Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1998/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5031/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Auszahlung eines Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34).
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 war er im Bundesgebiet mit kurzen Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt, darunter vom 01.01. bis zum 02.03.1974 bei der Firma S. GmbH in Mannheim. Nach seiner letzten Tätigkeit bei den John Deere Werken befand er sich zunächst in Haft. Eigenen Angaben zufolge wurde er im Juni 1975 in sein Heimatland abgeschoben.
Im November 2000 legte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken der damaligen LVA Baden ein Schreiben des Klägers vom 11.09.2000 vor. Darin machte der Kläger unter Bezugnahme auf ein nicht bei den Akten der Beklagten befindliches Schreiben vom 28.02.2000 geltend, er habe ihm zustehendes Geld von der seinerzeit in Konkurs gefallenen Firma S. GmbH nicht erhalten. Dem Schreiben der LVA Oberfranken und Mittelfranken beigefügt war u. a. eine Fotokopie der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01. Darin sind die dem Kläger für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte mit dem Stempelaufdruck "Beiträge erstattet (§ 1303 RVO)" versehen.
Nachdem die LVA Baden um Übersendung des nicht bei ihren Akten befindlichen Schreibens vom 28.02.2000 gebeten hatte, trug der Kläger vor, er besitze hiervon keine Kopie. Ihm stünden aber in Deutschland verschiedene Rechte und auch Geld von der Firma S. GmbH zu. Er habe bei der Sparkasse Mannheim Konten gehabt. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er durch die Bank sein Geld verlangt, dieses aber nicht bekommen. Er bitte, ihm rechtlich behilflich zu sein.
Unter dem 18.12.2000 teilte die LVA Baden sodann mit, sie sei für die Verfolgung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig. Sie habe ihm bereits Beiträge i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 erstattet.
Mit Schreiben vom 24.05.2001 trug der Kläger daraufhin vor, er habe eine solche Beitragsrückerstattung nicht erhalten. Zugleich bat er um Auszahlung des Erstattungsbetrages.
Die in der Folgezeit von der LVA Baden-Württemberg, der Rechtsnachfolgerin der LVA Baden und Rechtsvorgängerin der Beklagten, durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass außer der von der LVA Oberfranken und Mittelfranken in Kopie vorgelegten Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 und den Daten des Versicherungskontos des Klägers keine weiteren Unterlagen oder Datensätze über das in der Vergangenheit durchgeführte Erstattungsverfahren mehr vorhanden waren.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die LVA Baden-Württemberg den von ihr als Überprüfungsbegehren angesehenen Antrag des Klägers ab. Nach ihren Unterlagen sei die Erstattung i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 mit Bescheid vom 30.05.1978 durchgeführt worden. Nach über 20 Jahren sei es jedoch nicht mehr möglich, genau festzustellen, ob er den Erstattungsbetrag erhalten habe. Da in seinem Versicherungskonto jedoch sämtliche Beiträge ordnungsgemäß als erstattet gekennzeichnet seien und der Erstattungsbetrag sowie der Erstattungszeitraum und das Datum des Erstattungsbescheides gespeichert seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den genannten Betrag erhalten habe.
Nachdem der Kläger am 25.07.2001, 07.02.2002 und am 12.04.2002 erneut um Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 gebeten hatte, wertete die LVA Baden-Württemberg dies als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 04.07.2001 erfolgte Ablehnung des Erstattungsantrages vom 17.10.2000 sei nicht begründet. Aufgrund der gespeicherten Daten sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits am 25.05.1977 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe, diesem mit Bescheid vom 30.05.1978 entsprochen worden sei und die Beiträge für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 i. H. v. DM 6.353,20 erstattet worden seien. Eine solche Erstattung ergebe sich bezogen auf die Beiträge für die Zeit vom 02.02.1969 bis zum 31.12.1972 auch aus der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01. Die erst nach über 20 Jahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe den Geldbetrag nicht erhalten, sei nicht glaubhaft. Im übrigen stehe der Geltendmachung des Anspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Kein (potenziell) Berechtigter könne nämlich redlicherweise erwarten, dass die Sozialverwaltung Unterlagen über einen einmaligen Leistungsfall, der zudem das Mitgliedschaftsverhältnis vollständig erlöschen lasse, über 10 Jahre und länger dokumentiere.
