Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2790/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 342/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem Bevollmächtigten am 15. November 2007 zugestellten Beschluss vom 18. Oktober 2007, der das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats: FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl ... Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 497 und 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl., § 86b Rndr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Senatsbeschlüsse FEVS 57, 72 und 57, 154; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42).
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch, da Erfolgsaussichten der gegen den Bewilligungsbescheid vom 2. Juni und Widerspruchsbescheid 2007 erhobenen Klage bzw. des gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. November 2007 erhobenen Widerspruches nach den ersichtlichen und vorgetragenen Umständen nicht bestehen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit M.T. (im Folgenden M.T.) in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lebt, sodass deren Einkommen leistungsmindernd bei Ansprüchen des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 (in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Abs. 3 Nr. 1) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Abs. 3 Nr. 3c).
Hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.;BVerfG NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 98 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist - hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist daher die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II § 7 Rdnr. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rdnr. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)).
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des BVerfG und daran anschließend des BSG zurückzugreifen ist. (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06B - (juris)). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 f.). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchssteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Senatsbeschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - (juris); BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b); Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose a.a.O. Rdnr. 71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 43; a.A. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 69).
Vorliegend ist jedenfalls der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gegeben. Der Antragsteller lebt seit September 2000 mit M.T. in einer gemeinsamen Wohnung. Dabei stellen die beiden gemeinsamen Umzüge in andere Wohnungen ein gewichtiges Indiz für ein über die bloße Wohngemeinschaft hinausgehendes Zusammenleben dar. Antragsteller und M.T. sind im August 2002 von Leimen in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in H.-E. und von dort im April 2005 in die jetzige Vier-Zimmer-Wohnung in H. umgezogen. Ein derartiges Verhalten wäre für zwei Personen, die lediglich in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft nebeneinander leben, sehr ungewöhnlich (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - L 8 AS 95/05 ER - (juris)). Vielmehr spricht dies für eine innere Bindung, die über ein nur aufgrund finanzieller Erwägungen begründetes Teilen einer Wohnung hinausgeht. Zu beachten ist weiter, dass der Antragsteller die Anrechnung des Einkommens der M.T., die der Antragsgegner erstmals mit Bescheid vom 28. Mai 2005 vornahm, dem Grunde nach unwidersprochen hingenommen hatte. Nachdem die Leistungen zunächst abgelehnt worden waren, waren sie mit Bescheiden vom 7. September 2005 ab 1. Juli 2005 unter Anrechnung des Einkommens gewährt worden. Dies zeigt, dass das Einkommen der M.T. ab dieser Zeit tatsächlich auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers eingesetzt worden war. Es kann insoweit auch nicht angenommen werden, dass M.T. diese Unterstützung des Antragstellers nur "zur Überbrückung" in Vorleistung für den Antragsgegner geleistet hätte, bis die Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe ausgezahlt würden. Denn diese Bewilligungsbescheide waren nicht angefochten worden, um höhere Leistungen durchzusetzen. Auch die Widerspruchsbegründung des - hier anwaltlich vertretenen - Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2006 beschränkte sich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft; Einwände gegen die Anrechnung des Einkommens der M.T. waren nicht erhoben worden. Weiteres Indiz hierfür ist die Regelung in dem vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 09. Mai 2007 im Verfahren S 5 AS 36/07, wonach der Antragsteller für die Monate August bis November 2006 das Zugrundelegen einer Bedarfsgemeinschaft akzeptiert hat. Auch wenn dieser Vergleich spätere Zeiträume nicht regelt, gibt er Hinweise auf die tatsächlichen Verhältnisse in den geregelten Zeiträumen.
