L 11 KR 2367/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1116/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2367/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Berücksichtigung einer arbeitsvertraglich untersagten privaten Nutzung eines Firmenwagens als Arbeitsentgelt und zur Entkräftung des Anscheinsbeweises
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.12.1994 bis 30.11.1996 streitig, im vorliegenden Verfahren bezüglich des ehemaligen Mitarbeiters E. S. (im Folgenden Beigeladener Ziffer 1).

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich Schmiedeeisen. Im Zeitraum November 1998 bis März 1999 wurde durch das Finanzamt L. für den Zeitraum 1994 bis Juli 1998 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde u.a. beanstandet, dass vier Arbeitnehmern der Klägerin (u.a. dem Beigeladenen Ziffer 1) firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden und der daraus entstehende geldwerte Vorteil noch zu versteuern sei. Nach dem Prüfungsbericht vom 22.03.1999 wurde dieser für den Beigeladenen Ziffer 1 nach der 1%-Regelung für 1994 und 1995 jeweils mit 3.120,- DM und für 1996 mit 2.628,- DM festgesetzt. Die Steuernachforderung sollte direkt beim Steuerschuldner, d.h. hier beim Beigeladenen Ziffer 1, erfolgen. Unter Berücksichtigung weiterer Beanstandungen forderte das Finanzamt L. einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einen Gesamtbetrag von 1.676,29 DM bei der Klägerin nach (Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 16.04.1999).

Am 11.07.2000 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.12.1995 bis 30.06.2000 durch. Ausgewertet wurden die Feststellungen des Finanzamts L ...

Mit Bescheid vom 02.03.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus der Prüfung ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von 10.375,98 DM (5.305,15 EUR). Für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 seien Säumniszuschläge in Höhe von 1.339,- DM (684,62 EUR) zu erheben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach §§ 14 und 17 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Die vom zuständigen Finanzamt anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellten Steuernachforderungen zögen auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich. Für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung von Firmen-Pkws seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Dieser geldwerte Vorteil sei dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und daraus Beiträge zur Sozialversicherung nachzuentrichten. Der Beitragsanspruch sei noch nicht verjährt. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dem Bescheid war als Anlage eine Zusammenstellung der zu wenig gezahlten Beiträge und eine Berechnung der Beiträge beigefügt. Danach entfielen auf den Beigeladenen Ziffer 1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.533,14 DM.

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die beitragsrechtliche Konsequenz für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung von Firmen-Pkws. Mit den Arbeitnehmern seien Arbeitsverträge geschlossen worden, aus denen klar hervorgehe, dass die Firmenfahrzeuge nicht zu privaten Fahrten genutzt werden dürften. Die Überwachung der Vereinbarungen sei anhand von Fahrtenbüchern vorgenommen worden. Diese Fahrtenbücher seien stichprobenweise kontrolliert worden und hätten seitens der Geschäftsleitung zu keinen Beanstandungen geführt. Die vom Finanzamt durchgeführte Lohnsteuerprüfung habe festgestellt, dass die Fahrtenbücher nicht den Vorschriften entsprechend geführt worden seien, weshalb für den geldwerten Vorteil Lohnsteuer nacherhoben worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmer letztlich mit der Lohnsteuer belastet würden und dies im direkten steuerlichen Verfahren beim Arbeitnehmer geltend gemacht werden könne, habe sie (die Klägerin) auf rechtliche Schritte zum Beispiel Einspruch oder Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes verzichtet. Die Arbeitnehmer hätten ihre Arbeitsverträge nicht den Vorgaben entsprechend erfüllt. Da sie (Klägerin) nicht mit anfallenden Steuern belastet worden sei, habe sie auch keine Handhabe gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid gehabt. Die Arbeitnehmer hätten gegen fest formulierte anerkannte Verträge verstoßen und sollten somit auch für die Folgen aufkommen. Die Klägerin legte den Anhang zum Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen Ziffer 1 vor, demzufolge der von der Arbeitgeberin für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellte Pkw nicht für Privatzwecke genutzt werden dürfe. Die zwei weitere Mitarbeiter der Klägerin betreffenden Anhänge zum Arbeitsvertrag lauten wie folgt: "1. Muss an Wochenenden Dienst gemacht werden bedingt durch Messen und Tage der offenen Tür, so werden die entsprechenden Sonntage als Urlaubstage vergütet. 2. Für die Reisetätigkeit wird von der Arbeitgeberin ein Pkw gestellt. Herr ... ist verpflichtet, ein Fahrtenbuch mit einzelnem Nachweis zu führen. Weiterhin besteht eine Verpflichtung zur lückenlosen Berichterstattung über die Reisetätigkeit. Geschäftsreisen werden durch eine wöchentliche Tourenplanung vorbereitet. 3. Der für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellte Pkw darf nicht für Privatzwecke genutzt werden."