Am 13.06.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe zwei Jahre nach seiner Rückkehr in die Türkei eine Beitragserstattung und -auszahlung beantragt. Der Bescheid vom 30.05.1978 sei ihm aber nicht zugestellt und auch der Betrag von DM 6.353,20 nicht an ihn ausbezahlt worden. Nachforschungen bei der Zentralbank in Samsun (Merkez Bankasi) und der T.C. Ziraat Bankasi/Generaldirektorat in Ankara hätten ergeben, dass ihm ein solcher Betrag auf seinen Namen von der LVA Baden-Württemberg nicht überwiesen worden sei.
Nachdem der Kläger unter dem 31.01.2003 um beschleunigte Bearbeitung gebeten hatte, trug die LVA Baden-Württemberg auf Anforderung des Sozialgerichts vor, sie könne bis auf den Ausdruck des Versicherungskontos des Klägers und die Kopie der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 keine Unterlagen über das Erstattungsverfahren mehr vorlegen. Nachforschungen bei in- und ausländischen Banken seien sechs Jahre nach einer Transaktion nicht mehr erfolgversprechend. Allerdings ergebe sich aus dem Versicherungskonto nicht nur das Antragsdatum, das Bescheiddatum, der Erstattungszeitraum und der Erstattungsbetrag in DM, sondern seien darüber hinaus auch die fraglichen Beitragszeiten in Übereinstimmung mit der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 als erstattet gekennzeichnet. Ferner ergebe sich aus dem Versicherungskonto auch der Erstattungsweg. In dessen Datensicherungsteil sei nämlich ein Konto mit der Nr. BB40485 aufgeführt. Hierbei handle es sich um das Rentenkonto der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi, Direction Generale, Ankara, eines sogenannten Korrespondenten der Deutschen Bundesbank, auf das die Zahlung vorliegend überwiesen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Überweisung von Beitragserstattungen ins Ausland in jedem Fall auf Konten derartiger Korrespondenzbanken der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Post AG oder bei Zahlungen der BfA der Deutschen Bank AG im jeweiligen Empfängerland erfolge. Die Korrespondenzbank nehme dann eine Überweisung auf das persönliche Konto des Empfängers vor, sofern ein solches bekannt sei. Andernfalls werde die Auszahlung mittels Scheckzustellung vorgenommen oder der Empfänger schriftlich benachrichtigt, bei welcher Bank der Geldbetrag abgeholt werden könne. Nachdem kein persönliches Konto des Klägers gespeichert gewesen sei, könne daher unterstellt werden, dass er von der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi einen Scheck oder eine schriftliche Benachrichtigung über den Eingang des Erstattungsbetrages erhalten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege die materielle Beweislast für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Klägers bei der Beklagten. Indes sei angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten davon auszugehen, dass die Beitragserstattung entsprechend dem Erstattungsbescheid vom 30.05.1978 tatsächlich an den Kläger ausbezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Beweis des ersten Anscheins. Der Umstand, dass im Versicherungskonto des Klägers für sämtliche Versicherungszeiten ein Erstattungsvermerk gespeichert worden und die Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 hinsichtlich der durch sie dokumentierten Rentenversicherungszeiten vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 mit einem Erstattungsvermerk gestempelt sei, begründe eine Vermutung dafür, dass die Beitragserstattung erfolgt sei. Hierfür spreche auch die im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers gespeicherte Kontonummer einer sogenannten Korrespondenzbank der Deutschen Bundesbank in der Türkei. Den sich hieraus ergebenden Beweis des ersten Anscheins habe der Kläger nicht erschüttert. Nachdem er selbst eingeräumt habe, im Jahre 1977 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben, hätte es nahe gelegen, Nachforschungen anzustellen, sofern er, wie behauptet, hierauf keine Antwort erhalten hätte. Dass er damit mehr als 20 Jahre zugewartet haben wolle, erscheine nicht glaubhaft. Schließlich sei sein Vortrag, er habe bei türkischen Banken Nachforschungen über den Verbleib des Auszahlungsbetrages angestellt, nicht ausreichend substantiiert.
