L 13 SF 6081/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 6081/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin G. in dem Verfahren S 2 AS 2846/05 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin G. in dem Rechtsstreit S 2 AS 2846/05 ist unbegründet. Die vom Kläger zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch we¬gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab¬lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege¬ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, un¬vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsäch¬lich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvor¬eingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 73, 330, 335; 82, 30, 38; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).

Der Kläger trägt zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen vor, es lägen mehrere offenkundige und mit dem Akteninhalt nachweisbare Rechtswidrigkeiten der Entscheidungen sowie eine gesetzwidrige (auch verwaltungsmäßige) falsche Amtsausübung vor. Er sei genötigt worden, weitere unnötige Klagen vor dem selben Gericht zu betreiben. Dem liege eine gesetzwidrige Zerstückelung von Verwaltungsakten zugrunde. Weiterhin sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fast zwei Jahre lang bewusst verzögert worden. Der zuletzt gestellte Antrag sei zudem immer noch nicht beschieden worden. Es sei keine Entscheidung über seinen Antrag vom 9. Dezember 2007 getroffen worden, der sinngemäß auf die Verbindung der dort genannten Verfahren gerichtet war. Auch über die beantragte Terminsverlegung sei noch nicht entschieden worden. Weiterhin sei keine Entscheidung über die Zuziehung eines Urkundsbeamten getroffen worden. Ein Protokoll sei verändert worden bzw. unvollständig. Weiterhin seien Ladungen zu kurzfristig erfolgt.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Seinen Darlegungen, wie seiner Meinung nach das Verfahren zu betreiben sei, lässt sich ein Befangenheitsgrund nicht entnehmen. Selbst - objektive - Verfahrensverstöße oder - objektive - Rechtsfehler eines Richters, sofern sie nicht Ausdruck einer unsachlichen Einstellung sind oder auf Willkür beruhen, stellen keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, NJW 1993, 879; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rz. 28 m.w.N.).

Solche für eine unsachliche Einstellung oder Willkür sprechenden richterlichen Fehlentscheidungen, wozu auch Untätigkeit gehören kann, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Insofern ist es schon angesichts der Arbeitbelastung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass der Verlegungsantrag, der am Montag, dem 10. Dezember 2007 eingegangen war, am Sonntag, den 16. Dezember 2007 noch nicht entschieden war. Angesichts der Kürze der Zeit war es dem Kläger zumutbar, sich zu Beginn der Woche telefonisch darüber zu informieren, ob der Termin aufgehoben wird bzw. worden ist. Die Trennung und Verbindung von Verfahren stehen im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten mögen hierzu ggf. Anregungen vorbringen, über die nicht förmlich zu entscheiden ist. Die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten als Protokollführer ist ebenfalls in das nicht nachprüfbare und nicht zu begründende Ermessen des Gerichts gestellt. Eine förmliche Entscheidung ergeht hierzu nicht. Der Kläger setzt sich mit den zutreffenden Gründen der Entscheidung über den Antrag auf Protokollberichtigung nicht auseinander. Er ist mit Verfügung vom 30. November 2007 zum Termin am 18. Dezember 2007 geladen worden und hat diese Ladung am 3. Dezember 2007 erhalten. Die Ladungsfrist war eingehalten (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Verzögerungsabsichten des Gerichts lassen sich ebensowenig erkennen. Davon, dass die Richterin die Entscheidung über Prozesskostenhilfe verzögert bzw. dem Kläger die Beauftragung eines Rechtsanwalts erschwert hätte, kann nicht die Rede sein. Auf seinen am 21. April 2006 gestellten Antrag wurde ihm, nachdem er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 29. Mai 2006 vorgelegt hatte, mit Beschluss vom 19. Juni 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. gewilligt. Auch die Auslegung seines Antrags dahingehend, dass ein Anwalt vom Gericht auszuwählen sei, war sachgerecht, zumal der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 mitgeteilt hatte, dass er, sollte er innerhalb von zwei Wochen niemanden finden, das Gericht bitten werde, ihm einen Anwalt von Amts wegen beizuordnen und diese Zeit verstrichen war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger auf den erneuten Antrag auf Bewilligung von "PKH/Rechtsanwalt" Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wurde. Der Kläger, der Prozesskostenhilfe in dem gerichtskostenfreien Verfahren nur hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts erhalten kann, hat innerhalb von fast zwei Jahren trotz Aufforderung einen beizuordnenden, vertretungsbereiten Rechtsanwalt nicht benennen wollen oder können und lehnt zudem nun eine Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen ab. Insofern dürfte im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sein, dass eine zeitnahe Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen kann. Aber selbst, wenn man dies unterstellen wollte, ist zu beachten, dass ein Beteiligter zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, auch dann hat, wenn er das Mandat gekündigt oder ggf. eine Vollmacht nicht erteilt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn ein ausreichender Grund für einen Anwaltswechsel vorliegt. Fehlt dieser, ist die Beiordnung eines (weiteren) Rechtsanwaltes abzulehnen. Die neue Beiordnung darf auch nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen. An diesen Voraussetzungen dürfte es fehlen, nachdem die erfolgte Aufhebung der Beiordnung von der beigeordneten Rechtsanwältin wegen mangelnder Kooperation des Klägers beantragt worden war.

Der Kläger selbst hat das Verfahren durch die Weigerung, einen Rechtsanwalt zu benennen, die ihm beigeordneten Rechtsanwälte zu bevollmächtigen und mit ihnen zusammenzuarbeiten sowie zuletzt durch den vorliegenden Befangenheitsantrag selbst verzögert. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Kläger sich durchaus der Beleidigung oder gar Verleumdung schuldig macht, wenn er, wie hier, u.a. völlig haltlos behauptet, dass eine Richterin "kriminelle Tätigkeiten" vorgenommen und den Tatbestand der Nötigung im Amt verwirklicht habe.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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