Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 516/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1920/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe der Summe erstatten muss, die sie für ihren am 02.09.1952 geborenen und am 05.08.2002 verstorbenen Sohn H.-G. R. (im folgenden Versicherter) für die Zeiten vom Februar 1981 bis Dezember 2001 als freiwillige Beiträge zur Rentensteigerung der Regelaltersrente gezahlt hat.
Der Versicherte, der bis Januar 1981 pflichtversichert war und ab Februar 1981 freiwillige Beiträge geleistet hatte, bezog ab 12.06.1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit bis 31.10.1986, dann auf Dauer (Bescheide vom 27.02.1985 und 24.11.1986).
Die 1920 geborene Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13.03.1985 an die Beklagte und bat um Auskunft, ob die freiwilligen Beitragszahlungen, die sie für das Jahr 1984 für den Versicherten aufrecht erhalten habe und die wohl für eine spätere Altersrente verbucht würden, auch für das Jahr 1985 und danach weiterleisten könne, was die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.1985 bejahte. Die Klägerin entrichtete daraufhin für den Versicherten auch ab Januar 1985 weiterhin freiwillige Beiträge bis Dezember 2001.
Mit Schreiben vom 27.07.2004 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, wie es nach dem Tod des Versicherten und Erlöschen der Rente mit der freiwilligen Weiterzahlung der Beiträge, deren Ertrag der Versicherte erst mit 60 Jahren erhalten hätte, stehe. Diese freiwillige Weiterzahlung seit 01.01.1984 bis 2001 habe sie dem Versicherten ermöglicht, damit er mit 60 Jahren eine auskömmliche Rente habe und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Immerhin seien 19 Jahre lang meistens Höchstbeiträge (insgesamt ca. 200.000,- DM) gezahlt worden. Sie habe nicht geahnt, dass der Versicherte vorher sterben würde. Sie bittet daher um Äußerung, ob diese freiwillige Weiterzahlung ganz verloren sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit, die freiwilligen Beiträge, welche für den Versicherten eingezahlt worden seien, würden als rechtmäßig entrichtet und gezahlt gelten. Diese Beiträge könnten somit auch unter der hier vorliegenden Voraussetzung, dass aus diesen Beiträgen nicht eine Leistung erbracht worden sei, nicht wieder erstattet werden. Es liege kein erkennbarer Beanstandungsgrund für die freiwilligen Beiträge vor, so dass es bei der rechtmäßigen Entrichtung verbleibe.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 03.09.2004 daran fest, dass es für die von ihr erbrachten enormen Leistungen eine Entschädigung geben müsse. Diese Leistungen seien dafür bestimmt gewesen, dass der Versicherte mit 60 Jahren eine höhere Rente von der Beklagten bekommen sollte, denn seine Rente sei bis zu seinem Tod (mit 50 Jahren) sehr gering gewesen. Es könne nicht sein, dass es für diese enormen Leistungen, die sie sich vom Munde abgespart habe, keine Entschädigung gebe. Sie habe für den Versicherten die freiwillige Weiterzahlung finanziert, denn mit seiner geringen Rente wäre dies nicht möglich gewesen. Da der Versicherte sein Rentenalter nicht erreicht habe, stelle sie hiermit den Antrag auf Rückzahlung der freiwilligen Leistung.
Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der freiwilligen Beiträge aus dem Versichertenkonto des verstorbenen Versicherten ab: Vom Gesetzgeber seien zwei Vorschriften für eine Beitragserstattung vorgesehen. § 210 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach Beiträge auf Antrag des Versicherten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet würden, sei im Falle der Klägerin nicht anwendbar, da sie nicht die Versicherteneigenschaft bzw. die der Witwe erfülle. Die Anwendung des § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bleibe ebenfalls ausgeschlossen, da die Beiträge rechtmäßig gezahlt bzw. entrichtet worden seien. Eine andere Vorschrift sei seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Eine Rückzahlung aus sozialen Gründen sei ebenfalls nicht möglich.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der schwerbehinderte Versicherte habe als Frührentner nur eine geringe Rente bezogen. Sie habe ihn über ihren Tod hinaus finanziell sicherstellen wollen, weshalb sie ihm einmal im Jahr (kurz vor Weihnachten) von ihrem Girokonto den damaligen Höchstbetrag auf sein Konto überwiesen habe, damit er diesen Höchstbetrag an die Beklagte habe weiterleiten können, denn von seiner geringen Rente habe er diese Beiträge nicht aufbringen können. Sie sei immer davon ausgegangen, dass ihr Sohn sie überleben würde. Nun habe sie 19 Jahre ihre Ersparnisse und den größten Teil ihres Gehalts bzw. der Rente in den Sand gesetzt - für nichts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Darlegung der Voraussetzungen des § 210 SGB VI, die bei der Klägerin nicht vorlägen, zurück. Der Rentenversicherungsträger sei an die geltenden Gesetze gebunden. Eine eigene "Prüfung" der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die Behörde finde nicht statt.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der bis Dezember 2001 für den Versicherten zur Rentensteigerung geleisteten Beiträge weiterverfolgte. Sie trug u.a. vor, der Verstorbene habe mit ihrer Hilfe fast 20 Jahre lang eine sog. "freiwillige Versicherung" gezahlt. Sie habe damals gedacht, dass sie vor dem Versicherten sterben werde, und sicherstellen wollen, dass er nicht zum "Sozialfall" werde. Damals sei nicht zur Sprache gekommen, was mit dieser "freiwilligen Höherversicherung" geschehe, wenn der Versicherte früher sterbe. Anstelle des Abschlusses einer Lebensversicherung habe der Versicherte im Alter lieber eine höhere Rente haben wollen. Die aus diesem Grund bei der Beklagten erfolgte Anfrage, ob eine "freiwillige Weiterversicherung" möglich sei, sei positiv beantwortet worden. Keiner habe sich gefragt, was werde, wenn der Versicherte vorher sterbe. Man sei in diesem Fall immer davon ausgegangen, dass der "Ältere" sterbe. Da sie keine Rücklagen für sich habe bilden können, stehe sie nicht nur mittellos da, sondern habe auch noch Schulden. Die Klägerin legte den Erbschein vor, wonach sie Alleinerbin des Versicherten sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2007, der Klägerin mit Zustellungsurkunde zugestellt am 30.03.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ergänzend aus, eine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattung von Beiträgen sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe sämtliche Möglichkeiten erschöpfend durchgeprüft und sei zutreffend zu einem negativen Ergebnis gelangt. Auch die Kammer komme nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis. Es sei das Wesen einer jeden Versicherung, dass sich für manche Versicherte die Beitragsleistungen im nachhinein als unwirtschaftlich erweisen würden. Dieses systemimmanente Risiko wohne jedoch jeder Versicherung - auch der Rentenversicherung - inne.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.04.2007 eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Um den Versicherten über ihren Tod hinaus wirtschaftlich sicherzustellen, sei bei der Beklagten angefragt worden, ob die Möglichkeit bestehe, seine Rente aufzubessern. Es sei von der Beklagten der Vorschlag gemacht worden, "freiwillig Versicherungsbeiträge" zu leisten. Sie habe dafür gesorgt, dass der Versicherte diese Leistungen auch innegehalten habe und so seien von Februar 1981 bis Dezember 2001 freiwillig geleistete Versicherungen in Höhe von ca. 250.000,- DM an die Beklagte überwiesen worden. Durch den frühen Tod des Versicherten müsse die Beklagte die höhere Rente nicht zahlen, weshalb ihr (Klägerin) doch die Erstattung der umsonst gezahlten Beiträge zustehe. Als die Beklagte seinerzeit gestattet habe, dass zur späteren Aufstockung der Rente - ab 60 Jahren - freiwillig weitergezahlt werden könne, habe sie es versäumt, darauf aufmerksam zu machen, dass mit dem frühen vorzeitigen Tod des Begünstigten alles erlösche, also sämtliche eingezahlten Gelder bei der Beklagten verloren seien. Hier liege ihres Erachtens ein Versäumnis vor, denn die Beklagte sei verpflichtet, die Mitglieder aufzuklären. Hätte sie das damals getan, wäre eine Lebensversicherung in Frage gekommen, die gezahlt hätte. Richtig sei, dass zu Lebzeiten des Versicherten kein Erstattungsantrag gestellt worden sei, da sie damals ja hätten annehmen müssen, dass er diese "höhere Rente" noch erleben würde und somit keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Sie wolle nichts von der Beklagten geschenkt haben, sondern nur die nachweislich von ihr gezahlten Beiträge zurückerhalten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2007 sowie den Bescheid vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die für den Versicherten H.