Am 10.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und erneut vorgetragen, er habe den Erstattungsbetrag nicht erhalten. In der Folgezeit hat der mit Schreiben vom 04.07.2004, 07.03.2005, 26.12.2005, 22.02.2007 und vom 03.10.2007 um Erlass einer Entscheidung gebeten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. September 2003 sowie den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 04. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Gerichtsbescheid,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten der Beklagten (ein Band) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.07.2001 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Insbesondere hat die LVA Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG) hinreichend klargestellt, dass ihre ablehnende Entscheidung das klägerische Begehren auf (erneute) Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 - und damit nicht einen Zugunstenantrag i. S. des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - betrifft. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass die LVA Baden-Württemberg den Auszahlungsantrag mittels Verwaltungsakts abgelehnt hat, zumal angesichts des vom Kläger bestrittenen Erhalts nicht nur des Erstattungsbetrages, sondern auch des Erstattungsbescheides eine abschließende Regelung der Leistungsbeziehungen i. S. des § 31 SGB X veranlasst war. Schließlich kommt es auf die Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt im Jahre 2000 oder 2001 der Kläger den Antrag auf (erneute) Auszahlung gestellt hat, nicht an.
Die angegriffenen Bescheide sind aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn eine (erneute) Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34) scheidet aus, da der entsprechende Anspruch des Klägers bereits im Jahre 1978 durch Erfüllung erloschen ist. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 09.09.2003 (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen ist folgendes auszuführen:
So steht zunächst fest, dass der Kläger im Jahre 1977 bei der LVA Baden einen Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt hat. Dies folgt unzweifelhaft aus dem vorliegenden Ausdruck aus dem Versicherungskonto des Klägers sowie seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Klageverfahren, er habe zwei Jahre nach seiner 1975 erfolgten Rückkehr in die Türkei eine Beitragserstattung und -auszahlung beantragt.
Dass die genannte Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin ein Beitragserstattungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich bereits aus dem Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnrn. 9. ff. zu § 128). Es wird darüber hinaus aber auch durch die weiteren Eintragungen im Versicherungskonto bestätigt, die neben dem Zeitpunkt der Antragstellung (25.05.1977) ein Bescheiddatum (30.05.1978) einen Erstattungszeitraum (03.02.1969 bis 22.07.1974) und einen Erstattungsbetrag (DM 6.353,20) umfassen. Dem entspricht die Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01, in der die dem Kläger für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte mit dem Stempelaufdruck "Beiträge erstattet (§ 1303 RVO)" versehen sind, sowie die im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers aufgeführte Nummer des Rentenkontos der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi, Direction Generale, Ankara, einer der sogenannten Korrespondenten der Deutschen Bundesbank, über die Zahlungen von Beitragserstattungen ins Ausland nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten jeweils erfolgen.
Das danach zweifelsfrei auf Antrag des Klägers eingeleitete Beitragserstattungsverfahren hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts auch durch Erstattungsbescheid vom 30.05.1978 und Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 abgeschlossen. Hierfür sprechen schon die angeführten Daten des Versicherungskontos des Klägers, die damit übereinstimmende Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 und der anders kaum zu erklärende Hinweis auf den Erstattungsweg im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers. Soweit der Kläger den Zugang des Erstattungsbescheides sowie den Erhalt des Erstattungsbetrages bestreitet, ist sein Vorbringen unglaubhaft. Denn der Verlauf des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens in beiden Instanzen belegt - im Gegenteil - einen längst erfolgten Abschluss des im Jahre 1977 eingeleiteten Erstattungsverfahrens. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Kläger vom Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 11.09.2000 und vom 08.12.2000 zunächst lediglich Hilfe bei der Geltendmachung privatrechtlicher Forderungen insbesondere gegenüber einem früheren Arbeitgeber erbeten und erst auf den mit Schreiben der LVA Baden vom 18.12.2000 erfolgten Hinweis, sie habe ihm bereits Beiträge i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 erstattet, die Auszahlung der genannten Summe beantragt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seither regelmäßig und zum Teil mit einem zeitlichen Abstand von nur wenigen Monaten um beschleunigte Bearbeitung seines Antrages, seines Widerspruchs, seiner Klage und seiner Berufung gebeten hat, lässt sich nämlich ausschließen, dass er seinen im Jahre 1977 gestellten Erstattungsantrag mehr als 20 Jahre, ohne eine Entscheidung anzumahnen, hat auf sich beruhen lassen oder dass er eine nicht der Erstattungsentscheidung entsprechende Auszahlung bzw. ein Unterbleiben derselben klaglos hingenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Auszahlung eines Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34).
