Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 521/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4396/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten.
Der im Jahre 1948 geborene Klägerin wurde auf ihren Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 22.06.1998 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.09.1998 und vom 11.01.1999 bezogen auf die hier streitige Zeit ab dem 01.01.1999 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 178,99 bewilligt. Dabei rechnete die Beklagte eigenes Einkommen der Klägerin i. H. v. wöchentlich DM 0,91 an. Eine Anrechnung der im von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1996 ausgewiesenen Einkünfte ihres zu jener Zeit zunächst noch selbst Arbeitslosenhilfe beziehenden Ehemannes aus seiner selbstständigen Nebentätigkeit als niedergelassener Arzt i. H. v. DM 24.479,00 erfolgte nicht. Mit Bescheiden vom 03.03.1999, 23.03.1999, 29.04.1999, 20.05.1999 und 22.06.1999 hob die Beklagte die Bewilligung für Januar 1999 i. H. v. DM 165,20, für Februar 1999 i. H. v. DM 28,00, für März 1999 i. H. v. DM 221,00, für April 1999 i. H. v. DM 191,66 und für Mai 1999 i. H. v. DM 136,84 wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin auf. Durch Änderungsbescheid vom 07.07.1999 rechnete die Beklagte ab dem 01.07.1999 Einkommen des Ehemannes der Klägerin i. H. v. weiteren DM 30,00, mithin insgesamt DM 30,92, wöchentlich an und gewährte der Klägerin bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts 16.07.1999 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 148,96.
Mit Bescheid vom 22.07.1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.08.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin, mit Blick auf das Einkommen ihres Ehemannes vorläufig, ab dem 17.07.1998 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 148,82 und durch Änderungsbescheid vom 10.10.2000 i. H. v. DM 149,49. Dabei rechnete sie jeweils vorläufig Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes i. H. v. wöchentlich DM 31,10 an. Mit Bescheiden vom 24.08.1999, 1999, 27.09.1999, 22.11.1999, 28.12.1999, 09.02.2000, 22.03.2000, 04.05.2000, 25.05.2000 und vom 26.06.2000 hob die Beklagte die Bewilligung für Juli 1999 i. H. v. DM 281,40, für August 1999 i. H. v. DM 239,40, für September 1990 in Höhe von DM 104,00, für Oktober 1999 i. H. v. DM 281,40, für November 1999 i. H. v. DM 218,40, für Dezember 1999 i. H. v. DM 245,40, für Februar 2000 i. H. v. DM 71,00, für März 2000 i. H. v. DM 281,40, für April 2000 i. H. v. DM 281,40 und für Mai 2000 i. H. v. DM 137,73 wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin auf.
Die bewilligten Leistungen bezog die Klägerin, teilweise unter Abzug zuvor erfolgter Überzahlungen, bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 16.07.2000.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 07.07.2000 legte die Klägerin den unter dem 25.10.1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1998 vor. Daraus ergeben sich Einkünfte ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit i. H. v. insgesamt DM 45.955,00. Nachdem die Beklagte aufgrund dieser Einkünfte bereits die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin rückwirkend (für die Zeit ab dem 01.01.1998 bestandskräftig; vgl. hierzu das [nach mit Urteil des beschließenden Gerichts vom 27.05.2003 - L 13 AL 1248/03 - festgestellter Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme] rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts vom 23.10.2002 - S 4 AL 3332/00 -) aufgehoben hatte, lehnte sie die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 18.08.2000 ab.
Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2000 die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.01.1999 auf und forderte die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe i. H. v. DM 8.870,92. Zur Begründung wurde ausgeführt, das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Klägerin übersteige den ihr zustehenden Leistungssatz. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach den Umständen sei die Entscheidung auch für die Vergangenheit aufzuheben gewesen. Ab dem 17.07.1999 sei die Bewilligung vorläufiger Höhe erfolgt. Die als Vorschuss gewährte Leistung sei gem. § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu erstatten, soweit die Leistung nicht mehr zustehe. Der überzahlte Betrag sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie treffe an der Überzahlung kein Verschulden. Im übrigen habe der Umstand, dass zunächst ihrem Ehemann Leistungen gewährt und anschließend die Bewilligung aufgehoben worden sei, zu erheblichen finanziellen Belastungen Bezug auf die erforderliche Krankenversicherung sowie die Altersvorsorge geführt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 30.01.2001 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht, von Einkommen ihres Ehemannes seien verschiedene genauer bezeichnete Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie die Steuerbescheide vom 12.09.2001 und vom 11.07.2002 für 1999 und 2000 vorgelegt. Daraus ergeben sich Einkünfte ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit i. H. v. insgesamt DM 56.766,00 im Jahre 1999 sowie DM 77.912,00 im Jahre 2000.
Mit Urteil vom 25.08.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18.08. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2001 insoweit aufgehoben, als im Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.1999 von einem höheren wöchentlich Anrechnungsbetrag als DM 123,63 und im Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.1999 von einem höheren Anrechnungsbetrag als DM 52,84 in der Woche ausgegangen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30. 09.1999 gem. § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt gewesen, die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vollständig aufzuheben. Während dieser Zeit und mithin nach Erlass der Bewilligungsentscheidung habe nämlich der Ehemann der Klägerin ein so hohes Einkommen erwirtschaftet, dass es zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt habe. Nach Abzug von Steuern, hypothetischer Arbeitslosenhilfe des Ehemannes und von Versicherungsbeiträgen zu errechne sich ein wöchentliches Einkommen des Ehemannes i. H. v. DM 204,60, das den Leistungssatz der Klägerin übersteige. Bezogen auf die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.11.1999 seien vom Einkommen des Ehemannes weitere Versicherungsbeiträge sowie die von ihm ab dem 01.10.1999 geleisteten Zahlungen an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte abzuziehen. Hieraus errechne sich ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. lediglich DM 123,63 wöchentlich. Für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.1999 seien zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, so dass ein Anrechnungsbetrag von wöchentlich DM 52,48 verbleibe. Ab dem 01.01.2000 übersteige das anrechenbare Einkommen des Ehemannes von wöchentlich DM 309,94 den Leistungssatz der Klägerin; angesichts der ausdrücklich lediglich vorläufig erfolgte Leistungsfestsetzung sei die Leistung insoweit zurückzugewähren. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 02.09.2004 zugestellt worden.
Am 29.09.2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass ihr Ehemann erst ab Oktober 1999 Beiträge an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entrichtet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Denn dies beruhe auf fehlerhaften Berechnungen der Beklagten im Verfahren ihres Ehemannes.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts aus den vorangegangenen Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin - S 4 AL 3332/00 und S 4 AL 5584/04 - sowie die gleichfalls beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Angesichts der zutreffenden Rechtsausführungen und - auch nach den Ausführungen des zur Prozessführung bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.01.2008 - Berechnungen des Sozialgerichts weist der Senat die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das zentrale Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verminderung des Anrechnungsbetrages um Beitragsleistungen an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. H. v. wöchentlich DM 80,97 (vgl. hierzu Blatt 46 f. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) auch bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999. Denn ihr Ehemann hat entsprechende Beiträge erst ab dem 01.10.1999 abgeführt.
Ein Abzug hypothetischer Beitragszahlungen vom Einkommen kommt aber nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (i. d. während des Leistungsbezuges geltenden darum anwendbaren Fassung des Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03. 1997 [BGBl. I, 594]) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier infolge der Beitragsfreiheit des Ehemannes in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 (vgl. hierzu das Schreiben der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 27.08.2001 an das Sozialgericht im vorangegangenen Verfahren des Ehemannes S 4 AL 3332/00) - keine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen besteht. Denn in diesem Fall stehen die entsprechenden Einkommensbestandteile nicht nur tatsächlich zur Lebenshaltung zur Verfügung, sondern sind sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht mit einer Zahlungspflicht belastet.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag der Berufung der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die von ihr geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten betrifft ihren Ehemann und vermag mithin - unabhängig von der Frage, ob sich eine solche feststellen ließe - einen Herstellungsanspruch der Klägerin nicht zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten.
