L 7 AS 5548/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1819/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5548/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Der am 1946 geborene alleinstehende Kläger bezog auf seinen Antrag bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach zwischenzeitlichem Bezug eines Existenzgründungszuschusses beantragte der Kläger am 1. April 2005 die Gewährung von Leistungen des Arbeitslosengelds II (Alg II) erneut unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III i.V.m. § 65 Abs. 4 SGB II. Daraufhin wurde ihm in der Folgezeit bis einschließlich Februar 2006 Alg II vom Jobcenter Stadt Karlsruhe Leistungen bewilligt. Dagegen hat der Kläger zwei Klagen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 14 AS 3126/05, S 13 AS 747/06), mit welchen er die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II angegriffen hat. Auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten hat das SG das Ruhen beider Verfahren angeordnet.

Nach seinem Umzug nach Et. wurden dem Kläger durch Bescheid der Agentur für Arbeit Et. vom 6. März 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 Regelleistungen nach § 20 SGB II in Höhe von 345,- EUR monatlich bewilligt; Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden dem Kläger für diesen Zeitraum - und für die Folgezeit - jeweils durch gesonderte Bescheide des Landratsamts Karlsruhe, die nicht angefochten wurden, bewilligt. Der gegen den Bescheid vom 6. März 2006 erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 (B 11 b AS 1/06 R) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bestätigt habe. Am 12. April 2007 hat der Kläger dagegen Klage zum SG (S 14 AS 1819/07) erhoben.

Der Bescheid vom 14. August 2006 betreffend monatliche Regelleistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von 345,- EUR wurde bestandskräftig; am 10. April 2007 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Bescheids nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20. November 2007 abgelehnt. Mit Bescheid vom 21. November 2007 wurden dem Kläger monatliche Regelleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 in Höhe von 347,- EUR bewilligt.

Mit zwei weiteren Bescheiden vom 18. Januar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger wiederum Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung von 345,- EUR monatlich für die Zeiträume vom 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2007 und vom 1. Juli bis 30. November 2007. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wurden von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 erneut unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2007 ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 14 AS 2562/07). Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bis 2. September 2004 Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III und ab 1. April 2005 Leistungen nach dem SGB II gemäß § 428 SGB III i.V.m. § 65 Abs. 4 SGB II bezogen; dazwischen habe er von der Arbeitsagentur einen Existenzgründungszuschuss zur Gründung einer "Ich-AG" erhalten. Bei einer Beratung durch die Bundesagentur sei ihm nahe gelegt worden, Arbeitslosengeld (Alg) und Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III zu beantragen. Beim Versuch, eine Ich-AG zu gründen, sei ihm zugesichert worden, dass er im Falle des Scheiterns der Existenzgründung wieder Anspruch auf Alhi habe. Die Ersetzung der Alhi durch das Arbeitslosengeld II (Alg II) sei verfassungswidrig. Der Regelsatz von 345,- EUR für einen alleinstehenden Erwachsenen entspreche nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie der Garantie des soziokulturellen Minimums nach Art. 1 Abs. 1 GG. Es werde angeregt, § 20 Abs. 2 SGB II dem Bundesverfassungsgesetz gern. Art. 100 GG vorzulegen.

Mit Beschluss vom 6. August 2007 hat das SG die Verfahren S 14 AS 1819/07 und S 14 AS 2562/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2007 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger könne keine höhere als die gesetzlich festgelegte Regelleistung von 345,- EUR monatlich verlangen. Die Regelung des § 20 SBB II sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. November 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.

Am 14. Januar 2008 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die dem Kläger im Zeitraum Juli bis November 2007 bewilligte monatliche Regelleistung um 2,- EUR auf 347,- EUR zu erhöhen ist. Dieses Teilanerkenntnis haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Januar 2008 angenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 und der Bescheide vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 zu verurteilen, ihm über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 14. Januar 2008 hinaus in der Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 und vom 1. März 2007 bis 30. November 2007 Regelleistungen in Höhe von mindestens 500,- EUR monatlich zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch den Kläger ist der Rechtsstreit insoweit erledigt (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die verbliebene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 SGG), hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe der bisher gewährten Alhi zusteht und dass deren Abschaffung zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenso wenig verfassungswidrig ist wie die im SGB II festgelegte Höhe der Regelleistung.