-G. R. zur Rentensteigerung vom 01. Februar 1981 bis 31. Dezember 2001 geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ausweislich der Verwaltungsakte sei der verstorbene Versicherte im Vorfeld der Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlungen aufgrund seiner Anfragen bezüglich der Modalitäten zur freiwilligen Beitragszahlung aufgeklärt bzw. durch entsprechende Merkblätter über die Voraussetzungen und die Durchführung der freiwilligen Beitragszahlung informiert worden. Weitergehende Nachfragen durch den Versicherten, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Rückerstattung freiwillig gezahlter Beiträge möglich sei, seien ausweislich des Akteninhalts nicht erfolgt. Eine Falschberatung könne in diesem Zusammenhang somit nicht angenommen werden. Auch eine fehlerhaft/pflichtwidrig unterlassene Beratung könne der Beklagten nicht angelastet werden, denn regelmäßig bestehe keine Verpflichtung der Behörde zur Beratung "ins Blaue" hinein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von Februar 1981 bis Dezember 2001 gezahlten freiwilligen Beiträge, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da lediglich der Verstorbene in einem Rechtsverhältnis zu der Beklagten, jedoch niemals die Klägerin stand. Auch wenn sie für den Versicherten die freiwilligen Beiträge zahlte, bestand das Rechtsverhältnis insoweit nur zwischen dem Versicherten und der Beklagten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Rückzahlungsanspruch als Erbin des Versicherten (§ 58 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -), da insoweit zu dessen Lebzeiten noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren anhängig war geschweige denn ein fälliger Rückzahlungsanspruch bestand.
Ungeachtet dessen bestand auch kein vererbbarer Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung rechtmäßiger Beiträge (§ 210 SGB VI) unzweifelhaft nicht erfüllt sind, wäre ein Erstattungsanspruch des Versicherten nur in Betracht gekommen, wenn die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden wären (§ 26 Abs. 2 SGB VI). Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, die nicht in dieser Weise als Pflichtbeiträge, als freiwilliger Beitrag oder als Höherversicherungsbeitrag entrichtet werden durften, oder die nicht in der Höhe oder zu der gewählten Zeit entrichtet werden durften (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 26 SGB IV Rdnr. 8). Auch dies ist hier nicht gegeben, denn der Versicherte war zur fraglichen Zeit Anfang der 80iger Jahre zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt. Die damalige Entscheidung/Willenserklärung, freiwillige Beiträge zu entrichten, kann auch nicht im Wege der Irrtumsanfechtung nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten werden, denn selbst bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift können deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht bejaht werden, weil sich der Versicherte und mit ihm die Klägerin damals nicht über den Inhalt ihrer Erklärung, freiwillige Beiträge entrichten zu wollen, geirrt haben, sondern allenfalls die Folgen beim Nichterreichen des Versicherungsfalls nicht bedachten. Gründe für die Zahlung freiwilliger Beiträge, insbesondere der damit verbundene Versicherungsschutz und die soziale Absicherung im Alter, mögen zwar für den Versicherten und auch die Klägerin wesentliche Bedeutung gehabt haben. Bei einem Irrtum über den gesetzlichen Umfang des mit der Zahlung freiwilliger Beiträge erworbenen Versicherungsschutzes und die Folgen beim Nichterreichen des 60. Lebensjahres handelt es sich jedoch nur um einen unbeachtlichen reinen Rechtsirrtum bzw. um einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R; BSG vom 16.12.1980 - B 11 RA 128/79).
Schließlich steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Herstellungsanspruchs zu. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R -, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279). Der Herstellungsanspruch setzt mithin voraus, dass der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Auskunfts- und Beratungspflichten (§§ 15 und 14 SGB I) verletzt hat und kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist mithin - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -). Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Nachweis einer für die freiwillige Versicherung ursächlichen Falschberatung. Die Zahlung freiwilliger Beiträge war unter den beim Versicherten gegebenen Umständen sinnvoll. Eine Beratungspflicht der Beklagten im Hinblick auf Folgen bei einem vorzeitigen Ableben des Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze ist zu verneinen, zumal hierzu weder Anlass bestand noch Anhaltspunkte für ein konkretes Beratungssuchen der Klägerin oder des Versicherten ersichtlich sind. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis einer fehlenden Erstattungsmöglichkeit im Falle eines vorzeitigen Todes des Versicherten den Abschluss einer Lebensversicherung erwogen. D.h., die freiwillige Versicherung wäre nicht bei der Beklagten durchgeführt worden. Dies schließt es auf der Rechtsfolgenseite aber aus, die Beklagte zu etwas zu verpflichten, was gerade nicht eingetreten wäre.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe der Summe erstatten muss, die sie für ihren am 02.09.1952 geborenen und am 05.08.2002 verstorbenen Sohn H.-G. R. (im folgenden Versicherter) für die Zeiten vom Februar 1981 bis Dezember 2001 als freiwillige Beiträge zur Rentensteigerung der Regelaltersrente gezahlt hat.
