Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 4087/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 255/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, der vom Antragsgegner mit Blick auf die den Aussetzungsantrag ablehnende Entscheidung des SG vom 8. Januar 2008 zunächst ausgeführt worden ist (vgl. aber nunmehr den Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 5. Februar 2008 - L 7 SO 270/08 ER -), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927); ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers ist der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil es von vornherein an einem Anordnungsanspgruch fehlt; deshalb kann dahinstehen, welche Klageart (vgl. etwa §§ 54, 88 SGG) der von ihm am 22. Oktober 2007 erhobenen Klage zum SG (S 5 SO 4108/07) zugrunde liegt und auf welches Ziel diese Klage überhaupt gerichtet ist. Denn der Kläger vermag gegen den Antragsgegner einen sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch hinsichtlich des Präparats in Spritzenform "Synvisc" nicht herzuleiten, und zwar weder nach den Regelungen über die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) noch - entgegen der Auffassung des SG - über die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)). Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller als behinderter Mensch wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.
Der Antragsteller ist bei der B. gesetzlich krankenversichert. Damit scheidet aber ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die "Synvisc"-Spritzen über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe (§ 48 SGB XII) von vornherein aus, denn nach dieser Norm nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)).
Der Antragsteller vermag sein gegen den Antragsgegner gerichtetes Begehren indessen auch nicht auf die vom SG herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 SGB IX zu stützen. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 SGB IX enthält einen offenen Katalog von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also von Leistungen der sozialen Rehabilitation, die einerseits von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und denjenigen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) abzugrenzen sind (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 41), andererseits aber auch von den medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Den Leistungen zur sozialen Rehabilitation kann die Spritzenbehandlung des Antragstellers indes nicht zugeordnet werden. Denn bei der Therapie mit dem Spritzenpräparat "Synvisc" handelt es sich um eine Maßnahme mit unmittelbarem Krankheitsbezug; ganz im Vordergrund steht die Krankheitsbekämpfung (vgl. zur Abgrenzung von medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. März 1998 - 1 KR 12/96 R - (juris); BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2006 - L 1 KR 65/04 - Breithaupt 2007, 749). Derartige Maßnahmen mit medizinischem Charakter gehören aber zum Versicherungsgegenstand der Krankenversicherung, auch wenn die Krankenkasse des Antragstellers, die B. , sich wegen der Leistungsausschlussregelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586)) im konkreten Fall nicht für leistungspflichtig halten sollte, weil es sich bei dem vorgenannten Präparat - ebenso wie bei dem dem Antragsteller in früheren Jahren verabreichten Spritzenpräparat "Fermathron" - um ein nicht als Arzneimittel zugelassenes Medizinprodukt auf der Basis von Hyaluronsäure handelt, das weder rezept- noch apothekenpflichtig ist.
Aus der Bestimmung des § 55 Abs. 2 SGB IX kann der erhobene Anspruch mithin entgegen der Auffassung des SG nicht hergeleitet werden. Auch andere Rechtsgrundlagen für das Begehren des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Aufgrund ihres medizinischen Charakters wird die Spritzenbehandlung von den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) nicht erfasst, ungeachtet dessen, dass der Antragsteller Bezieher einer Rente wegen Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) kommt die Spritzentherapie ebenfalls nicht in Betracht; denn abgesehen davon, dass der Antragsteller ohnehin gesetzlich krankenversichert ist (vgl. zu den Zielen und den Voraussetzungen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung § 11 Abs. 2, § 40 SGB V), ist zu beachten, dass es sich bei den Rehabilitationsleistungen grundsätzlich um Komplexleistungen handelt, sodass die Krankenbehandlung als Einzelleistung - wie hier - nicht unter den Begriff der medizinischen Rehabilitation gefasst werden kann (vgl. hierzu Bieritz-Harder, a.a.O., § 54 Rdnr. 7; Höfler in Kasseler Kommentar, SGB V § 40 Rdnrn. 4, 8).
Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem Präparat "Synvisc" ist nach allem schon aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Deshalb kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Spritzenbehandlung mit "Synvisc" bei der hochgradigen beiderseitigen Hüftgelenksarthrose des Antragstellers überhaupt erfolgversprechend ist und ob für den Antragsteller Behandlungsalternativen - etwa durch das apothekenpflichtige Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter "Hyalart" - bestehen. All dies bedürfte einer Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Krankenkasse; allein dieser gegenüber wäre im Übrigen zu klären, ob hier ausnahmsweise eine Versorgung mit einem nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel in Betracht käme (vgl. nochmals Senatsurteil vom 22. November 2007 a.a.O.; zur verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des SGB V über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4). Das Bundesversicherungsamt hat der Antragsteller auch bereits eingeschaltet.
