Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RA 02621/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RA 94/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Handelsvertreter.
Der 1955 geborene Kläger war als Versicherungskaufmann zunächst zwischen dem 15.08.1970 und 31.12.1983 versicherungspflichtig beschäftigt und leistete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Seit Januar 1984 ist der Kläger als Generalvertreter der A. Versicherungs AG in D. tätig und entrichtete bis Februar 1999 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Am 28.05.1999 beantragte der Kläger die Freistellung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB). Er gab an, er beschäftige drei versicherungspflichtige Arbeitnehmer und legte u.a. den mit der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossenen Vertrag vom 24.11.1983, den Gewerbesteuerbescheid vom 28.05.1998, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 24.04.1998 und eine Bestätigung der A. Lebensversicherungs-AG über vor dem 10.12.1998 abgeschlossene Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge vor.
Mit Bescheid vom 07.06.1999 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige ab, da am 01.01.1999 für den Kläger Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht bestanden habe, weil er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er von der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige befreit werden wolle und eine generelle Befreiung der Versicherungspflicht begehre. Ergänzend legte er eine Beurteilung der Betriebskrankenkasse der A. Gesellschaften vom 10.05.1999, wonach er selbständiger Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist und keine abhängige Beschäftigungen im Sinne des § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ausübt, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da aufgrund der Beschäftigung von drei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht vorliege, müsse eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI zwingend abgelehnt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung trug er vor, er sei der Meinung, von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten nach § 84 HGB als freier Handelsvertreter befreit zu sein. Er habe zwar einen Ausschließlichkeitsvertrag mit der A.-Gruppe, werde jedoch nicht ausschließlich für die A.-Gruppe tätig, sondern vermittle auch deren Kooperationspartnern Finanz- und Dienstleistungsgeschäfte. Er habe sich zum 01.01.1984 selbständig gemacht und sei bis zur neuen Gesetzgebung von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Er habe das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet und zahle Gewerbesteuer und Fremdenverkehrsabgabe. Als selbständiger und gelernter Versicherungskaufmann habe er seine Altersversorgung auf anderen Grundlagen aufgebaut. Er erwarte eine generelle Befreiung nach dem Handelsvertretergesetz. Ergänzend trug der Kläger vor, dass er für insgesamt 12 Unternehmen als Handelsvertreter tätig sei, über mehr als 4 Arbeitnehmer verfüge, nach Handelsrecht bilanziere und keinen sozialen Abhängigkeiten unterliege.
Die Beklagte trug dagegen vor, dass mit Bescheid vom 07.06.1999 festgestellt worden sei, dass Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht bestehe. Daraus folgernd sei zwingend die begehrte Befreiung gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI abzulehnen gewesen. Grundsätzlich könnten auch Handelsvertreter der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen.
Mit Urteil vom 19.11.2002, dem Kläger-Bevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 11.12.2002, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der geltend gemachte Feststellungsanspruch des Klägers, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege, komme dem Kläger nicht zu. Die Klage sei zwar zulässig, da der Kläger, auf Grund des Umstandes, dass er im Fall des Wegfalls der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und im Fall der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig werde und Beiträge zu leisten habe, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, die Klage sei jedoch unbegründet, da auch für den Kläger als selbständigen Handelsvertreter Versicherungspflicht bestehe, falls die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Ziff. 9 SGB VI erfüllt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2003 Berufung eingelegt, die er trotz zweimaliger antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung nicht begründete. Auf den Hinweis des Senats, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger trotz der auch hierauf erfolgten antragsgemäßen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht weiter reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2002 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1999 festzustellen, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn es nicht festzustellen, dass der Kläger als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Im Hinblick auf das Begehren des Klägers hat der Senat bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Mit der Feststellungsklage gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nach dessen Abs. 1 Nr. 1, der hier allein in Betracht kommen könnte, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. Dabei muss das Rechtsverhältnis grundsätzlich zur Zeit des Rechtsstreits bestehen (Meyer-Ladewig in SGG, 7. Aufl., 2002, § 55 RdZiff. 