Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3043/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5302/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Anträge werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Zurückweisung der Beschwerde beruht auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Erwägung, dass ein Anordnungsgrund nach wie vor nicht dargelegt ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Die Ablehnung der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge beruht auf dem Umstand, dass das Landessozialgericht für erstinstanzliche Entscheidungen nicht zuständig ist. Es entscheidet vielmehr lediglich über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte oder Beschlüsse der Sozialgerichte (§ 29 SGG). Hinsichtlich der vom Kläger erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge liegt aber keine solche Entscheidung des Sozialgerichts vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Die Anträge werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Zurückweisung der Beschwerde beruht auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Erwägung, dass ein Anordnungsgrund nach wie vor nicht dargelegt ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Die Ablehnung der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge beruht auf dem Umstand, dass das Landessozialgericht für erstinstanzliche Entscheidungen nicht zuständig ist. Es entscheidet vielmehr lediglich über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte oder Beschlüsse der Sozialgerichte (§ 29 SGG). Hinsichtlich der vom Kläger erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge liegt aber keine solche Entscheidung des Sozialgerichts vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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