Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1462/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4776/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.07.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Sturz am 22.02.2004 um einen versicherten Unfall handelt.
Die 1949 geborene Klägerin ist zur Betreuerin ihrer 1912 geborene Mutter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts B. vom 04.05.2006), die wegen Altersgebrechlichkeit mit zunehmendem körperlichem Abbau und demenzieller Entwicklung bei Harn- und Stuhlinkontinenz, Bewegungseinschränkung bei Polyarthrose und Herzinsuffizienz als pflegebedürftig nach Pflegestufe III beurteilt ist (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg -MDK- vom 16.11.2005). Die Klägerin lebt in einem Zweifamilienhaus im ersten Stock, die pflegebedürftige Mutter wohnt im selben Haus im Erdgeschoss. Die Klägerin erhält Pflegegeld von der Pflegekasse für die Pflege ihrer Mutter.
Sie zeigte der Beklagten einen Sturz am 22.02.2004 auf der Treppe vom ersten Obergeschoss ins Erdgeschoss als versicherten Unfall an, bei dem sie sich multiple Prellungen und eine Distorsion des linken Knie- und Sprunggelenks zugezogen hatte (Unfallanzeige der Klägerin vom 01.03.2004 sowie H-Arzt-Bericht von Dr. W. vom 27.02.2004). In der Unfallanzeige gab die Klägerin an, beim Hohlen von Medikamenten für die Mutter im ersten Stock auf der Treppe ausgerutscht zu sein. Im von der Beklagten übersandten "Pflege-Fragebogen" machte sie unter dem 27.03.2004 die Angabe, der Unfall habe sich beim allabendlichen Medikamentenrichten für die Pflegeperson ereignet. Eine im November 2005 diagnostizierte Knorpelablösung im linken Kniegelenk beurteilte Dr. E. in seinem Gutachten vom 10.11.2005 als Unfallfolge.
Mit Bescheid vom 11.01.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Sturz habe sich auf der Treppe im eigenen Wohnhaus ereignet, die Treppe sei somit dem privaten Bereich zuzuordnen. Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich erst mit Verlassen des eigenen privaten Bereichs.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, denn sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls außerhalb ihrer Wohnung auf dem Weg zu ihrer im Erdgeschoss zu versorgenden pflegebedürftigen Mutter gewesen. Entweder seien die Grundsätze des Wegeunfalls anwendbar oder es ergebe sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang, weil zum Zeitpunkt des Unfalls Handlungen ausgeführt worden seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Pflege der Mutter gestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, denn in den privaten, häuslichen Bereich hineinwirkende besondere betriebliche Umstände hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat am 31.03.2006 beim Sozialgericht K. Klage auf Gewährung von Verletztenrente erhoben und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Fraglich sei, ob abweichend zur derzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versicherungsschutz im häuslichen Bereich ein Wegeunfall im Privatbereich für Pflegepersonen, die auf dem Weg zum Pflegenden sind, zu bejahen sei. In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2007 vor dem Sozialgericht hat sie vorgetragen, sie sei am Unfalltag nach oben gegangen, um die von der Mutter verlangten Schlaftabletten zu holen und ein Brot für die Mutter zuzubereiten. Sie hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2007 nur noch die Feststellung eines Versicherungsfalls beantragt.
Mit Urteil vom 04.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versichert gewesen. Die Klägerin sei nicht als Beschäftigte tätig geworden. Sie habe auch keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ausgeübt. Die Pflege sei nicht als Beschäftigungsverhältnis anzusehen, weil die Klägerin, insbesondere wegen der Demenz der Mutter, die Pflege nicht fremdbestimmt, sondern im Wesentlichen selbstständig durchführe. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII habe zum Unfallzeitpunkt auch nicht bestanden. Der Versicherungsschutz für Wegeunfälle beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Ein Anhaltspunkt für einen Unfall auf einem versicherten Betriebsweg innerhalb des häuslichen Bereichs bestehe nicht. Der von der Klägerin im Treppenhaus zurückgelegte Weg habe nicht der versicherten Pflegetätigkeit, sondern der unversicherten Behandlungspflege gedient. Das Verabreichen von Medikamenten stehe nicht unter dem Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen. Der vorgetragene weitere Zweck des Weges, das Zubereiten und Holen eines von der Mutter verlangten Butterbrotes, sei nicht nachgewiesen, denn dies sei erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden. Ob dies als hauswirtschaftliche Verrichtung versicherte Pflegetätigkeit sei, könne dahinstehen. Unter die Pflegetätigkeit "Ernährung" falle das Holen des Brotes jedenfalls nicht.