Die Beklagte zog den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts L. vom 22.03.1999 bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 zurück: Überlasse der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch, so handle es sich bei dem privaten Nutzungswert steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach Abschnitt 31 Absatz 7 bzw. Absatz 9 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 1996, 1999, 2000/2002). Zur Überwachung der Nutzung der Fahrzeuge führten die Arbeitnehmer Fahrtenbücher. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die gefahrenen Kilometer sowie die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Familienheimfahrten im Einzelnen nachgewiesen würden. Die bloße Behauptung, der Firmenwagen werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reiche nicht aus, um die Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Schätzung der Privatfahrten nach der sog. 1%-Methode auszuschließen. Vielmehr treffe den Arbeitnehmer die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, nämlich die ausschließliche berufliche Nutzung des Firmenwagens, der Besteuerung zugrunde gelegt werden solle. Die Führung eines Fahrtenbuches solle die Zuordnung von Fahrten zur beruflichen Sphäre ermöglichen. Bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeit müssten die über die gefahrenen Kilometer hinaus gehenden Angaben hinsichtlich Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner die berufliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und gegebenenfalls einer stichprobenartigen Nachprüfung standhalten. Bis 31.12.1995 hätte die Führung des Fahrtenbuchs auf einen repräsentativen Zeitraum von 12 Monaten beschränkt werden können. Diese Vereinfachungsregelung sei ab 01.01.1996 weggefallen. Alle beruflich und privat gefahrenen Kilometer müssten seit 01.01.1996 laufend im Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Anstelle des Fahrtenbuchs könne ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden. Ein Nutzungsverbot werde steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen und die Einhaltung überwacht habe (Führung eines Fahrtenbuches, Überprüfung des Fahrtenbuches durch den Arbeitgeber). Dieser Sorgfaltspflicht sei die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen.

Deswegen erhob die Klägerin am 08.05.2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG).

Das SG trennte durch Beschluss vom 01.08.2002 die Verfahren, soweit sie Beiträge wegen drei weiterer Mitarbeiter der Klägerin betrafen, ab, so dass das Ausgangsverfahren nur noch Beiträge wegen des Beigeladenen Ziffer 1 betraf.

Mit Beschluss vom 26.08.2002 lud das SG die Beigeladenen Ziffer 1 bis 3 zum Verfahren bei.

Die Klägerin trug zur Begründung vor, der Beigeladene Ziffer 1 sei bis zur Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.1996 ausschließlich im Außendienst tätig gewesen. Das ihm zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug habe ausschließlich für geschäftliche Reisetätigkeiten und nicht für Privatzwecke genutzt werden dürfen. Aus den Fahrtenbüchern ergebe sich, dass diese zwar regelmäßig geführt worden seien, der Beigeladene Ziffer 1 habe allerdings nicht für jede Einzelfahrt eine Eintragung vorgenommen, sondern nur für die Tagesfahrt von seinem Wohnort, der gleichzeitig aufgrund der Außendiensttätigkeit als Betriebsstätte zu werten sei, zu den jeweiligen Fahrtzielen und dann wieder zum Wohnort/der Betriebsstätte zurück. Die Zeiten seien daher auch lediglich vor dem Start morgens bis zur Rückkehr abends eingetragen worden, nicht jedoch die eigentlichen Fahrtzeiten. Aus den Eintragungen ergebe sich jedoch klar und eindeutig, dass lediglich Geschäftsfahrten vorgenommen worden seien. Die aktuellen Fahrtenbücher seien der Beklagten für die Zeit von 1994 bis 1996 zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin legte den Anhang zum Arbeitsvertrag vom 10.01.1985 und Fahrtenbücher des Beigeladenen Ziffer 1 exemplarisch für die Zeit vom 02.01.1986 bis 30.12.1993 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. In den Fahrtenbüchern seien nur die Gesamttageskilometer erfasst worden, dies entspreche nicht den bereits dargelegten Grundsätzen für die Führung von Fahrtenbüchern.

In der mündlichen Verhandlung am 17.03.2004 wurde der Geschäftsführer der Klägerin gehört. Bezüglich der Verfahren der weiteren Mitarbeiter schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereiterklärte, im Falle eines Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Verfahren den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben.

Mit Urteil vom 17.03.2004, der Beklagten zugestellt am 21.05.2004, hob das SG den Bescheid vom 02.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002 hinsichtlich der Beitragsansprüche aus der Beschäftigung des Beigeladenen Ziffer 1 auf. In den Entscheidungsgründen führte das SG im Wesentlichen aus, auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung stelle grundsätzlich Arbeitsentgelt dar. Es handle sich um Arbeitsentgelt, da es als Sachbezug gewährt werde, wobei Sachbezüge mit ihrem Wert zu berücksichtigen seien. Abzustellen sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Sachbezugsverordnung auf die Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Dort sei bestimmt, dass als Geldwert für jeden Monat der Nutzung 1 % des inländischen Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sei. Der Beklagten sei zuzugeben, dass vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Betracht komme. Voraussetzung sei jedoch, dass tatsächlich ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen worden sei. Maßgebend seien insoweit die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass dem Beigeladenen Ziffer 1 die private Nutzung des Dienstfahrzeugs gestattet gewesen sei. Die Einschätzung der Beklagten, dass eine private Nutzung gestattet gewesen sei, beruhe auf dem Umstand, dass die Klägerin Fahrtenbücher, die vom Beigeladenen Ziffer 1 zu führen gewesen seien, nicht habe vorlegen können und in den vorgelegten Fahrtenbüchern aus früheren Jahren eine detaillierte Aufzeichnung nicht vorgelegen habe. Insoweit wende die Beklagte die in Abschnitt 31 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte Beweislastregelung zu Lasten der Klägerin an. Die Kammer folge dieser Auffassung nicht, denn bei den Lohnsteuerrichtlinien handle es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Anweisungen innerhalb der Finanzverwaltung ohne Rechtsnormqualität. Im Sozialversicherungsrecht gelte jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz. Die unveränderte Übernahme von Lohnsteuerrichtlinien in das Recht der Beitragsberechnung der Sozialversicherung sei in dieser Form nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Erforderlich wäre deshalb jedenfalls, dass greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin dem Beigeladenen Ziffer 1 die private Nutzung des Dienstfahrzeugs tatsächlich gestattet habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, vielmehr sei ausdrücklich vereinbart worden, dass Privatfahrten mit den Dienstfahrzeugen verboten seien. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV könne aber nur sein, worauf ein rechtlicher oder vertraglicher Anspruch bestehe. Aufgrund der eindeutigen Regelungen in den Arbeitsverträgen habe aber für den Beigeladenen Ziffer 1 kein Anspruch auf eine private Nutzung des Pkws bestanden. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Regelungen lägen nicht vor. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Fahrtenbücher kontrolliert und Stichproben im Hinblick auf die Kilometerleistung durchgeführt. Dabei habe er Ausreißer, die den Verdacht auf eine missbräuchliche Nutzung durch die Arbeitnehmer nahelegen würden, nicht feststellen können. Der Beklagten sei deshalb zwar zuzugeben, dass die Klägerin eine exakte Führung der Fahrtenbücher, wie sie im Steuerrecht erwartet werde, nicht verlangt habe und eine solche auch durch die Mitarbeiter nicht vorgenommen worden sei, jedoch andere Kontrollmaßnahmen, wenn auch nicht so engmaschig, durchgeführt worden seien, um die Fahrleistung der Mitarbeiter zu überprüfen.