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 war er im Bundesgebiet mit kurzen Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt, darunter vom 01.01. bis zum 02.03.1974 bei der Firma S. GmbH in Mannheim. Nach seiner letzten Tätigkeit bei den John Deere Werken befand er sich zunächst in Haft. Eigenen Angaben zufolge wurde er im Juni 1975 in sein Heimatland abgeschoben.
Im November 2000 legte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken der damaligen LVA Baden ein Schreiben des Klägers vom 11.09.2000 vor. Darin machte der Kläger unter Bezugnahme auf ein nicht bei den Akten der Beklagten befindliches Schreiben vom 28.02.2000 geltend, er habe ihm zustehendes Geld von der seinerzeit in Konkurs gefallenen Firma S. GmbH nicht erhalten. Dem Schreiben der LVA Oberfranken und Mittelfranken beigefügt war u. a. eine Fotokopie der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01. Darin sind die dem Kläger für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte mit dem Stempelaufdruck "Beiträge erstattet (§ 1303 RVO)" versehen.
Nachdem die LVA Baden um Übersendung des nicht bei ihren Akten befindlichen Schreibens vom 28.02.2000 gebeten hatte, trug der Kläger vor, er besitze hiervon keine Kopie. Ihm stünden aber in Deutschland verschiedene Rechte und auch Geld von der Firma S. GmbH zu. Er habe bei der Sparkasse Mannheim Konten gehabt. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er durch die Bank sein Geld verlangt, dieses aber nicht bekommen. Er bitte, ihm rechtlich behilflich zu sein.
Unter dem 18.12.2000 teilte die LVA Baden sodann mit, sie sei für die Verfolgung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig. Sie habe ihm bereits Beiträge i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 erstattet.
Mit Schreiben vom 24.05.2001 trug der Kläger daraufhin vor, er habe eine solche Beitragsrückerstattung nicht erhalten. Zugleich bat er um Auszahlung des Erstattungsbetrages.
Die in der Folgezeit von der LVA Baden-Württemberg, der Rechtsnachfolgerin der LVA Baden und Rechtsvorgängerin der Beklagten, durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass außer der von der LVA Oberfranken und Mittelfranken in Kopie vorgelegten Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 und den Daten des Versicherungskontos des Klägers keine weiteren Unterlagen oder Datensätze über das in der Vergangenheit durchgeführte Erstattungsverfahren mehr vorhanden waren.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die LVA Baden-Württemberg den von ihr als Überprüfungsbegehren angesehenen Antrag des Klägers ab. Nach ihren Unterlagen sei die Erstattung i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 mit Bescheid vom 30.05.1978 durchgeführt worden. Nach über 20 Jahren sei es jedoch nicht mehr möglich, genau festzustellen, ob er den Erstattungsbetrag erhalten habe. Da in seinem Versicherungskonto jedoch sämtliche Beiträge ordnungsgemäß als erstattet gekennzeichnet seien und der Erstattungsbetrag sowie der Erstattungszeitraum und das Datum des Erstattungsbescheides gespeichert seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den genannten Betrag erhalten habe.
Nachdem der Kläger am 25.07.2001, 07.02.2002 und am 12.04.2002 erneut um Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 gebeten hatte, wertete die LVA Baden-Württemberg dies als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 04.07.2001 erfolgte Ablehnung des Erstattungsantrages vom 17.10.2000 sei nicht begründet. Aufgrund der gespeicherten Daten sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits am 25.05.1977 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe, diesem mit Bescheid vom 30.05.1978 entsprochen worden sei und die Beiträge für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 i. H. v. DM 6.353,20 erstattet worden seien. Eine solche Erstattung ergebe sich bezogen auf die Beiträge für die Zeit vom 02.02.1969 bis zum 31.12.1972 auch aus der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01. Die erst nach über 20 Jahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe den Geldbetrag nicht erhalten, sei nicht glaubhaft. Im übrigen stehe der Geltendmachung des Anspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Kein (potenziell) Berechtigter könne nämlich redlicherweise erwarten, dass die Sozialverwaltung Unterlagen über einen einmaligen Leistungsfall, der zudem das Mitgliedschaftsverhältnis vollständig erlöschen lasse, über 10 Jahre und länger dokumentiere.
