Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 01679/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 989/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe streitig (Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs mit behinderungsbedingter Zusatzausstattung).
Der 1946 geborene Kläger war zuletzt bis November 1999 als freier Handelsvertreter tätig. Er leidet seit vielen Jahren an Diabetes mit schweren Gefäßschäden, aufgrund derer bereits der linke Vorfuß und der rechte Unterschenkel amputiert werden mussten. Im Bereich der Amputationsstellen kommt es zu wiederkehrenden Infekten. Der Kläger erhält von der Beklagten aufgrund eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Reha-Antrags (§ 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) seit dem 01.09.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit gleichwohl noch montags bis freitags jeweils zwei Stunden täglich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Barmenia-Versicherung mit einem Verdienst bis zu 400 EUR im Monat; ab dem 01.09.2003 führte er diese Tätigkeit von einem Computer-Heimarbeitsplatz aus. Zunächst bestand Bedarf für ein Fahrzeug, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, danach, um die Post wegzubringen. Seit Januar 2004 hat der Kläger aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr.
Am 05.01.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation in Form von Kraftfahrzeughilfe mit der Begründung, er beabsichtige, wieder eine - geringfügige - Beschäftigung auf 630 DM-Basis im Außendienst aufzunehmen, um seine Schulden abzahlen zu können. Mit Bescheid vom 11.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne mit den technischen Hilfen für ein Kraftfahrzeug nicht erreicht werden. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlags für den Umbau des Gaspedals in Höhe von 643,52 EUR sowie einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung des TÜV Ulm Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002, auf den Bezug genommen wird, zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2002 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben mit der Begründung, er beabsichtige, auf Dauer - und nicht nur kurzzeitig - eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hierzu sei er nicht nur vorübergehend auf ein Kfz angewiesen.
Mit Urteil vom 19.02.2003 hat das SG die Klage unter Darstellung der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe abgelehnt. Die Ermessensbetätigung der Beklagten habe sich an dem Ziel zu orientieren, dass durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder - wie im vorliegenden Fall - bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden könne. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger auch dann erwerbsunfähig bleiben werde, wenn ihm die begehrte Kfz-Hilfe gewährt werde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2003 Berufung eingelegt.
Nachdem die Beklagte von der Tätigkeit des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an auf, gewährte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.2000 und hörte diesen bezüglich eines Wegfalls der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.10.2003 an. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger im Mai 2004 mit, vom 01.01. bis 28.02.2003 sei er bei einer Firma in Ö. im Telefondienst tätig gewesen. Seit dem 01.10.2003 sei er im Nebenerwerb für die Geschäftsstelle L. der Barmenia-Versicherung Wuppertal am Telefon und Computer zu Hause tätig. In einer Erklärung vom 05.07.2004 (Bl. 190 der Rentenakten) gab er an, er sei zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe allein darin bestanden, für die Geschäftsstelleleiterin der Barmenia-Versicherung auf Weisung telefonisch Kontakt zu Interessenten aufzunehmen, am Computer unverbindliche Angebote auszudrucken und zu verschicken, sowie telefonisch Termine für die Geschäftsstellenleiterin zu vereinbaren. Unter dem 23.09.2004 (Bl. 228 der Rentenakten) trug der Kläger vor, seine Tätigkeit im Oktober und November 2003 habe keine selbständige Tätigkeit dargestellt und habe auch den Arbeitsbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entsprochen. Es habe sich lediglich um von zu Hause aus auszuführenden Telefondienst gehandelt. Zwischenzeitlich habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zu einer Erwerbstätigkeit fühle er sich zur Zeit nicht in der Lage. Am 11.11.2004 teilte er telefonisch mit (Aktenvermerk Bl. 234 der Rentenakte), er sei nur ganz geringfügig zu Hause im Rahmen eines Telefondienstes am Computer tätig gewesen und habe hierbei nur Termine für Versicherungsvertreter vermittelt. Er sei selbst nie auswärts tätig gewesen und habe auch selbst nie Verträge vermittelt.
Die Beklagte nahm darauf hin die Rücknahme der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurück und bewilligte dem Kläger weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Zur Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, er benötige einen PKW, um Angebotsbriefe zur Post zu bringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe (Anschaffungskosten eines Kfz sowie behinderungsrechte Zusatzausstattung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger wendet sich bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens ( § 123 SGG) allein gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation in Form von Kraftfahrzeughilfe. Da es sich hierbei um eine Ermessensleistung der Beklagten handelt, ist richtige Klageart die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe, weil er bereits die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen nicht erfüllt.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen ist. Dies hat das SG im Urteil vom 19.02.2003 unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausführlich und fehlerfrei dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Entscheidung insbesondere über die Leistungsvoraussetzungen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nur die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, "wie" eine Rehabilitation durchzuführen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (BSG Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr. 1).
Nachdem die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne zeitliche Befristung gewährt, ist der weiteren Prüfung zugrunde zu legen, dass der Kläger erwerbsunfähig ist, also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI in der hier der Rentengewährung zu Grunde liegenden Fassung bis zum 31.12.2000) und damit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies gilt um so mehr, als der Kläger im Rahmen des Verfahrens über eine Rentenentziehung nachvollziehbar vorgetragen hat, eine mehr als geringfügige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit setzt allerdings nicht das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung voraus, sondern liegt bereits dann vor, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Betreffende daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal ausüben (KassKomm-Niesel, Rdnr. 7 zu § 10 SGB VI).
Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe setzt unter diesen Umständen die Prognose voraus, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Liegt z. B. - wie hier - volle Erwerbsminderung vor, genügt es nicht, wenn zwar die Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber zumindest die teilweise Erwerbsminderung erreicht werden kann (KassKomm-Niesel Rdnr. 11 zu § 10 SGB VI). Übertragen auf den bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtszustand bedeutet dies, dass zumindest ein mehr als zweistündiges Leistungsvermögen erzielt werden können muss, weil bei einem nicht mehr als zweistündigen Leistungsvermögen weiterhin - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - Erwerbsunfähigkeit besteht. Leistungen zur Teilhabe in Form von Kfz-Hilfe scheiden von vornherein als nicht zweckgerecht aus, wenn nicht die Aussicht besteht, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 RA 96/95 - in juris).
An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend zum einen deshalb, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers, der für die Rentengewährung maßgeblich war, unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht bessern, sondern im Gegenteil weiter verschlechtern wird. Es ist daher vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen, was dazu führt, dass der Kläger gesundheitsbedingt weiterhin und zunehmend nicht in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit bzw. von mehr als zwei Stunden auszuüben (ohne dass dies auf Kosten seiner Gesundheit ginge) und die persönlichen Voraussetzungen schon deshalb verneint werden müssen. Tatsächlich übte der Kläger hier auch keine mehr als zweistündige Tätigkeit aus.
Im Rahmen eines solchen gesundheitsbedingt begrenzten zeitlichen Umfangs einer möglichen Tätigkeit kann die Erwerbsfähigkeit zum anderen auch durch die Fähigkeit, mit einem PKW einen Arbeitsplatz zu erreichen bzw. eine Postbeförderung auszuführen, nicht in erforderlichem Umfang gesteigert werden. Die vom Kläger vorgebrachte Begründung für die von ihm beanspruchte Kraftfahrzeughilfe ist im Hinblick auf die Voraussetzung der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit also schon gar nicht schlüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe streitig (Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs mit behinderungsbedingter Zusatzausstattung).
Der 1946 geborene Kläger war zuletzt bis November 1999 als freier Handelsvertreter tätig. Er leidet seit vielen Jahren an Diabetes mit schweren Gefäßschäden, aufgrund derer bereits der linke Vorfuß und der rechte Unterschenkel amputiert werden mussten. Im Bereich der Amputationsstellen kommt es zu wiederkehrenden Infekten. Der Kläger erhält von der Beklagten aufgrund eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Reha-Antrags (§ 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) seit dem 01.09.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit gleichwohl noch montags bis freitags jeweils zwei Stunden täglich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Barmenia-Versicherung mit einem Verdienst bis zu 400 EUR im Monat; ab dem 01.09.2003 führte er diese Tätigkeit von einem Computer-Heimarbeitsplatz aus. Zunächst bestand Bedarf für ein Fahrzeug, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, danach, um die Post wegzubringen. Seit Januar 2004 hat der Kläger aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr.
Am 05.01.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation in Form von Kraftfahrzeughilfe mit der Begründung, er beabsichtige, wieder eine - geringfügige - Beschäftigung auf 630 DM-Basis im Außendienst aufzunehmen, um seine Schulden abzahlen zu können. Mit Bescheid vom 11.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne mit den technischen Hilfen für ein Kraftfahrzeug nicht erreicht werden. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlags für den Umbau des Gaspedals in Höhe von 643,52 EUR sowie einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung des TÜV Ulm Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002, auf den Bezug genommen wird, zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2002 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben mit der Begründung, er beabsichtige, auf Dauer - und nicht nur kurzzeitig - eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hierzu sei er nicht nur vorübergehend auf ein Kfz angewiesen.
Mit Urteil vom 19.02.2003 hat das SG die Klage unter Darstellung der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe abgelehnt. Die Ermessensbetätigung der Beklagten habe sich an dem Ziel zu orientieren, dass durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder - wie im vorliegenden Fall - bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden könne. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger auch dann erwerbsunfähig bleiben werde, wenn ihm die begehrte Kfz-Hilfe gewährt werde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2003 Berufung eingelegt.