Gegen das der Klägerin am 11.09.2007 zugestellte Urteil hat sie am 02.10.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, entgegen der vom Sozialgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung und Beweiswürdigung bestehe ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Situation und der Tätigkeit als Pflegeperson. Die Anerkennung als Arbeitsunfall sei gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 04.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2006 aufzuheben und den Unfall vom 22.02.2004 als versicherten Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, die Behandlungspflege gehöre nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf, wie sich aus den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 07.11.1994 ergebe. Die Behandlungspflege erfülle somit nicht die Voraussetzungen einer versicherten Pflegetätigkeit. Die Medikamentenverabreichung stehe vorliegend auch nicht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Nahrung. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit richterlicher Verfügung vom 18.01.2008 hingewiesen worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts K. beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die im Berufungsverfahren angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihres Unfalls am 22.02.2004 als Arbeitsunfall
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage lediglich die Feststellung des Ereignisses vom 22.02.2004 als Arbeitsunfall verfolgen. Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr.1 SGG) kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dieses Begehren ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Versicherte deshalb zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob ein bestimmtes Ereignis einen Arbeitsunfall darstellt, ist bereits deshalb zu bejahen, weil auf dieser Feststellung beruhend möglicherweise Entschädigungsansprüche für Unfallfolgen geltend gemacht werden können, auch wenn diese ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten. Vorliegend hat die Beklagte die Feststellung eines versicherten Unfalls mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.
Eine Feststellungsanspruch liegt aber nicht vor. Der geltend gemachte Unfall am 22.02.2004 unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 , 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang - ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Ein solcher innerer Zusammenhang der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Tätigkeit mit einer versicherten Tätigkeit ist vorliegend nicht gegeben.
Kraft Gesetzes sind Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter oder eines sonstigen Arbeitgebers, das die Pflege der Mutter oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand hätte, liegt nicht vor.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit in diesem Sinne lag nicht vor.
Für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit muss es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handeln, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlichem Wert oder wirtschaftlichen Nutzen ist. Die Tätigkeit muss ferner ihrer Art nach üblicherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25 und Nr. 60 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Bestimmung einer einem fremden Unternehmen wesentlich dienenden Tätigkeit ist maßgeblich auf die Handlungstendenz der tätigen Personen, d. h. auf deren subjektive Sicht, abzustellen (BSG a. a. O. § 539 Nr. 100). Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, aus freundschaftlicher Unterstützung oder Nachbarschaftshilfe unterfallen i. d. R. nicht den vergleichbar heranzuziehenden Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses, da es an einer vergleichbaren persönlichen Abhängigkeit des Handelnden mit fremdnütziger Handlungstendenz fehlt. Verwandtschaft schließt zwar einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht aus. Wird das Verhalten jedoch wesentlich von der besonderen Beziehung unter Verwandten, Nachbarn und Freunden geprägt, scheidet die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus. Dabei gilt, je enger der Verwandtschaftsgrad und der Grad der tatsächlichen Beziehung ist, desto größer sind die Anforderungen an die jeweilige Verrichtung zur Bestimmung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in Abgrenzung von einer durch das Verwandtschaftsverhältnis geprägten Gefälligkeitsleistung (Franke in LPK-Kommentar SGB VII, 2. Aufl, § 2 Rdnr. 218). Bei der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist vor allem § 1618 a BGB, die Pflicht zum gegenseitigen Beistand, zu berücksichtigen. Daher können selbst Pflegeleistungen, die in ihrem Umfang und in ihrer Zeitdauer weit über gelegentliche Handreichungen hinausgehen und vom Umfang her üblicherweise auch durch Fremde erbracht werden, nach den Umständen des Einzelfalls noch als durch das Eltern-Kind-Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistungen gewertet werden. Die Beistandspflicht, insbesondere wie hier zwischen Mutter und Tochter, betrifft insbesondere solche Bereiche wie die gegenseitige Unterstützung und Pflege in Krankheits- und Notfällen, was zur Annahme einer unversicherten Gefälligkeitsleistung führt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die erkennbare Handlungstendenz der Klägerin bei der Pflege ihrer Mutter wesentlich durch die Fremdnützigkeit abhängig Beschäftigter und nicht durch die Erfüllung einer eigenen sittlichen Verpflichtung zum Beistand der Mutter bestimmt ist. Der Pflegeaufwand betrug nach dem Gutachten des MDK vom 16.11.2005 190 Minuten täglich. Die Klägerin wurde bei Körperpflege und Lagerung der Mutter dreimal täglich durch deren Enkel unterstützt, was die familiäre Einbindung der Pflegeleistungen unterstreicht. Die arbeitslose und zumindest seit Mai 2002 bis zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosenhilfe beziehenden Klägerin - wie den vorgelegten Bewilligungsbescheiden des Arbeitsamtes K. vom 23.04.2002 und 17.04.2003 zu entnehmen ist - hat auch durch die Pflege keine sonstigen Verdienstmöglichkeiten aufgegeben.
Die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit unterfiel auch nicht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes versichert Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu gut kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung entsprechend § 14 Abs. 4 SGB X.
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin am Unfalltag ihre Mutter gegen 20:00 Uhr für die Nacht vorbereitete. Auf Verlangen der Mutter ging die Klägerin in das erste Obergeschoss, um Schlaftabletten für die Mutter zu holen, um danach die Pflege, nämlich Waschen und Eincremen etc., fortzusetzen. Dafür, dass die Klägerin auch ein Butterbrot im Obergeschoss hat zubereiten wollen oder ein solches für die Mutter im Obergeschoss bereits zubereitet hatte und auf dem Rückweg, um dieses der Mutter zu füttern, gestürzt ist, hat der Senat keine sichere Überzeugung erlangt. Wie bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist der Umstand von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung im Januar 2007 vorgetragen worden, also drei Jahre nach dem Unfallereignis und nach ausführlicher Diskussion der durch das Unfallversicherungsrecht geschützten Pflegeleistungen. Ob die Klägerin aus prozesstaktischen Gründen nur eine Behauptung zur Untermauerung ihres Anspruchs eingeführt hat oder tatsächlich gegebene Umstände in laienhafter Verkennung ihrer etwaigen Bedeutung bislang nicht erwähnt hatte, kann der Senat nicht mit der für eine richterliche Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Beweislosigkeit der geltend gemachten Tatsachen geht daher zu Lasten der Klägerin.
Das Verabreichen von Medikamenten ist aber keine Pflegeleistung i. S. von § 14 Abs. 4 SGB XI. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind nach dieser Vorschrift 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Verabreichung von Medikamenten oder das Holen eines Medikaments ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und ist auch nicht einem der Bereiche inhaltlich zuzuordnen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2005 - L 6 U 13/02 -, veröffentlicht in Juris). Vielmehr handelt es sich bei der Gabe von Medikamenten um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, welche zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und Behandlungssicherungspflege i. S. v. § 37 SGBV ist (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17.03.2005 - B 3 KR 8 und 9/04 R - veröffentlicht in Juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Holen eines Medikaments auch nicht Teil des Gesamtvorgangs, den die Klägerin mit "den Pflegebedürftigen zur Nacht vorbereiten" umschrieben hat. Zum einen ist bei einem solchen Gesamtvorgang für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs eines Unfalls auch zwischen den versicherten Tätigkeiten, wie dem Bereich Körperpflege und dem Bereich Mobilität im Zusammenhang mit dem Zu-Bett-Gehen, und nichtversicherten Pflegemaßnahmen zu differenzieren und zum anderen ist die versicherte Tätigkeit "Körperpflege" räumlich und zeitlich deutlich durch die unversicherte Tätigkeit "Verabreichung eines Medikaments" unterbrochen worden. Erst nach der Rückkehr vom Obergeschoss mit Aufnahme der beabsichtigten Pflege mit Waschen und Eincremen der Mutter wäre der Versicherungsschutz wieder aufgelebt.
