Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 444/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2004/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten die von ihm am 28. Januar 1997 für die BL-Baugesellschaft S. bzw. die BL-Baugesellschaft mbH bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSVB) von EUR 17.254,72 zurückfordern kann.
Die inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau des Klägers H. S. meldete am 30. Juli 1996 in der Gemeinde G. Ortsteil S., Hof Nr. 10 in S. eine Hoch- und Tiefbau-Firma mit dem Namen B.-Baugesellschaft -S. als Gewerbe an. Nach Angaben des Klägers sollten mit dieser Firma u.a. Baumaßnahmen auf rückübertragenen Grundstücken der Stiefschwiegermutter durchgeführt werden. In der Folgezeit wurde mit der oben genannten Adresse auch die Firma B.-Baugesellschaft mbH (GmbH) tätig, die mit später mehrfach geändertem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 1996 gegründet wurde und an der die Ehefrau des Klägers anfänglich mit DM 2.500,00, später nach Vertragsänderung am 17. Dezember 1996 mit DM 20.000,00 und die Firma B.-Batiment Location S.A.R.L in C. mit DM 47.500,00 bzw. 30.000,00 beteiligt waren. Zum Geschäftsführer wurde U. J. H. bestellt. Zu der Eintragung der GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) D. kam es jedoch nicht. Die B.-Baugesellschaft S. und die GmbH kamen mit GSVB für z. T mehr als acht Beschäftigte über Monate hinweg in Rückstand. Nachdem ungedeckte Schecks eingereicht worden waren, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die IKK Bautzen mit Sitz in Bischofswerda, als zuständige Einzugsstelle wegen GSVB von DM 26.220,00, Säumniszuschlägen von DM 436,00 sowie Gebühren und Auslagen von DM 157,50, insgesamt DM 26.813,50 unter dem 19. Dezember 1996 beim Amtsgericht (AG) D. (N 2208/96) die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Sie gab dabei an, von den zehn Arbeitnehmern seien noch acht bei ihr gemeldet, ein Pfändungsversuch wegen der GSVB-Rückstände für August, September und Oktober 1996 sei am 13. Dezember 1996 fruchtlos verlaufen. Zur Abwendung des Konkurses kam es in der Folgezeit zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten O., die der Kläger mit Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997 mit dem Inhalt bestätigte, wonach u.a. der Vollstreckungsbeamte O. bei Unterbreitung eines Zahlungsvorschlages durch die Firma bis 24. Januar 1997 den Konkursantrag zurückziehe. Nach Bestätigung genauerer Zahlungsvereinbarungen sagte der für die GmbH geladene Geschäftsführer H. bei der nichtöffentlichen Anhörung am 28. Januar 1997 beim Amtsgericht D. die Bezahlung der bis einschließlich November 1996 aufgelaufenen Beitragsrückstände von DM 33.747,00 am selben Tage zu. Auftraggeber der am 28. Januar 1997 durchgeführten Überweisung an die Beklagte über den Rückstandsbetrag war der Kläger, der die Volksbank Staufen bei F. zu Lasten des Kontos seiner Firma S. entsprechend angewiesen hatte.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist das Schreiben des Klägers vom 10. November 2001 an die Beklagte mit der Aufforderung, die zu Unrecht von ihm geforderten Beiträge zurückzuzahlen. Seine Ehefrau habe seinerzeit nicht als Handelnde für die GmbH in Gründung in Anspruch genommen werden können. Handelnder sei allein der Geschäftsführer H. gewesen, der auch ausschließlich die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern unterzeichnet habe. Mit Schreiben vom 20. November 2001 lehnte die Vollstreckungsabteilung der Beklagten die Rückzahlung der Beiträge ab und wiederholte dies mit weiterem Schreiben vom 21. Januar 2002 mit der Begründung, es sei kein berechtigter Anspruch des Klägers erkennbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. Februar 2002 beim Sozialgericht (SG) Freiburg mit der Begründung Klage, seine Frau sei nicht Handelnde für die GmbH gewesen, worauf er schon im Schriftwechsel mit der IKK ab 10. Januar 1997 hingewiesen habe. Die Zahlung des Rückstandsbetrages von DM 33.747,00 durch Ihn sei unter der Drohung der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Erfüllung einer Schuld erfolgt, weshalb die Beklagte ihm den Betrag zurückzuerstatten habe. Den aus der Klage umgedeuteten Widerspruch wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück Die Beklagte trat der Klage mit der Begründung entgegen, der Kläger habe als Beauftragter und Handelnder der GmbH die fragliche Überweisung der rückständigen GSVB veranlasst. Das SG wies die Klage, ohne die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten bzw. zu veranlassen, mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2002, der dem Kläger mit am 14. Mai 2002 zur Post gegebenem Übergabeeinschreiben zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, angesichts der klaren Rechtsauffassung der Beklagten in der Klagerwiderung sei die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Eilbedürftigkeit der Sache verzichtbar. Mit der Blitzüberweisung vom 28. Januar 1997 ohne jeglichen Vorbehalt habe der Kläger für die GmbH den Gesamtrückstand an GSVB im Rahmen einer von ihm mit dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten geschlossenen Vereinbarung getilgt. Er sei insoweit ohne Vorbehalt als Handelnder der in Gründung befindlichen GmbH aufgetreten. Es handele sich nicht um zu Unrecht entrichtende Sozialversicherungsbeiträge im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die von der Beklagten zu erstatten wären.
Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 03. Juni 2002 schriftlich beim SG eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens das Schreiben des Obergerichtsvollziehers B. vom 27. Mai 2003 vorgelegt hat, wonach dieser ein 1997 geführtes Gespräch mit dem Kläger und dem darin ausdrücklich gegebenen Hinweis bestätigte, dass auf der Überweisung oder bei einer Zahlung an den Gerichtsvollzieher ausdrücklich erwähnt werden müsste "lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, nicht zur Erfüllung". Der Kläger hat auflagegemäß ein von ihm nach seinen Angaben an die Beklagte gesandtes Schreiben vom 26. Januar 1997 in Kopie vorgelegt, worin er ein Handeln seiner damaligen Ehefrau und von ihm selbst für die GmbH verneint. Dieses Schreiben ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zu den Akten gekommen und ist auch vom Kläger im Klageverfahren oder zuvor nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2001 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 21. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 zu verurteilen, an ihn EUR 17.254,72 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 27. Januar 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt am 28. Juli 2003 mit dem Kläger erörtert und ihn auf den fehlenden Vorbehaltsvermerk in der Überweisung hingewiesen. Weiter wurden die von ihm an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichteten Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997 erörtert und dem Kläger eine Kopie aus der Bautzener Zeitung, die sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet, in Kopie übergeben, in der er als für die GmbH Handelnder zitiert wird.
Der Berichterstatter hat weiter die Akten des AG D. Gesamtvollstreckung N 2208/96 betreffend die B.-Baugesellschaft mbH, S. beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Akte des AG D. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 17.254,72 gegenüber der Beklagten.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich in vollem Umfang anschließt.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger den in der vorgelegten Bestätigung des Obergerichtsvollziehers B. empfohlenen Vorbehaltsvermerk auf der Überweisung nicht angebracht hat. Darüber hinaus ist den in den Gesamtvollstreckungsakten des AG D. befindlichen Gründungsunterlagen der GmbH zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers an der GmbH nicht nur mit fünf v.H. und DM 2.500,00, sondern schließlich mit DM 20.000,00 beteiligt war, wovon DM 10.000,00 auf das Konto der GmbH bei der Volksbank Bautzen mit der Unterschrift S. am 02. Oktober 1996 einbezahlt wurden, während die andere Gesellschafterin, die B.-L. (BL) mit Sitz in C./Frankreich, durch deren Geschäftsführer U. J. H. DM 15.000,00 am 01. Oktober 1996 auf das Konto der GmbH bei der Volksbank Bautzen überwies. Damit war das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei damals noch intakter Ehe an der GmbH doch größer, als es nach den anfänglichen Kapitalanteilverhältnissen den Anschein hatte. Die GmbH hatte ja Baumaßnahmen auf einer Verwandten der Ehefrau gehörenden Grundstücken durchzuführen. Soweit der Kläger auf das nunmehr von ihm in Kopie vorgelegte Schreiben vom 26. Januar 1997 verweist, konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieses Schreiben mit diesem Inhalt tatsächlich bei der Beklagten eingegangen ist, ganz abgesehen von der Frage, ob der Eingang rechtzeitig, d.h. mit der Überweisung am 28. Januar 1997 gegeben gewesen wäre und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Forderung der GSVB dem Grund und der Höhe nach gar nicht bestritten war. Im Übrigen könnte dieses Schreiben nicht die Schau der Gesamtsituation, wie sie sich für die Beklagte darstellte, in der Weise verändern, dass der Kläger nicht Handelnder für die GmbH gewesen wäre. Die GmbH bestand, nachdem es nie zur Eintragung kam, als Vorgesellschaft ohne die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse entsprechend dem GmbH-Gesetz. Neben den drei Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997, die den Kläger als für die GmbH in den Gesprächen mit dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten O. Handelnden ausweisen, ist auf den in den Akten der Beklagten enthaltenen Artikel des Journalisten Frank Berno Timm aus der Bautzener Zeitung vom Montag, den 30. Dezember 1996 zu verweisen, in dem der Kläger im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten der GmbH als Unternehmer bezeichnet ist, der über die betriebliche Situation, etwa die Entlassung von 30 Mitarbeitern, an die Presse Auskunft geben konnte und auch gab und von "seinem" Unternehmen sprach. Auch dies bestätigt die Wertung des SG, dass der Kläger als Handelnder für die GmbH in Gründung, zu deren Eintragung in das Handelsregister es infolge des Insolvenzverfahrens nicht gekommen ist, auftrat, und die Überweisung des rückständigen GSVB ohne irgendwelche Vorbehalte erfolgte. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages, da er in den Verhandlungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Zahlung des rückständigen Betrages die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch das AG D. bewirkt hat. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar der Geschäftsführer H. vom AG D. am 28. Januar 1997 angehört wurde, dass jedoch die sofortige Überweisung des rückständigen Betrages betragsmäßig genau unmittelbar nach der Anhörung entsprechend der Zusage des Geschäftsführers H. am selben Tage beweist, dass der Kläger für die GmbH auftrat. Das SG hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der am 29. Januar 1997 bei der Volksbank Bautzen eingegangene schriftliche Überweisungsbeleg der Volksbank Staufen keinen irgendwie gearteten Vorbehalt enthält. Die Einfügung eines solchen Vorbehaltes wäre dem Kläger auch dann möglich gewesen, wenn die Überweisung auf einem nach seinen Angaben von ihm telefonisch erteilten Auftrag an die Volksbank Staufen beruhte. Aus der Sicht der Beklagten handelte es sich um eine Leistung an Erfüllung statt, sodass der Kläger nur eine Forderung gegenüber den Gesellschaftern der GmbH geltend machen könnte.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten die von ihm am 28. Januar 1997 für die BL-Baugesellschaft S. bzw. die BL-Baugesellschaft mbH bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSVB) von EUR 17.254,72 zurückfordern kann.
Die inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau des Klägers H. S. meldete am 30. Juli 1996 in der Gemeinde G. Ortsteil S., Hof Nr. 10 in S. eine Hoch- und Tiefbau-Firma mit dem Namen B.-Baugesellschaft -S. als Gewerbe an. Nach Angaben des Klägers sollten mit dieser Firma u.a. Baumaßnahmen auf rückübertragenen Grundstücken der Stiefschwiegermutter durchgeführt werden. In der Folgezeit wurde mit der oben genannten Adresse auch die Firma B.-Baugesellschaft mbH (GmbH) tätig, die mit später mehrfach geändertem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 1996 gegründet wurde und an der die Ehefrau des Klägers anfänglich mit DM 2.500,00, später nach Vertragsänderung am 17. Dezember 1996 mit DM 20.000,00 und die Firma B.-Batiment Location S.A.R.L in C. mit DM 47.500,00 bzw. 30.000,00 beteiligt waren. Zum Geschäftsführer wurde U. J. H. bestellt. Zu der Eintragung der GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) D. kam es jedoch nicht. Die B.-Baugesellschaft S. und die GmbH kamen mit GSVB für z. T mehr als acht Beschäftigte über Monate hinweg in Rückstand. Nachdem ungedeckte Schecks eingereicht worden waren, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die IKK Bautzen mit Sitz in Bischofswerda, als zuständige Einzugsstelle wegen GSVB von DM 26.220,00, Säumniszuschlägen von DM 436,00 sowie Gebühren und Auslagen von DM 157,50, insgesamt DM 26.813,50 unter dem 19. Dezember 1996 beim Amtsgericht (AG) D. (N 2208/96) die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Sie gab dabei an, von den zehn Arbeitnehmern seien noch acht bei ihr gemeldet, ein Pfändungsversuch wegen der GSVB-Rückstände für August, September und Oktober 1996 sei am 13. Dezember 1996 fruchtlos verlaufen. Zur Abwendung des Konkurses kam es in der Folgezeit zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten O., die der Kläger mit Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997 mit dem Inhalt bestätigte, wonach u.a. der Vollstreckungsbeamte O. bei Unterbreitung eines Zahlungsvorschlages durch die Firma bis 24. Januar 1997 den Konkursantrag zurückziehe. Nach Bestätigung genauerer Zahlungsvereinbarungen sagte der für die GmbH geladene Geschäftsführer H. bei der nichtöffentlichen Anhörung am 28. Januar 1997 beim Amtsgericht D. die Bezahlung der bis einschließlich November 1996 aufgelaufenen Beitragsrückstände von DM 33.747,00 am selben Tage zu. Auftraggeber der am 28. Januar 1997 durchgeführten Überweisung an die Beklagte über den Rückstandsbetrag war der Kläger, der die Volksbank Staufen bei F. zu Lasten des Kontos seiner Firma S. entsprechend angewiesen hatte.