Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2201/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4528/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. August 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 machen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 gegen die Beklagte geltend.
Der 1956 geborene Kläger Nr. 1 steht im Leistungsbezug der Beklagten. Seit 09.06.2006 lebt er zusammen mit M. F. (Klägerin Nr. 2) im eigenen Haus. Diese und der Kläger sind Eltern der am 18.11.2006 geborenen K. M. V.-F ... Der Kläger ist außerdem Vater der am 22.03.1989 geborenen K. V. (Klägerin Nr. 3), die im streitigen Zeitraum (01.03.2006 bis 30.09.2006) ebenfalls bei den Klägern Nr. 1 und Nr. 2 wohnte.
Mit der am 12.06.2006 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage (S 6 AS 2201/06) begehrte der Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006. Mit Urteil vom 08.08.2007 verurteilte das SG die Beklagte, den Klägern Nr. 1 und 3 weitere 137,04 EUR für März 2006 zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab.
Gegen das dem Kläger Nr. 1 am 21.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger Nr. 1 am 15.09.2007 "Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, es seien höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 09.06.2006 an sie in Höhe von 340,00 EUR monatlich anstatt von 311,00 EUR zu bezahlen. Der Schwangerschaftszuschlag erhöhe sich um 6,00 EUR pro Monat ab 22.06.2006 und der Alleinerziehungszuschlag in Höhe von 41,00 EUR sei weiterhin zu belassen. Frau F. habe nie einen Beitrag zur Erziehung seiner Tochter C. geleistet. Richtig sei, dass Frau F. seit Juni 2006 fest bei ihm wohne. Sie habe jedoch keine Verfügungsgewalt über sein Girokonto. So gesehen lebe er in einer lockeren offenen Beziehung. Es bestehe noch kein wechselseitiger Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Bisher habe er sich auch noch immer geweigert, sich scheiden zu lassen. Er lebe lediglich von seiner Ehefrau getrennt.
Im Erörterungstermin vom 29.11.2007 hat der Kläger Nr. 1 die von ihm geltend gemachten Ansprüche für ihn und die Klägerin Nr. 2 konkretisiert. Er begehre für den streitigen Zeitraum (01.03.2006 bis 30.09.2006) a) 345,00 EUR für sich und 345,00 EUR für Frau F. monatlich anstelle von 311,00 EUR monatlich. b) Der Schwangerschaftszuschlag betrage dann 6,00 EUR monatlich mehr für Frau F. und dieser werde begehrt für die Zeit vom 22.06.2006 bis 30.09.2006. c) Der Mehrbetrag für Alleinerziehende an ihn in Höhe von 41,00 EUR sei zu zahlen vom 09.06.2006 bis 30.09.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. August 2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. April 2006 und 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006, des Bescheides vom 4. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 und der Bescheide vom 26. April 2007 und 21. Mai 2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 9. Juni 2006 bis 30. September 2006 monatlich zusätzlich 34,00 EUR als Regelleistung und 34,00 EUR zusätzlich monatlich als Regelleistung für Frau F. zu gewähren, ihm für den Zeitraum vom 9. Juni 2006 bis 30. September 2006 monatlich den Betrag von 41,00 EUR als Mehrbetrag für Alleinerziehende zu gewähren und Frau F. für den Zeitraum vom 22. Juni 2006 bis 30. September 2006 den Betrag von monatlich 6,00 EUR zusätzlich als Schwangerschaftszulage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtne Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zwar frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Kläger ist nicht statthaft. Die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR ist nicht erreicht und die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die im Urteil des SG vom 08.08.2007 genannten Bescheide der Beklagten, mit denen die Beklagte über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 entschieden hat.
Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 09.06.2006 bis 30.09.2006 monatlich 68,00 EUR als Regelleistung für ihn und Frau F. sowie 41,00 EUR monatlich als Mehrbetrag für Alleinerziehende und für den Zeitraum vom 22.06.2006 bis 30.09.2006 monatlich den Betrag von 6,00 EUR an Frau F. als Schwangerschaftszulage begehrt, wird die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR nicht erreicht. Es ergibt sich der Betrag von 251,60 EUR für die geltend gemachte höhere Regelleistung, ein Betrag von 151,70 EUR als Mehrbetrag für Alleinerziehende sowie ein Betrag von 19,60 EUR als Schwangerschaftszulage, was insgesamt den Betrag von 422,90 EUR ergibt.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 422,90 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 und damit nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufung statthaft sei, stellt keine - wie erforderlich - ausdrückliche Zulassung der Berufung dar. Diese setzt voraus, dass sie vom Gericht beschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 machen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 gegen die Beklagte geltend.