Ein Wegeunfall, wie die Klägerin vortragen lässt, ist nach den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Grundsätzen bei einem Unfall im Innenbereich des eigenen Hauses nicht anzunehmen. Soweit die Klägerin eine ausgeweitete Anwendung der Rechtsgrundsätze des Wegeunfalls für die der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Pflegetätigkeit für geboten erachtet, sieht der Senat angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII hierfür keinen Anlass. Darin sind die auch im eigenen häuslichen Wirkungskreis versicherten Verrichtungen genannt. Dass darüber hinaus nicht unmittelbar mit der versicherten Verrichtung zusammenhängende Tätigkeiten, wie der Weg von einem Privatbereich zum Ort der Verrichtung im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, noch zusätzlich dem Versicherungsschutz unterfallen müssen, drängt sich nicht auf und ist auch rechtlich nicht geboten. Das Unfallrisiko im eigenen häuslichen Bereich, auf das der Wohnungsinhaber auch selbst Einfluss nehmen kann, rechtfertigt auch in diesen Fällen, diese Unfälle dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, auch insoweit ist das dem eigenen Einfluss entzogene Unfallrisiko im Außenbereich, der nach Durchschreiten der Außentür der Wohnung oder des Hauses beginnt, ein hinreichendes und rechtlich gerechtfertigtes Abgrenzungskriterium (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2006 - L 4 U 60/05 -, veröffentlich in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Sturz am 22.02.2004 um einen versicherten Unfall handelt.
Die 1949 geborene Klägerin ist zur Betreuerin ihrer 1912 geborene Mutter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts B. vom 04.05.2006), die wegen Altersgebrechlichkeit mit zunehmendem körperlichem Abbau und demenzieller Entwicklung bei Harn- und Stuhlinkontinenz, Bewegungseinschränkung bei Polyarthrose und Herzinsuffizienz als pflegebedürftig nach Pflegestufe III beurteilt ist (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg -MDK- vom 16.11.2005). Die Klägerin lebt in einem Zweifamilienhaus im ersten Stock, die pflegebedürftige Mutter wohnt im selben Haus im Erdgeschoss. Die Klägerin erhält Pflegegeld von der Pflegekasse für die Pflege ihrer Mutter.
Sie zeigte der Beklagten einen Sturz am 22.02.2004 auf der Treppe vom ersten Obergeschoss ins Erdgeschoss als versicherten Unfall an, bei dem sie sich multiple Prellungen und eine Distorsion des linken Knie- und Sprunggelenks zugezogen hatte (Unfallanzeige der Klägerin vom 01.03.2004 sowie H-Arzt-Bericht von Dr. W. vom 27.02.2004). In der Unfallanzeige gab die Klägerin an, beim Hohlen von Medikamenten für die Mutter im ersten Stock auf der Treppe ausgerutscht zu sein. Im von der Beklagten übersandten "Pflege-Fragebogen" machte sie unter dem 27.03.2004 die Angabe, der Unfall habe sich beim allabendlichen Medikamentenrichten für die Pflegeperson ereignet. Eine im November 2005 diagnostizierte Knorpelablösung im linken Kniegelenk beurteilte Dr. E. in seinem Gutachten vom 10.11.2005 als Unfallfolge.
