L 3 AL 453/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 2354/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 453/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 11.06.2003 bis 11.01.2004 und die Erstattung von Alhi sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 11.06.2003 bis 30.11.2003 streitig.

Der 1974 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21.05.2003 Arbeitslosengeld. Am 09.05.2003 beantragte er die Gewährung von Alhi. Als seine Anschrift gab er hierbei - wie schon während des Bezugs von Arbeitslosengeld - Xstr. 22, 76138 Karlsruhe an. Ausweislich der beigefügten Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau war diese bei der Deutschen Post AG beschäftigt.

Mit Bescheid vom 30.05.2003 bewilligte ihm die Beklagte Alhi ab dem 22.05.2003 in Höhe von wöchentlich 237,16 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 585 EUR, Leistungsgruppe C/1). In der Folgezeit wurde die bewilligte Leistung an den Kläger ausbezahlt. Die Überweisung für den Monat November 2003 erfolgte am 25.11.2003.

Ein Einladungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2003 ging am 27.11.2003 an diese zurück mit dem Vermerk, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Karlsruhe teilte daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2003, bei der Beklagten eingegangen am 17.12.2003 mit, der Kläger sei ab 11.06.2003 unter der Anschrift Xstr. 24 gemeldet. Die Deutsche Post AG teilte mit, der Kläger habe keinen Nachsendeantrag gestellt.

Am 01.12.2003 verfügte die Beklagte die vorläufige Zahlungseinstellung.

Ausweislich der BewA-Kartei der Beklagten sprach der Kläger bei dieser am 12.01.2004 erneut vor unter Vorlage der Anmeldebestätigung der Meldebehörde Karlsruhe vom 16.06.2003, wonach er am 11.06.2003 in die Xstr. 24 umgezogen war.

Auf die mit Schreiben vom 12.02.2004 erfolgte Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilte der Kläger mit, er habe im Juni 2003 mit seiner Ehefrau bei der Beklagten vorgesprochen und seine neue Anschrift mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 25.02.2004 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 11.06.2003 bis 30.11.2003 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ganz auf und setzte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 5.861,24 EUR fest. Weiter setzte sie die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 873,32 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 99,64 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger am 12.03.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe wenige Tage nach Ummeldung in die Xstr. 24 unter Vorlage der Anmeldebestätigung zusammen mit seiner Ehefrau an der "Kundentheke" des Arbeitsamts Karlsruhe vorgesprochen und die neue Anschrift mitgeteilt. Seine Ehefrau habe die Anmeldebestätigung (Bl. 55 der Verwaltungsakten) nicht erst am 12.01.2004, sondern bereits im Juni 2003 vorgelegt. Auch habe sie Anfang Dezember 2003, nachdem die monatliche Überweisung der Alhi nicht auf ihrem Konto eingegangen sei, beim Arbeitsamt Karlsruhe an der Kundentheke vorgesprochen und dies mitgeteilt. Sie habe darüber hinaus im Dezember 2003 noch zwei Mal - erfolglos - an der Kundentheke vorgesprochen.

Mit Schreiben vom 06.04.2004 wurde der Kläger bezüglich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01.12.2003 angehört.

Am 11.05.2004 erklärte die Ehefrau des Klägers, sie habe am 07.06.2003 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beklagten vorgesprochen und die Ummeldebescheinigung vorgelegt. Diese sei kopiert worden. Sie habe zudem am 03.12.2003, 09.12.2003, 17.12.2003 und 23.12.2003 bei der Beklagten vorgesprochen, und zwar immer an der Kundentheke für Buchstabe S. Am 03.12.2003 sei die von ihr mitgebrachte Ummeldebescheinigung kopiert worden.

Mit Bescheid vom 07.06.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi auch für die Zeit vom 01.12.2003 bis 11.01.2004 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004, auf den Bezug genommen wird, wies sie den Widerspruch gegen die Bescheide vom 25.02.2004 und 07.06.2004 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 15.06.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegt mit der Begründung, seine Ehefrau habe am 17.06.2003 den Umzug bzw. die neue Anschrift unter Vorlage der Anmeldebestätigung durch Vorsprache an der Kundentheke der Beklagten mitgeteilt. Ausweislich des Computerausdrucks (Bl. 57 der Leistungsakte) habe er am 12.08.2003 eine "erste Einladung" erhalten und sich deshalb auch beim Arbeitsamt eingefunden. Ein Postrücklauf habe nicht stattgefunden. Dies spreche dafür, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Beklagten seine neue Adresse bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch nach Kenntnis der neuen Adresse im Januar 2004 noch Post an ihn an seine alte Adresse geschickt.

