L 7 AS 43/08 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 43/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe verwiesen.

Gründe:

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin sinngemäß gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin, ab 1. Juli 2008 nur noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 217,80 EUR zu übernehmen, sofern es der Antragstellerin nicht gelingt, die Mietaufwendungen zu senken bzw. hinreichende Bemühungen hierzu nachzuweisen (Anhörungsschreiben vom 19. Dezember 2007).

Für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG) nicht begründet.

Nach § 8 SGG entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Sozialgerichte im ersten Rechtszug über alle sozialgerichtlichen Streitigkeiten. Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist vor der Klageerhebung das Gericht, das zuständig wäre, danach das mit der Sache befasste Gericht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl, § 86b Rdnr. 11). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das LSG nicht schon mit dieser Sache befasst. Streitgegenstand des von der Antragstellerin benannten Berufungsverfahrens L 7 AS 4590/07 ist die von der Antragstellerin erstrebte Verpflichtung der dortigen Beklagten, ihr eine Zustimmung zu ihrem Umzug in eine andere Wohnung zuzusichern sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Fürsorgepflichten. Im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es dagegen, soweit aus den Schriftsätzen der Antragstellerin ersichtlich, um eine bevorstehende Kürzung der Unterkunftskosten verbunden mit einer Kostensenkungsaufforderung. Der von der Antragstellerin behauptete untrennbare Zusammenhang zwischen diesen Gegenständen ist für den Senat nicht ersichtlich. Zuständig ist daher das Sozialgericht Karlsruhe (SG), welches erstinstanzlich für eine nachfolgende Klage zuständig wäre.

Der Rechtsstreit ist daher wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das sachlich zuständige SG zu verweisen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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