Mit Bescheid vom 11.01.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Sturz habe sich auf der Treppe im eigenen Wohnhaus ereignet, die Treppe sei somit dem privaten Bereich zuzuordnen. Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich erst mit Verlassen des eigenen privaten Bereichs.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, denn sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls außerhalb ihrer Wohnung auf dem Weg zu ihrer im Erdgeschoss zu versorgenden pflegebedürftigen Mutter gewesen. Entweder seien die Grundsätze des Wegeunfalls anwendbar oder es ergebe sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang, weil zum Zeitpunkt des Unfalls Handlungen ausgeführt worden seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Pflege der Mutter gestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, denn in den privaten, häuslichen Bereich hineinwirkende besondere betriebliche Umstände hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat am 31.03.2006 beim Sozialgericht K. Klage auf Gewährung von Verletztenrente erhoben und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Fraglich sei, ob abweichend zur derzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versicherungsschutz im häuslichen Bereich ein Wegeunfall im Privatbereich für Pflegepersonen, die auf dem Weg zum Pflegenden sind, zu bejahen sei. In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2007 vor dem Sozialgericht hat sie vorgetragen, sie sei am Unfalltag nach oben gegangen, um die von der Mutter verlangten Schlaftabletten zu holen und ein Brot für die Mutter zuzubereiten. Sie hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2007 nur noch die Feststellung eines Versicherungsfalls beantragt.
Mit Urteil vom 04.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versichert gewesen. Die Klägerin sei nicht als Beschäftigte tätig geworden. Sie habe auch keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ausgeübt. Die Pflege sei nicht als Beschäftigungsverhältnis anzusehen, weil die Klägerin, insbesondere wegen der Demenz der Mutter, die Pflege nicht fremdbestimmt, sondern im Wesentlichen selbstständig durchführe. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII habe zum Unfallzeitpunkt auch nicht bestanden. Der Versicherungsschutz für Wegeunfälle beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Ein Anhaltspunkt für einen Unfall auf einem versicherten Betriebsweg innerhalb des häuslichen Bereichs bestehe nicht. Der von der Klägerin im Treppenhaus zurückgelegte Weg habe nicht der versicherten Pflegetätigkeit, sondern der unversicherten Behandlungspflege gedient. Das Verabreichen von Medikamenten stehe nicht unter dem Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen. Der vorgetragene weitere Zweck des Weges, das Zubereiten und Holen eines von der Mutter verlangten Butterbrotes, sei nicht nachgewiesen, denn dies sei erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden. Ob dies als hauswirtschaftliche Verrichtung versicherte Pflegetätigkeit sei, könne dahinstehen. Unter die Pflegetätigkeit "Ernährung" falle das Holen des Brotes jedenfalls nicht.
Gegen das der Klägerin am 11.09.2007 zugestellte Urteil hat sie am 02.10.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, entgegen der vom Sozialgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung und Beweiswürdigung bestehe ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Situation und der Tätigkeit als Pflegeperson. Die Anerkennung als Arbeitsunfall sei gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 04.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2006 aufzuheben und den Unfall vom 22.02.2004 als versicherten Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, die Behandlungspflege gehöre nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf, wie sich aus den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 07.11.1994 ergebe. Die Behandlungspflege erfülle somit nicht die Voraussetzungen einer versicherten Pflegetätigkeit. Die Medikamentenverabreichung stehe vorliegend auch nicht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Nahrung. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit richterlicher Verfügung vom 18.01.2008 hingewiesen worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts K. beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die im Berufungsverfahren angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihres Unfalls am 22.02.2004 als Arbeitsunfall
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage lediglich die Feststellung des Ereignisses vom 22.02.2004 als Arbeitsunfall verfolgen. Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr.1 SGG) kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dieses Begehren ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Versicherte deshalb zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob ein bestimmtes Ereignis einen Arbeitsunfall darstellt, ist bereits deshalb zu bejahen, weil auf dieser Feststellung beruhend möglicherweise Entschädigungsansprüche für Unfallfolgen geltend gemacht werden können, auch wenn diese ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten. Vorliegend hat die Beklagte die Feststellung eines versicherten Unfalls mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.