Die vom SG als Zeugin gehörte Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, bei der Beantragung von Alhi im Mai 2003 habe sie nachgefragt, welche Unterlagen erforderlich seien, da sie gerade beim Umzug seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, sie sollten nach dem Umzug die Anmeldebestätigung vorlegen. Am Tag nach Ausstellung der Ummeldebescheinigung hätten sie diese bei der Beklagten vorgelegt. Eine Mitarbeiterin habe eine Kopie gefertigt, eine andere habe die Daten in den Computer eingegeben. Sie - die Ehefrau des Klägers - habe sich selbst davon überzeugt, dass die neue Adresse im Computer richtig eingegeben sei. Im August 2003 habe ihr Ehemann ein Schreiben von der Beklagten mit der Anschrift Xstr. 24 erhalten und daraufhin das Arbeitsamt aufgesucht.

Mit Urteil vom 13.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung von Alhi zurecht ab dem 11.06.2003 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben, da der Kläger seiner aus § 60 Abs. 1 Ziff. 2 resultierenden Verpflichtung zur Mitteilung seiner neuen Anschrift zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Der Kläger sei in der Zeit vom 11.06.2003 bis 11.01.2004 für das Arbeitsamt Karlsruhe nicht erreichbar gewesen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Damit hätten die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi nicht vorgelegen. Der Kläger habe den Nachweis nicht führen können, dass er seine neue Adresse der Beklagten mitgeteilt habe. Auch habe er keinen Postnachsendeauftrag gestellt, der den Aufhebungszeitraum wirksam überbrückt hätte. Eine erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten sei erst wieder am 12.01.2004 erfolgt. Die von Dritten vermittelte Kenntnis der neuen Anschrift genüge nicht zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit (BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAR 138/88 - BSGE 66, 103). Dahinstellt bleiben könne, ob die Beklagte den Kläger nach Kenntnis seiner neuen Anschrift zur unverzüglichen Vorsprache und Antragstellung hätte einladen müssen, da sich die Verfügbarkeit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzen lasse (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, in juris).

Gegen das am 04.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Ehefrau habe im Juni 2003 zwei Mal bei der Beklagten vorgesprochen, um den Umzug zu melden. Bei der ersten Vorsprache unmittelbar nach Erhalt der Ummeldebestätigung am 16.06.2003 seien die Daten an der Kundentheke von zwei Mitarbeiterinnen bearbeitet worden. Nachdem er wenige Tage später noch eine an die alte Adresse gerichtete Aufforderung zur persönlichen Vorstellung erhalten habe, habe seine Ehefrau im Juni erneut bei der Beklagten vorgesprochen. Denkbar sei, dass aufgrund eines Computerfehlers - wie im Januar 2004 - die mitgeteilte neue Adresse nicht übernommen worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und 07. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 11.05.2007 wurde die Ehefrau des Klägers erneut als Zeugin gehört. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 11.06.2003 bis 11.01.2004 aufgehoben und die Erstattung der für diese Zeit erbrachten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt worden ist. Eine Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung hat nicht zu erfolgen, da sich diese Rechtsfolge bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 30.05.2003 - bei Wegfall der Aufhebungsbescheide - ergibt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt und mit ausführlicher Begründung zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 11.06.2003 bis 11.01.2004 aufgehoben und die Erstattung der für die Zeit vom 11.06.2003 bis 30.11.2003 erbrachten Alhi sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt hat. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger durch das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er ausweislich seines Alhi-Antrags am 09.05.2003 schriftlich bestätigt hat, auf die Verpflichtung zur Mitteilung einer Anschriftenänderung hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Kenntnis dieser Verpflichtung hat der Kläger auch eingeräumt.

Eine Mitteilung des Klägers an die Beklagte über seine Anschriftenänderung ist ebenso wenig wie eine Vorsprache bei der Beklagten nach dem 09.05.2003 bis zum 12.01.2004 nachgewiesen.

Nachdem der Kläger zunächst mitgeteilt hatte (Telefongespräch vom 12.02.2004, Bl. 70 der Leistungsakte), er habe im Juni 2003 mit seiner Ehefrau vorgesprochen und seine neue Anschrift mitgeteilt, trug seine Ehefrau am 11.05.2004 vor, sie habe am 07.06.2003 zusammen mit dem Kläger der Beklagten den Umzug mitgeteilt und die Anmeldebestätigung vorgelegt. Gegen diesen Vortrag spricht jedoch bereits, dass die Anmeldebestätigung erst am 16.06.2003 ausgestellt worden ist. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau vorgetragen haben, sie hätten den Umzug unter Vorlage der Anmeldebestätigung am 17.06.2003 mitgeteilt, hat der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals vorgetragen, er habe im Juni 2003 zwei Mal bei der Beklagten vorgesprochen, und zwar zunächst unmittelbar nach Erhalt der Anmeldebestätigung, um den Umzug mitzuteilen, und sodann wenige Tage später, weil er ein an die alte Adresse gerichtetes Aufforderungsschreiben zur persönlichen Vorstellung erhalten habe. Gegen Letzteres spricht jedoch, dass im Juni 2006 an den Kläger keine Aufforderung zur persönlichen Vorstellung ergangen ist. Ausweislich des BewA-Ausdrucks erfolgte vielmehr erst am 12.08.2003 eine erste Einladung des Klägers. Ob diese Einladung den Kläger erreicht hat, ggf. unter welcher Adresse, lässt sich nicht mehr feststellen.

