L 7 SO 964/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 964/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2008 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

a) Der Senat konnte in unveränderter Besetzung über das Ablehnungsgesuch des Klägers entscheiden, weil dieses Gesuch jedenfalls unzulässig ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 50, 36). Gemäß § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt werden können zulässigerweise nur bestimmte Richter; das Befangenheitsgesuch muss mithin ausreichend individualisierbar sein (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3; Bundesfinanzhof (BFH) NVwZ 1998, 663). Dies erscheint hier zweifelhaft. Selbst wenn der Antragsteller aber mit seinem Gesuch die den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 fassenden Richter oder jedenfalls die berichterstattende Richterin gemeint haben sollte, ist sein Befangenheitsantrag unzulässig. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung der Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist wenigstens ansatzweise zu substanziieren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2007 - L 7 SF 5404/07 A -; ferner BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 a.a.O. m.w.N.). Eine derartige Substanzlosigkeit ist hier gegeben. Das Gesuch des Antragstellers beschränkt sich auf die Darstellung, der Antragsgegner habe ihn am Tag nach Beschlussfassung des Senats mit Schreiben vom 21. Februar 2008 angeschrieben; dies sei kein Zufall. Welche Schlüsse der Antragsteller aber hieraus ziehen will, hat er nicht verdeutlicht; sollten er mit seinen Mutmaßungen andeuten wollen, dass er meine, der Senat habe vor Beschlussfassung mit dem Antragsgegner Verbindung aufgenommen, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Antragsgegner hatte in seinem genannten Schreiben im Übrigen das vom Antragsteller beantragte persönliche Budget nicht abgelehnt; vielmehr wurde er dort allein darüber aufgeklärt, nach welchen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensberücksichtigung stattzufinden habe.

b) Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 2008, 378). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor. Der Senat hat im Beschluss vom 20. Februar 2008 im Einzelnen ausgeführt, weshalb die "Synvisc"-Spritzen weder über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe noch über die Eingliederungshilfe vom Antragsgegner zu übernehmen sind. Auf die zweifellos schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers kam es unter Beachtung der im Beschluss aufgezeigten Regelungen des SGB XII und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mithin ebenso wenig an wie auf die von ihm behauptete Allergie gegen das im apothekenpflichtigen Medizinprodukt "Hyalart" enthaltene Hühnereiweiß. Zu der vom Antragsteller herangezogenen Härteklausel des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII fehlt es ebenfalls an jeglichem schlüssigen Vortrag, sofern seine Anhörungsrüge überhaupt auf einen - auf einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) trotz eigenen Einkommens durchschlagenden - erhöhten Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zielen sollte. Dr. Hagel hatte im Übrigen in seinem vom Antragsteller bereits wiederholt vorgelegten Attest vom 14. Dezember 2007 eine - selbst nach Injektion - im Vergleich zu 2004 jetzt schwer eingeschränkte Beweglichkeit insbesondere des rechten Hüft- und Kniegelenks bescheinigt.

c) Ferner hat die Gegenvorstellung des Antragstellers - sofern dieser außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf überhaupt statthaft sein sollte (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerwG und des Bundesarbeitsgerichts) - keinen Erfolg, weil ein über die bereits von § 178a SGG erfasste Gehörsrüge hinausgreifender Rechtsverstoß nicht dargetan ist.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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