Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2305/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1276/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Dezember 2006 wird in Absatz 1 dahingehend berichtigt, dass das Datum des Widerspruchsbescheids lautet: "8. Juli 2004". Die Berufung der Beklagten gegen das berichtigte Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf die Zeit ab 11. September 2003 beschränkt ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 sowie über die Rückforderung von in diesem Zeitraum als überzahlt errechneter Leistungen von 1.475,22 Euro.
Die am 1951 geborene, aus dem Kosovo stammende Klägerin ist seit 1968 mit dem jugoslawischen Staatsangehörigen S.H. (i.F.: S.H.; geb. 3. Mai 1943) verheiratet. Die Klägerin stand ab Ende Januar 1985 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Ablauf einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme erhielt sie vom 14. November 2000 bis 2. Januar 2001 Anschlussunterhaltsgeld sowie danach ab 3. Januar 2001 Alhi. Ab 30. August 2002 belief sich die Alhi auf wöchentlich 112,35 Euro (Bescheid vom 6. September 2002) sowie ab 1. Januar 2003 auf wöchentlich 111,23 Euro (Bescheid vom 14. Januar 2003). Ihr seit Februar 1999 gleichfalls arbeitsloser Ehemann bezog zunächst Arbeitslosengeld sowie nach der Erschöpfung des Anspruchs ab 23. September 2001 ebenfalls Alhi, und zwar zuletzt ab 23. September 2002 in Höhe von 212,38 Euro wöchentlich sowie vom 1. Januar bis 17.Februar 2003 und (nach Ende einer von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation) ab 13. März 2003 in Höhe von 211,19 Euro wöchentlich (Bescheide vom 15. Januar und 4. April 2003). Die Alhi-Gewährung an den Ehemann ab 23. September 2001 führte zu keiner Anrechnung bei der Alhi der Klägerin.
Mit Blick auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts mit dem 1. Juli 2003 beantragte die Klägerin am 28. Mai 2003 die Fortzahlung der Alhi. In dem am 24. Mai 2003 unterzeichneten Antragsvordruck verneinte sie die Frage, ob sie selbst andere Leistungen beantragt habe oder beziehe; in einem weiteren Formblatt gab sie unter dem 24. Mai 2003 den Alhi-Bezug ihres Ehemanns mit 212,38 Euro an, während in einem zusätzlichen, gemeinsam mit einem Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamts am 26. Mai 2003 ausgefüllten Vordruck das dortige Feld "Sonstige Feststellungen/Auffälligkeiten (z.B. Bezug von Krankengeld, Beantragung von Rente, Einnahmen aus Vermietung, eheähnliche Gemeinschaft)" durchgestrichen wurde. Durch Bescheid vom 2. Juli 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juli 2003 Alhi in Höhe von wöchentlich 109,83 Euro; wegen Ortsabwesenheit wurde die Bewilligung der Alhi ab 25. August 2003 aufgehoben (Aufhebungsbescheid vom 25. August 2003; bestandskräftig). Nach erneuter Vorsprache auf dem Arbeitsamt am 11. September 2003 erfolgte ab diesem Tag die Wiederbewilligung in gleicher Höhe (Bescheid vom 16. September 2003). Ab 1. Januar 2004 belief sich die Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsentgeltverordnung 2004 auf wöchentlich 111,93 Euro (Bescheid vom 2. Januar 2004); in dieser Höhe wurde die Leistung noch bis 31. Januar 2004 gezahlt. Durch (bindend gewordenen) Bescheid vom 29. Januar 2004 bewilligte die Beklagte die Alhi lediglich noch in Höhe von 44,87 Euro wöchentlich; ab 22. Mai 2004 wurde die Bewilligung wegen Ortsabwesenheit aufgehoben (Bescheid vom 24. Mai 2004). Die Klage wegen eines weiteren Bewilligungsbescheids vom 20. Juli 2004 (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005) - den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Dezember 2004 betreffend (Leistungsbetrag ebenfalls 44,87 Euro wöchentlich) - nahm die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) vom 18. Dezember 2006 zurück (S 4 AL 1483/05).
Bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2003 hatte die LVA S.H. mit Wirkung vom 1. März 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 801,41 Euro bewilligt, wobei wegen des von diesem bis 11. März 2003 bezogenen Übergangsgeldes für März 2003 lediglich 554,99 Euro errechnet wurden; laufend gezahlt wurde die Rente ab September 2003. Von der Rentenbewilligung erhielt die Beklagte durch eine am 21. Juli 2003 zur Leistungsakte des S.H. gelangte Mitteilung der LVA Kenntnis; S.H. wiederum legte den Rentenbescheid anlässlich einer persönlichen Vorsprache auf dem Arbeitsamt am 31. Juli 2003 vor. Die Beklagte bezifferte darauf gegenüber der LVA ihren Erstattungsanspruch auf 3.674,72 Euro, sodass von der einbehaltenen Nachzahlung von 4.501,78 Euro lediglich 827,06 Euro an S.H. zur Auszahlung kamen. Ausweislich eines unter dem 27. August 2003 gefertigten handschriftlichen Vermerks auf dem in der Leistungsakte der Klägerin befindlichen Zahlungsnachweis vom 25. August 2003 war die Nachricht von der Rentenbewilligung dort ebenfalls angekommen; indessen forderte die Beklagte die Klägerin erst nach Erhalt einer Programmmitteilung ihres Zentralamts vom 30. Dezember 2003 zur Überprüfung der Anrechnungsbeträge mit Schreiben vom 14. Januar 2004 zur Einreichung des Rentenbescheids auf. Nach Eingang dieses Bescheids (22. Januar 2004) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2004 zu der errechneten Überzahlung von 3.337,26 Euro an.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 hob die Beklagte anschließend die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und forderte die Erstattung eines Betrages von 3.333,26 Euro. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen; die Klägerin habe den Rentenbezug ihres Ehemanns nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2004 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass eine umgehende Mitteilung der Rentenbewilligung erforderlich sei, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt die Alhi ihres Ehemanns nicht auf ihre Alhi angerechnet worden sei; weder sie noch ihr Ehemann seien von der Beklagten oder einer anderen Institution darüber aufgeklärt worden, dass eine Mitteilungspflicht bestehe. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei daher nicht gegeben. In jedem Fall sei die Rückforderung der Leistung bereits ab 1. März 2003 rechtswidrig, nachdem ihrem Ehemann die Rente erst mit Bescheid vom 16. Juli 2003 bewilligt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin habe bereits im Vordruckfeld "Sonstige Feststellungen/Auffälligkeiten" die Rentenantragstellung angeben müssen. Sie habe ferner mit Blick auf die Belehrungen im Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" auf jeden Fall damit rechnen müssen, dass die vom Ehemann beantragte Rente zu einer Anrechnung auf die Alhi führen könne; die Aufhebungsvoraussetzungen seien schon mit der Rentenbeantragung erfüllt gewesen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 hat das SG den Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "4. Mai 2005" (richtig: 8. Juli 2004) aufgehoben; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 SGB X. Die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X greife jedoch deswegen nicht, weil die dem Ehemann der Klägerin bewilligte Alhi niedriger als die Erwerbsminderungsrente gewesen sei; der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sei nicht erfüllt, weil der Klägerin nicht ein außergewöhnlich hohes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Gegen dieses - ihr am 16. Februar 2007 zugestellte - Urteil richtet sich die am 9. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, mit welcher sie geltend gemacht hat, dass sie sich nur noch gegen die teilweise Aufhebung der streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 wende. Sie ist der Auffassung, dass bezüglich des genannten Zeitraums die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben seien. Die Klägerin habe die Pflicht gehabt, die Einkommensänderung mitzuteilen; im Merkblatt 1b sei ausführlich die Anrechnung von Einkommen dargestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass Einkommen im Sinne der Vorschriften über Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sowie Ansprüche gegen Dritte seien und des Weiteren beispielhaft Renten als Einkommen benannt seien. Aus dem Merkblatt 1 ergebe sich darüber hinaus, dass während des Bezugs von Alhi Einkommensänderungen mitzuteilen seien und hierzu auch Änderungen der tatsächlich gewährten Leistungen gehörten. Im Formantrag vom 24. Mai 2003 habe die Klägerin die ausdrückliche Frage nach Einkommen des Ehemanns verneint. Aus all dem werde klar, dass diese die ihrem Ehemann mit Bescheid vom 16. Juli 2003 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsamt in eigener Sache unverzüglich und unaufgefordert habe mitteilen müssen. Bei der Klägerin handele es sich um eine "erfahrene Leistungsempfängerin", welche ihre Rechte in der Vergangenheit auch vor dem LSG durchzusetzen verstanden habe. Die Mitteilungspflicht könne allerdings erst ab Zugang des Rentenbescheids vom 16. Juli 2003 angenommen werden, sodass der Alhi-Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2003 nicht habe zurückgenommen werden dürfen. Die Beklagte hat auszugsweise Kopien aus dem Merkblatt 1 (Stand April 2003) sowie Ablichtungen der Merkblätter 1b (Stand Februar 2000 und Januar 2003), ferner eine Vermerk-Übersicht und einen ElNa-Ausdruck vorgelegt.
Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Dezember 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 betroffen ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass das Merkblatt 1b dem Formantrag überhaupt beigefügt gewesen bzw. ihr zur Kenntnis gelangt sei. Die dortigen Hinweise seien nicht nur unpräzise, sondern träfen die vorliegende Rechtsangelegenheit nicht. Auf jeden Fall hätte ihr aufgrund des Merkblatts 1 höchstens bekannt sein müssen, dass eine Anzeigepflicht bezüglich eigener Rentenbescheide und Anträge bestehe. Sie und ihr Ehemann seien im Übrigen ausländische Staatsangehörige und hätten bis zum heutigen Zeitpunkt erhebliche sprachliche Schwierigkeiten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die über die Klägerin und ihren Ehemann geführten Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 4 AL 2305/04), die weitere Akte des SG (S 4 AL 1483/05) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 nur noch insoweit, als sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihrer Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi und die Rückforderung von Leistungen im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 gewandt hat; nicht zu befinden ist über die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vom 29. Januar und 20. Juli 2004, nachdem diese Bescheide - letzterer nach Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 AL 1483/05 - bestandskräftig geworden sind. Die Aufhebung der hier streitbefangenen Bescheide im Urteil des SG vom 18. Dezember 2006 (S 4 AL 2305/04) für den Zeitraum vor dem 1. September 2003 nimmt die Beklagte hin. Der Urteilstenor des SG ist allerdings missverständlich, weil daraus nicht hervorgeht, dass die Beklagte in der Zeit vom 25. August bis 10. September 2003 wegen der Ortsabwesenheit der Klägerin überhaupt keine Alhi gezahlt hat (vgl. Aufhebungsbescheid vom 25. August 2003); dem war im vorliegenden Entscheidungsausspruch klarstellend Rechnung zu tragen, weil die Klägerin - wie von ihr auch nie beanstandet - bereits aufgrund des vorgenannten Aufhebungsbescheids in der Zeit vom 1. bis 10. September 2003 keinen Leistungsanspruch hatte.
Der Urteilsausspruch des SG bedarf aber auch aus anderen Gründen der Berichtigung. Das SG hat im Tenor des angefochtenen Urteils anstatt des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 (vgl. hierzu die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 19. Juli 2004 im Verfahren S 4 AL 2305/04 und vom 4. Juli 2007 im Verfahren L 7 AL 1276/07) irrtümlich den mit der Klage im Verfahren S 4 AL 1483/05 angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 aufgeführt; diese Klage hatte die Klägerin aber in dem in beiden Klageverfahren gleichzeitig durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006 zurückgenommen. Auch die Beklagte geht mit ihrer Berufung ohne jeden Zweifel davon aus, das sich der Rechtsstreit auf den - den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2004 zurückweisenden - Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 bezieht. Bei der unzutreffenden Wiedergabe des Datums des Widerspruchsbescheids im angefochtenen Urteil handelt es sich mithin um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 164 Nr. 33; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8, Auflage § 138 Rdnrn. 3 bis 3d). Da für die Berichtigung neue tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel vorgenommen werden (vgl. BSGE 46, 34, 40 = SozR 1500 § 138 Nr. 3; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 33; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rdnrn 4, 4a). Hiervon macht der Senat vorliegend Gebrauch; dies kann vorliegend ohne Anhörung der Beteiligten geschehen, weil ihre Rechte durch die Berichtigung nicht beeinträchtigt und ihre durch die gerichtliche Entscheidung erworbene Rechtsstellung nicht nachteilig verändert wird (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 34, 1, 7).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als EUR 500,00 beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch - bis auf die vorstehend beschriebene Klarstellung im Urteilstenor - nicht begründet.
Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist vorliegend die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III); denn der Bescheid vom 16. September 2003, mit dem die Beklagte die Alhi nach der "Urlaubsrückmeldung" der Klägerin ab 11. September 2003 wieder bewilligt hat, war von Anfang an teilweise rechtswidrig. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 - (juris)). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiellrechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. hierzu § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 bereits deswegen rechtswidrig ist, weil dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) nicht entsprochen ist; denn im Bescheid vom 24. Februar 2004 ist nur von der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Januar 2004 die Rede (der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 verhält sich insoweit überhaupt nicht), obwohl in diesem Zeitraum mehrere Bewilligungsentscheidungen ergangen sind und zudem vom 25. August bis 10. September 2003 wegen des nach § 77 SGG bindend gewordenen Aufhebungsbescheids vom 25. August 2003 überhaupt keine Leistungsverpflichtung bestanden hatte. Selbst wenn aber mit den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass mit der kassatorischen Entscheidung auch der Bescheid vom 16. September 2003 gemeint war, vermag die Beklagte mit ihren Angriffen gegen das angefochtene Urteil - über die oben genannte Klarstellung hinaus - im Ergebnis nicht durchzudringen. Denn obgleich die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an S.H. mit Wirkung ab 1. März 2003 durch Bescheid der LVA vom 16. Juli 2003 zu einem teilweisen Wegfall der Bedürftigkeit der Klägerin führte, liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16. September 2003 nicht vor, weil die Rücknahmetatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht gegeben sind.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III (in den jeweiligen Fassungen bis 31. Dezember 2004) sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (1.) Arbeitslosigkeit, (2.) Arbeitslosmeldung, (3.) fehlender Alg-Anspruch, (4.) Vorbezug von Alg und (5.) Bedürftigkeit. Vorliegend sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt; allerdings entsprach die Höhe der der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2003 bewilligten Alhi nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil die Rente des S.H. die Bedürftigkeit der Klägerin begrenzte. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Das zu berücksichtigende Einkommen bestimmt sich nach § 194 SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607)). Danach ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag in Höhe der Alhi, die seinem Einkommen entspricht, mindestens aber in Höhe von 80 Prozent des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)), übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III). Als Einkommen sind sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, heranzuziehen (§ 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III; zu Ausnahmen vgl. § 194 Abs. 3 SGB III und § 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734 mit nachfolgenden Änderungen)); von den berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind die in § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Beträge abzusetzen.
Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt Einkommen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III dar (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 12 und 14; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - (juris)). Diese auf Wochenbeträge (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 14 und 17) umgerechnete Rente ist nach Abzug der Absetzbeträge nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III sowie nach Ermittlung des Freibetrags nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 12 und 14; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 a.a.O.) der ungekürzten wöchentlichen Alhi gegenüberzustellen. Danach stand der Klägerin in der streitbefangenen Zeit der volle Leistungssatz der Alhi nicht mehr zu, wobei hier dahinstehen kann, ob die Rechenschritte der Beklagten den dargestellten Vorgaben in jeder Hinsicht entsprochen haben. Denn jedenfalls fehlt es für die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 11. September 2003 an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Die von der Beklagten sinngemäß in den Vordergrund gerückte Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist nicht erfüllt. Zwar bestand für die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Obliegenheit zur Mitteilung aller leistungserheblichen Tatsachen (vgl. BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10; BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr. 29); auch die anderweitige Kenntnis des Amtes von den für die Leistung erheblichen Tatsachen entbindet grundsätzlich nicht von der Anzeigepflicht (vgl. BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Indessen spricht hier alles dafür, dass das Arbeitsamt auch von der Klägerin über die Rentenbewilligung an S.H. informiert war. Denn ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Vermerk-Übersicht sowie der in der Leistungsakte des S.H. befindlichen Beratungsvermerke sprachen die Klägerin und ihr Ehemann am 31. Juli 2003 gemeinsam auf dem Arbeitsamt vor; seinerzeit übergab S.H. auch den Rentenbescheid der LVA vom 16. Juli 2003. Demgemäß ist auf dem in der Leistungsakte der Klägerin abgehefteten Zahlungsnachweis vom 25. August 2003 als Hinweis zur Beachtung bei der Wiederbewilligung der Alhi unter dem 27. August 2003 notiert, dass der Ehemann der Klägerin seit 1. August 2003 eine Erwerbsminderungsrente erhalte. Aber selbst wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprache am 11. September 2003 - entgegen der hier vertretenen Auffassung - ihrer Mitteilungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre, kann ihr jedenfalls der Vorwurf groben Verschuldens nicht gemacht werden; sie handelte insoweit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Maßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2; SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; SozR 4-4300 § 122 Nr. 5). Nachdem die Klägerin mit ihrem Ehemann am 31. Juli 2003 auf dem Arbeitsamt vorgesprochen und dieser seinerzeit den Rentenbescheid der LVA vorgelegt hatte, musste es sich ihr bei der erneuten Vorsprache am 11. September 2003 nicht aufdrängen, dass sie den Rentenbezug nochmals gesondert zu melden habe. Vielmehr konnte sie sich darauf verlassen, dass die Rentenbewilligung an ihren Ehemann auch Eingang in ihre Leistungsakte gefunden hatte; nach den vorliegenden Umständen musste sie keinesfalls damit rechnen, dass der innerhalb des Arbeitsamts gemeldete Rentenbezug nicht beachtet werde (vgl. dazu auch BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Tatsächlich war der betreffende Vorgang auch spätestens am 27. August 2003 zu ihrer Leistungsakte gelangt. Sonach handelte die Klägerin nicht grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Darauf, dass im Alhi-Formantrag vom 24. Mai 2003 nur nach Leistungsbeantragung oder -bezug durch die Klägerin gefragt war - ebenso auch im Vordruck vom 26. Mai 2003 unter "Sonstige Auffälligkeiten/Feststellungen" - und S.H. seinerzeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung noch nicht bewilligt war, er also insoweit damals noch nicht über das Einkommen verfügen konnte, kommt es deshalb nicht mehr an. Ebenso wenig war darauf einzugehen, dass dem Anzeigepflichtigen hinsichtlich seiner Obliegenheit zur Mitteilung von leistungserheblichen Änderungen grundsätzlich eine eigene rechtliche Wertung eingeräumt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. April 2007 - L 7 AL 1443/05 - (juris ) m.w.N.).
Ferner ist der Rücknahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, auf welchen die Beklagte im Übrigen im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen ist, nicht gegeben. Bösgläubigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet zwar nicht, dass die Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Überzahlung betragsmäßig genau gekannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat; ausreichend ist vielmehr, dass sie hinsichtlich eines bestimmten Teils des Verwaltungsakts, auf dessen Korrektur sich die Rücknahmeentscheidung bezieht, bösgläubig war (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S. 137). Der Klägerin musste es indes nicht aufgrund ganz naheliegender Überlegungen einleuchten, dass die Rente ihres Ehemanns, die niedriger war als die von ihm zuvor bezogene Alhi, ihren Leistungsanspruch aufgrund der vorzunehmenden Einkommensanrechnung teilweise zum Wegfall brachte; dass sie dies als juristischer Laie - auch wenn sie eine "erfahrene Leistungsempfängerin" sein sollte - nicht von sich aus wissen musste und nicht wissen konnte, liegt auf der Hand. Ferner trugen die von der Beklagten erteilten Hinweise zur Erhellung nicht ausreichend bei. In dem von ihr in Bezug genommenen Merkblatt 1b (Stand Januar 2003) befindet sich auf Seite 21 lediglich ein Berechnungsbeispiel für die Errechnung des Anrechnungsbetrags bei (Brutto-)Einkommen des Ehegatten aus Erwerbstätigkeit; zu den Auswirkungen des Bezugs eines (Netto-)Renteneinkommens durch den Ehegatten auf die Alhi - wie hier - verhält sich das Merkblatt, ebenso wie im Übrigen das Merkblatt 1b (Stand Februar 2000) - nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 19. April 2007 a.a.O. zum Merkblatt 1b (Stand April 2001)). Dass sich die Alhi der Klägerin wegen des anzurechnenden Renteneinkommen ihres Ehemanns verringern würde, obwohl die von ihm zuvor bezogene Alhi höher als der Zahlbetrag seiner Rente war, erschließt sich aus den in den Merkblättern gegebenen Erläuterungen jedenfalls nicht; deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin, die im Übrigen im Formantrag vom 24. Mai 2003 den Erhalt des Merkblatts 1b unterschriftlich bestätigt hatte, die Merkblätter tatsächlich erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hatte. Mangels ausreichender Belehrungen musste es sich der Klägerin nach allem nicht aufdrängen, dass ihr Alhi-Anspruch aufgrund des Renteneinkommens des S.H. teilweise weggefallen war. Ihr kann daher nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, indem sie nicht erkannt hat, dass die Änderung in den Einkommensverhältnissen negative Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch haben würde (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14).
Da nach allem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alhi im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 bis 3 SGB X - Nr. 1 a.a.O. war von der Beklagten zu Recht von vornherein nicht angeführt worden - nicht vorliegen, besteht auch keine rechtliche Grundlage für die verfügte Erstattung des überzahlten Betrags (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Berufung der Beklagten gegen das berichtigte Urteil des SG ist nach allem mit der im Urteilsausspruch weiter tenorierten Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 sowie über die Rückforderung von in diesem Zeitraum als überzahlt errechneter Leistungen von 1.475,22 Euro.