Der 1956 geborene Kläger Nr. 1 steht im Leistungsbezug der Beklagten. Seit 09.06.2006 lebt er zusammen mit M. F. (Klägerin Nr. 2) im eigenen Haus. Diese und der Kläger sind Eltern der am 18.11.2006 geborenen K. M. V.-F ... Der Kläger ist außerdem Vater der am 22.03.1989 geborenen K. V. (Klägerin Nr. 3), die im streitigen Zeitraum (01.03.2006 bis 30.09.2006) ebenfalls bei den Klägern Nr. 1 und Nr. 2 wohnte.
Mit der am 12.06.2006 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage (S 6 AS 2201/06) begehrte der Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006. Mit Urteil vom 08.08.2007 verurteilte das SG die Beklagte, den Klägern Nr. 1 und 3 weitere 137,04 EUR für März 2006 zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab.
Gegen das dem Kläger Nr. 1 am 21.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger Nr. 1 am 15.09.2007 "Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, es seien höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 09.06.2006 an sie in Höhe von 340,00 EUR monatlich anstatt von 311,00 EUR zu bezahlen. Der Schwangerschaftszuschlag erhöhe sich um 6,00 EUR pro Monat ab 22.06.2006 und der Alleinerziehungszuschlag in Höhe von 41,00 EUR sei weiterhin zu belassen. Frau F. habe nie einen Beitrag zur Erziehung seiner Tochter C. geleistet. Richtig sei, dass Frau F. seit Juni 2006 fest bei ihm wohne. Sie habe jedoch keine Verfügungsgewalt über sein Girokonto. So gesehen lebe er in einer lockeren offenen Beziehung. Es bestehe noch kein wechselseitiger Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Bisher habe er sich auch noch immer geweigert, sich scheiden zu lassen. Er lebe lediglich von seiner Ehefrau getrennt.
Im Erörterungstermin vom 29.11.2007 hat der Kläger Nr. 1 die von ihm geltend gemachten Ansprüche für ihn und die Klägerin Nr. 2 konkretisiert. Er begehre für den streitigen Zeitraum (01.03.2006 bis 30.09.2006) a) 345,00 EUR für sich und 345,00 EUR für Frau F. monatlich anstelle von 311,00 EUR monatlich. b) Der Schwangerschaftszuschlag betrage dann 6,00 EUR monatlich mehr für Frau F. und dieser werde begehrt für die Zeit vom 22.06.2006 bis 30.09.2006. c) Der Mehrbetrag für Alleinerziehende an ihn in Höhe von 41,00 EUR sei zu zahlen vom 09.06.2006 bis 30.09.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. August 2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. April 2006 und 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006, des Bescheides vom 4. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 und der Bescheide vom 26. April 2007 und 21. Mai 2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 9. Juni 2006 bis 30. September 2006 monatlich zusätzlich 34,00 EUR als Regelleistung und 34,00 EUR zusätzlich monatlich als Regelleistung für Frau F. zu gewähren, ihm für den Zeitraum vom 9. Juni 2006 bis 30. September 2006 monatlich den Betrag von 41,00 EUR als Mehrbetrag für Alleinerziehende zu gewähren und Frau F. für den Zeitraum vom 22. Juni 2006 bis 30. September 2006 den Betrag von monatlich 6,00 EUR zusätzlich als Schwangerschaftszulage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtne Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zwar frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Kläger ist nicht statthaft. Die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR ist nicht erreicht und die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die im Urteil des SG vom 08.08.2007 genannten Bescheide der Beklagten, mit denen die Beklagte über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 entschieden hat.
Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 09.06.2006 bis 30.09.2006 monatlich 68,00 EUR als Regelleistung für ihn und Frau F. sowie 41,00 EUR monatlich als Mehrbetrag für Alleinerziehende und für den Zeitraum vom 22.06.2006 bis 30.09.2006 monatlich den Betrag von 6,00 EUR an Frau F. als Schwangerschaftszulage begehrt, wird die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR nicht erreicht. Es ergibt sich der Betrag von 251,60 EUR für die geltend gemachte höhere Regelleistung, ein Betrag von 151,70 EUR als Mehrbetrag für Alleinerziehende sowie ein Betrag von 19,60 EUR als Schwangerschaftszulage, was insgesamt den Betrag von 422,90 EUR ergibt.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 422,90 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 und damit nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufung statthaft sei, stellt keine - wie erforderlich - ausdrückliche Zulassung der Berufung dar. Diese setzt voraus, dass sie vom Gericht beschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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