahlen. Vorliegend habe das Widerspruchsverfahren einen Betrag von 1687 EUR betroffen. Bei einem Gegenstandswert von 2000 EUR betrage eine Gebühr 133 EUR. Auf Beschlüsse des Sozialgerichts Halle wurde Bezug genommen. Eine Erledigungsgebühr könne nicht in Ansatz gebracht werden.
Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Klägerin am 26.02.2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie wiederholte und vertiefte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Klage entgegen und legte die in Bezug genommenen Entscheidungen des Sozialgerichts Halle in Kopie vor.
Mit Urteil vom 15.05.2007 setzte das SG unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2007 die Rechtsanwaltsvergütung auf insgesamt 336,52 EUR (Restanspruch 124,12 EUR) fest. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das SG führte zur Begründung aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Bevollmächtigte der Klägerin vorliegend eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR, d. h. in Höhe der Mittelgebühr, geltend macht. Dies könne unter Berücksichtigung der in § 14 RVG enthaltenen Vorgaben zur Bestimmung der konkreten Gebühr nicht als unbillig angesehen werden. Andererseits sei das Gericht überzeugt, dass eine zusätzliche Erledigungsgebühr nicht angefallen sei. Es ergebe sich eine Endsumme von 336,52 EUR (Geschäftsgebühr 240,00 EUR, Post- und Telekommunikation 20,00 EUR, Kopien 30,10 EUR und Mehrwertsteuer 46,42 EUR). Abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von 212,40 EUR verblieben somit noch 124,12 EUR. Dieser Betrag sei ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz verzinsen, was bei der Abfassung des Urteilstenors übersehen worden sei. Die Berufung wurde im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 31.05.2005 der Beklagten zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2007 Berufung eingelegt. Sie hat ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zur Begründung vorgetragen, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den privilegierten Personenkreis des § 183 SGG an einer Betragsrahmengebührenabrechnung festgehalten habe. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, den nach § 183 SGG begünstigten Personenkreis auch bei der Abrechnung der Anwaltsgebühren zu begünstigen. Das Ermessen der Bevollmächtigten bei der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG sei daher der Höhe nach durch das Ergebnis einer Vergleichsberechnung nach dem Wert des Streitgegenstandes begrenzt. Dieser Wert dürfe bei der billigen Bestimmung der Gebühren nicht überschritten werden, weil der Betroffene Personenkreis ansonsten nicht mehr privilegiert wäre. Diesen Überlegungen sei das SG unzutreffender Weise nicht näher getreten und sei der überzeugenden Argumentation des Sozialgerichts Halle in Beschlüssen vom 08.05.2006 und 11.05.2006, die dem SG vorgelegt worden seien, nicht gefolgt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 3 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, da sie vom SG im angefochtenen Urteil zugelassen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Absatz 3 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Vorliegend hat die Beklagte im Abhilfebescheid in der Kostengrundentscheidung die Erstattung der der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen festgesetzt und damit (konkludent) die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für notwendig erklärt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Im Gegensatz zu der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X erfolgt die Festsetzung der Kosten durch einen Verwaltungsakt der Beklagten nur auf Antrag. Ein solcher Antrag ist von der Bevollmächtigten der Klägerin am 31.10.2006 mit der Vorlage der Kostennote vom 30.10.2006 gestellt worden.
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Bevollmächtigte der Klägerin richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erteilt worden war.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend durchgeführte isolierte Vorverfahren der Klägerin war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin (nach dem SGB II) durchgeführt worden ist. Demnach sind für dieses isolierte Vorverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV, das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Teil 2 Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 des VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. zum Vorstehenden auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 12 AS 1090/06 -).
Hiervon ausgehend hat das SG hat zu Recht eine auf 240 Euro begrenzte Betragsrahmengebühr zu Grunde gelegt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung den hierzu vom SG in den Entscheidungsgründen gemachten Ausführungen (Seite 5f) voll inhaltlich an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Absatz 2 SGG). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, werden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt.
Zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren in Höhe von 20 EUR, der geltend gemachten Dokumentenpauschale für Ablichtungen von 30,10 EUR und der Mehrwertsteuer von 46,12 EUR ergibt sich eine Gesamtforderung von 336,52 EUR, wie das SG weiter zutreffend errechnet hat.
Der vom SG im angefochtenen Urteil bejahte Zinsanspruch besteht nach Ansicht des Senats allerdings nicht, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Verzinsung fehlt (vgl. hierzu BSG 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - juris). Der Vergleich von § 63 SGB X, der die Kostenerstattung im Vorverfahren regelt, mit § 197 SGG, der die Kostenfestsetzung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens betrifft, zeigt, dass eine Verzinsung der Kosten im Fall des § 63 SGB X nicht vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung verweist im Gegensatz zu § 197 SGG nicht auf die die Verzinsung regelnde Bestimmung des § 104 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen iSd § 11 SGB I geht (BSG aaO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umstand, dass die Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II erstrebt hat, sie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Kosten für dieses Vorverfahren als Leistungsempfängerin iSd des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved