L 7 SO 270/08 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 4087/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 270/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die weitere Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2007 - S 5 SO 4087/07 ER - wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 199 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 11. Dezember 2007 vor (S 5 SO 4087/07 ER), da der Antragsteller des hier zu entscheidenden Aussetzungsverfahrens in jenem Beschluss durch einstweilige Anordnung zur Gewährung von Kosten für die Beschaffung bestimmter Spritzen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (L 7 SO 255/08 ER-B) hat keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Regelung des § 175 SGG ohne Weiteres ergibt, da keiner der dort geregten Fälle der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung vorliegt.

Die Entscheidung über die Aussetzung hat sich unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei den Lebensunterhalt sichernden Leistungen des SGB XII an einer Folgenabwägung zu orientieren. Sie kann auch von Amts wegen getroffen werden.

Es spricht viel dafür, dass der Antragsgegner dieses Verfahrens keinen Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Versorgung mit Arzneimitteln nach dem vom SG herangezogenen SGB XII haben kann, der über die Leistungen der Krankenversicherung hinausgeht. Bei den begehrten Spritzen dürfte es sich um Arzneimittel und nicht um Mittel der Eingliederungshilfe handeln. Sie gehören deshalb in den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung), dem der Antragsgegner aufgrund seines Rentenbezuges angehört. Damit ist eine Ergänzung der dort zu gewährenden Leistungen über die Hilfe bei Krankheit des § 48 SGB XII wohl ausgeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)), welche selber ohnehin nur solche Ansprüche zubilligt, die den im Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des SGB V vorgesehenen entsprechen. Dazu zählt auch und gerade die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Der Antragsgegner kann daher Ansprüche auf Arzneimittel nur gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen. Zulässige Leistungsausschlüsse dort dürfen nicht über Kranken- oder Eingliederungshilfe nach dem SGB XII überspielt werden.

Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind allerdings vorrangig in dem Beschwerdeverfahren L 7 SO 255/08 ER-B zu klären. Bis dahin ist der weitere Vollzug der einstweiligen Anordnung des SG auszusetzen. Nach Mitteilung des Antragsgegners hat eine erstmalige Bewilligung stattgefunden, sodass im Augenblick auch kein erhöhter Handlungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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