Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 5833/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 509/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) lebt mit seiner Ehefrau und 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft; die Ehefrau ist erwerbstätig. Bis einschließlich April 2007 erhielt die Bedarfsgemeinschaft monatlich Leistungen von 286,00EUR. Diese Leistung bezog die Bedarfsgemeinschaft erst seit der Sohn M. auf Grund des ÄndG-SGB II vom 24.3.2006 nicht mehr als eigene Bedarfsgemeinschaft gerechnet wurde, sondern, da er im Haushalt der Eltern wohnte und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mit den Eltern und den Geschwistern eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Erst dadurch entstand ein ungedeckter Bedarf. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt ein Einfamilienhaus mit 138 qm in Miete. Die Miete hierfür ist nach Ansicht der Antragsgegnerin (Ag.) unangemessen hoch. Aufforderungen die Kosten der Unterkunft zu senken seien beharrlich ignoriert worden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2007 hob die Ag. die Bewilligung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in Form von Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.05.2007 ganz auf, weil die Agentur für Arbeit die Leistungen für M. entzogen habe, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Er sei zu Einladungen der Arbeitsvermittlung bei der Arbeitsagentur am 26.03.2007, 03.04.2007 und 12.04.2007 ohne Grund nicht erschienen. Am 07.12.2007 beantragte der Ast. beim Sozialgericht K. (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Ag. tritt dem entgegen mit der Begründung, der Sanktionsbescheid sei dem Ast. zugegangen, was durch die Tatsache belegt werde, dass dieser aufgrund dieses Bescheides am 07.05.2007 vorgesprochen habe und ihm die Berechnung nochmals erläutert worden sei. Warum rund 6 Monate nach Einstellung der Leistungen einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Folgeantrag auf Leistungen sei nicht gestellt worden. Auch habe der Sohn M. sein Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit nicht geändert. Mit Beschluss vom 20.12.2007 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen verneinte es sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Die Leistung seien mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2007 entzogen worden, dieser Bescheid, den der Ast. erhalten habe, sei nicht angefochten und somit rechtsbeständig geworden. Ein erneuter Anspruch auf Leistungen würde - u. a. - die Stellung eines Folgeantrags erfordern; ein solcher liege nicht vor. Insoweit könne auch über einen materiellen Anspruch nicht entschieden werden. Weiter mangele es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Solange der Ast. keinen Antrag bei der Ag. stelle, sei von einer besonderen Dringlichkeit für ein einstweiliges Gerichtsverfahren keine Grundlage vorhanden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei wegen der fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen gewesen. Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Richter ablehne, da dieser alles abweise was er beantragt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Ast. auch in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zum einem bestehenden Anordnungsgrund gemacht hat. Es fehlt deshalb nach wie vor an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Der noch vorgebrachte Befangenheitsantrag ist verspätet. Das SG hatte über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits entschieden als dieser geltend gemacht wurde. Zudem hätte der Ast. die Befangenheitsgründe bereits früher vortragen können. Seine Gründe stützen sich im Wesentlichen auf das aus früheren Verfahren bekannte Verhalten des Richters. Dies hätte bereits vor der Entscheidung gerügt werden können. Die genannten Ablehnungsgründe greifen auch nicht durch, da sich aus dem gesamten Verfahrensablauf keinerlei Hinweis für eine Befangenheit des befassten Richters ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) lebt mit seiner Ehefrau und 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft; die Ehefrau ist erwerbstätig. Bis einschließlich April 2007 erhielt die Bedarfsgemeinschaft monatlich Leistungen von 286,00EUR. Diese Leistung bezog die Bedarfsgemeinschaft erst seit der Sohn M. auf Grund des ÄndG-SGB II vom 24.3.2006 nicht mehr als eigene Bedarfsgemeinschaft gerechnet wurde, sondern, da er im Haushalt der Eltern wohnte und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mit den Eltern und den Geschwistern eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Erst dadurch entstand ein ungedeckter Bedarf. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt ein Einfamilienhaus mit 138 qm in Miete. Die Miete hierfür ist nach Ansicht der Antragsgegnerin (Ag.) unangemessen hoch. Aufforderungen die Kosten der Unterkunft zu senken seien beharrlich ignoriert worden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2007 hob die Ag. die Bewilligung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in Form von Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.05.2007 ganz auf, weil die Agentur für Arbeit die Leistungen für M. entzogen habe, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Er sei zu Einladungen der Arbeitsvermittlung bei der Arbeitsagentur am 26.03.2007, 03.04.2007 und 12.04.2007 ohne Grund nicht erschienen. Am 07.12.2007 beantragte der Ast. beim Sozialgericht K. (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Ag. tritt dem entgegen mit der Begründung, der Sanktionsbescheid sei dem Ast. zugegangen, was durch die Tatsache belegt werde, dass dieser aufgrund dieses Bescheides am 07.05.2007 vorgesprochen habe und ihm die Berechnung nochmals erläutert worden sei. Warum rund 6 Monate nach Einstellung der Leistungen einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Folgeantrag auf Leistungen sei nicht gestellt worden. Auch habe der Sohn M. sein Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit nicht geändert. Mit Beschluss vom 20.12.2007 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen verneinte es sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Die Leistung seien mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2007 entzogen worden, dieser Bescheid, den der Ast. erhalten habe, sei nicht angefochten und somit rechtsbeständig geworden. Ein erneuter Anspruch auf Leistungen würde - u. a. - die Stellung eines Folgeantrags erfordern; ein solcher liege nicht vor. Insoweit könne auch über einen materiellen Anspruch nicht entschieden werden. Weiter mangele es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Solange der Ast. keinen Antrag bei der Ag. stelle, sei von einer besonderen Dringlichkeit für ein einstweiliges Gerichtsverfahren keine Grundlage vorhanden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei wegen der fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen gewesen. Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Richter ablehne, da dieser alles abweise was er beantragt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Ast. auch in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zum einem bestehenden Anordnungsgrund gemacht hat. Es fehlt deshalb nach wie vor an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Der noch vorgebrachte Befangenheitsantrag ist verspätet. Das SG hatte über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits entschieden als dieser geltend gemacht wurde. Zudem hätte der Ast. die Befangenheitsgründe bereits früher vortragen können. Seine Gründe stützen sich im Wesentlichen auf das aus früheren Verfahren bekannte Verhalten des Richters. Dies hätte bereits vor der Entscheidung gerügt werden können. Die genannten Ablehnungsgründe greifen auch nicht durch, da sich aus dem gesamten Verfahrensablauf keinerlei Hinweis für eine Befangenheit des befassten Richters ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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