Sofern der Antragsteller meinen sollte, ihm stünden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) unter Berücksichtigung eines erhöhten Bedarfs im Sinne des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aufgrund der Spritzenbehandlung zu, wäre dies über eine Neuberechnung des Bedarfs zu klären. Allerdings erscheint ein Leistungsanspruch sehr zweifelhaft, nachdem der Antragsteller nach Aktenlage über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25.580,00 Euro (Stand Juli 2006) verfügt; dieses Vermögen dürfte der Antragsteller vor der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Antragsgegner einzusetzen haben (vgl. § 90 SGB XII). Der die vorgenannte Leistung ablehnenden Bescheid vom 15. Februar 2007 ist im Übrigen bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, der vom Antragsgegner mit Blick auf die den Aussetzungsantrag ablehnende Entscheidung des SG vom 8. Januar 2008 zunächst ausgeführt worden ist (vgl. aber nunmehr den Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 5. Februar 2008 - L 7 SO 270/08 ER -), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927); ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers ist der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil es von vornherein an einem Anordnungsanspgruch fehlt; deshalb kann dahinstehen, welche Klageart (vgl. etwa §§ 54, 88 SGG) der von ihm am 22. Oktober 2007 erhobenen Klage zum SG (S 5 SO 4108/07) zugrunde liegt und auf welches Ziel diese Klage überhaupt gerichtet ist. Denn der Kläger vermag gegen den Antragsgegner einen sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch hinsichtlich des Präparats in Spritzenform "Synvisc" nicht herzuleiten, und zwar weder nach den Regelungen über die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) noch - entgegen der Auffassung des SG - über die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)). Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller als behinderter Mensch wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.
Der Antragsteller ist bei der B. gesetzlich krankenversichert. Damit scheidet aber ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die "Synvisc"-Spritzen über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe (§ 48 SGB XII) von vornherein aus, denn nach dieser Norm nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)).
Der Antragsteller vermag sein gegen den Antragsgegner gerichtetes Begehren indessen auch nicht auf die vom SG herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 SGB IX zu stützen. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 SGB IX enthält einen offenen Katalog von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also von Leistungen der sozialen Rehabilitation, die einerseits von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und denjenigen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) abzugrenzen sind (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 41), andererseits aber auch von den medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Den Leistungen zur sozialen Rehabilitation kann die Spritzenbehandlung des Antragstellers indes nicht zugeordnet werden. Denn bei der Therapie mit dem Spritzenpräparat "Synvisc" handelt es sich um eine Maßnahme mit unmittelbarem Krankheitsbezug; ganz im Vordergrund steht die Krankheitsbekämpfung (vgl. zur Abgrenzung von medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. März 1998 - 1 KR 12/96 R - (juris); BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2006 - L 1 KR 65/04 - Breithaupt 2007, 749). Derartige Maßnahmen mit medizinischem Charakter gehören aber zum Versicherungsgegenstand der Krankenversicherung, auch wenn die Krankenkasse des Antragstellers, die B. , sich wegen der Leistungsausschlussregelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586)) im konkreten Fall nicht für leistungspflichtig halten sollte, weil es sich bei dem vorgenannten Präparat - ebenso wie bei dem dem Antragsteller in früheren Jahren verabreichten Spritzenpräparat "Fermathron" - um ein nicht als Arzneimittel zugelassenes Medizinprodukt auf der Basis von Hyaluronsäure handelt, das weder rezept- noch apothekenpflichtig ist.
Aus der Bestimmung des § 55 Abs. 2 SGB IX kann der erhobene Anspruch mithin entgegen der Auffassung des SG nicht hergeleitet werden. Auch andere Rechtsgrundlagen für das Begehren des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Aufgrund ihres medizinischen Charakters wird die Spritzenbehandlung von den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) nicht erfasst, ungeachtet dessen, dass der Antragsteller Bezieher einer Rente wegen Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) kommt die Spritzentherapie ebenfalls nicht in Betracht; denn abgesehen davon, dass der Antragsteller ohnehin gesetzlich krankenversichert ist (vgl. zu den Zielen und den Voraussetzungen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung § 11 Abs. 2, § 40 SGB V), ist zu beachten, dass es sich bei den Rehabilitationsleistungen grundsätzlich um Komplexleistungen handelt, sodass die Krankenbehandlung als Einzelleistung - wie hier - nicht unter den Begriff der medizinischen Rehabilitation gefasst werden kann (vgl. hierzu Bieritz-Harder, a.a.O., § 54 Rdnr. 7; Höfler in Kasseler Kommentar, SGB V § 40 Rdnrn. 4, 8).
Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem Präparat "Synvisc" ist nach allem schon aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Deshalb kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Spritzenbehandlung mit "Synvisc" bei der hochgradigen beiderseitigen Hüftgelenksarthrose des Antragstellers überhaupt erfolgversprechend ist und ob für den Antragsteller Behandlungsalternativen - etwa durch das apothekenpflichtige Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter "Hyalart" - bestehen. All dies bedürfte einer Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Krankenkasse; allein dieser gegenüber wäre im Übrigen zu klären, ob hier ausnahmsweise eine Versorgung mit einem nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel in Betracht käme (vgl. nochmals Senatsurteil vom 22. November 2007 a.a.O.; zur verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des SGB V über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4). Das Bundesversicherungsamt hat der Antragsteller auch bereits eingeschaltet.
Sofern der Antragsteller meinen sollte, ihm stünden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) unter Berücksichtigung eines erhöhten Bedarfs im Sinne des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aufgrund der Spritzenbehandlung zu, wäre dies über eine Neuberechnung des Bedarfs zu klären. Allerdings erscheint ein Leistungsanspruch sehr zweifelhaft, nachdem der Antragsteller nach Aktenlage über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25.580,00 Euro (Stand Juli 2006) verfügt; dieses Vermögen dürfte der Antragsteller vor der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Antragsgegner einzusetzen haben (vgl. § 90 SGB XII). Der die vorgenannte Leistung ablehnenden Bescheid vom 15. Februar 2007 ist im Übrigen bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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