Am 13.06.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe zwei Jahre nach seiner Rückkehr in die Türkei eine Beitragserstattung und -auszahlung beantragt. Der Bescheid vom 30.05.1978 sei ihm aber nicht zugestellt und auch der Betrag von DM 6.353,20 nicht an ihn ausbezahlt worden. Nachforschungen bei der Zentralbank in Samsun (Merkez Bankasi) und der T.C. Ziraat Bankasi/Generaldirektorat in Ankara hätten ergeben, dass ihm ein solcher Betrag auf seinen Namen von der LVA Baden-Württemberg nicht überwiesen worden sei.
Nachdem der Kläger unter dem 31.01.2003 um beschleunigte Bearbeitung gebeten hatte, trug die LVA Baden-Württemberg auf Anforderung des Sozialgerichts vor, sie könne bis auf den Ausdruck des Versicherungskontos des Klägers und die Kopie der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 keine Unterlagen über das Erstattungsverfahren mehr vorlegen. Nachforschungen bei in- und ausländischen Banken seien sechs Jahre nach einer Transaktion nicht mehr erfolgversprechend. Allerdings ergebe sich aus dem Versicherungskonto nicht nur das Antragsdatum, das Bescheiddatum, der Erstattungszeitraum und der Erstattungsbetrag in DM, sondern seien darüber hinaus auch die fraglichen Beitragszeiten in Übereinstimmung mit der Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 als erstattet gekennzeichnet. Ferner ergebe sich aus dem Versicherungskonto auch der Erstattungsweg. In dessen Datensicherungsteil sei nämlich ein Konto mit der Nr. BB40485 aufgeführt. Hierbei handle es sich um das Rentenkonto der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi, Direction Generale, Ankara, eines sogenannten Korrespondenten der Deutschen Bundesbank, auf das die Zahlung vorliegend überwiesen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Überweisung von Beitragserstattungen ins Ausland in jedem Fall auf Konten derartiger Korrespondenzbanken der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Post AG oder bei Zahlungen der BfA der Deutschen Bank AG im jeweiligen Empfängerland erfolge. Die Korrespondenzbank nehme dann eine Überweisung auf das persönliche Konto des Empfängers vor, sofern ein solches bekannt sei. Andernfalls werde die Auszahlung mittels Scheckzustellung vorgenommen oder der Empfänger schriftlich benachrichtigt, bei welcher Bank der Geldbetrag abgeholt werden könne. Nachdem kein persönliches Konto des Klägers gespeichert gewesen sei, könne daher unterstellt werden, dass er von der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi einen Scheck oder eine schriftliche Benachrichtigung über den Eingang des Erstattungsbetrages erhalten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege die materielle Beweislast für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Klägers bei der Beklagten. Indes sei angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten davon auszugehen, dass die Beitragserstattung entsprechend dem Erstattungsbescheid vom 30.05.1978 tatsächlich an den Kläger ausbezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Beweis des ersten Anscheins. Der Umstand, dass im Versicherungskonto des Klägers für sämtliche Versicherungszeiten ein Erstattungsvermerk gespeichert worden und die Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 hinsichtlich der durch sie dokumentierten Rentenversicherungszeiten vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 mit einem Erstattungsvermerk gestempelt sei, begründe eine Vermutung dafür, dass die Beitragserstattung erfolgt sei. Hierfür spreche auch die im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers gespeicherte Kontonummer einer sogenannten Korrespondenzbank der Deutschen Bundesbank in der Türkei. Den sich hieraus ergebenden Beweis des ersten Anscheins habe der Kläger nicht erschüttert. Nachdem er selbst eingeräumt habe, im Jahre 1977 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben, hätte es nahe gelegen, Nachforschungen anzustellen, sofern er, wie behauptet, hierauf keine Antwort erhalten hätte. Dass er damit mehr als 20 Jahre zugewartet haben wolle, erscheine nicht glaubhaft. Schließlich sei sein Vortrag, er habe bei türkischen Banken Nachforschungen über den Verbleib des Auszahlungsbetrages angestellt, nicht ausreichend substantiiert.
