Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 580/08 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter am Sozialgericht V. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Ihren Ablehnungsantrag stützt die Klägerin ausschließlich auf die Tatsache, dass Richter am SG V. dem nach § 109 SGG gestellten Antrag auf Einholung eines "algesiologischen Schmerzgutachtens" bei Dr. M. Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, spezielle Schmerztherapie nicht nachkommen will, weil bereits ein internistisch-rheumatologisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr. H. vorliegt.
Dieses Verhalten von Richter am Sozialgericht V. stellt keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit dar. Der Richter hat vielmehr im Schreiben vom 15.01.2008, der Fachgebietsbezeichnung von Dr. H. einerseits und Dr. M. andererseits folgend, zutreffend dargelegt, dass § 109 SGG lediglich die Anhörung eines Arztes ermöglicht und ein Gutachten auf dem Fachgebiet des Dr. M., nämlich Innere Medizin/Rheumatologie, bereits vorliegt, insoweit das Antragsrecht nach § 109 SGG verbraucht ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, Richter am Sozialgericht V. habe in diesem Schreiben eine algesiologische Begutachtung abgelehnt, trifft dies nicht zu. Die von der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch Richter am Sozialgericht V. insoweit zugeschriebenen Äußerungen finden sich in dessen Schreiben vom 15.01.2008 nicht (und in keinem anderen). Auf den den Gesichtspunkt der Algesiologie hervorhebenden und erläuternden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.01.2008 hat Richter am Sozialgericht V. angesichts des bereits eine Woche später beim Sozialgericht eingegangenen Ablehnungsgesuchs (richtigerweise) nicht mehr reagiert. Eine Äußerung des Richters zur Frage der Einholung eines "algesiologischen Schmerzgutachtens" liegt somit nicht vor. Damit geht die Klägerin insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus.
Im Übrigen wäre die Beurteilung des Gerichts, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten im konkreten Streitfall das Antragsrecht nach § 109 SGG für ein weiteres Gutachten verbraucht, eine nach rechtlichen Kriterien zu beantwortende Frage. Die Beantwortung von Rechtsfragen gehört aber zu den Aufgaben des Richters und kann als solche - unabhängig davon, zu welchem Ergebnis der Richter gelangt - von vornherein keinen Befangenheitsgrund darstellen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Ihren Ablehnungsantrag stützt die Klägerin ausschließlich auf die Tatsache, dass Richter am SG V. dem nach § 109 SGG gestellten Antrag auf Einholung eines "algesiologischen Schmerzgutachtens" bei Dr. M. Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, spezielle Schmerztherapie nicht nachkommen will, weil bereits ein internistisch-rheumatologisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr. H. vorliegt.
Dieses Verhalten von Richter am Sozialgericht V. stellt keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit dar. Der Richter hat vielmehr im Schreiben vom 15.01.2008, der Fachgebietsbezeichnung von Dr. H. einerseits und Dr. M. andererseits folgend, zutreffend dargelegt, dass § 109 SGG lediglich die Anhörung eines Arztes ermöglicht und ein Gutachten auf dem Fachgebiet des Dr. M., nämlich Innere Medizin/Rheumatologie, bereits vorliegt, insoweit das Antragsrecht nach § 109 SGG verbraucht ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, Richter am Sozialgericht V. habe in diesem Schreiben eine algesiologische Begutachtung abgelehnt, trifft dies nicht zu. Die von der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch Richter am Sozialgericht V. insoweit zugeschriebenen Äußerungen finden sich in dessen Schreiben vom 15.01.2008 nicht (und in keinem anderen). Auf den den Gesichtspunkt der Algesiologie hervorhebenden und erläuternden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.01.2008 hat Richter am Sozialgericht V. angesichts des bereits eine Woche später beim Sozialgericht eingegangenen Ablehnungsgesuchs (richtigerweise) nicht mehr reagiert. Eine Äußerung des Richters zur Frage der Einholung eines "algesiologischen Schmerzgutachtens" liegt somit nicht vor. Damit geht die Klägerin insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus.
Im Übrigen wäre die Beurteilung des Gerichts, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten im konkreten Streitfall das Antragsrecht nach § 109 SGG für ein weiteres Gutachten verbraucht, eine nach rechtlichen Kriterien zu beantwortende Frage. Die Beantwortung von Rechtsfragen gehört aber zu den Aufgaben des Richters und kann als solche - unabhängig davon, zu welchem Ergebnis der Richter gelangt - von vornherein keinen Befangenheitsgrund darstellen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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