L 12 AS 5359/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3914/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5359/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erteilung und der Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung im Streit.

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 20.09.2007 forderte die Beklagte die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache auf und erteilte gleichzeitig eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund.

Die Klägerin legte gegen die Androhung von Rechtsfolgen für den Fall ihres Nichterscheinens ohne wichtigen Grund Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 04.01.2007 mit der Begründung, es handele sich bei der Rechtsfolgenbelehrung nicht um einen Verwaltungsakt, als unzulässig zurück.

Die Klägerin erhob deswegen am 05.02.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass gegen sie am 27.11.2006 wegen der Nichtwahrnehmung des Termins ein Sanktionsbescheid ergangen sei, weswegen sie ihre vorliegende Klage gegen die Rechtsfolgenbelehrung aufrecht erhalte.

Der Widerspruch der Klägerin in dem anderen Verfahren gegen den Sanktionsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 ebenfalls (wegen Verfristung) als unzulässig zurückgewiesen.

Am 17.09.2007 wurde im SG ein Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2007 als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2007 sei rechtlich nicht zu beanstanden, wozu sich das SG nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 04.01.2007 anschloss. Da die Klägerin sich ausschließlich gegen die Rechtsbehelfsbelehrung wende, müsse vorliegend nicht entscheiden werden, ob es sich bei der Meldeaufforderung insgesamt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Die Rechtsfolgenbelehrung stelle jedenfalls keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine notwendige Information über die Konsequenzen für den Fall dar, dass einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen werde. Eine eigenständige Regelung sei mit der Rechtsfolgenbelehrung nicht verbunden.

Die Klägerin legte am 13.11.2007 beim Landessozialgericht Berufung ein, zu deren Begründung sie auf ihren Vortrag gegenüber dem SG Bezug nimmt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in der Meldeaufforderung vom 20.09.2007 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung zurück- zunehmen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Die Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung vom 20.09.2007 stellt kein isoliert anfechtbares Verwaltungshandeln der Beklagten dar (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2003 - L 9 AL 175/01 -). Es kann daher offengelassen werden, ob die an die Klägerin gerichtete Meldeaufforderung in sonstiger Hinsicht rechtmäßig war.

Sofern der Klägerin tatsächlich Sanktionen aufgrund der Meldeaufforderung und der in ihr enthaltenen Rechtsfolgenbelehrung drohen, kann die Klägerin Rechtsschutz in einem Verfahren gegen den Sanktionsbescheid erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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