L 12 AL 6356/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1020/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 6356/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10.11.2006 zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1961 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit war nach mehreren Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Alg (wobei bereits im Jahr 2004 die Alg-Bewilligung wegen einer nicht mitgeteilten einmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgehoben und das überzahlte Alg zurückgefordert und verrechnet worden war) von November 2004 bis 15.8.2005 als Koch beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 24.8.2005 wurde ihm Alg bewilligt, wobei zunächst eine Minderung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung erfolgte.

Durch eine Überschneidungsmitteilung wurde der Beklagten Ende Januar 2006 bekannt, dass der Kläger vom 5.12. bis 9.12.2005 versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf Anfrage teilte der Arbeitgeber, die Firma D & S Personalservice, am 7.2.2006 mit, der Kläger sei als Installateur in einem Beschäftigungsverhältnis mit 35 Wochenstunden beschäftigt worden, das Beschäftigungsverhältnis sei am 7.12. zum 9.12.2005 durch den Arbeitgeber schriftlich gekündigt worden.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 2.3.2006 hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2006 die Alg-Bewilligung wegen der Arbeitsaufnahme ab 5.12.2005 auf und forderte die Erstattung des bis 28.2.2006 gezahlten Alg in Höhe von 2492,28 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 27.3.2006 forderte sie Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 585,37 EUR für die genannte Zeit zurück. Den Widerspruch des Klägers mit der Begründung, von seinem Arbeitgeber sei ihm gesagt worden, es sei nicht nötig, dass er der Beklagten die Beschäftigung mitteile, mangels Deutschkenntnissen habe er sich auf diese Aussage verlassen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid am 5.4.2006 mit der Begründung zurück, durch die Aufnahme der Beschäftigung sei die Arbeitslosigkeit weggefallen, aber auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, die Amtssprache sei Deutsch.

Dagegen hat der Kläger am 13.4.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er habe lediglich vier Tage zur Probe gearbeitet. Dabei habe er die 15-Stunden-Grenze zwar überschritten, jedoch handele es sich um eine Abweichung von geringer Dauer, die nach dem Gesetz unberücksichtigt bleiben solle. Er werde dafür bestraft, dass er sich selbst eine Arbeit gesucht habe. Schließlich liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, da er Amtsdeutsch nicht ausreichend verstehe und auch das Merkblatt nicht ausreichend verstanden habe.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 10.11.2006 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 27.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2006 seien rechtmäßig. Durch die Aufnahme der Beschäftigung in der Zeit ab 5.12.2005 sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen. Er habe in einem mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden, dabei sei es unerheblich, ob oder dass es sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt habe. Die tatsächliche Dauer sei ebenfalls nicht von Bedeutung, entscheidend sei, dass bei vorausschauender Betrachtung das Arbeitsverhältnis nicht als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gewollt gewesen sei. Der Kläger habe am 5.12.2005 ein mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. In der Zeit ab 10.12.2005 sei der Kläger zwar wieder arbeitslos gewesen, aber es habe an der Arbeitslosmeldung gefehlt. Die Arbeitslosmeldung vom 24.8.2005 sei durch die Aufnahme der Beschäftigung am 5.12.2005 erloschen. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei nicht erfolgt. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung sei rechtmäßig, weil der Kläger mindestens grobfahrlässig seine Mitteilungspflichten, über die er durch das Merkblatt hinreichend informiert gewesen sei, verletzt habe. Die Erstattungsforderung bezüglich des Alg und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

Gegen diesen am 20.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.12.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stellt vor allem darauf ab, dass die Beschäftigungsaufnahme am 5.12.2005 kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 119 SGB III dargestellt habe, weil die vom Kläger unbezahlt gearbeiteten Stunden ein unbezahltes Praktikum dargestellt hätten. Selbst bei der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sei die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschritten worden, sodass eine zeitliche Abweichung von geringer Dauer vorliege, die die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließe. Es wäre im übrigen unverhältnismäßig, den Kläger für eine fünftägige Probearbeit mit der Entziehung des Alg für die gesamte Zeit zu bestrafen. Der Kläger habe schließlich seine Mitteilungspflichten nicht verletzt, weil er bei der Aufnahme der Probearbeit nicht gewusst habe, ob eine längerfristige Beschäftigung die Folge seines "Praktikums" sei. Der Kläger habe nach den vier Tagen Arbeit auch davon ausgehen können, dass ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis nicht zustandegekommen sei. Schließlich habe er sich auf die Aussage des Arbeitgebers verlassen, er müsse die kurzzeitige Beschäftigung der Beklagten nicht melden.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10.11.2006 sowie die Bescheide vom 27.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und das Berufungsvorbringen für nicht durchgreifend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.

Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die Bescheide vom 27.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen des Klägers ist keinesfalls geeignet, diese angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, er habe lediglich "zur Probe" gearbeitet, so ist nicht ersichtlich, dass er dieses der Beklagten nicht ebenfalls hätte mitteilen müssen. Dem Kläger war aus dem ihm mehrmals ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose bekannt, dass er jede Arbeitsaufnahme unverzüglich mitzuteilen habe. Dies nicht getan zu haben, begründet, wie das SG zutreffend entschieden hat, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Deswegen ist auch der Vorwurf des Klägers zurückzuweisen, er werde dafür bestraft, dass er eine selbst gesuchte Arbeit von wenig mehr als 15 Stunden wöchentlich aufgenommen habe. Die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Alg und Beiträgen ist die Folge der Nichtmitteilung der Beschäftigungsaufnahme durch den Kläger. Den Ausführungen des SG in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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