Nach der Rechtsprechung des BSG verstößt die Abschaffung der Alhi durch Art. 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 nicht gegen höherrangiges Recht. Auch ist die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht verfassungswidrig zu niedrig.

Nach dem den Beteiligten bekannten Urteil des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R (juris)) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Alhi nach den Vorschriften des SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ohne Übergangsregelung abgeschafft und durch andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt hat (ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 2007 - L 7 AL 810/06 -). Nach dieser Entscheidung bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis.

Das BSG (a.a.O.) hat hierzu (unter Anderem) Folgendes ausgeführt: "Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat für u. a. allein stehende und allein erziehende Personen durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.

Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, a.a.O., § 20 RdNr. 31 f; Ockenga ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl. auch § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII ). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl. Ockenga, aaO, S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21. Juli 2003, vgl. im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (vgl. Martens SozSich 2006, 182 , 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca. 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 v.H. war (vgl. hierzu u. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R ; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr 4; Berlit info also 2003, 195 , 202; Bieback NZS 2005, 337 , 338).

Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214 ; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs. 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl. BVerfGE 82, 60 , 80; Rothkegel, SGb 2006, 74 , 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R ). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist.

Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl. u. a.: Berlit info also 2003, 195, 202; derselbe info also 2005, 181, 182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 83 f; vgl. zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr. 21 ff, 25, Stand 1. März 2006).

Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - juris, RdNr. 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl. § 2 Abs. 3 RSV; Däubler NZS 2005, 225 , 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl. u. a. §§ 16, 21, 22, 23 SGB II ; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen, vgl. Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R ). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs. 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 13; BVerfGE 87, 348 , 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen."

Nach dieser vom erkennenden Senat geteilten Auffassung (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 4265/06 - und vom 19. Juni 2007 - L 7 AS 2846/07 ER-B -) unterliegt die gesetzliche Regelung - weder in der bis 30. Juni 2007 gültigen Fassung und erst Recht nicht in der seit 1. Juli 2007 aufgrund Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139) gültigen, mit einer Erhöhung der Regelleistung auf monatlich 347,- EUR verbundenen Fassung - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Folge, dass der Kläger höhere als die im SGB II normierten, vorliegend zutreffend festgesetzten Leistungen nicht verlangen kann.

Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger von der Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III Gebrauch gemacht hat. Insbesondere folgt aus dieser Regelung kein besonderer Vertrauensschutz für die Betroffenen der "58-er-Regelung". Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs. 1 GG noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots i.V.m. dem Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) herleiten (BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - und Parallelentscheidungen - B 11b AS 3/06 R, B 11b AS 17/06 R und B 11b AS 25/06 R - und vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R - (jeweils juris)). Die finanziellen Einschränkungen für die von der Regelung Betroffenen werden, worauf das BSG (Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - (juris)) hingewiesen hat, zudem dadurch abgemildert, dass der Gesetzgeber außer durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die spezielle Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 SGB II für die von der "58-er-Regelung" erfassten älteren Arbeitnehmer, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, in Fortsetzung der bisherigen Regelung zur Alhi (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) auch deutlich höhere Grundfreibeträge bei der Berücksichtigung von Vermögen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) eingeräumt hat (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 67). Auch diese Rechtsauffassung wird vom erkennenden Senat geteilt, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen von weiter gehenden Ausführungen abgesehen wird.

Stehen dem Kläger somit keine höheren als die hier allein streitbefangenen gesetzlichen Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zu - die Leistungen für die Unterkunft und Heizung sind nicht Streitgegegenstand -, so kann dahin stehen, ob bei der Regelleistungsbemessung in hinreichendem Maße die Aufwandsbeträge für die Warmwasserbereitung berücksichtigt wurden. Denn soweit dies der Fall sein sollte - das BSG beabsichtigt ausweislich des Terminberichts 54/07 vom 1. November 2007 insoweit, im dort anhängigen Verfahren B 14 AS 23/07 R Ermittlungen hinsichtlich der Zuordnung und der Höhe der Kosten der Warmwasserbereitung anzustellen -, so würde dies allenfalls dazu führen, dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1 , § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind (so LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2007 - L 3 AS 101/06 -, info also 2007, 167). Höhere Regelleistungen nach § 20 SGB II würden sich jedoch auch in diesem Falle nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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