Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3653/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5453/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob den Antragstellern ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung zusteht.
Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 01.08.2007 lebte zudem die 1989 geborene Tochter des Antragstellers Nr. 1 K. V. bei den Antragstellern. Deshalb gewährte die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 14.06.2007 Leistungen vom 01.07. bis zum 31.12.2007 in Höhe von 2.139,84 EUR. Nach dem Auszug von K. V. änderte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 01.08.2007 die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 und gewährte Leistungen in Höhe von monatlich 1840,84 EUR (Bl. 721 d. Beklagtenakten). Die eingetretenen Überzahlungen wurden mit Erstattungsbescheiden geltend gemacht, deren aufschiebende Wirkung das SG mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17.10.2007 angeordnet hat. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 wurden die den Antragstellern für die Zeit vom 07.09. bis zum 31.12.2007 bewilligten Leistungen neu festgesetzt. Für September 2007 wurden Leistungen in Höhe von 1.571,87 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 1.964,84 EUR zugesprochen.
Bereits am 04.10.2007 hatten die Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG, S 6 AS 3653/07 ER) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Begehren, ihnen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 30.07.2007 für K., eingegangen am 04.08.2007, sei nicht klar gewesen, dass K. ausziehe. Das Kindergeld sei zu Recht beim Antragsteller Nr. 1 als Einkommen berücksichtigt worden, werde jetzt aber auch bei der Tochter berücksichtigt, insofern handele es sich um einen Doppelabzug. Ab September 2007 sei mindestens ein monatlicher Betrag in Höhe von 2010,61 EUR statt 1875,84 EUR zu bezahlen. Die Regelsätze seien verfassungswidrig zu niedrig.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 stellte das SG fest, dass die Klage gegen die Bescheide vom 01.08.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.09.2007 aufschiebende Wirkung habe; im Übrigen lehnte es die Anträge (auf Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007) ab, da die Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 sei berücksichtigt worden, dass das Kindergeld für die ausgezogene Tochter dem Antragsteller Nr. 1 nicht mehr zufließe. Für den unabdingbaren Lebensunterhalt sei der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II nicht unbedingt erforderlich, so dass die Höhe dieser Leistung ausschließlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Gegen die Höhe der Regelsätze habe die Kammer keine verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 23.10.2007 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller Nr. 1 am 18.11.2007 "Berufung" beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm stünden monatlich weiterhin 110 EUR zu, da kein Partner ausgezogen sei. Es würden somit in der Zeit von August bis Dezember 5 x 30 EUR = 150 EUR fehlen. Die Forderungen aus den Bescheiden vom 01.08.2007 seien rechtswidrig einbehalten worden. Die Regelsätze seien zu niedrig.
Das SG hat der Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Ulm vom 17. Oktober 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 4. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten I. und II. Instanz sowie die Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das SG den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, da die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 hat der Beschwerdegegner berücksichtigt, dass das Kindergeld für die ausgezogene Tochter dem Antragsteller Nr. 1 nicht mehr zufließt. Ob der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld noch zu zahlen ist, kann angesichts der Höhe dieses Zuschlages ausschließlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor. Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze anbelangt, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob den Antragstellern ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung zusteht.
Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 01.08.2007 lebte zudem die 1989 geborene Tochter des Antragstellers Nr. 1 K. V. bei den Antragstellern. Deshalb gewährte die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 14.06.2007 Leistungen vom 01.07. bis zum 31.12.2007 in Höhe von 2.139,84 EUR. Nach dem Auszug von K. V. änderte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 01.08.2007 die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 und gewährte Leistungen in Höhe von monatlich 1840,84 EUR (Bl. 721 d. Beklagtenakten). Die eingetretenen Überzahlungen wurden mit Erstattungsbescheiden geltend gemacht, deren aufschiebende Wirkung das SG mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17.10.2007 angeordnet hat. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 wurden die den Antragstellern für die Zeit vom 07.09. bis zum 31.12.2007 bewilligten Leistungen neu festgesetzt. Für September 2007 wurden Leistungen in Höhe von 1.571,87 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 1.964,84 EUR zugesprochen.
Bereits am 04.10.2007 hatten die Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG, S 6 AS 3653/07 ER) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Begehren, ihnen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 30.07.2007 für K., eingegangen am 04.08.2007, sei nicht klar gewesen, dass K. ausziehe. Das Kindergeld sei zu Recht beim Antragsteller Nr. 1 als Einkommen berücksichtigt worden, werde jetzt aber auch bei der Tochter berücksichtigt, insofern handele es sich um einen Doppelabzug. Ab September 2007 sei mindestens ein monatlicher Betrag in Höhe von 2010,61 EUR statt 1875,84 EUR zu bezahlen. Die Regelsätze seien verfassungswidrig zu niedrig.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 stellte das SG fest, dass die Klage gegen die Bescheide vom 01.08.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.09.2007 aufschiebende Wirkung habe; im Übrigen lehnte es die Anträge (auf Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 04.10.2007 bis 31.12.2007) ab, da die Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 sei berücksichtigt worden, dass das Kindergeld für die ausgezogene Tochter dem Antragsteller Nr. 1 nicht mehr zufließe. Für den unabdingbaren Lebensunterhalt sei der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II nicht unbedingt erforderlich, so dass die Höhe dieser Leistung ausschließlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Gegen die Höhe der Regelsätze habe die Kammer keine verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 23.10.2007 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller Nr. 1 am 18.11.2007 "Berufung" beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm stünden monatlich weiterhin 110 EUR zu, da kein Partner ausgezogen sei. Es würden somit in der Zeit von August bis Dezember 5 x 30 EUR = 150 EUR fehlen. Die Forderungen aus den Bescheiden vom 01.08.2007 seien rechtswidrig einbehalten worden. Die Regelsätze seien zu niedrig.
Das SG hat der Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Ulm vom 17. Oktober 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 4. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten I. und II. Instanz sowie die Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das SG den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, da die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2007 hat der Beschwerdegegner berücksichtigt, dass das Kindergeld für die ausgezogene Tochter dem Antragsteller Nr. 1 nicht mehr zufließt. Ob der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld noch zu zahlen ist, kann angesichts der Höhe dieses Zuschlages ausschließlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor. Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze anbelangt, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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