Hiergegen hat die Beklagte am 17.06.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des SG sei aus ihrer Sicht die in § 31 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte Beweislastregelung sehr wohl anwendbar. Durch den Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 3 Sachbezugsverordnung (SachbezV) auf Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes sei erkennbar sichergestellt, dass diese zwangsläufig auch die sozialversicherungsrechtlichen Belange beträfen. Insoweit sei nicht ausreichend, wenn die Klägerin darauf verweise, dass die Privatnutzung vertraglich verboten gewesen sei. Vielmehr sei der Nachweis der regelmäßigen Prüfung des Verbots für die prüfungsrelevante Zeit zu fordern. Die Durchsicht von Fahrtenbüchern aus früheren Jahren habe nämlich ergeben, dass diese nicht normgerecht geführt worden seien. Sie mache sich damit auch die Argumentation der Klägerin zu eigen. Schließlich habe sie selbst eingeräumt, dass die der Finanzverwaltung anlässlich der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vorgelegten Fahrtenbücher eben nicht den Vorschriften entsprechend geführt worden seien. Gerade diese nicht korrekte Führung der Fahrtenbücher habe schließlich zu den streitbefangenen Nachforderungen geführt. Es treffe nicht zu, dass die Fahrtenbücher bei der Beklagten abhanden gekommen seien. Der Mitarbeiter im Außendienst habe anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung keine Fahrtenbücher erhalten und folglich auch nicht an sich nehmen können.

Die Klägerin hält daran fest, dass sämtlichen damaligen Außendienstmitarbeitern, so auch dem Beigeladenen Ziffer 1, ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung und durch Zusatz zum Arbeitvertrag darauf hingewiesen worden sei, dass es nicht gestattet sei, irgend welche Privatfahrten mit dem Betriebsfahrzeug durchzuführen. Die Außendienstmitarbeiter und auch der Beigeladene Ziffer 1 hätten im Rahmen ihrer Gebietseinteilung ihre berufliche Außendiensttätigkeit ausschließlich von ihrem Wohnsitz aus vorgenommen und hätten sogar Fahrtenbücher geführt, auch wenn die täglichen Fahrten in Gesamtkilometer mit Zielangabe ohne Aufteilung in Einzelfahrten wie Hin- und Rückfahrten im Fahrtenbuch vermerkt worden seien. Anlässlich der Betriebsprüfung der Beklagten seien sämtliche Fahrtenbücher ausgehändigt worden. Lediglich diejenigen Fahrtenbücher, die den Prüfungszeitraum nicht betroffen hätten, seien bei ihr verblieben und hätten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können. Die einschlägigen Fahrtenbücher habe der Betriebsprüfer mitgenommen. Im Übrigen sei die Vorlage von Fahrtenbüchern nicht erforderlich, deren Fehlen für die vorliegende Entscheidung daher unerheblich. Schließlich fahre jeder Lkw-Fahrer z.B. in Speditionen mit einem betriebseigenen Kraftfahrzeug, einem Lkw, ohne dass Fahrtenbücher geführt oder auch nur verlangt würden. Sämtliche Außendienstmitarbeiter, so auch der Beigeladene Ziffer 1, hätten für ihre Privatfahrten ausschließlich ein eigenes, privat zugelassenes Fahrzeug benutzt. Das Verbot, mit dem zur Verfügung gestellten Betriebsfahrzeug Privatfahrten durchzuführen, sei im Rahmen der jeweiligen Abrechnungen und stichprobenweisen Überprüfungen der Fahrtenbücher wie auch Plausibilitätsprüfungen kontrolliert worden. Die Klägerin hat die noch vorhandenen Fahrtenbücher und die Haftungs- und Nachforderungsbescheide vom 16.04.1999 mit und ohne Leistungsgebot vorgelegt.

Im von der Berichterstatterin am 31.01.2007 durchgeführten Erörterungstermin sind der Beigeladene Ziffer 1 und der Geschäftsführer der Klägerin gehört worden. Auf die Niederschrift vom 31.01.2007 wird verwiesen.