Weitere Anhaltspunkte bieten die vom Antragsteller selbst und von M.T. verwendeten Formulierungen. In den Antragsformularen der Bundesagentur für Arbeit auf Arbeitslosengeld und -hilfe in den Jahren 2002-2004 hatte der Antragsteller jeweils angegeben, mit M.T. in einer Wohngemeinschaft zu leben, teils unter Streichung der vorgedruckten Alternativen "Ehegatte" oder "Lebenspartner" (zuletzt Antrag vom 13. Mai 2004). Solche Streichungen nahm der Antragsteller in den Formularen des Antragsgegners nicht vor. Vielmehr gab er durch Ankreuzen an, mit M.T. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (Antrag vom 22. September 2004). Im Zusatzblatt zu den Kosten der Unterkunft nannte der M.T. "meine Freundin". Diese hatte ihrerseits gegenüber der Wohngeldstelle am 22. Juli 2004 den Antragsteller als ihren "Lebensgefährten" bezeichnet. Die gleiche Bezeichnung verwendete der Antragsteller für M.T. in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2005 (Bl. 34 der Verwaltungsakten), in dem er auch eine Aufstellung "unserer Kosten" angab und ausführte "uns bleiben zum Leben im Schnitt ca. 140.- Wir wissen nicht, wie wir über die Runden kommen sollen". Im Schreiben vom 2. August 2005 bezeichnete er M.T. als "meine Partnerin" und führte weiter aus: "wir sind auf das Geld angewiesen" (Bl. 35 der Verwaltungsakten). Auf einer Anfrage des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 nach Kontoauszügen seiner "Frau" hatte der Antragsteller zwar vermerkt "nicht meine Frau, sondern Mitbewohnerin"; eine weitere Anfrage vom 6. Juni 2006, die Gehaltsabrechnungen der "Partnerin" anforderte, blieb insoweit allerdings unbeanstandet. Erst auf dem Fortzahlungsantrag vom 13. November 2006 hatte der Antragsteller auf dem Formular die Bezeichnung "Bedarfsgemeinschaft" durchgestrichen und durch "WG" ersetzt; daher werde eine Auskunft zum Einkommen von M.T. nicht mehr erfolgen. Die gewählten Begriffe "Partner", "Freundin" und insbesondere "Lebensgefährtin" bringen bereits nach dem allgemeine Sprachgebrauch eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und M.T. zum Ausdruck, die über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgeht. Dem vom Antragsteller genannten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2006 - L 19 B 85/05 AS ER - (juris)) lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen; danach soll lediglich der Begriff des Lebensgefährten "nicht notwendigerweise" dem des "Partners in eheähnlicher Gemeinschaft" gleichkommen. Dies schließt aber nicht aus, dass die gewählte Bezeichnung als weiteres Indiz herangezogen werden kann, das sich zusammen mit anderen zu einem Gesamtbild ergänzt. Jedenfalls wäre der Begriff des Lebensgefährten für einen Mitbewohner einer reinen Wohn- oder auch Haushaltsgemeinschaft völlig untypisch. Die weiteren Ausführungen in den genannten Schreiben bieten darüber hinaus zusätzliche Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt. Die Formulierung "unsere Kosten", "wir brauchen" und "uns bleiben nur " zeigen, dass Verpflichtungen wie Einnahmen als gemeinsame angesehen werden, mit den knappen finanziellen Mitteln gemeinsam gewirtschaftet wird. Gerade die Klage, dass "uns" nur ein kleiner Betrag zum Leben bleibe, macht weiter deutlich, dass M.T. ihr Einkommen zur Bedarfsbefriedigung des Antragstellers eingesetzt, also ihren Bedürfnissen nicht Priorität eingeräumt hat. Ein weiterer Anhaltspunkt ist insoweit, dass die Einkommen erzielende M.T. die Überweisung der gesamten Miete an die Vermieter übernahm, während auf den vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 92/97 der Verwaltungsakten und Bl. 34/57 der Hauptsacheakten des SG (S 5 AS 2778/07)) nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller überhaupt oder gar regelmäßig "seinen" Anteil hieran an M.T. gezahlt hätte. Dennoch wird die monatliche Einnahme, die aus der Vermietung der zur Wohnung gehörenden Garage dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Die monatliche Abschlagszahlung an die Stadtwerke wird wiederum vom Konto der M.T. abgebucht.
Neben dem langjährigen Zusammenleben sprechen die genannten Umstände dafür, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in der Vergangenheit bestanden hat. Eine solche Gemeinschaft kann zwar ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Ein Partner kann ohne rechtlichen Hinderungsgrund sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder Verbindlichkeiten einsetzen. Verhält sich ein Partner entsprechend, besteht keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mehr. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies in aller Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden ist (so ausdrücklich BVerfGE 87, 234 zur eheähnlichen Gemeinschaft).
Eine Auflösung der Wohngemeinschaft zwischen Antragsteller und M.T. ist bislang nicht erfolgt. Der Vortrag, dass das Zusammenleben aufrecht erhalten werde, weil der Antragsteller aufgrund einer Sehbehinderung ("funktionelle Blindheit") auf die Unterstützung von M.T. angewiesen sei, zeigt deren Bereitschaft, für den Antragsteller insoweit zu sorgen und dabei ggf. auch eigene Interessen zurückzustellen. Es werde vermieden, dass der Antragsteller in eine "betreute" Wohneinrichtung umziehen müsse. Darin liegt somit ein Indiz für ein Einstehen der M.T. für den Antragsteller in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Deutlich wird dies auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens seitens des Antragstellers, dass M.T. seit einem Jahr einen "Freund" habe. Dies hat M. T. offensichtlich nicht dazu veranlasst, die Wohngemeinschaft mit dem Antragsteller zu beenden, und verstärkt daher das Indiz einer inneren Bindung zwischen Antragsteller und M.T ... Auch wenn eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in aller Regel mit intimen Beziehungen verbunden ist, die andere ausschließen, kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Intime Beziehungen zu einer dritten Person stehen einer Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. c SGB II jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese nicht die Bereitschaft zum Füreinandereinstehen und zur gegenseitigen Verantwortung ausschließen oder beenden.
Zwar ist, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, allein die aktuelle Bedarfssituation ausschlaggebend, so dass es maßgeblich auf die aktuellen tatsächlichen Umstände ankommt. Dies schließt aber ein Rückgriff auf in der Vergangenheit liegende Gegebenheiten nicht per se aus. Der Senat knüpft hier zunächst entscheidend an das Fortbestehen der Wohngemeinschaft an, also einen aktuellen Umstand. Dieser wiederum rechtfertigt - vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte - nach der genannten Entscheidung des BVerfG den Schluss, dass eine Veränderung der früher bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gerade nicht eingetreten ist, dass also die aktuellen Gegebenheiten den in der Vergangenheit liegenden entsprechen.
Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, nicht in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt bereits nicht, um die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu widerlegen (Senatsbeschluss vom 22. März 2007 a.a.O. und vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B; BT-Drucks. 15/1610 S. 19; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnr. 37). Erst recht kann sie daher nicht die durch die genannten weiteren Umstände gestützte Auffassung in Frage stellen. Weder die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers noch der M.T. vom 3. August 2007 gehen auf die o.g. Umstände ein. Es wird nicht substantiierter dargelegt, wie konkret der oder die Haushalte geführt werden. Lediglich zur Wäsche findet sich der Vortrag, dass diese jeder für sich wasche. Zu den wesentlicheren Umständen, inwieweit finanziell nicht gemeinsam gewirtschaftet oder insgesamt kein gemeinsamer Haushalt geführt werde, wird nichts vorgetragen. Zwar wird weiter ausgeführt, eine gegenseitige Kontovollmacht bestehe gerade nicht; nur M.T. könne über das Konto des Antragsteller verfügen, was wegen dessen Sehbehinderung nötig sei. Dies reicht zur Widerlegung aber nicht aus, da eine gegenseitige Kontovollmacht auch unter Ehegatten nicht stets gegeben ist. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Verwertung der Erhebungen der Wohnungsbesichtigung durch den Antragsgegner am 8. Mai 2007 erhoben hat, wird dies für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Es ist Sache des Antragstellers, die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu widerlegen, insb. wenn sie wie hier durch weitere Umstände untermauert wird. Es wäre also an ihm gewesen, konkret vorzutragen, wie die Aufteilung und Nutzung der Wohnung, der Schränke und Lebensmittel der Annahme eines gemeinsamen Haushaltes entgegensteht, der eine Voraussetzung zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Somit ist eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Antragsteller und M.T. anzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Einkommensberücksichtigung bei einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer solchen Gemeinschaft gestellt werden, dienen gerade dazu, die Vergleichbarkeit mit einer Ehe zu schaffen. Sind - wie vorliegend - die Voraussetzungen erfüllt, leisten sich die Partner tatsächlich in gleicher Weise Hilfe in den Not- und Wechselfällen des Lebens, wie dies bei der Ehe zu erfolgen hat. Auf eine rechtliche Verpflichtung kommt es insoweit nicht an. Das Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht kommt dadurch zu tragen, dass ein Partner, wie oben ausgeführt, ohne Weiteres sein Verhalten umstellen kann, also nicht mehr für den anderen einsteht; ist dies der Fall endet die Einkommensanrechnung. Bei der Ehe ist dies wegen der rechtlichen Bindungen gerade nicht der Fall, so dass insoweit ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden, wie Art. 3 Abs. 1 GG dies verlangt.