Der im Jahre 1948 geborene Klägerin wurde auf ihren Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 22.06.1998 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.09.1998 und vom 11.01.1999 bezogen auf die hier streitige Zeit ab dem 01.01.1999 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 178,99 bewilligt. Dabei rechnete die Beklagte eigenes Einkommen der Klägerin i. H. v. wöchentlich DM 0,91 an. Eine Anrechnung der im von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1996 ausgewiesenen Einkünfte ihres zu jener Zeit zunächst noch selbst Arbeitslosenhilfe beziehenden Ehemannes aus seiner selbstständigen Nebentätigkeit als niedergelassener Arzt i. H. v. DM 24.479,00 erfolgte nicht. Mit Bescheiden vom 03.03.1999, 23.03.1999, 29.04.1999, 20.05.1999 und 22.06.1999 hob die Beklagte die Bewilligung für Januar 1999 i. H. v. DM 165,20, für Februar 1999 i. H. v. DM 28,00, für März 1999 i. H. v. DM 221,00, für April 1999 i. H. v. DM 191,66 und für Mai 1999 i. H. v. DM 136,84 wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin auf. Durch Änderungsbescheid vom 07.07.1999 rechnete die Beklagte ab dem 01.07.1999 Einkommen des Ehemannes der Klägerin i. H. v. weiteren DM 30,00, mithin insgesamt DM 30,92, wöchentlich an und gewährte der Klägerin bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts 16.07.1999 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 148,96.
Mit Bescheid vom 22.07.1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.08.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin, mit Blick auf das Einkommen ihres Ehemannes vorläufig, ab dem 17.07.1998 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 148,82 und durch Änderungsbescheid vom 10.10.2000 i. H. v. DM 149,49. Dabei rechnete sie jeweils vorläufig Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes i. H. v. wöchentlich DM 31,10 an. Mit Bescheiden vom 24.08.1999, 1999, 27.09.1999, 22.11.1999, 28.12.1999, 09.02.2000, 22.03.2000, 04.05.2000, 25.05.2000 und vom 26.06.2000 hob die Beklagte die Bewilligung für Juli 1999 i. H. v. DM 281,40, für August 1999 i. H. v. DM 239,40, für September 1990 in Höhe von DM 104,00, für Oktober 1999 i. H. v. DM 281,40, für November 1999 i. H. v. DM 218,40, für Dezember 1999 i. H. v. DM 245,40, für Februar 2000 i. H. v. DM 71,00, für März 2000 i. H. v. DM 281,40, für April 2000 i. H. v. DM 281,40 und für Mai 2000 i. H. v. DM 137,73 wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin auf.
Die bewilligten Leistungen bezog die Klägerin, teilweise unter Abzug zuvor erfolgter Überzahlungen, bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 16.07.2000.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 07.07.2000 legte die Klägerin den unter dem 25.10.1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1998 vor. Daraus ergeben sich Einkünfte ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit i. H. v. insgesamt DM 45.955,00. Nachdem die Beklagte aufgrund dieser Einkünfte bereits die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin rückwirkend (für die Zeit ab dem 01.01.1998 bestandskräftig; vgl. hierzu das [nach mit Urteil des beschließenden Gerichts vom 27.05.2003 - L 13 AL 1248/03 - festgestellter Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme] rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts vom 23.10.2002 - S 4 AL 3332/00 -) aufgehoben hatte, lehnte sie die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 18.08.2000 ab.
Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2000 die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.01.1999 auf und forderte die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe i. H. v. DM 8.870,92. Zur Begründung wurde ausgeführt, das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Klägerin übersteige den ihr zustehenden Leistungssatz. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach den Umständen sei die Entscheidung auch für die Vergangenheit aufzuheben gewesen. Ab dem 17.07.1999 sei die Bewilligung vorläufiger Höhe erfolgt. Die als Vorschuss gewährte Leistung sei gem. § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu erstatten, soweit die Leistung nicht mehr zustehe. Der überzahlte Betrag sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie treffe an der Überzahlung kein Verschulden. Im übrigen habe der Umstand, dass zunächst ihrem Ehemann Leistungen gewährt und anschließend die Bewilligung aufgehoben worden sei, zu erheblichen finanziellen Belastungen Bezug auf die erforderliche Krankenversicherung sowie die Altersvorsorge geführt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 30.01.2001 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht, von Einkommen ihres Ehemannes seien verschiedene genauer bezeichnete Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie die Steuerbescheide vom 12.09.2001 und vom 11.07.2002 für 1999 und 2000 vorgelegt. Daraus ergeben sich Einkünfte ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit i. H. v. insgesamt DM 56.766,00 im Jahre 1999 sowie DM 77.912,00 im Jahre 2000.
Mit Urteil vom 25.08.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18.08. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2001 insoweit aufgehoben, als im Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.1999 von einem höheren wöchentlich Anrechnungsbetrag als DM 123,63 und im Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.1999 von einem höheren Anrechnungsbetrag als DM 52,84 in der Woche ausgegangen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30. 09.1999 gem. § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt gewesen, die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vollständig aufzuheben. Während dieser Zeit und mithin nach Erlass der Bewilligungsentscheidung habe nämlich der Ehemann der Klägerin ein so hohes Einkommen erwirtschaftet, dass es zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt habe. Nach Abzug von Steuern, hypothetischer Arbeitslosenhilfe des Ehemannes und von Versicherungsbeiträgen zu errechne sich ein wöchentliches Einkommen des Ehemannes i. H. v. DM 204,60, das den Leistungssatz der Klägerin übersteige. Bezogen auf die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.11.1999 seien vom Einkommen des Ehemannes weitere Versicherungsbeiträge sowie die von ihm ab dem 01.10.1999 geleisteten Zahlungen an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte abzuziehen. Hieraus errechne sich ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. lediglich DM 123,63 wöchentlich. Für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.1999 seien zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, so dass ein Anrechnungsbetrag von wöchentlich DM 52,48 verbleibe. Ab dem 01.01.2000 übersteige das anrechenbare Einkommen des Ehemannes von wöchentlich DM 309,94 den Leistungssatz der Klägerin; angesichts der ausdrücklich lediglich vorläufig erfolgte Leistungsfestsetzung sei die Leistung insoweit zurückzugewähren. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 02.09.2004 zugestellt worden.
Am 29.09.2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass ihr Ehemann erst ab Oktober 1999 Beiträge an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entrichtet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Denn dies beruhe auf fehlerhaften Berechnungen der Beklagten im Verfahren ihres Ehemannes.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts aus den vorangegangenen Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin - S 4 AL 3332/00 und S 4 AL 5584/04 - sowie die gleichfalls beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Angesichts der zutreffenden Rechtsausführungen und - auch nach den Ausführungen des zur Prozessführung bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.01.2008 - Berechnungen des Sozialgerichts weist der Senat die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das zentrale Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verminderung des Anrechnungsbetrages um Beitragsleistungen an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. H. v. wöchentlich DM 80,97 (vgl. hierzu Blatt 46 f. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) auch bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999. Denn ihr Ehemann hat entsprechende Beiträge erst ab dem 01.10.1999 abgeführt.
Ein Abzug hypothetischer Beitragszahlungen vom Einkommen kommt aber nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (i. d. während des Leistungsbezuges geltenden darum anwendbaren Fassung des Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03. 1997 [BGBl. I, 594]) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier infolge der Beitragsfreiheit des Ehemannes in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 (vgl. hierzu das Schreiben der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 27.08.2001 an das Sozialgericht im vorangegangenen Verfahren des Ehemannes S 4 AL 3332/00) - keine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen besteht. Denn in diesem Fall stehen die entsprechenden Einkommensbestandteile nicht nur tatsächlich zur Lebenshaltung zur Verfügung, sondern sind sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht mit einer Zahlungspflicht belastet.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag der Berufung der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die von ihr geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten betrifft ihren Ehemann und vermag mithin - unabhängig von der Frage, ob sich eine solche feststellen ließe - einen Herstellungsanspruch der Klägerin nicht zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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