Die Beklagte hat daraufhin die Beitragsnachforderung für den Zeitraum bis 30.11.1994 hinsichtlich eingetretener Verjährung zurückgenommen und den entsprechenden Bescheid vom 26.02.2007 nebst Anlage Berechnung der Beiträge erteilt. Danach betragen die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung 4.076,95 EUR und die Säumniszuschläge 525,09 EUR (insgesamt 4.602,02 EUR). Auf den Beigeladenen Ziffer 1 entfällt eine Nachforderung an Beiträgen von 1.228,26 EUR zuzüglich Umlagebeträge von 3,56 EUR (insgesamt 1.231,82 EUR) und Säumniszuschläge von 159,98 EUR (Blatt 119 LSG-Akte).

Der Senat hat den Steuerberater M. und die Steueramtsinspektorin beim Finanzamt L. Frau Z. (Lohnsteuerprüferin im Jahr 1999) als Zeugen schriftlich gehört.

Frau Z. hat mitgeteilt, ein Verbot, ein Firmenfahrzeug auch privat zu benutzen, werde steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen und sie auch überwacht habe. Dies erfolge durch die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs und Abstellen des Kraftfahrzeugs nach Dienstschluss und vor Urlaubsantritt auf dem Betriebsgelände sowie die regelmäßige Überprüfung des Fahrtenbuchs durch den Arbeitgeber. Die im Prüfungsbericht angeführten Arbeitnehmer hätten die Firmenfahrzeuge auch nach Dienstschluss zur Verfügung gehabt. Ob tatsächlich private Fahrten durchgeführt worden seien oder nicht, sei aus steuerlicher Sicht unerheblich, da die Möglichkeit der privaten Nutzung gegeben gewesen sei. Bei drei Arbeitnehmern sei ein Nachweis durch Fahrtenbücher nicht erbracht worden. Lediglich bei einem Arbeitnehmer hätten Fahrtenbücher überprüft werden können, wobei diese aber unvollständig gewesen seien und nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten. Über das schriftliche Nutzungsverbot sei sie vom Arbeitgeber mündlich informiert worden, ob die Vereinbarungen vorgelegt worden seien, könne sie sich nicht erinnern. Ein schriftliches Nutzungsverbot könne nur dann anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht nachkomme und die hierzu laufend und lückenlos geführten Fahrtenbücher regelmäßig kontrolliere, um die Möglichkeit der Privatnutzung auszuschließen. Dies habe bei der Prüfung nicht festgestellt werden können, weshalb die Privatnutzung habe nachversteuert werden müssen.

Der Steuerberater M. hat ausgeführt, nach seinen Erinnerungen seien die Vereinbarung und die Fahrtenbücher der Prüferin vorgelegt worden. Die Formulierung der Prüferin könne er sich nur so erklären, dass aufgrund der offenbar fehlerhaft geführten Fahrtenbücher von einer privaten Nutzung ausgegangen worden sei. Über die Vereinbarungen sei gesprochen, jedoch keine Einigung erzielt worden. Nachdem die Arbeitnehmer für die Folgen in Haftung genommen worden seien, habe kein Anlass bestanden, den Feststellungen zu widersprechen.

Die Klägerin hat dazu eine Stellungnahme des Steuerberaters M. vom 28.06.2007 an ihren Prozessbevollmächtigten vorgelegt.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 28.01.2008 und 12.02.2008 noch die DAK - Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen (Beigeladene Ziffer 4 und 5).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2004 aufzuheben, soweit dem Klagebegehren der Klägerin mit Bescheid vom 26. Februar 2007 nicht abgeholfen wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und statthaft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Nachdem die Beklagte die Beitragsnachforderung für den Zeitraum Januar 1994 bis November 1994 zurückgenommen und den entsprechenden Teil-Abhilfebescheid vom 26.02.2007 erteilt hat, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, ist nicht mehr zu entscheiden, ob hier die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) zum Tragen kommt. Streitig ist allein noch die Frage, ob die Beklagte einen Vorteil für die Benutzung des firmeneigenen Pkws durch den Beigeladenen Ziffer 1 im Zeitraum Dezember 1994 bis September 1996 als Arbeitsentgelt berücksichtigen und hierfür Beiträge nachfordern durfte.