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist das Schreiben des Klägers vom 10. November 2001 an die Beklagte mit der Aufforderung, die zu Unrecht von ihm geforderten Beiträge zurückzuzahlen. Seine Ehefrau habe seinerzeit nicht als Handelnde für die GmbH in Gründung in Anspruch genommen werden können. Handelnder sei allein der Geschäftsführer H. gewesen, der auch ausschließlich die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern unterzeichnet habe. Mit Schreiben vom 20. November 2001 lehnte die Vollstreckungsabteilung der Beklagten die Rückzahlung der Beiträge ab und wiederholte dies mit weiterem Schreiben vom 21. Januar 2002 mit der Begründung, es sei kein berechtigter Anspruch des Klägers erkennbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. Februar 2002 beim Sozialgericht (SG) Freiburg mit der Begründung Klage, seine Frau sei nicht Handelnde für die GmbH gewesen, worauf er schon im Schriftwechsel mit der IKK ab 10. Januar 1997 hingewiesen habe. Die Zahlung des Rückstandsbetrages von DM 33.747,00 durch Ihn sei unter der Drohung der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Erfüllung einer Schuld erfolgt, weshalb die Beklagte ihm den Betrag zurückzuerstatten habe. Den aus der Klage umgedeuteten Widerspruch wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück Die Beklagte trat der Klage mit der Begründung entgegen, der Kläger habe als Beauftragter und Handelnder der GmbH die fragliche Überweisung der rückständigen GSVB veranlasst. Das SG wies die Klage, ohne die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten bzw. zu veranlassen, mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2002, der dem Kläger mit am 14. Mai 2002 zur Post gegebenem Übergabeeinschreiben zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, angesichts der klaren Rechtsauffassung der Beklagten in der Klagerwiderung sei die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Eilbedürftigkeit der Sache verzichtbar. Mit der Blitzüberweisung vom 28. Januar 1997 ohne jeglichen Vorbehalt habe der Kläger für die GmbH den Gesamtrückstand an GSVB im Rahmen einer von ihm mit dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten geschlossenen Vereinbarung getilgt. Er sei insoweit ohne Vorbehalt als Handelnder der in Gründung befindlichen GmbH aufgetreten. Es handele sich nicht um zu Unrecht entrichtende Sozialversicherungsbeiträge im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die von der Beklagten zu erstatten wären.
Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 03. Juni 2002 schriftlich beim SG eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens das Schreiben des Obergerichtsvollziehers B. vom 27. Mai 2003 vorgelegt hat, wonach dieser ein 1997 geführtes Gespräch mit dem Kläger und dem darin ausdrücklich gegebenen Hinweis bestätigte, dass auf der Überweisung oder bei einer Zahlung an den Gerichtsvollzieher ausdrücklich erwähnt werden müsste "lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, nicht zur Erfüllung". Der Kläger hat auflagegemäß ein von ihm nach seinen Angaben an die Beklagte gesandtes Schreiben vom 26. Januar 1997 in Kopie vorgelegt, worin er ein Handeln seiner damaligen Ehefrau und von ihm selbst für die GmbH verneint. Dieses Schreiben ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zu den Akten gekommen und ist auch vom Kläger im Klageverfahren oder zuvor nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2001 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 21. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 zu verurteilen, an ihn EUR 17.254,72 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 27. Januar 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt am 28. Juli 2003 mit dem Kläger erörtert und ihn auf den fehlenden Vorbehaltsvermerk in der Überweisung hingewiesen. Weiter wurden die von ihm an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichteten Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997 erörtert und dem Kläger eine Kopie aus der Bautzener Zeitung, die sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet, in Kopie übergeben, in der er als für die GmbH Handelnder zitiert wird.