Nachdem die Beklagte von der Tätigkeit des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an auf, gewährte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.2000 und hörte diesen bezüglich eines Wegfalls der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.10.2003 an. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger im Mai 2004 mit, vom 01.01. bis 28.02.2003 sei er bei einer Firma in Ö. im Telefondienst tätig gewesen. Seit dem 01.10.2003 sei er im Nebenerwerb für die Geschäftsstelle L. der Barmenia-Versicherung Wuppertal am Telefon und Computer zu Hause tätig. In einer Erklärung vom 05.07.2004 (Bl. 190 der Rentenakten) gab er an, er sei zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe allein darin bestanden, für die Geschäftsstelleleiterin der Barmenia-Versicherung auf Weisung telefonisch Kontakt zu Interessenten aufzunehmen, am Computer unverbindliche Angebote auszudrucken und zu verschicken, sowie telefonisch Termine für die Geschäftsstellenleiterin zu vereinbaren. Unter dem 23.09.2004 (Bl. 228 der Rentenakten) trug der Kläger vor, seine Tätigkeit im Oktober und November 2003 habe keine selbständige Tätigkeit dargestellt und habe auch den Arbeitsbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entsprochen. Es habe sich lediglich um von zu Hause aus auszuführenden Telefondienst gehandelt. Zwischenzeitlich habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zu einer Erwerbstätigkeit fühle er sich zur Zeit nicht in der Lage. Am 11.11.2004 teilte er telefonisch mit (Aktenvermerk Bl. 234 der Rentenakte), er sei nur ganz geringfügig zu Hause im Rahmen eines Telefondienstes am Computer tätig gewesen und habe hierbei nur Termine für Versicherungsvertreter vermittelt. Er sei selbst nie auswärts tätig gewesen und habe auch selbst nie Verträge vermittelt.
Die Beklagte nahm darauf hin die Rücknahme der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurück und bewilligte dem Kläger weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Zur Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, er benötige einen PKW, um Angebotsbriefe zur Post zu bringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe (Anschaffungskosten eines Kfz sowie behinderungsrechte Zusatzausstattung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger wendet sich bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens ( § 123 SGG) allein gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation in Form von Kraftfahrzeughilfe. Da es sich hierbei um eine Ermessensleistung der Beklagten handelt, ist richtige Klageart die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe, weil er bereits die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen nicht erfüllt.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen ist. Dies hat das SG im Urteil vom 19.02.2003 unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausführlich und fehlerfrei dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Entscheidung insbesondere über die Leistungsvoraussetzungen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nur die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, "wie" eine Rehabilitation durchzuführen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (BSG Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr. 1).
Nachdem die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne zeitliche Befristung gewährt, ist der weiteren Prüfung zugrunde zu legen, dass der Kläger erwerbsunfähig ist, also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI in der hier der Rentengewährung zu Grunde liegenden Fassung bis zum 31.12.2000) und damit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies gilt um so mehr, als der Kläger im Rahmen des Verfahrens über eine Rentenentziehung nachvollziehbar vorgetragen hat, eine mehr als geringfügige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit setzt allerdings nicht das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung voraus, sondern liegt bereits dann vor, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Betreffende daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal ausüben (KassKomm-Niesel, Rdnr. 7 zu § 10 SGB VI).
Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe setzt unter diesen Umständen die Prognose voraus, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Liegt z. B. - wie hier - volle Erwerbsminderung vor, genügt es nicht, wenn zwar die Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber zumindest die teilweise Erwerbsminderung erreicht werden kann (KassKomm-Niesel Rdnr. 11 zu § 10 SGB VI). Übertragen auf den bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtszustand bedeutet dies, dass zumindest ein mehr als zweistündiges Leistungsvermögen erzielt werden können muss, weil bei einem nicht mehr als zweistündigen Leistungsvermögen weiterhin - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - Erwerbsunfähigkeit besteht. Leistungen zur Teilhabe in Form von Kfz-Hilfe scheiden von vornherein als nicht zweckgerecht aus, wenn nicht die Aussicht besteht, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 RA 96/95 - in juris).
An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend zum einen deshalb, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers, der für die Rentengewährung maßgeblich war, unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht bessern, sondern im Gegenteil weiter verschlechtern wird. Es ist daher vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen, was dazu führt, dass der Kläger gesundheitsbedingt weiterhin und zunehmend nicht in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit bzw. von mehr als zwei Stunden auszuüben (ohne dass dies auf Kosten seiner Gesundheit ginge) und die persönlichen Voraussetzungen schon deshalb verneint werden müssen. Tatsächlich übte der Kläger hier auch keine mehr als zweistündige Tätigkeit aus.
Im Rahmen eines solchen gesundheitsbedingt begrenzten zeitlichen Umfangs einer möglichen Tätigkeit kann die Erwerbsfähigkeit zum anderen auch durch die Fähigkeit, mit einem PKW einen Arbeitsplatz zu erreichen bzw. eine Postbeförderung auszuführen, nicht in erforderlichem Umfang gesteigert werden. Die vom Kläger vorgebrachte Begründung für die von ihm beanspruchte Kraftfahrzeughilfe ist im Hinblick auf die Voraussetzung der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit also schon gar nicht schlüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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