Da der Antragsteller danach mit M.T. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat der Antragsgegner zurecht deren Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt. Ausgegangen ist er dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. EUR 1.196,62. Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II (EUR 100.-) und § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (EUR 140.- und 40.-) verbleiben hiervon EUR 961,62. Obwohl das monatliche Einkommen der M.T. kleineren Schwankungen unterworfen ist, ergeben sich hieraus keine erheblichen Nachteile für den Antragsteller. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass M.T. in der Regel ein monatliches Nettoentgelt erzielt, das über dem vom Antragsgegner angesetzten Betrag liegt, so im September 2007 EUR 1.324,55, im Oktober EUR 1.317,55, im November EUR 1.234,51 und im Dezember EUR 1.264,57. Da der Antragsteller nicht angegeben hat, das Einkommen werde nicht mehr oder nicht mehr in solcher Höhe erzielt, und dies auch nicht anderweitig ersichtlich ist, können diese Daten herangezogen werden. Fehler bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs von Antragsteller und M.T. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner hat somit zu Recht keine höheren Leistungen bewilligt, das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem Bevollmächtigten am 15. November 2007 zugestellten Beschluss vom 18. Oktober 2007, der das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats: FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl ... Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 497 und 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl., § 86b Rndr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Senatsbeschlüsse FEVS 57, 72 und 57, 154; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42).
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch, da Erfolgsaussichten der gegen den Bewilligungsbescheid vom 2. Juni und Widerspruchsbescheid 2007 erhobenen Klage bzw. des gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. November 2007 erhobenen Widerspruches nach den ersichtlichen und vorgetragenen Umständen nicht bestehen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit M.T. (im Folgenden M.T.) in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lebt, sodass deren Einkommen leistungsmindernd bei Ansprüchen des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 (in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Abs. 3 Nr. 1) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Abs. 3 Nr. 3c).
Hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.;BVerfG NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 98 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist - hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist daher die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II § 7 Rdnr. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rdnr. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)).
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des BVerfG und daran anschließend des BSG zurückzugreifen ist. (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06B - (juris)). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (BT-Drucks. 16/1410 S. 19 f.). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchssteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Senatsbeschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - (juris); BT-Drucks. 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b); Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose a.a.O. Rdnr. 71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 43; a.A. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 69).
