Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2911/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5614/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. für das Klageverfahren vor dem SG (S 2 AS 2910/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in JURIS).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist (nur) der mündliche Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2006, mit dem die Beklagte die Übernahme von Umzugskosten, soweit sie über die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs ohne Personal hinausgehen, abgelehnt hat. Dieser erweist sich nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit dieser gemäß seinem Vortrag zur Begründung der Beschwerde darüber hinaus die Übernahme von Renovierungskosten begehrt, erweist sich seine Klage bereits als unzulässig, denn diesbezüglich trifft der Bescheid vom 17. Mai 2006 keine Regelung; mithin liegt (noch) keine mit der Klage anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor.
Im Rahmen der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu treffenden Ermessensentscheidung können auch Umzugskosten nur übernommen werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Soweit der Kläger (ursprünglich) unter Vorlage von Kostenvoranschlägen verschiedener Firmen die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens begehrt hat, scheitert ein Anspruch gegen die Beklagte bereits daran, dass der Kläger ein solches Unternehmen tatsächlich nicht mit der Durchführung des Umzugs beauftragt hat. Erst mit der Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, er habe von einem Bekannten dessen Pkw für 200,00 EUR gemietet und diesen sowie einen weiteren Helfer mit der Durchführung des Umzugs gegen Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von 8,00 EUR beauftragt. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind bzw. entsprechende von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen den Vortrag des Klägers mit der für die Bewilligung von PKH notwendigen Wahrscheinlichkeit bestätigen werden. Dies erscheint hier zweifelhaft, nachdem weder die schriftliche Erklärung des benannten Zeugen K., noch diejenige des Helfers C. eine entsprechende Bezahlung bestätigen. Letztlich käme ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten aber ohnehin nur dann in Betracht, wenn das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert wäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung sind nach dem derzeit bekannten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Dass die die Entscheidung der Beklagten insoweit ermessensfehlerhaft gewesen wäre, als diese im Hinblick auf die drei 16, 18 und 24 Jahre alten Söhne die Übernahme von über die Anmietung eines Fahrzeugs hinausgehenden Kosten abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern regelmäßig gehalten ist, seinen Umzug selbst unter Inanspruchnahme mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter zu organisieren und durchzuführen. Dass dies dem Kläger hier nicht zuzumuten gewesen wäre, hat das SG - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - zu Recht verneint. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. für das Klageverfahren vor dem SG (S 2 AS 2910/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in JURIS).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist (nur) der mündliche Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2006, mit dem die Beklagte die Übernahme von Umzugskosten, soweit sie über die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs ohne Personal hinausgehen, abgelehnt hat. Dieser erweist sich nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit dieser gemäß seinem Vortrag zur Begründung der Beschwerde darüber hinaus die Übernahme von Renovierungskosten begehrt, erweist sich seine Klage bereits als unzulässig, denn diesbezüglich trifft der Bescheid vom 17. Mai 2006 keine Regelung; mithin liegt (noch) keine mit der Klage anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor.
Im Rahmen der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu treffenden Ermessensentscheidung können auch Umzugskosten nur übernommen werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Soweit der Kläger (ursprünglich) unter Vorlage von Kostenvoranschlägen verschiedener Firmen die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens begehrt hat, scheitert ein Anspruch gegen die Beklagte bereits daran, dass der Kläger ein solches Unternehmen tatsächlich nicht mit der Durchführung des Umzugs beauftragt hat. Erst mit der Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, er habe von einem Bekannten dessen Pkw für 200,00 EUR gemietet und diesen sowie einen weiteren Helfer mit der Durchführung des Umzugs gegen Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von 8,00 EUR beauftragt. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind bzw. entsprechende von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen den Vortrag des Klägers mit der für die Bewilligung von PKH notwendigen Wahrscheinlichkeit bestätigen werden. Dies erscheint hier zweifelhaft, nachdem weder die schriftliche Erklärung des benannten Zeugen K., noch diejenige des Helfers C. eine entsprechende Bezahlung bestätigen. Letztlich käme ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten aber ohnehin nur dann in Betracht, wenn das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert wäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung sind nach dem derzeit bekannten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Dass die die Entscheidung der Beklagten insoweit ermessensfehlerhaft gewesen wäre, als diese im Hinblick auf die drei 16, 18 und 24 Jahre alten Söhne die Übernahme von über die Anmietung eines Fahrzeugs hinausgehenden Kosten abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern regelmäßig gehalten ist, seinen Umzug selbst unter Inanspruchnahme mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter zu organisieren und durchzuführen. Dass dies dem Kläger hier nicht zuzumuten gewesen wäre, hat das SG - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - zu Recht verneint. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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