Die Berufung der Beklagten ist indessen unbegründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, weswegen der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 02.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 ist auch insoweit rechtswidrig, als er Vorteile für die Benutzung des firmeneigenen Pkws durch den Beigeladenen Ziffer 1 im Zeitraum Dezember 1994 bis September 1996 als Arbeitsentgelt berücksichtigt und der Beitragspflicht unterworfen hat.

Die rechtlichen Grundlagen für die Qualifizierung des geldwerten Vorteils aus privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV, §§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sachbezugsverordnung, 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz - EStG -) sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Auch darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auf § 17 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und den Sachbezugsverordnungen für 1994 und 1995/1996 hinzuweisen. Nach § 1 ArEV sind nur solche laufenden Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. Dazu zählen nicht "sonstige Sachbezüge" nach § 3 Sachbezugsverordnung 1994 bzw. § 6 Sachbezugsverordnung 1995/1996, d.h. solche, die nicht von § 1 Sachbezugsverordnung 1994 (freie Kost und Wohnung) bzw. §§ 1 bis 4 Sachbezugsverordnung 1995/1996 erfasst sind. Werden derartige Sachbezüge zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der übliche Endpreis bzw. übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Diese Regelungen stimmen mit § 8 Abs. 2 EStG in den vom Dezember 1993 bis April 1997 geltenden Fassungen vom 21.12.1993, 11.10.1995 und 18.12.1995 im Wesentlichen überein. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab 21.10.1995 geltenden Fassung gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dessen ab 21.10.1995 geltenden Fassung ist als Geldwert für jeden Monat der Nutzung 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung konnte nach Satz 3 abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wurden.

Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 eingefügten Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelten sog. 1vH-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deren Anwendung kann der Steuerpflichtige nur durch substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kraftfahrzeugkosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden. Rechtliche Bedenken, diesen Regelungen zu folgen, bestehen für den Senat nicht. Denn aus § 17 Abs. 1 SGB IV folgt, dass die Bundesregierung befugt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung Bestimmungen darüber zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert von Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der jährlich verlängerten ArEV und von jährlichen Sachbezugsverordnungen auch im hier maßgeblichen Zeitraum nachgekommen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss in solchen Verordnungen eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Da dies hier grundsätzlich geschehen ist, können die steuerrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch für die Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV herangezogen werden und insbesondere auch die dazu ergangene steuerrechtliche Rechtsprechung.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die oben genannte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG erst ab 21.10.1995 eingeführt wurde und - wie auch die Lohnsteuerrichtlinien 1996, Abschnitt 31 Abs. 7 - zudem lediglich eine Regelung über die Bewertung der privaten Nutzung enthält, die die tatsächliche Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts zu privaten Zwecken voraussetzt. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Privatnutzung ausscheidet (BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - VI B 59/04 -). Die Privatnutzung ist deshalb in jedem einzelnen Fall vor Anwendung der Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG konkret festzustellen. Insofern gelten nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis; vgl. BFH - Beschluss vom 27.10.2005 - VI B 43/05 - und vom 11.07.2005 - X B 11/05; Niedersächsisches Finanzgericht vom 19.09.2007 - 12 K 317/05 -). Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat genutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH Urteil vom 13.02.2002 - X R 23/01, Beschlüsse vom 19.09.1999 - VI B 258/98 - und vom 11.07.2005 a.a.O.). Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH Urteil vom 07.11.2006 - VI R 19/05 -, BFH Beschlüsse vom 04.06.2004 - VI B 256/01 -, vom 27.10.2005 a.a.O., 14.05.1999 a.a.O. und vom 11.07.2005 a.a.O.). Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht wurde noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH vom 19.12.2003 - VI B 281/01).