Vorliegend ist jedenfalls der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gegeben. Der Antragsteller lebt seit September 2000 mit M.T. in einer gemeinsamen Wohnung. Dabei stellen die beiden gemeinsamen Umzüge in andere Wohnungen ein gewichtiges Indiz für ein über die bloße Wohngemeinschaft hinausgehendes Zusammenleben dar. Antragsteller und M.T. sind im August 2002 von Leimen in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in H.-E. und von dort im April 2005 in die jetzige Vier-Zimmer-Wohnung in H. umgezogen. Ein derartiges Verhalten wäre für zwei Personen, die lediglich in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft nebeneinander leben, sehr ungewöhnlich (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - L 8 AS 95/05 ER - (juris)). Vielmehr spricht dies für eine innere Bindung, die über ein nur aufgrund finanzieller Erwägungen begründetes Teilen einer Wohnung hinausgeht. Zu beachten ist weiter, dass der Antragsteller die Anrechnung des Einkommens der M.T., die der Antragsgegner erstmals mit Bescheid vom 28. Mai 2005 vornahm, dem Grunde nach unwidersprochen hingenommen hatte. Nachdem die Leistungen zunächst abgelehnt worden waren, waren sie mit Bescheiden vom 7. September 2005 ab 1. Juli 2005 unter Anrechnung des Einkommens gewährt worden. Dies zeigt, dass das Einkommen der M.T. ab dieser Zeit tatsächlich auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers eingesetzt worden war. Es kann insoweit auch nicht angenommen werden, dass M.T. diese Unterstützung des Antragstellers nur "zur Überbrückung" in Vorleistung für den Antragsgegner geleistet hätte, bis die Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe ausgezahlt würden. Denn diese Bewilligungsbescheide waren nicht angefochten worden, um höhere Leistungen durchzusetzen. Auch die Widerspruchsbegründung des - hier anwaltlich vertretenen - Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2006 beschränkte sich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft; Einwände gegen die Anrechnung des Einkommens der M.T. waren nicht erhoben worden. Weiteres Indiz hierfür ist die Regelung in dem vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 09. Mai 2007 im Verfahren S 5 AS 36/07, wonach der Antragsteller für die Monate August bis November 2006 das Zugrundelegen einer Bedarfsgemeinschaft akzeptiert hat. Auch wenn dieser Vergleich spätere Zeiträume nicht regelt, gibt er Hinweise auf die tatsächlichen Verhältnisse in den geregelten Zeiträumen.
Weitere Anhaltspunkte bieten die vom Antragsteller selbst und von M.T. verwendeten Formulierungen. In den Antragsformularen der Bundesagentur für Arbeit auf Arbeitslosengeld und -hilfe in den Jahren 2002-2004 hatte der Antragsteller jeweils angegeben, mit M.T. in einer Wohngemeinschaft zu leben, teils unter Streichung der vorgedruckten Alternativen "Ehegatte" oder "Lebenspartner" (zuletzt Antrag vom 13. Mai 2004). Solche Streichungen nahm der Antragsteller in den Formularen des Antragsgegners nicht vor. Vielmehr gab er durch Ankreuzen an, mit M.T. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (Antrag vom 22. September 2004). Im Zusatzblatt zu den Kosten der Unterkunft nannte der M.T. "meine Freundin". Diese hatte ihrerseits gegenüber der Wohngeldstelle am 22. Juli 2004 den Antragsteller als ihren "Lebensgefährten" bezeichnet. Die gleiche Bezeichnung verwendete der Antragsteller für M.T. in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2005 (Bl. 34 der Verwaltungsakten), in dem er auch eine Aufstellung "unserer Kosten" angab und ausführte "uns bleiben zum Leben im Schnitt ca. 140.- Wir wissen nicht, wie wir über die Runden kommen sollen". Im Schreiben vom 2. August 2005 bezeichnete er M.T. als "meine Partnerin" und führte weiter aus: "wir sind auf das Geld angewiesen" (Bl. 35 der Verwaltungsakten). Auf einer Anfrage des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 nach Kontoauszügen seiner "Frau" hatte der Antragsteller zwar vermerkt "nicht meine Frau, sondern Mitbewohnerin"; eine weitere Anfrage vom 6. Juni 2006, die Gehaltsabrechnungen der "Partnerin" anforderte, blieb insoweit allerdings unbeanstandet. Erst auf dem Fortzahlungsantrag vom 13. November 2006 hatte der Antragsteller auf dem Formular die Bezeichnung "Bedarfsgemeinschaft" durchgestrichen und durch "WG" ersetzt; daher werde eine Auskunft zum Einkommen von M.T. nicht mehr erfolgen. Die gewählten Begriffe "Partner", "Freundin" und insbesondere "Lebensgefährtin" bringen bereits nach dem allgemeine Sprachgebrauch eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und M.T. zum Ausdruck, die über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgeht. Dem vom Antragsteller genannten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2006 - L 19 B 85/05 AS ER - (juris)) lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen; danach soll lediglich der Begriff des Lebensgefährten "nicht notwendigerweise" dem des "Partners in eheähnlicher Gemeinschaft" gleichkommen. Dies schließt aber nicht aus, dass die gewählte Bezeichnung als weiteres Indiz herangezogen werden kann, das sich zusammen mit anderen zu einem Gesamtbild ergänzt. Jedenfalls wäre der Begriff des Lebensgefährten für einen Mitbewohner einer reinen Wohn- oder auch Haushaltsgemeinschaft völlig untypisch. Die weiteren Ausführungen in den genannten Schreiben bieten darüber hinaus zusätzliche Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt. Die Formulierung "unsere Kosten", "wir brauchen" und "uns bleiben nur " zeigen, dass Verpflichtungen wie Einnahmen als gemeinsame angesehen werden, mit den knappen finanziellen Mitteln gemeinsam gewirtschaftet wird. Gerade die Klage, dass "uns" nur ein kleiner Betrag zum Leben bleibe, macht weiter deutlich, dass M.T. ihr Einkommen zur Bedarfsbefriedigung des Antragstellers eingesetzt, also ihren Bedürfnissen nicht Priorität eingeräumt hat. Ein weiterer Anhaltspunkt ist insoweit, dass die Einkommen erzielende M.T. die Überweisung der gesamten Miete an die Vermieter übernahm, während auf den vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 92/97 der Verwaltungsakten und Bl. 34/57 der Hauptsacheakten des SG (S 5 AS 2778/07)) nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller überhaupt oder gar regelmäßig "seinen" Anteil hieran an M.T. gezahlt hätte. Dennoch wird die monatliche Einnahme, die aus der Vermietung der zur Wohnung gehörenden Garage dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Die monatliche Abschlagszahlung an die Stadtwerke wird wiederum vom Konto der M.T. abgebucht.
Neben dem langjährigen Zusammenleben sprechen die genannten Umstände dafür, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in der Vergangenheit bestanden hat. Eine solche Gemeinschaft kann zwar ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Ein Partner kann ohne rechtlichen Hinderungsgrund sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder Verbindlichkeiten einsetzen. Verhält sich ein Partner entsprechend, besteht keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mehr. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies in aller Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden ist (so ausdrücklich BVerfGE 87, 234 zur eheähnlichen Gemeinschaft).
Eine Auflösung der Wohngemeinschaft zwischen Antragsteller und M.T. ist bislang nicht erfolgt. Der Vortrag, dass das Zusammenleben aufrecht erhalten werde, weil der Antragsteller aufgrund einer Sehbehinderung ("funktionelle Blindheit") auf die Unterstützung von M.T. angewiesen sei, zeigt deren Bereitschaft, für den Antragsteller insoweit zu sorgen und dabei ggf. auch eigene Interessen zurückzustellen. Es werde vermieden, dass der Antragsteller in eine "betreute" Wohneinrichtung umziehen müsse. Darin liegt somit ein Indiz für ein Einstehen der M.T. für den Antragsteller in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Deutlich wird dies auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens seitens des Antragstellers, dass M.T. seit einem Jahr einen "Freund" habe. Dies hat M. T. offensichtlich nicht dazu veranlasst, die Wohngemeinschaft mit dem Antragsteller zu beenden, und verstärkt daher das Indiz einer inneren Bindung zwischen Antragsteller und M.T ... Auch wenn eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in aller Regel mit intimen Beziehungen verbunden ist, die andere ausschließen, kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Intime Beziehungen zu einer dritten Person stehen einer Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. c SGB II jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese nicht die Bereitschaft zum Füreinandereinstehen und zur gegenseitigen Verantwortung ausschließen oder beenden.
Zwar ist, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, allein die aktuelle Bedarfssituation ausschlaggebend, so dass es maßgeblich auf die aktuellen tatsächlichen Umstände ankommt. Dies schließt aber ein Rückgriff auf in der Vergangenheit liegende Gegebenheiten nicht per se aus. Der Senat knüpft hier zunächst entscheidend an das Fortbestehen der Wohngemeinschaft an, also einen aktuellen Umstand. Dieser wiederum rechtfertigt - vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte - nach der genannten Entscheidung des BVerfG den Schluss, dass eine Veränderung der früher bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gerade nicht eingetreten ist, dass also die aktuellen Gegebenheiten den in der Vergangenheit liegenden entsprechen.
Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, nicht in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt bereits nicht, um die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu widerlegen (Senatsbeschluss vom 22. März 2007 a.a.O. und vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B; BT-Drucks. 15/1610 S. 19; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnr. 37). Erst recht kann sie daher nicht die durch die genannten weiteren Umstände gestützte Auffassung in Frage stellen. Weder die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers noch der M.T. vom 3. August 2007 gehen auf die o.g. Umstände ein. Es wird nicht substantiierter dargelegt, wie konkret der oder die Haushalte geführt werden. Lediglich zur Wäsche findet sich der Vortrag, dass diese jeder für sich wasche. Zu den wesentlicheren Umständen, inwieweit finanziell nicht gemeinsam gewirtschaftet oder insgesamt kein gemeinsamer Haushalt geführt werde, wird nichts vorgetragen. Zwar wird weiter ausgeführt, eine gegenseitige Kontovollmacht bestehe gerade nicht; nur M.T. könne über das Konto des Antragsteller verfügen, was wegen dessen Sehbehinderung nötig sei. Dies reicht zur Widerlegung aber nicht aus, da eine gegenseitige Kontovollmacht auch unter Ehegatten nicht stets gegeben ist. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Verwertung der Erhebungen der Wohnungsbesichtigung durch den Antragsgegner am 8. Mai 2007 erhoben hat, wird dies für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Es ist Sache des Antragstellers, die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu widerlegen, insb. wenn sie wie hier durch weitere Umstände untermauert wird. Es wäre also an ihm gewesen, konkret vorzutragen, wie die Aufteilung und Nutzung der Wohnung, der Schränke und Lebensmittel der Annahme eines gemeinsamen Haushaltes entgegensteht, der eine Voraussetzung zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Somit ist eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Antragsteller und M.T. anzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Einkommensberücksichtigung bei einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer solchen Gemeinschaft gestellt werden, dienen gerade dazu, die Vergleichbarkeit mit einer Ehe zu schaffen. Sind - wie vorliegend - die Voraussetzungen erfüllt, leisten sich die Partner tatsächlich in gleicher Weise Hilfe in den Not- und Wechselfällen des Lebens, wie dies bei der Ehe zu erfolgen hat. Auf eine rechtliche Verpflichtung kommt es insoweit nicht an. Das Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht kommt dadurch zu tragen, dass ein Partner, wie oben ausgeführt, ohne Weiteres sein Verhalten umstellen kann, also nicht mehr für den anderen einsteht; ist dies der Fall endet die Einkommensanrechnung. Bei der Ehe ist dies wegen der rechtlichen Bindungen gerade nicht der Fall, so dass insoweit ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden, wie Art. 3 Abs. 1 GG dies verlangt.
Da der Antragsteller danach mit M.T. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat der Antragsgegner zurecht deren Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt. Ausgegangen ist er dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. EUR 1.196,62. Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II (EUR 100.-) und § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (EUR 140.- und 40.-) verbleiben hiervon EUR 961,62. Obwohl das monatliche Einkommen der M.T. kleineren Schwankungen unterworfen ist, ergeben sich hieraus keine erheblichen Nachteile für den Antragsteller. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass M.T. in der Regel ein monatliches Nettoentgelt erzielt, das über dem vom Antragsgegner angesetzten Betrag liegt, so im September 2007 EUR 1.324,55, im Oktober EUR 1.317,55, im November EUR 1.234,51 und im Dezember EUR 1.264,57. Da der Antragsteller nicht angegeben hat, das Einkommen werde nicht mehr oder nicht mehr in solcher Höhe erzielt, und dies auch nicht anderweitig ersichtlich ist, können diese Daten herangezogen werden. Fehler bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs von Antragsteller und M.T. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner hat somit zu Recht keine höheren Leistungen bewilligt, das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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