Der Berichterstatter hat weiter die Akten des AG D. Gesamtvollstreckung N 2208/96 betreffend die B.-Baugesellschaft mbH, S. beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Akte des AG D. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 17.254,72 gegenüber der Beklagten.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich in vollem Umfang anschließt.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger den in der vorgelegten Bestätigung des Obergerichtsvollziehers B. empfohlenen Vorbehaltsvermerk auf der Überweisung nicht angebracht hat. Darüber hinaus ist den in den Gesamtvollstreckungsakten des AG D. befindlichen Gründungsunterlagen der GmbH zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers an der GmbH nicht nur mit fünf v.H. und DM 2.500,00, sondern schließlich mit DM 20.000,00 beteiligt war, wovon DM 10.000,00 auf das Konto der GmbH bei der Volksbank Bautzen mit der Unterschrift S. am 02. Oktober 1996 einbezahlt wurden, während die andere Gesellschafterin, die B.-L. (BL) mit Sitz in C./Frankreich, durch deren Geschäftsführer U. J. H. DM 15.000,00 am 01. Oktober 1996 auf das Konto der GmbH bei der Volksbank Bautzen überwies. Damit war das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei damals noch intakter Ehe an der GmbH doch größer, als es nach den anfänglichen Kapitalanteilverhältnissen den Anschein hatte. Die GmbH hatte ja Baumaßnahmen auf einer Verwandten der Ehefrau gehörenden Grundstücken durchzuführen. Soweit der Kläger auf das nunmehr von ihm in Kopie vorgelegte Schreiben vom 26. Januar 1997 verweist, konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieses Schreiben mit diesem Inhalt tatsächlich bei der Beklagten eingegangen ist, ganz abgesehen von der Frage, ob der Eingang rechtzeitig, d.h. mit der Überweisung am 28. Januar 1997 gegeben gewesen wäre und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Forderung der GSVB dem Grund und der Höhe nach gar nicht bestritten war. Im Übrigen könnte dieses Schreiben nicht die Schau der Gesamtsituation, wie sie sich für die Beklagte darstellte, in der Weise verändern, dass der Kläger nicht Handelnder für die GmbH gewesen wäre. Die GmbH bestand, nachdem es nie zur Eintragung kam, als Vorgesellschaft ohne die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse entsprechend dem GmbH-Gesetz. Neben den drei Schreiben vom 14., 16. und 17. Januar 1997, die den Kläger als für die GmbH in den Gesprächen mit dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten O. Handelnden ausweisen, ist auf den in den Akten der Beklagten enthaltenen Artikel des Journalisten Frank Berno Timm aus der Bautzener Zeitung vom Montag, den 30. Dezember 1996 zu verweisen, in dem der Kläger im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten der GmbH als Unternehmer bezeichnet ist, der über die betriebliche Situation, etwa die Entlassung von 30 Mitarbeitern, an die Presse Auskunft geben konnte und auch gab und von "seinem" Unternehmen sprach. Auch dies bestätigt die Wertung des SG, dass der Kläger als Handelnder für die GmbH in Gründung, zu deren Eintragung in das Handelsregister es infolge des Insolvenzverfahrens nicht gekommen ist, auftrat, und die Überweisung des rückständigen GSVB ohne irgendwelche Vorbehalte erfolgte. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages, da er in den Verhandlungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Zahlung des rückständigen Betrages die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch das AG D. bewirkt hat. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar der Geschäftsführer H. vom AG D. am 28. Januar 1997 angehört wurde, dass jedoch die sofortige Überweisung des rückständigen Betrages betragsmäßig genau unmittelbar nach der Anhörung entsprechend der Zusage des Geschäftsführers H. am selben Tage beweist, dass der Kläger für die GmbH auftrat. Das SG hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der am 29. Januar 1997 bei der Volksbank Bautzen eingegangene schriftliche Überweisungsbeleg der Volksbank Staufen keinen irgendwie gearteten Vorbehalt enthält. Die Einfügung eines solchen Vorbehaltes wäre dem Kläger auch dann möglich gewesen, wenn die Überweisung auf einem nach seinen Angaben von ihm telefonisch erteilten Auftrag an die Volksbank Staufen beruhte. Aus der Sicht der Beklagten handelte es sich um eine Leistung an Erfüllung statt, sodass der Kläger nur eine Forderung gegenüber den Gesellschaftern der GmbH geltend machen könnte.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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