Der Versicherte, der bis Januar 1981 pflichtversichert war und ab Februar 1981 freiwillige Beiträge geleistet hatte, bezog ab 12.06.1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit bis 31.10.1986, dann auf Dauer (Bescheide vom 27.02.1985 und 24.11.1986).
Die 1920 geborene Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13.03.1985 an die Beklagte und bat um Auskunft, ob die freiwilligen Beitragszahlungen, die sie für das Jahr 1984 für den Versicherten aufrecht erhalten habe und die wohl für eine spätere Altersrente verbucht würden, auch für das Jahr 1985 und danach weiterleisten könne, was die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.1985 bejahte. Die Klägerin entrichtete daraufhin für den Versicherten auch ab Januar 1985 weiterhin freiwillige Beiträge bis Dezember 2001.
Mit Schreiben vom 27.07.2004 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, wie es nach dem Tod des Versicherten und Erlöschen der Rente mit der freiwilligen Weiterzahlung der Beiträge, deren Ertrag der Versicherte erst mit 60 Jahren erhalten hätte, stehe. Diese freiwillige Weiterzahlung seit 01.01.1984 bis 2001 habe sie dem Versicherten ermöglicht, damit er mit 60 Jahren eine auskömmliche Rente habe und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Immerhin seien 19 Jahre lang meistens Höchstbeiträge (insgesamt ca. 200.000,- DM) gezahlt worden. Sie habe nicht geahnt, dass der Versicherte vorher sterben würde. Sie bittet daher um Äußerung, ob diese freiwillige Weiterzahlung ganz verloren sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit, die freiwilligen Beiträge, welche für den Versicherten eingezahlt worden seien, würden als rechtmäßig entrichtet und gezahlt gelten. Diese Beiträge könnten somit auch unter der hier vorliegenden Voraussetzung, dass aus diesen Beiträgen nicht eine Leistung erbracht worden sei, nicht wieder erstattet werden. Es liege kein erkennbarer Beanstandungsgrund für die freiwilligen Beiträge vor, so dass es bei der rechtmäßigen Entrichtung verbleibe.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 03.09.2004 daran fest, dass es für die von ihr erbrachten enormen Leistungen eine Entschädigung geben müsse. Diese Leistungen seien dafür bestimmt gewesen, dass der Versicherte mit 60 Jahren eine höhere Rente von der Beklagten bekommen sollte, denn seine Rente sei bis zu seinem Tod (mit 50 Jahren) sehr gering gewesen. Es könne nicht sein, dass es für diese enormen Leistungen, die sie sich vom Munde abgespart habe, keine Entschädigung gebe. Sie habe für den Versicherten die freiwillige Weiterzahlung finanziert, denn mit seiner geringen Rente wäre dies nicht möglich gewesen. Da der Versicherte sein Rentenalter nicht erreicht habe, stelle sie hiermit den Antrag auf Rückzahlung der freiwilligen Leistung.
Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der freiwilligen Beiträge aus dem Versichertenkonto des verstorbenen Versicherten ab: Vom Gesetzgeber seien zwei Vorschriften für eine Beitragserstattung vorgesehen. § 210 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach Beiträge auf Antrag des Versicherten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet würden, sei im Falle der Klägerin nicht anwendbar, da sie nicht die Versicherteneigenschaft bzw. die der Witwe erfülle. Die Anwendung des § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bleibe ebenfalls ausgeschlossen, da die Beiträge rechtmäßig gezahlt bzw. entrichtet worden seien. Eine andere Vorschrift sei seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Eine Rückzahlung aus sozialen Gründen sei ebenfalls nicht möglich.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der schwerbehinderte Versicherte habe als Frührentner nur eine geringe Rente bezogen. Sie habe ihn über ihren Tod hinaus finanziell sicherstellen wollen, weshalb sie ihm einmal im Jahr (kurz vor Weihnachten) von ihrem Girokonto den damaligen Höchstbetrag auf sein Konto überwiesen habe, damit er diesen Höchstbetrag an die Beklagte habe weiterleiten können, denn von seiner geringen Rente habe er diese Beiträge nicht aufbringen können. Sie sei immer davon ausgegangen, dass ihr Sohn sie überleben würde. Nun habe sie 19 Jahre ihre Ersparnisse und den größten Teil ihres Gehalts bzw. der Rente in den Sand gesetzt - für nichts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Darlegung der Voraussetzungen des § 210 SGB VI, die bei der Klägerin nicht vorlägen, zurück. Der Rentenversicherungsträger sei an die geltenden Gesetze gebunden. Eine eigene "Prüfung" der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die Behörde finde nicht statt.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der bis Dezember 2001 für den Versicherten zur Rentensteigerung geleisteten Beiträge weiterverfolgte. Sie trug u.a. vor, der Verstorbene habe mit ihrer Hilfe fast 20 Jahre lang eine sog. "freiwillige Versicherung" gezahlt. Sie habe damals gedacht, dass sie vor dem Versicherten sterben werde, und sicherstellen wollen, dass er nicht zum "Sozialfall" werde. Damals sei nicht zur Sprache gekommen, was mit dieser "freiwilligen Höherversicherung" geschehe, wenn der Versicherte früher sterbe. Anstelle des Abschlusses einer Lebensversicherung habe der Versicherte im Alter lieber eine höhere Rente haben wollen. Die aus diesem Grund bei der Beklagten erfolgte Anfrage, ob eine "freiwillige Weiterversicherung" möglich sei, sei positiv beantwortet worden. Keiner habe sich gefragt, was werde, wenn der Versicherte vorher sterbe. Man sei in diesem Fall immer davon ausgegangen, dass der "Ältere" sterbe. Da sie keine Rücklagen für sich habe bilden können, stehe sie nicht nur mittellos da, sondern habe auch noch Schulden. Die Klägerin legte den Erbschein vor, wonach sie Alleinerbin des Versicherten sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2007, der Klägerin mit Zustellungsurkunde zugestellt am 30.03.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ergänzend aus, eine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattung von Beiträgen sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe sämtliche Möglichkeiten erschöpfend durchgeprüft und sei zutreffend zu einem negativen Ergebnis gelangt. Auch die Kammer komme nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis. Es sei das Wesen einer jeden Versicherung, dass sich für manche Versicherte die Beitragsleistungen im nachhinein als unwirtschaftlich erweisen würden. Dieses systemimmanente Risiko wohne jedoch jeder Versicherung - auch der Rentenversicherung - inne.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.04.2007 eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Um den Versicherten über ihren Tod hinaus wirtschaftlich sicherzustellen, sei bei der Beklagten angefragt worden, ob die Möglichkeit bestehe, seine Rente aufzubessern. Es sei von der Beklagten der Vorschlag gemacht worden, "freiwillig Versicherungsbeiträge" zu leisten. Sie habe dafür gesorgt, dass der Versicherte diese Leistungen auch innegehalten habe und so seien von Februar 1981 bis Dezember 2001 freiwillig geleistete Versicherungen in Höhe von ca. 250.000,- DM an die Beklagte überwiesen worden. Durch den frühen Tod des Versicherten müsse die Beklagte die höhere Rente nicht zahlen, weshalb ihr (Klägerin) doch die Erstattung der umsonst gezahlten Beiträge zustehe. Als die Beklagte seinerzeit gestattet habe, dass zur späteren Aufstockung der Rente - ab 60 Jahren - freiwillig weitergezahlt werden könne, habe sie es versäumt, darauf aufmerksam zu machen, dass mit dem frühen vorzeitigen Tod des Begünstigten alles erlösche, also sämtliche eingezahlten Gelder bei der Beklagten verloren seien. Hier liege ihres Erachtens ein Versäumnis vor, denn die Beklagte sei verpflichtet, die Mitglieder aufzuklären. Hätte sie das damals getan, wäre eine Lebensversicherung in Frage gekommen, die gezahlt hätte. Richtig sei, dass zu Lebzeiten des Versicherten kein Erstattungsantrag gestellt worden sei, da sie damals ja hätten annehmen müssen, dass er diese "höhere Rente" noch erleben würde und somit keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Sie wolle nichts von der Beklagten geschenkt haben, sondern nur die nachweislich von ihr gezahlten Beiträge zurückerhalten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2007 sowie den Bescheid vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die für den Versicherten H.