Am 10.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und erneut vorgetragen, er habe den Erstattungsbetrag nicht erhalten. In der Folgezeit hat der mit Schreiben vom 04.07.2004, 07.03.2005, 26.12.2005, 22.02.2007 und vom 03.10.2007 um Erlass einer Entscheidung gebeten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. September 2003 sowie den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 04. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Gerichtsbescheid,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten der Beklagten (ein Band) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.07.2001 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Insbesondere hat die LVA Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG) hinreichend klargestellt, dass ihre ablehnende Entscheidung das klägerische Begehren auf (erneute) Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 - und damit nicht einen Zugunstenantrag i. S. des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - betrifft. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass die LVA Baden-Württemberg den Auszahlungsantrag mittels Verwaltungsakts abgelehnt hat, zumal angesichts des vom Kläger bestrittenen Erhalts nicht nur des Erstattungsbetrages, sondern auch des Erstattungsbescheides eine abschließende Regelung der Leistungsbeziehungen i. S. des § 31 SGB X veranlasst war. Schließlich kommt es auf die Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt im Jahre 2000 oder 2001 der Kläger den Antrag auf (erneute) Auszahlung gestellt hat, nicht an.
Die angegriffenen Bescheide sind aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn eine (erneute) Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 (= EUR 3.248,34) scheidet aus, da der entsprechende Anspruch des Klägers bereits im Jahre 1978 durch Erfüllung erloschen ist. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 09.09.2003 (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen ist folgendes auszuführen:
So steht zunächst fest, dass der Kläger im Jahre 1977 bei der LVA Baden einen Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt hat. Dies folgt unzweifelhaft aus dem vorliegenden Ausdruck aus dem Versicherungskonto des Klägers sowie seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Klageverfahren, er habe zwei Jahre nach seiner 1975 erfolgten Rückkehr in die Türkei eine Beitragserstattung und -auszahlung beantragt.
Dass die genannte Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin ein Beitragserstattungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich bereits aus dem Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnrn. 9. ff. zu § 128). Es wird darüber hinaus aber auch durch die weiteren Eintragungen im Versicherungskonto bestätigt, die neben dem Zeitpunkt der Antragstellung (25.05.1977) ein Bescheiddatum (30.05.1978) einen Erstattungszeitraum (03.02.1969 bis 22.07.1974) und einen Erstattungsbetrag (DM 6.353,20) umfassen. Dem entspricht die Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01, in der die dem Kläger für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 31.12.1972 bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte mit dem Stempelaufdruck "Beiträge erstattet (§ 1303 RVO)" versehen sind, sowie die im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers aufgeführte Nummer des Rentenkontos der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi, Direction Generale, Ankara, einer der sogenannten Korrespondenten der Deutschen Bundesbank, über die Zahlungen von Beitragserstattungen ins Ausland nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten jeweils erfolgen.
Das danach zweifelsfrei auf Antrag des Klägers eingeleitete Beitragserstattungsverfahren hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts auch durch Erstattungsbescheid vom 30.05.1978 und Auszahlung des Erstattungsbetrages von DM 6.353,20 abgeschlossen. Hierfür sprechen schon die angeführten Daten des Versicherungskontos des Klägers, die damit übereinstimmende Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr. 01 und der anders kaum zu erklärende Hinweis auf den Erstattungsweg im Datensicherungsteil des Versicherungskontos des Klägers. Soweit der Kläger den Zugang des Erstattungsbescheides sowie den Erhalt des Erstattungsbetrages bestreitet, ist sein Vorbringen unglaubhaft. Denn der Verlauf des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens in beiden Instanzen belegt - im Gegenteil - einen längst erfolgten Abschluss des im Jahre 1977 eingeleiteten Erstattungsverfahrens. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Kläger vom Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 11.09.2000 und vom 08.12.2000 zunächst lediglich Hilfe bei der Geltendmachung privatrechtlicher Forderungen insbesondere gegenüber einem früheren Arbeitgeber erbeten und erst auf den mit Schreiben der LVA Baden vom 18.12.2000 erfolgten Hinweis, sie habe ihm bereits Beiträge i. H. v. DM 6.353,20 für die Zeit vom 03.02.1969 bis zum 22.07.1974 erstattet, die Auszahlung der genannten Summe beantragt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seither regelmäßig und zum Teil mit einem zeitlichen Abstand von nur wenigen Monaten um beschleunigte Bearbeitung seines Antrages, seines Widerspruchs, seiner Klage und seiner Berufung gebeten hat, lässt sich nämlich ausschließen, dass er seinen im Jahre 1977 gestellten Erstattungsantrag mehr als 20 Jahre, ohne eine Entscheidung anzumahnen, hat auf sich beruhen lassen oder dass er eine nicht der Erstattungsentscheidung entsprechende Auszahlung bzw. ein Unterbleiben derselben klaglos hingenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved