Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 898/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4763/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die von ihm gegen das Urteil des SG vom 22.02.2007 eingelegte (und inzwischen zurückgenommene) Berufung war nicht statthaft. Die Berufung vom 16.04.2007 richtete sich nach der Berufungsbegründung vom 26.06.2007 nur insoweit gegen das Urteil des SG, als damit die Klage gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 (Sperrzeit vom 01.07.2005 bis 11.08.2005) abgewiesen worden war. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit in dem genannten Zeitraum wandte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machte, betraf eine Geldleistung in Höhe von 429,24 EUR und nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlich - einen Betrag von mehr als 500,00 EUR. Die nicht statthafte Berufung wurde nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis denn auch zurückgenommen. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals geltend macht, die Berufung hätte sich auf alle im Klageverfahren umstrittenen drei Sperrzeitbescheide bezogen und sei daher statthaft (gewesen), trifft dies nicht zu. Im Übrigen wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 02.10.2007 wirksam zurückgenommen und ist daher nicht mehr rechtshängig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22.02.2007 unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvereinbarung) bejaht und auch einen wichtigen Grund für die Auflösung seines Ausbildungsverhältnisses gerade zum 30.06.2005 verneint. Über eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage hat es dabei nicht entschieden. Vielmehr hat es unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG darauf hingewiesen, dass ein wichtiger Grund auch für den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben sein muss. Da der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen habe, ohne einen anderen Ausbildungsplatz oder eine andere Ausbildung in Aussicht zu haben und ohne eine Lösung der Probleme während des Ausbildungsverhältnisses versucht zu haben, hat das SG einen wichtigen Grund für die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses gerade zum 30.06.2005 verneint. Eine noch nicht geklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit mithin nicht auf, zumal die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt, auch immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger macht keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 22.02.2007 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die von ihm gegen das Urteil des SG vom 22.02.2007 eingelegte (und inzwischen zurückgenommene) Berufung war nicht statthaft. Die Berufung vom 16.04.2007 richtete sich nach der Berufungsbegründung vom 26.06.2007 nur insoweit gegen das Urteil des SG, als damit die Klage gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 (Sperrzeit vom 01.07.2005 bis 11.08.2005) abgewiesen worden war. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit in dem genannten Zeitraum wandte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machte, betraf eine Geldleistung in Höhe von 429,24 EUR und nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlich - einen Betrag von mehr als 500,00 EUR. Die nicht statthafte Berufung wurde nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis denn auch zurückgenommen. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals geltend macht, die Berufung hätte sich auf alle im Klageverfahren umstrittenen drei Sperrzeitbescheide bezogen und sei daher statthaft (gewesen), trifft dies nicht zu. Im Übrigen wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 02.10.2007 wirksam zurückgenommen und ist daher nicht mehr rechtshängig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22.02.2007 unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvereinbarung) bejaht und auch einen wichtigen Grund für die Auflösung seines Ausbildungsverhältnisses gerade zum 30.06.2005 verneint. Über eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage hat es dabei nicht entschieden. Vielmehr hat es unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG darauf hingewiesen, dass ein wichtiger Grund auch für den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben sein muss. Da der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen habe, ohne einen anderen Ausbildungsplatz oder eine andere Ausbildung in Aussicht zu haben und ohne eine Lösung der Probleme während des Ausbildungsverhältnisses versucht zu haben, hat das SG einen wichtigen Grund für die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses gerade zum 30.06.2005 verneint. Eine noch nicht geklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit mithin nicht auf, zumal die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt, auch immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger macht keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 22.02.2007 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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