8). Zur Zeit ist der Kläger als selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig. Es besteht demzufolge kein Rechtsverhältnis und er verlangt auch nicht das Bestehen des Rechtsverhältnisses. Hinsichtlich des ersten Punktes dürfte somit das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung fehlen und hinsichtlich des zweiten Punktes mangelt es daran, dass er diese Feststellung überhaupt nicht will. Soweit er die vorbeugende Feststellung, dass er auch künftig - im Falle des Wegfalls der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und im Fall der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber - nicht versicherungspflichtig ist und keine Rentenversicherungsbeiträge zu leisten hat, begehrt, sind wesentliche Elemente für diese Feststellung unbestimmt. Es ist nicht absehbar, ob diese Voraussetzungen beim Kläger eintreten werden, so dass grundsätzlich das Feststellungsinteresse für dieses künftig möglicherweise eintretende Rechtsverhältnis nicht zu bejahen sein dürfte (vgl. Meyer-Ladewig in SGG, 7. Aufl., 2002, a.a.O.). Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig ist. Eine Norm, die feststellt, dass ein selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig ist, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, existiert nämlich nicht. Vielmehr sieht § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese Norm findet, wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, auch auf selbständige Handelsvertreter Anwendung. Selbständige Handelsvertreter sind versicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen. Sie sind nicht per se von der Versicherungspflicht befreit. Etwas anderes geht auch nicht aus § 84 HGB hervor. Diese Norm regelt die Rentenversicherungspflicht nicht. Entscheidend ist insoweit allein § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Liegen die darin genannten Voraussetzungen vor, besteht Versicherungspflicht.
Auch auf § 231 Abs. 5 SGB VI kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Zwar hat er am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit, in der er nicht versicherungspflichtig war, ausgeübt. Eine Befreiung nach dieser Norm kommt u.a. jedoch nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nach dem 31.12.1998 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wird. Diese Voraussetzung mit der Folge der Versicherungspflicht ist beim Kläger bisher indessen nicht eingetreten. Er ist nicht versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, so dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Zeit auch nicht auf § 231 SGB VI, der zwingend voraussetzt, dass eine Versicherungspflicht eingetreten ist, gestützt werden kann.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Zeit lediglich freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bezahlt bzw. bezahlte und durch ein Einstellen der Bezahlung der freiwilligen Beiträge jederzeit diese freiwillige Versicherung beenden kann.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Handelsvertreter.
Der 1955 geborene Kläger war als Versicherungskaufmann zunächst zwischen dem 15.08.1970 und 31.12.1983 versicherungspflichtig beschäftigt und leistete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Seit Januar 1984 ist der Kläger als Generalvertreter der A. Versicherungs AG in D. tätig und entrichtete bis Februar 1999 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Am 28.05.1999 beantragte der Kläger die Freistellung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB). Er gab an, er beschäftige drei versicherungspflichtige Arbeitnehmer und legte u.a. den mit der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossenen Vertrag vom 24.11.1983, den Gewerbesteuerbescheid vom 28.05.1998, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 24.04.1998 und eine Bestätigung der A. Lebensversicherungs-AG über vor dem 10.12.1998 abgeschlossene Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge vor.
Mit Bescheid vom 07.06.1999 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige ab, da am 01.01.1999 für den Kläger Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht bestanden habe, weil er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er von der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige befreit werden wolle und eine generelle Befreiung der Versicherungspflicht begehre. Ergänzend legte er eine Beurteilung der Betriebskrankenkasse der A. Gesellschaften vom 10.05.1999, wonach er selbständiger Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist und keine abhängige Beschäftigungen im Sinne des § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ausübt, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da aufgrund der Beschäftigung von drei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht vorliege, müsse eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI zwingend abgelehnt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung trug er vor, er sei der Meinung, von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten nach § 84 HGB als freier Handelsvertreter befreit zu sein. Er habe zwar einen Ausschließlichkeitsvertrag mit der A.-Gruppe, werde jedoch nicht ausschließlich für die A.-Gruppe tätig, sondern vermittle auch deren Kooperationspartnern Finanz- und Dienstleistungsgeschäfte. Er habe sich zum 01.01.1984 selbständig gemacht und sei bis zur neuen Gesetzgebung von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Er habe das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet und zahle Gewerbesteuer und Fremdenverkehrsabgabe. Als selbständiger und gelernter Versicherungskaufmann habe er seine Altersversorgung auf anderen Grundlagen aufgebaut. Er erwarte eine generelle Befreiung nach dem Handelsvertretergesetz. Ergänzend trug der Kläger vor, dass er für insgesamt 12 Unternehmen als Handelsvertreter tätig sei, über mehr als 4 Arbeitnehmer verfüge, nach Handelsrecht bilanziere und keinen sozialen Abhängigkeiten unterliege.
Die Beklagte trug dagegen vor, dass mit Bescheid vom 07.06.1999 festgestellt worden sei, dass Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht bestehe. Daraus folgernd sei zwingend die begehrte Befreiung gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI abzulehnen gewesen. Grundsätzlich könnten auch Handelsvertreter der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen.
Mit Urteil vom 19.11.2002, dem Kläger-Bevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 11.12.2002, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der geltend gemachte Feststellungsanspruch des Klägers, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege, komme dem Kläger nicht zu. Die Klage sei zwar zulässig, da der Kläger, auf Grund des Umstandes, dass er im Fall des Wegfalls der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und im Fall der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig werde und Beiträge zu leisten habe, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, die Klage sei jedoch unbegründet, da auch für den Kläger als selbständigen Handelsvertreter Versicherungspflicht bestehe, falls die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Ziff. 9 SGB VI erfüllt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2003 Berufung eingelegt, die er trotz zweimaliger antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung nicht begründete. Auf den Hinweis des Senats, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger trotz der auch hierauf erfolgten antragsgemäßen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht weiter reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2002 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1999 festzustellen, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn es nicht festzustellen, dass der Kläger als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Im Hinblick auf das Begehren des Klägers hat der Senat bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Mit der Feststellungsklage gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nach dessen Abs. 1 Nr. 1, der hier allein in Betracht kommen könnte, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. Dabei muss das Rechtsverhältnis grundsätzlich zur Zeit des Rechtsstreits bestehen (Meyer-Ladewig in SGG, 7. Aufl., 2002, § 55 RdZiff. 8). Zur Zeit ist der Kläger als selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig. Es besteht demzufolge kein Rechtsverhältnis und er verlangt auch nicht das Bestehen des Rechtsverhältnisses. Hinsichtlich des ersten Punktes dürfte somit das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung fehlen und hinsichtlich des zweiten Punktes mangelt es daran, dass er diese Feststellung überhaupt nicht will. Soweit er die vorbeugende Feststellung, dass er auch künftig - im Falle des Wegfalls der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und im Fall der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber - nicht versicherungspflichtig ist und keine Rentenversicherungsbeiträge zu leisten hat, begehrt, sind wesentliche Elemente für diese Feststellung unbestimmt. Es ist nicht absehbar, ob diese Voraussetzungen beim Kläger eintreten werden, so dass grundsätzlich das Feststellungsinteresse für dieses künftig möglicherweise eintretende Rechtsverhältnis nicht zu bejahen sein dürfte (vgl. Meyer-Ladewig in SGG, 7. Aufl., 2002, a.a.O.). Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er als selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig ist. Eine Norm, die feststellt, dass ein selbständiger Handelsvertreter nicht rentenversicherungspflichtig ist, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, existiert nämlich nicht. Vielmehr sieht § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese Norm findet, wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, auch auf selbständige Handelsvertreter Anwendung. Selbständige Handelsvertreter sind versicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen. Sie sind nicht per se von der Versicherungspflicht befreit. Etwas anderes geht auch nicht aus § 84 HGB hervor. Diese Norm regelt die Rentenversicherungspflicht nicht. Entscheidend ist insoweit allein § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Liegen die darin genannten Voraussetzungen vor, besteht Versicherungspflicht.
Auch auf § 231 Abs. 5 SGB VI kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Zwar hat er am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit, in der er nicht versicherungspflichtig war, ausgeübt. Eine Befreiung nach dieser Norm kommt u.a. jedoch nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nach dem 31.12.1998 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wird. Diese Voraussetzung mit der Folge der Versicherungspflicht ist beim Kläger bisher indessen nicht eingetreten. Er ist nicht versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, so dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Zeit auch nicht auf § 231 SGB VI, der zwingend voraussetzt, dass eine Versicherungspflicht eingetreten ist, gestützt werden kann.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Zeit lediglich freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bezahlt bzw. bezahlte und durch ein Einstellen der Bezahlung der freiwilligen Beiträge jederzeit diese freiwillige Versicherung beenden kann.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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