Eine Feststellungsanspruch liegt aber nicht vor. Der geltend gemachte Unfall am 22.02.2004 unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 , 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang - ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Ein solcher innerer Zusammenhang der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Tätigkeit mit einer versicherten Tätigkeit ist vorliegend nicht gegeben.
Kraft Gesetzes sind Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter oder eines sonstigen Arbeitgebers, das die Pflege der Mutter oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand hätte, liegt nicht vor.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit in diesem Sinne lag nicht vor.
Für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit muss es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handeln, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlichem Wert oder wirtschaftlichen Nutzen ist. Die Tätigkeit muss ferner ihrer Art nach üblicherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25 und Nr. 60 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Bestimmung einer einem fremden Unternehmen wesentlich dienenden Tätigkeit ist maßgeblich auf die Handlungstendenz der tätigen Personen, d. h. auf deren subjektive Sicht, abzustellen (BSG a. a. O. § 539 Nr. 100). Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, aus freundschaftlicher Unterstützung oder Nachbarschaftshilfe unterfallen i. d. R. nicht den vergleichbar heranzuziehenden Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses, da es an einer vergleichbaren persönlichen Abhängigkeit des Handelnden mit fremdnütziger Handlungstendenz fehlt. Verwandtschaft schließt zwar einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht aus. Wird das Verhalten jedoch wesentlich von der besonderen Beziehung unter Verwandten, Nachbarn und Freunden geprägt, scheidet die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus. Dabei gilt, je enger der Verwandtschaftsgrad und der Grad der tatsächlichen Beziehung ist, desto größer sind die Anforderungen an die jeweilige Verrichtung zur Bestimmung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in Abgrenzung von einer durch das Verwandtschaftsverhältnis geprägten Gefälligkeitsleistung (Franke in LPK-Kommentar SGB VII, 2. Aufl, § 2 Rdnr. 218). Bei der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist vor allem § 1618 a BGB, die Pflicht zum gegenseitigen Beistand, zu berücksichtigen. Daher können selbst Pflegeleistungen, die in ihrem Umfang und in ihrer Zeitdauer weit über gelegentliche Handreichungen hinausgehen und vom Umfang her üblicherweise auch durch Fremde erbracht werden, nach den Umständen des Einzelfalls noch als durch das Eltern-Kind-Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistungen gewertet werden. Die Beistandspflicht, insbesondere wie hier zwischen Mutter und Tochter, betrifft insbesondere solche Bereiche wie die gegenseitige Unterstützung und Pflege in Krankheits- und Notfällen, was zur Annahme einer unversicherten Gefälligkeitsleistung führt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die erkennbare Handlungstendenz der Klägerin bei der Pflege ihrer Mutter wesentlich durch die Fremdnützigkeit abhängig Beschäftigter und nicht durch die Erfüllung einer eigenen sittlichen Verpflichtung zum Beistand der Mutter bestimmt ist. Der Pflegeaufwand betrug nach dem Gutachten des MDK vom 16.11.2005 190 Minuten täglich. Die Klägerin wurde bei Körperpflege und Lagerung der Mutter dreimal täglich durch deren Enkel unterstützt, was die familiäre Einbindung der Pflegeleistungen unterstreicht. Die arbeitslose und zumindest seit Mai 2002 bis zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosenhilfe beziehenden Klägerin - wie den vorgelegten Bewilligungsbescheiden des Arbeitsamtes K. vom 23.04.2002 und 17.04.2003 zu entnehmen ist - hat auch durch die Pflege keine sonstigen Verdienstmöglichkeiten aufgegeben.
Die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit unterfiel auch nicht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes versichert Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu gut kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung entsprechend § 14 Abs. 4 SGB X.
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin am Unfalltag ihre Mutter gegen 20:00 Uhr für die Nacht vorbereitete. Auf Verlangen der Mutter ging die Klägerin in das erste Obergeschoss, um Schlaftabletten für die Mutter zu holen, um danach die Pflege, nämlich Waschen und Eincremen etc., fortzusetzen. Dafür, dass die Klägerin auch ein Butterbrot im Obergeschoss hat zubereiten wollen oder ein solches für die Mutter im Obergeschoss bereits zubereitet hatte und auf dem Rückweg, um dieses der Mutter zu füttern, gestürzt ist, hat der Senat keine sichere Überzeugung erlangt. Wie bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist der Umstand von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung im Januar 2007 vorgetragen worden, also drei Jahre nach dem Unfallereignis und nach ausführlicher Diskussion der durch das Unfallversicherungsrecht geschützten Pflegeleistungen. Ob die Klägerin aus prozesstaktischen Gründen nur eine Behauptung zur Untermauerung ihres Anspruchs eingeführt hat oder tatsächlich gegebene Umstände in laienhafter Verkennung ihrer etwaigen Bedeutung bislang nicht erwähnt hatte, kann der Senat nicht mit der für eine richterliche Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Beweislosigkeit der geltend gemachten Tatsachen geht daher zu Lasten der Klägerin.
Das Verabreichen von Medikamenten ist aber keine Pflegeleistung i. S. von § 14 Abs. 4 SGB XI. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind nach dieser Vorschrift 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Verabreichung von Medikamenten oder das Holen eines Medikaments ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und ist auch nicht einem der Bereiche inhaltlich zuzuordnen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2005 - L 6 U 13/02 -, veröffentlicht in Juris). Vielmehr handelt es sich bei der Gabe von Medikamenten um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, welche zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und Behandlungssicherungspflege i. S. v. § 37 SGBV ist (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17.03.2005 - B 3 KR 8 und 9/04 R - veröffentlicht in Juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Holen eines Medikaments auch nicht Teil des Gesamtvorgangs, den die Klägerin mit "den Pflegebedürftigen zur Nacht vorbereiten" umschrieben hat. Zum einen ist bei einem solchen Gesamtvorgang für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs eines Unfalls auch zwischen den versicherten Tätigkeiten, wie dem Bereich Körperpflege und dem Bereich Mobilität im Zusammenhang mit dem Zu-Bett-Gehen, und nichtversicherten Pflegemaßnahmen zu differenzieren und zum anderen ist die versicherte Tätigkeit "Körperpflege" räumlich und zeitlich deutlich durch die unversicherte Tätigkeit "Verabreichung eines Medikaments" unterbrochen worden. Erst nach der Rückkehr vom Obergeschoss mit Aufnahme der beabsichtigten Pflege mit Waschen und Eincremen der Mutter wäre der Versicherungsschutz wieder aufgelebt.
Ein Wegeunfall, wie die Klägerin vortragen lässt, ist nach den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Grundsätzen bei einem Unfall im Innenbereich des eigenen Hauses nicht anzunehmen. Soweit die Klägerin eine ausgeweitete Anwendung der Rechtsgrundsätze des Wegeunfalls für die der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Pflegetätigkeit für geboten erachtet, sieht der Senat angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII hierfür keinen Anlass. Darin sind die auch im eigenen häuslichen Wirkungskreis versicherten Verrichtungen genannt. Dass darüber hinaus nicht unmittelbar mit der versicherten Verrichtung zusammenhängende Tätigkeiten, wie der Weg von einem Privatbereich zum Ort der Verrichtung im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, noch zusätzlich dem Versicherungsschutz unterfallen müssen, drängt sich nicht auf und ist auch rechtlich nicht geboten. Das Unfallrisiko im eigenen häuslichen Bereich, auf das der Wohnungsinhaber auch selbst Einfluss nehmen kann, rechtfertigt auch in diesen Fällen, diese Unfälle dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, auch insoweit ist das dem eigenen Einfluss entzogene Unfallrisiko im Außenbereich, der nach Durchschreiten der Außentür der Wohnung oder des Hauses beginnt, ein hinreichendes und rechtlich gerechtfertigtes Abgrenzungskriterium (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2006 - L 4 U 60/05 -, veröffentlich in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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