Die am 1951 geborene, aus dem Kosovo stammende Klägerin ist seit 1968 mit dem jugoslawischen Staatsangehörigen S.H. (i.F.: S.H.; geb. 3. Mai 1943) verheiratet. Die Klägerin stand ab Ende Januar 1985 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Ablauf einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme erhielt sie vom 14. November 2000 bis 2. Januar 2001 Anschlussunterhaltsgeld sowie danach ab 3. Januar 2001 Alhi. Ab 30. August 2002 belief sich die Alhi auf wöchentlich 112,35 Euro (Bescheid vom 6. September 2002) sowie ab 1. Januar 2003 auf wöchentlich 111,23 Euro (Bescheid vom 14. Januar 2003). Ihr seit Februar 1999 gleichfalls arbeitsloser Ehemann bezog zunächst Arbeitslosengeld sowie nach der Erschöpfung des Anspruchs ab 23. September 2001 ebenfalls Alhi, und zwar zuletzt ab 23. September 2002 in Höhe von 212,38 Euro wöchentlich sowie vom 1. Januar bis 17.Februar 2003 und (nach Ende einer von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation) ab 13. März 2003 in Höhe von 211,19 Euro wöchentlich (Bescheide vom 15. Januar und 4. April 2003). Die Alhi-Gewährung an den Ehemann ab 23. September 2001 führte zu keiner Anrechnung bei der Alhi der Klägerin.
Mit Blick auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts mit dem 1. Juli 2003 beantragte die Klägerin am 28. Mai 2003 die Fortzahlung der Alhi. In dem am 24. Mai 2003 unterzeichneten Antragsvordruck verneinte sie die Frage, ob sie selbst andere Leistungen beantragt habe oder beziehe; in einem weiteren Formblatt gab sie unter dem 24. Mai 2003 den Alhi-Bezug ihres Ehemanns mit 212,38 Euro an, während in einem zusätzlichen, gemeinsam mit einem Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamts am 26. Mai 2003 ausgefüllten Vordruck das dortige Feld "Sonstige Feststellungen/Auffälligkeiten (z.B. Bezug von Krankengeld, Beantragung von Rente, Einnahmen aus Vermietung, eheähnliche Gemeinschaft)" durchgestrichen wurde. Durch Bescheid vom 2. Juli 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juli 2003 Alhi in Höhe von wöchentlich 109,83 Euro; wegen Ortsabwesenheit wurde die Bewilligung der Alhi ab 25. August 2003 aufgehoben (Aufhebungsbescheid vom 25. August 2003; bestandskräftig). Nach erneuter Vorsprache auf dem Arbeitsamt am 11. September 2003 erfolgte ab diesem Tag die Wiederbewilligung in gleicher Höhe (Bescheid vom 16. September 2003). Ab 1. Januar 2004 belief sich die Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsentgeltverordnung 2004 auf wöchentlich 111,93 Euro (Bescheid vom 2. Januar 2004); in dieser Höhe wurde die Leistung noch bis 31. Januar 2004 gezahlt. Durch (bindend gewordenen) Bescheid vom 29. Januar 2004 bewilligte die Beklagte die Alhi lediglich noch in Höhe von 44,87 Euro wöchentlich; ab 22. Mai 2004 wurde die Bewilligung wegen Ortsabwesenheit aufgehoben (Bescheid vom 24. Mai 2004). Die Klage wegen eines weiteren Bewilligungsbescheids vom 20. Juli 2004 (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005) - den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Dezember 2004 betreffend (Leistungsbetrag ebenfalls 44,87 Euro wöchentlich) - nahm die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) vom 18. Dezember 2006 zurück (S 4 AL 1483/05).
Bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2003 hatte die LVA S.H. mit Wirkung vom 1. März 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 801,41 Euro bewilligt, wobei wegen des von diesem bis 11. März 2003 bezogenen Übergangsgeldes für März 2003 lediglich 554,99 Euro errechnet wurden; laufend gezahlt wurde die Rente ab September 2003. Von der Rentenbewilligung erhielt die Beklagte durch eine am 21. Juli 2003 zur Leistungsakte des S.H. gelangte Mitteilung der LVA Kenntnis; S.H. wiederum legte den Rentenbescheid anlässlich einer persönlichen Vorsprache auf dem Arbeitsamt am 31. Juli 2003 vor. Die Beklagte bezifferte darauf gegenüber der LVA ihren Erstattungsanspruch auf 3.674,72 Euro, sodass von der einbehaltenen Nachzahlung von 4.501,78 Euro lediglich 827,06 Euro an S.H. zur Auszahlung kamen. Ausweislich eines unter dem 27. August 2003 gefertigten handschriftlichen Vermerks auf dem in der Leistungsakte der Klägerin befindlichen Zahlungsnachweis vom 25. August 2003 war die Nachricht von der Rentenbewilligung dort ebenfalls angekommen; indessen forderte die Beklagte die Klägerin erst nach Erhalt einer Programmmitteilung ihres Zentralamts vom 30. Dezember 2003 zur Überprüfung der Anrechnungsbeträge mit Schreiben vom 14. Januar 2004 zur Einreichung des Rentenbescheids auf. Nach Eingang dieses Bescheids (22. Januar 2004) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2004 zu der errechneten Überzahlung von 3.337,26 Euro an.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 hob die Beklagte anschließend die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und forderte die Erstattung eines Betrages von 3.333,26 Euro. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen; die Klägerin habe den Rentenbezug ihres Ehemanns nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2004 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass eine umgehende Mitteilung der Rentenbewilligung erforderlich sei, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt die Alhi ihres Ehemanns nicht auf ihre Alhi angerechnet worden sei; weder sie noch ihr Ehemann seien von der Beklagten oder einer anderen Institution darüber aufgeklärt worden, dass eine Mitteilungspflicht bestehe. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei daher nicht gegeben. In jedem Fall sei die Rückforderung der Leistung bereits ab 1. März 2003 rechtswidrig, nachdem ihrem Ehemann die Rente erst mit Bescheid vom 16. Juli 2003 bewilligt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin habe bereits im Vordruckfeld "Sonstige Feststellungen/Auffälligkeiten" die Rentenantragstellung angeben müssen. Sie habe ferner mit Blick auf die Belehrungen im Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" auf jeden Fall damit rechnen müssen, dass die vom Ehemann beantragte Rente zu einer Anrechnung auf die Alhi führen könne; die Aufhebungsvoraussetzungen seien schon mit der Rentenbeantragung erfüllt gewesen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 hat das SG den Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "4. Mai 2005" (richtig: 8. Juli 2004) aufgehoben; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 SGB X. Die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X greife jedoch deswegen nicht, weil die dem Ehemann der Klägerin bewilligte Alhi niedriger als die Erwerbsminderungsrente gewesen sei; der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sei nicht erfüllt, weil der Klägerin nicht ein außergewöhnlich hohes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Gegen dieses - ihr am 16. Februar 2007 zugestellte - Urteil richtet sich die am 9. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, mit welcher sie geltend gemacht hat, dass sie sich nur noch gegen die teilweise Aufhebung der streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 wende. Sie ist der Auffassung, dass bezüglich des genannten Zeitraums die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben seien. Die Klägerin habe die Pflicht gehabt, die Einkommensänderung mitzuteilen; im Merkblatt 1b sei ausführlich die Anrechnung von Einkommen dargestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass Einkommen im Sinne der Vorschriften über Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sowie Ansprüche gegen Dritte seien und des Weiteren beispielhaft Renten als Einkommen benannt seien. Aus dem Merkblatt 1 ergebe sich darüber hinaus, dass während des Bezugs von Alhi Einkommensänderungen mitzuteilen seien und hierzu auch Änderungen der tatsächlich gewährten Leistungen gehörten. Im Formantrag vom 24. Mai 2003 habe die Klägerin die ausdrückliche Frage nach Einkommen des Ehemanns verneint. Aus all dem werde klar, dass diese die ihrem Ehemann mit Bescheid vom 16. Juli 2003 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsamt in eigener Sache unverzüglich und unaufgefordert habe mitteilen müssen. Bei der Klägerin handele es sich um eine "erfahrene Leistungsempfängerin", welche ihre Rechte in der Vergangenheit auch vor dem LSG durchzusetzen verstanden habe. Die Mitteilungspflicht könne allerdings erst ab Zugang des Rentenbescheids vom 16. Juli 2003 angenommen werden, sodass der Alhi-Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2003 nicht habe zurückgenommen werden dürfen. Die Beklagte hat auszugsweise Kopien aus dem Merkblatt 1 (Stand April 2003) sowie Ablichtungen der Merkblätter 1b (Stand Februar 2000 und Januar 2003), ferner eine Vermerk-Übersicht und einen ElNa-Ausdruck vorgelegt.
Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Dezember 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 betroffen ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass das Merkblatt 1b dem Formantrag überhaupt beigefügt gewesen bzw. ihr zur Kenntnis gelangt sei. Die dortigen Hinweise seien nicht nur unpräzise, sondern träfen die vorliegende Rechtsangelegenheit nicht. Auf jeden Fall hätte ihr aufgrund des Merkblatts 1 höchstens bekannt sein müssen, dass eine Anzeigepflicht bezüglich eigener Rentenbescheide und Anträge bestehe. Sie und ihr Ehemann seien im Übrigen ausländische Staatsangehörige und hätten bis zum heutigen Zeitpunkt erhebliche sprachliche Schwierigkeiten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die über die Klägerin und ihren Ehemann geführten Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 4 AL 2305/04), die weitere Akte des SG (S 4 AL 1483/05) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 nur noch insoweit, als sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihrer Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi und die Rückforderung von Leistungen im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 gewandt hat; nicht zu befinden ist über die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vom 29. Januar und 20. Juli 2004, nachdem diese Bescheide - letzterer nach Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 AL 1483/05 - bestandskräftig geworden sind. Die Aufhebung der hier streitbefangenen Bescheide im Urteil des SG vom 18. Dezember 2006 (S 4 AL 2305/04) für den Zeitraum vor dem 1. September 2003 nimmt die Beklagte hin. Der Urteilstenor des SG ist allerdings missverständlich, weil daraus nicht hervorgeht, dass die Beklagte in der Zeit vom 25. August bis 10. September 2003 wegen der Ortsabwesenheit der Klägerin überhaupt keine Alhi gezahlt hat (vgl. Aufhebungsbescheid vom 25. August 2003); dem war im vorliegenden Entscheidungsausspruch klarstellend Rechnung zu tragen, weil die Klägerin - wie von ihr auch nie beanstandet - bereits aufgrund des vorgenannten Aufhebungsbescheids in der Zeit vom 1. bis 10. September 2003 keinen Leistungsanspruch hatte.
Der Urteilsausspruch des SG bedarf aber auch aus anderen Gründen der Berichtigung. Das SG hat im Tenor des angefochtenen Urteils anstatt des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 (vgl. hierzu die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 19. Juli 2004 im Verfahren S 4 AL 2305/04 und vom 4. Juli 2007 im Verfahren L 7 AL 1276/07) irrtümlich den mit der Klage im Verfahren S 4 AL 1483/05 angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 aufgeführt; diese Klage hatte die Klägerin aber in dem in beiden Klageverfahren gleichzeitig durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006 zurückgenommen. Auch die Beklagte geht mit ihrer Berufung ohne jeden Zweifel davon aus, das sich der Rechtsstreit auf den - den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2004 zurückweisenden - Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 bezieht. Bei der unzutreffenden Wiedergabe des Datums des Widerspruchsbescheids im angefochtenen Urteil handelt es sich mithin um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 164 Nr. 33; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8, Auflage § 138 Rdnrn. 3 bis 3d). Da für die Berichtigung neue tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel vorgenommen werden (vgl. BSGE 46, 34, 40 = SozR 1500 § 138 Nr. 3; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 33; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rdnrn 4, 4a). Hiervon macht der Senat vorliegend Gebrauch; dies kann vorliegend ohne Anhörung der Beteiligten geschehen, weil ihre Rechte durch die Berichtigung nicht beeinträchtigt und ihre durch die gerichtliche Entscheidung erworbene Rechtsstellung nicht nachteilig verändert wird (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 34, 1, 7).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als EUR 500,00 beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch - bis auf die vorstehend beschriebene Klarstellung im Urteilstenor - nicht begründet.
Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist vorliegend die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III); denn der Bescheid vom 16. September 2003, mit dem die Beklagte die Alhi nach der "Urlaubsrückmeldung" der Klägerin ab 11. September 2003 wieder bewilligt hat, war von Anfang an teilweise rechtswidrig. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 - (juris)). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiellrechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. hierzu § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 bereits deswegen rechtswidrig ist, weil dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) nicht entsprochen ist; denn im Bescheid vom 24. Februar 2004 ist nur von der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Januar 2004 die Rede (der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 verhält sich insoweit überhaupt nicht), obwohl in diesem Zeitraum mehrere Bewilligungsentscheidungen ergangen sind und zudem vom 25. August bis 10. September 2003 wegen des nach § 77 SGG bindend gewordenen Aufhebungsbescheids vom 25. August 2003 überhaupt keine Leistungsverpflichtung bestanden hatte. Selbst wenn aber mit den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass mit der kassatorischen Entscheidung auch der Bescheid vom 16. September 2003 gemeint war, vermag die Beklagte mit ihren Angriffen gegen das angefochtene Urteil - über die oben genannte Klarstellung hinaus - im Ergebnis nicht durchzudringen. Denn obgleich die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an S.H. mit Wirkung ab 1. März 2003 durch Bescheid der LVA vom 16. Juli 2003 zu einem teilweisen Wegfall der Bedürftigkeit der Klägerin führte, liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16. September 2003 nicht vor, weil die Rücknahmetatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht gegeben sind.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III (in den jeweiligen Fassungen bis 31. Dezember 2004) sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (1.) Arbeitslosigkeit, (2.) Arbeitslosmeldung, (3.) fehlender Alg-Anspruch, (4.) Vorbezug von Alg und (5.) Bedürftigkeit. Vorliegend sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt; allerdings entsprach die Höhe der der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2003 bewilligten Alhi nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil die Rente des S.H. die Bedürftigkeit der Klägerin begrenzte. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Das zu berücksichtigende Einkommen bestimmt sich nach § 194 SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607)). Danach ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag in Höhe der Alhi, die seinem Einkommen entspricht, mindestens aber in Höhe von 80 Prozent des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)), übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III). Als Einkommen sind sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, heranzuziehen (§ 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III; zu Ausnahmen vgl. § 194 Abs. 3 SGB III und § 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734 mit nachfolgenden Änderungen)); von den berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind die in § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Beträge abzusetzen.
Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt Einkommen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III dar (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 12 und 14; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - (juris)). Diese auf Wochenbeträge (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 14 und 17) umgerechnete Rente ist nach Abzug der Absetzbeträge nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III sowie nach Ermittlung des Freibetrags nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nrn. 12 und 14; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 a.a.O.) der ungekürzten wöchentlichen Alhi gegenüberzustellen. Danach stand der Klägerin in der streitbefangenen Zeit der volle Leistungssatz der Alhi nicht mehr zu, wobei hier dahinstehen kann, ob die Rechenschritte der Beklagten den dargestellten Vorgaben in jeder Hinsicht entsprochen haben. Denn jedenfalls fehlt es für die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 11. September 2003 an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Die von der Beklagten sinngemäß in den Vordergrund gerückte Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist nicht erfüllt. Zwar bestand für die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Obliegenheit zur Mitteilung aller leistungserheblichen Tatsachen (vgl. BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10; BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr. 29); auch die anderweitige Kenntnis des Amtes von den für die Leistung erheblichen Tatsachen entbindet grundsätzlich nicht von der Anzeigepflicht (vgl. BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Indessen spricht hier alles dafür, dass das Arbeitsamt auch von der Klägerin über die Rentenbewilligung an S.H. informiert war. Denn ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Vermerk-Übersicht sowie der in der Leistungsakte des S.H. befindlichen Beratungsvermerke sprachen die Klägerin und ihr Ehemann am 31. Juli 2003 gemeinsam auf dem Arbeitsamt vor; seinerzeit übergab S.H. auch den Rentenbescheid der LVA vom 16. Juli 2003. Demgemäß ist auf dem in der Leistungsakte der Klägerin abgehefteten Zahlungsnachweis vom 25. August 2003 als Hinweis zur Beachtung bei der Wiederbewilligung der Alhi unter dem 27. August 2003 notiert, dass der Ehemann der Klägerin seit 1. August 2003 eine Erwerbsminderungsrente erhalte. Aber selbst wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprache am 11. September 2003 - entgegen der hier vertretenen Auffassung - ihrer Mitteilungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre, kann ihr jedenfalls der Vorwurf groben Verschuldens nicht gemacht werden; sie handelte insoweit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Maßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2; SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; SozR 4-4300 § 122 Nr. 5). Nachdem die Klägerin mit ihrem Ehemann am 31. Juli 2003 auf dem Arbeitsamt vorgesprochen und dieser seinerzeit den Rentenbescheid der LVA vorgelegt hatte, musste es sich ihr bei der erneuten Vorsprache am 11. September 2003 nicht aufdrängen, dass sie den Rentenbezug nochmals gesondert zu melden habe. Vielmehr konnte sie sich darauf verlassen, dass die Rentenbewilligung an ihren Ehemann auch Eingang in ihre Leistungsakte gefunden hatte; nach den vorliegenden Umständen musste sie keinesfalls damit rechnen, dass der innerhalb des Arbeitsamts gemeldete Rentenbezug nicht beachtet werde (vgl. dazu auch BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Tatsächlich war der betreffende Vorgang auch spätestens am 27. August 2003 zu ihrer Leistungsakte gelangt. Sonach handelte die Klägerin nicht grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Darauf, dass im Alhi-Formantrag vom 24. Mai 2003 nur nach Leistungsbeantragung oder -bezug durch die Klägerin gefragt war - ebenso auch im Vordruck vom 26. Mai 2003 unter "Sonstige Auffälligkeiten/Feststellungen" - und S.H. seinerzeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung noch nicht bewilligt war, er also insoweit damals noch nicht über das Einkommen verfügen konnte, kommt es deshalb nicht mehr an. Ebenso wenig war darauf einzugehen, dass dem Anzeigepflichtigen hinsichtlich seiner Obliegenheit zur Mitteilung von leistungserheblichen Änderungen grundsätzlich eine eigene rechtliche Wertung eingeräumt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. April 2007 - L 7 AL 1443/05 - (juris ) m.w.N.).
Ferner ist der Rücknahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, auf welchen die Beklagte im Übrigen im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen ist, nicht gegeben. Bösgläubigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet zwar nicht, dass die Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Überzahlung betragsmäßig genau gekannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat; ausreichend ist vielmehr, dass sie hinsichtlich eines bestimmten Teils des Verwaltungsakts, auf dessen Korrektur sich die Rücknahmeentscheidung bezieht, bösgläubig war (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S. 137). Der Klägerin musste es indes nicht aufgrund ganz naheliegender Überlegungen einleuchten, dass die Rente ihres Ehemanns, die niedriger war als die von ihm zuvor bezogene Alhi, ihren Leistungsanspruch aufgrund der vorzunehmenden Einkommensanrechnung teilweise zum Wegfall brachte; dass sie dies als juristischer Laie - auch wenn sie eine "erfahrene Leistungsempfängerin" sein sollte - nicht von sich aus wissen musste und nicht wissen konnte, liegt auf der Hand. Ferner trugen die von der Beklagten erteilten Hinweise zur Erhellung nicht ausreichend bei. In dem von ihr in Bezug genommenen Merkblatt 1b (Stand Januar 2003) befindet sich auf Seite 21 lediglich ein Berechnungsbeispiel für die Errechnung des Anrechnungsbetrags bei (Brutto-)Einkommen des Ehegatten aus Erwerbstätigkeit; zu den Auswirkungen des Bezugs eines (Netto-)Renteneinkommens durch den Ehegatten auf die Alhi - wie hier - verhält sich das Merkblatt, ebenso wie im Übrigen das Merkblatt 1b (Stand Februar 2000) - nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 19. April 2007 a.a.O. zum Merkblatt 1b (Stand April 2001)). Dass sich die Alhi der Klägerin wegen des anzurechnenden Renteneinkommen ihres Ehemanns verringern würde, obwohl die von ihm zuvor bezogene Alhi höher als der Zahlbetrag seiner Rente war, erschließt sich aus den in den Merkblättern gegebenen Erläuterungen jedenfalls nicht; deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin, die im Übrigen im Formantrag vom 24. Mai 2003 den Erhalt des Merkblatts 1b unterschriftlich bestätigt hatte, die Merkblätter tatsächlich erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hatte. Mangels ausreichender Belehrungen musste es sich der Klägerin nach allem nicht aufdrängen, dass ihr Alhi-Anspruch aufgrund des Renteneinkommens des S.H. teilweise weggefallen war. Ihr kann daher nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, indem sie nicht erkannt hat, dass die Änderung in den Einkommensverhältnissen negative Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch haben würde (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14).
Da nach allem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alhi im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 bis 3 SGB X - Nr. 1 a.a.O. war von der Beklagten zu Recht von vornherein nicht angeführt worden - nicht vorliegen, besteht auch keine rechtliche Grundlage für die verfügte Erstattung des überzahlten Betrags (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Berufung der Beklagten gegen das berichtigte Urteil des SG ist nach allem mit der im Urteilsausspruch weiter tenorierten Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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