Nach diesen Grundsätzen folgt allein aus der Tatsache, dass der Beigeladene Ziffer 1 für den streitbefangenen Zeitraum keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher, welche grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten müssen (vgl. BFH Urteil vom 16.03.2006 - VI - R 87/04 -), geführt hat, nicht, dass wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ein geldwerter Vorteil in der sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenen Höhe zu versteuern ist. Auch wenn die Fahrtenbücher für den streitbefangenen Zeitraum nicht vorgelegt werden konnten, so hat der Beigeladene Ziffer 1 im Erörterungstermin am 31.01.2007 (Bl. 48 LSG-Akte) bekundet, dass die von ihm in den Jahren 1994 bis 1996 geführten Fahrtenbücher mit den vorgelegten Fahrtenbüchern aus den Vorjahren vergleichbar waren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 28.05.1996 - Abschnitt I.5. (BStBl.I 1996, 654). Danach kann - wenn dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es für Privatfahrten nicht zu nutzen - von dem Ansatz des pauschalen Wertes nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotenen Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. deshalb, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abgestellt und den Schlüssel abgegeben hat.

Vorliegend sieht der Senat den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung des Firmenwagens als erschüttert bzw. entkräftet an.

Wie für das SG ergeben sich auch für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und des Beigeladenen Ziffer 1 nur zum Schein ausgesprochen wurde, die Klägerin tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden war und dies dem Beigeladenen Ziffer 1 auch zum Ausdruck gebracht hat. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Klägerin mit einer privaten Mitbenutzung des betrieblichen Kfz durch den Beigeladenen Ziffer 1 deshalb einverstanden war, weil damit eine zusätzliche Entlohnung gewährt werden sollte.

Auch wenn der Beigeladene Ziffer 1 aufgrund seines Zuständigkeitsbereichs, d.h. des von ihm zu bereisenden Gebietes, und der Entfernung seines Wohnortes zum Geschäftssitz der Klägerin das Dienstfahrzeug auch nach Dienstschluss und am Wochenende zur Verfügung hatte, um direkt von seinem Wohnort aus Kunden anfahren zu können, vermochte sich der Senat mit dem SG nicht davon zu überzeugen, dass sich der Beigeladene Ziffer 1 über das Verbot der Klägerin eigenmächtig hinweggesetzt hat. Dagegen spricht, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, dass die Klägerin nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG auf der Einhaltung des Verbots der Privatnutzung bestand und entsprechende Kontrollen vornahm. Sie führte Stichproben im Hinblick auf die Kilometerleistung durch, ließ sich die Fahrtenbücher vorlegen, die zwar nicht exakt entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben (ab Oktober 1995) geführt waren, aber gleichwohl eine Schlüssigkeitsprüfung und einen Vergleich der Fahrleistungen der einzelnen Mitarbeiter erlaubten. Anlässlich regelmäßiger Wartungen wurden die Fahrleistungen der einzelnen Mitarbeiter geprüft, auch fanden Kontrollen anhand der wöchentlichen Außendienstmitarbeiterbesprechungen statt. Im Erörterungstermin am 31.01.2007 hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals die stichprobenartigen Überprüfungen und Schlüssigkeitskontrollen bestätigt und deutlich gemacht, dass auch Rückfragen bei Kunden erfolgten, jedoch nie Abweichungen festgestellt worden sind, die auf eine private Nutzung hingewiesen hätten. Der Beigeladene Ziffer 1 hat insoweit bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin seine Fahrtenbücher immer wieder stichprobenartig prüfte und auch bei Kunden nachfragte, ob der Besuch stattgefunden hatte.

Die personellen und familiären Verhältnisse des Beigeladenen Ziffer 1 erforderten keine private Mitbenutzung des betrieblichen Fahrzeugs. Es stand privat ein Pkw zur Verfügung, der auch von seiner Ehefrau benutzt wurde. Diese war aber nicht beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Kinder wohnten im fraglichen Zeitraum nicht mehr im Haushalt des Beigeladenen Ziffer 1.

Schließlich hat der Beigeladene Ziffer 1 auch glaubhaft bekundet, dass von ihm von seinem Veranlagungsfinanzamt für den geldwerten Vorteil laut dem Prüfbericht des Finanzamts L. nie Steuern nachgefordert wurden.

Da vorliegend ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung des Betriebsfahrzeuges vorlag und dieses von der Klägerin auch kontrolliert wurde, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt wie in den vom FG München und vom FG des Saarlandes entschiedenen Fällen (Urteile vom 23.05.2007 - 10 K 4221/06 - und vom 07.12.2004 - 1 K 312/00 -) vor.

Das Urteil des SG erwies sich hiernach als rechtmäßig, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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