Bei ihrer Zeugenaussage vor dem SG am 25.02.2005 hat die Ehefrau des Klägers eine zweite Vorsprache im Juni 2003 nicht genannt, sie hat vielmehr angegeben, bei der (einmaligen) Vorsprache im Juni 2003 sei eine Kopie der Anmeldebestätigung gefertigt worden. Auch eine Vorsprache im August 2003 hat die Ehefrau des Klägers erstmals bei ihrer Zeugenvernehmung im Februar 2005 angegeben.

Bei ihrer Zeugenvernehmung am 11.05.2007 hat die Ehefrau des Klägers dagegen angegeben, im Juni 2003 nur ein Mal beim Arbeitsamt vorgesprochen zu haben. Sie ist damit ihrer früheren Aussage entgegengetreten.

Bezüglich der Einladung und Vorsprache im August 2003 hat die Ehefrau des Klägers angegeben, auf der schriftlichen Einladung sei die Hausnummer mit weißer Farbe durchgestrichen und handschriftlich mit Kugelschreiber die Zahl 24 eingetragen worden. Sie habe zu diesem Termin mit ihrem Mann das Amt aufgesucht und sich dort von 8 bis 12 Uhr aufgehalten, der für ihren Mann zuständige Bearbeiter habe an diesem Tag Urlaub gehabt. Die Beschreibung bezüglich der Hausnummer ist zutreffend für das Schreiben der Beklagten vom 23.01.2004. Bezüglich des Einladungsschreibens vom August 2003 hat der Kläger vorgetragen, dieses bei der Vorsprache abgegeben zu haben. Zur Überzeugung des Senats bezieht sich die Aussage der Klägerin bezüglich der handschriftlich geänderten Hausnummer auf das Schreiben der Beklagten vom 23.01.2004.

Zur Überzeugung des Senats ist auch eine Vorsprache des Klägers bzw. seiner Ehefrau im Dezember 2003 nicht erfolgt. Zum einen existieren hierüber keine Aktenvermerke. Zum anderen ist auch der von der Ehefrau des Klägers angegebene Grund für die Vorsprache, die Zahlungen seien nicht eingegangen, nicht glaubhaft. Nach § 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Dem entsprechend wurde die Alhi des Klägers für den Monat November 2003 - wie für die Vormonate jeweils am Monatsende - am 25.11.2003 überwiesen. Soweit die Frau des Klägers hierzu vorgetragen hat, sie sei zum Arbeitsamt gegangen, ohne vorher die Kontoauszüge einzusehen, ist dies nicht glaubhaft.

Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vortrag der Ehefrau, sie habe bei einer Vorsprache am 03.12.2003 die Anmeldebestätigung vorgelegt, von dieser sei eine Kopie gefertigt worden. Nach dem Vortrag des Klägers bestand hierfür keinerlei Veranlassung, da nach seinem Vortrag bereits im Juni 2003 die neue Anschrift mitgeteilt und die Anmeldebestätigung vorgelegt worden war.

Eine für den Kläger günstige Beurteilung lässt sich schließlich nicht darauf stützen, dass eine am 12.08.2003 erstellte erste Einladung nicht an die Beklagte zurückging und dass der Leistungsnachweis vom 23.01.2004 noch an die alte Adresse des Klägers adressiert war. Letzteres spricht vielmehr gerade dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt die neue Adresse des Klägers noch nicht in die EDV der Beklagten eingetragen war. Zum einen liegen keinerlei Nachweise darüber vor, ob die Einladung im August 2003 zur Post ging. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Einladung dem Kläger zuging, da er lediglich von der Xstr. 22 in die Xstr. 24 um ein Haus weiter gezogen war und der Briefzusteller die neue Anschrift des Klägers kannte. Dies ist jedoch für eine postalische Erreichbarkeit nicht ausreichend. Zum anderen liegen auch keinerlei Nachweise darüber vor, dass der Kläger einer entsprechenden Einbestellung nachgekommen ist.

Keinerlei Beweiskraft misst der Senat dem Umstand zu, dass die Ehefrau des Klägers die Haarfarbe der Mitarbeiterin der Beklagten angegeben hat, bei der sie an der Kundentheke vorgesprochen haben will. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten waren nicht nur an den von der Ehefrau des Klägers bezeichneten Tagen an der Kundentheke tätig. Aus der bloßen Beschreibung einer Mitarbeiterin lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Ehefrau des Klägers habe an den von ihr bezeichneten Tagen vorgesprochen, sofern sich die Mitarbeiterin an die Vorsprache nicht mehr konkret erinnert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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