Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3634/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 416/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung im Verfahren S 4 R 3634/06, mit der der am 1962 geborene Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des am 22. Mai 2006 gestellten Rentenantrags begehrt, bei summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des vom SG eingeholten internistischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. L.-M. vom 01. August 2007 (also nach dem am 05. Oktober 2007 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstattet), keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit bietet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass der Kläger sich im Hinblick auf das nach dem Stichtag des 01. Januar 1961 (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs) liegende Geburtsdatum auf Berufsschutz nicht berufen kann, sodass seine breite Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, beispielsweise auch auf Bürotätigkeiten, möglich ist. Der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. L.-M. von einer "anamnestisch angegebenen täglichen Stuhlfrequenz alle 2 Std." ausgeht, begründet keine Erwerbsminderung im Sinne einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes, abgesehen davon, dass der Kläger während der gutachterlichen Untersuchung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (vier Stunden) auch unter leichter Belastung nicht zur Toilette musste (vgl. S. 7 und 17 des Gutachtens) und der Sachverständige, der auch auf eine sehr aggravierende Beschwerdeschilderung durch den Kläger hingewiesen hat (S. 3 des Gutachtens), im Übrigen aber auch von einer umstellungsabhängigen und beeinflussbaren Situation spricht (S. 14 des Gutachtens). Bei überschlägiger Beurteilung erachtet auch der Senat im Hinblick auf die schriftliche sachverständige Zeugenauskunft des behandelnden Orthopäden K. vom 04. April 2007 die Erhebung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht für geboten. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erachtet der Senat weitere Aufklärung von Amts wegen bei summarischer Prüfung nicht für geboten. Zwar erwähnt die Allgemeinärztin Dr. A. eine "ständige depressive Erschöpfung", wobei der Kläger auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. L.-M. depressiv erschöpft wirkte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass beim Kläger ersichtlich entsprechende fachärztliche Behandlungen nicht stattfinden. Im Übrigen ist die Schilderung des typischen Tagesablaufs, die der Kläger gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen gemacht hat, in Rechnung zu stellen. Soweit der Kläger die Erhebung von Sachverständigengutachten nach § 109 SGG beantragen wollte, würde dies keine Erfolgswahrscheinlichkeit begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung im Verfahren S 4 R 3634/06, mit der der am 1962 geborene Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des am 22. Mai 2006 gestellten Rentenantrags begehrt, bei summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des vom SG eingeholten internistischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. L.-M. vom 01. August 2007 (also nach dem am 05. Oktober 2007 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstattet), keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit bietet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass der Kläger sich im Hinblick auf das nach dem Stichtag des 01. Januar 1961 (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs) liegende Geburtsdatum auf Berufsschutz nicht berufen kann, sodass seine breite Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, beispielsweise auch auf Bürotätigkeiten, möglich ist. Der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. L.-M. von einer "anamnestisch angegebenen täglichen Stuhlfrequenz alle 2 Std." ausgeht, begründet keine Erwerbsminderung im Sinne einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes, abgesehen davon, dass der Kläger während der gutachterlichen Untersuchung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (vier Stunden) auch unter leichter Belastung nicht zur Toilette musste (vgl. S. 7 und 17 des Gutachtens) und der Sachverständige, der auch auf eine sehr aggravierende Beschwerdeschilderung durch den Kläger hingewiesen hat (S. 3 des Gutachtens), im Übrigen aber auch von einer umstellungsabhängigen und beeinflussbaren Situation spricht (S. 14 des Gutachtens). Bei überschlägiger Beurteilung erachtet auch der Senat im Hinblick auf die schriftliche sachverständige Zeugenauskunft des behandelnden Orthopäden K. vom 04. April 2007 die Erhebung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht für geboten. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erachtet der Senat weitere Aufklärung von Amts wegen bei summarischer Prüfung nicht für geboten. Zwar erwähnt die Allgemeinärztin Dr. A. eine "ständige depressive Erschöpfung", wobei der Kläger auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. L.-M. depressiv erschöpft wirkte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass beim Kläger ersichtlich entsprechende fachärztliche Behandlungen nicht stattfinden. Im Übrigen ist die Schilderung des typischen Tagesablaufs, die der Kläger gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen gemacht hat, in Rechnung zu stellen. Soweit der Kläger die Erhebung von Sachverständigengutachten nach § 109 SGG beantragen wollte, würde dies keine Erfolgswahrscheinlichkeit begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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