-G. R. zur Rentensteigerung vom 01. Februar 1981 bis 31. Dezember 2001 geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ausweislich der Verwaltungsakte sei der verstorbene Versicherte im Vorfeld der Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlungen aufgrund seiner Anfragen bezüglich der Modalitäten zur freiwilligen Beitragszahlung aufgeklärt bzw. durch entsprechende Merkblätter über die Voraussetzungen und die Durchführung der freiwilligen Beitragszahlung informiert worden. Weitergehende Nachfragen durch den Versicherten, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Rückerstattung freiwillig gezahlter Beiträge möglich sei, seien ausweislich des Akteninhalts nicht erfolgt. Eine Falschberatung könne in diesem Zusammenhang somit nicht angenommen werden. Auch eine fehlerhaft/pflichtwidrig unterlassene Beratung könne der Beklagten nicht angelastet werden, denn regelmäßig bestehe keine Verpflichtung der Behörde zur Beratung "ins Blaue" hinein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von Februar 1981 bis Dezember 2001 gezahlten freiwilligen Beiträge, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da lediglich der Verstorbene in einem Rechtsverhältnis zu der Beklagten, jedoch niemals die Klägerin stand. Auch wenn sie für den Versicherten die freiwilligen Beiträge zahlte, bestand das Rechtsverhältnis insoweit nur zwischen dem Versicherten und der Beklagten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Rückzahlungsanspruch als Erbin des Versicherten (§ 58 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -), da insoweit zu dessen Lebzeiten noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren anhängig war geschweige denn ein fälliger Rückzahlungsanspruch bestand.
Ungeachtet dessen bestand auch kein vererbbarer Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung rechtmäßiger Beiträge (§ 210 SGB VI) unzweifelhaft nicht erfüllt sind, wäre ein Erstattungsanspruch des Versicherten nur in Betracht gekommen, wenn die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden wären (§ 26 Abs. 2 SGB VI). Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, die nicht in dieser Weise als Pflichtbeiträge, als freiwilliger Beitrag oder als Höherversicherungsbeitrag entrichtet werden durften, oder die nicht in der Höhe oder zu der gewählten Zeit entrichtet werden durften (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 26 SGB IV Rdnr. 8). Auch dies ist hier nicht gegeben, denn der Versicherte war zur fraglichen Zeit Anfang der 80iger Jahre zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt. Die damalige Entscheidung/Willenserklärung, freiwillige Beiträge zu entrichten, kann auch nicht im Wege der Irrtumsanfechtung nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten werden, denn selbst bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift können deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht bejaht werden, weil sich der Versicherte und mit ihm die Klägerin damals nicht über den Inhalt ihrer Erklärung, freiwillige Beiträge entrichten zu wollen, geirrt haben, sondern allenfalls die Folgen beim Nichterreichen des Versicherungsfalls nicht bedachten. Gründe für die Zahlung freiwilliger Beiträge, insbesondere der damit verbundene Versicherungsschutz und die soziale Absicherung im Alter, mögen zwar für den Versicherten und auch die Klägerin wesentliche Bedeutung gehabt haben. Bei einem Irrtum über den gesetzlichen Umfang des mit der Zahlung freiwilliger Beiträge erworbenen Versicherungsschutzes und die Folgen beim Nichterreichen des 60. Lebensjahres handelt es sich jedoch nur um einen unbeachtlichen reinen Rechtsirrtum bzw. um einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R; BSG vom 16.12.1980 - B 11 RA 128/79).
Schließlich steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Herstellungsanspruchs zu. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R -, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279). Der Herstellungsanspruch setzt mithin voraus, dass der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Auskunfts- und Beratungspflichten (§§ 15 und 14 SGB I) verletzt hat und kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist mithin - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -). Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Nachweis einer für die freiwillige Versicherung ursächlichen Falschberatung. Die Zahlung freiwilliger Beiträge war unter den beim Versicherten gegebenen Umständen sinnvoll. Eine Beratungspflicht der Beklagten im Hinblick auf Folgen bei einem vorzeitigen Ableben des Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze ist zu verneinen, zumal hierzu weder Anlass bestand noch Anhaltspunkte für ein konkretes Beratungssuchen der Klägerin oder des Versicherten ersichtlich sind. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis einer fehlenden Erstattungsmöglichkeit im Falle eines vorzeitigen Todes des Versicherten den Abschluss einer Lebensversicherung erwogen. D.h., die freiwillige Versicherung wäre nicht bei der Beklagten durchgeführt worden. Dies schließt es auf der Rechtsfolgenseite aber aus, die Beklagte zu etwas zu verpflichten, was gerade nicht eingetreten wäre.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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