Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3938/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 899/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert für den Beklagten liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung und Erstattung erbrachter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt 607,41 EUR. Die hierauf bezogenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten wurden vom Sozialgericht Reutlingen (SG) allerdings nur in Höhe von 50,- EUR aufgehoben, weshalb sich dessen Beschwer auf diesen Betrag beschränkt. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei Weitem nicht erreicht. Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar.
Das angegriffene Urteil des SG weicht auch nicht von der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26. Oktober 2007 (L 8 AS 1219/07 (juris)) ab. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende ab-strakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24. Januar 2007 - B 1 KR 155/06 B - RdNr. 8 m. w. N. ). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte hierfür darlegen müssen, dass das SG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das LSG in der zitierten Entscheidung entwickelt und angewendet hat, und dass die Entscheidung des SG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des SG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des LSG aus dem zitierten Urteil aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)). Weder aus der Beschwerde noch sonst ist indessen ersichtlich, dass das SG in der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des LSG vom 26. Oktober 2007 bewusst und im Grundsätzlichen abweichen wollte. Dass das SG eine Rechtsnorm, hier die des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der maßgeblichen Fassung (möglicherweise) in Teilen anders versteht und anwendet als das LSG, reicht dafür nicht ansatzweise aus. Denn eine Divergenz von der zitierten Entscheidung des LSG läge nur dann vor, wenn das SG dem Prüfungsprogramm des LSG ausdrücklich widersprochen und andere rechtliche Maßstäbe für seine Entscheidung entwickelt hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)). Davon kann aber schon deswegen keine Rede sein, weil das SG die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Passage der Entscheidung des LSG selbst zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen und (nahezu wörtlich) wiedergegeben hat.
Für Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 145 Rdnr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert für den Beklagten liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung und Erstattung erbrachter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt 607,41 EUR. Die hierauf bezogenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten wurden vom Sozialgericht Reutlingen (SG) allerdings nur in Höhe von 50,- EUR aufgehoben, weshalb sich dessen Beschwer auf diesen Betrag beschränkt. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei Weitem nicht erreicht. Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar.
Das angegriffene Urteil des SG weicht auch nicht von der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26. Oktober 2007 (L 8 AS 1219/07 (juris)) ab. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende ab-strakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24. Januar 2007 - B 1 KR 155/06 B - RdNr. 8 m. w. N. ). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte hierfür darlegen müssen, dass das SG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das LSG in der zitierten Entscheidung entwickelt und angewendet hat, und dass die Entscheidung des SG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des SG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des LSG aus dem zitierten Urteil aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)). Weder aus der Beschwerde noch sonst ist indessen ersichtlich, dass das SG in der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des LSG vom 26. Oktober 2007 bewusst und im Grundsätzlichen abweichen wollte. Dass das SG eine Rechtsnorm, hier die des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der maßgeblichen Fassung (möglicherweise) in Teilen anders versteht und anwendet als das LSG, reicht dafür nicht ansatzweise aus. Denn eine Divergenz von der zitierten Entscheidung des LSG läge nur dann vor, wenn das SG dem Prüfungsprogramm des LSG ausdrücklich widersprochen und andere rechtliche Maßstäbe für seine Entscheidung entwickelt hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)). Davon kann aber schon deswegen keine Rede sein, weil das SG die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Passage der Entscheidung des LSG selbst zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen und (nahezu wörtlich) wiedergegeben hat.
Für Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 145 Rdnr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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