Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 7690/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3369/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. August 1973 weitere Gesundheitsstörungen anzuerkennen und dem Kläger deshalb Verletztenrente zu gewähren hat.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 6. August 1973 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Gerüstbauhelfer einen Arbeitsunfall. Seinerzeit war eine Baudiele von einem Gerüst hinabgestürzt und ihm auf den Schädel gefallen. Der Kläger wurde noch am Unfallort notfallmäßig behandelt und sodann im K.-O.-Krankenhaus in S. stationär aufgenommen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. R., Chefarzt der Chirurgischen Klinik im K.-O.-Krankenhaus, vom 6. August 1973 fand sich beim Kläger über dem linken Scheitelbein eine ca. acht cm lange, an den Rändern zerfetzte stark blutende Platzwunde und das linke Oberlid war hämatomverfärbt stark angeschwollen. Die Röntgenuntersuchung des Schädels ergab keinen sicheren Hinweis auf eine knöcherne Verletzung. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Kopfplatzwunde, Commotio cerebri, Verdacht auf Schädelbasisfraktur. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit acht bis zehn Wochen angegeben.
Nach den noch aktenkundigen Unterlagen erstattete der Nervenarzt Dr. W. unter dem 21. Mai 1974 ein nervenärztliches Gutachten, in dem er als Unfallfolgen "Narbe der linken Scheitelgegend. Sternförmiger Schädelgrundbruch im Bereich des linken Augenhöhlendaches mit Hirnbeeinträchtigung und dadurch bedingte Kopfbeschwerden" beschrieb, die er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) bewertete. Gestützt hierauf anerkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), die genannten Gesundheitsstörungen mit Bescheid vom 28. Januar 1975 als Unfallfolgen und gewährte dem Kläger ab 22. Oktober 1973 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 3 U 462/75) und machte die Gewährung einer höheren Rente geltend.
Während des Klageverfahrens erstattete Dr. W. das weitere nervenärztliche Gutachten nach Aktenlage vom 23. Juni 1975 (dessen Einladung zur gutachtlichen Untersuchung war der Kläger nicht nachgekommen, auch sein Aufenthaltsort war nicht zu ermitteln). Darin ist ausgeführt, es könne angenommen werden, dass die leichte bis mittelschwere Gehirnerschütterung inzwischen folgenlos ausgeheilt sei, d.h. keine Kopfschmerzen mehr verursache. Als Unfallfolgen bezeichnete Dr. W. nunmehr noch folgende Gesundheitsstörungen: "Narbe der linken Scheitelgegend. Verheilter sternförmiger Schädelgrundbruch im Bereich des linken Augenhöhlendaches". Eine messbare MdE gehe hiervon nicht mehr aus.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1975 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Dauerrente sodann ab; gleichzeitig entzog sie die gewährte vorläufige Rente mit Ablauf des Monats August 1975. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens. Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. M. und des Dr. St., Neurologische Universitätsklinik T., vom 11. Mai 1976, die Unfallfolgen nicht mehr hatten objektivieren können, wies das SG die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 10 Ua 2004/76) wurde mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Juni 1979 zurückgewiesen. Das LSG schloss sich der Einschätzung des Prof. Dr. Dr. M. und des Dr. St. an, wobei Prof. Dr. Dr. M. im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 1978 ausführlich begründet hatte, weshalb dem vom LSG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. B., Psychiatrische Klinik im Klinikum der Universität H., vom 18. November 1977, der als Unfallfolge einen mit einer MdE um 20 v.H. zu bewertenden Kopfschmerz angenommen hatte, nicht zu folgen sei. Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Schädigung seines Seh- und Hörvermögens sah das LSG nicht als unfallbedingt an. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 BU 149/79) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26. Oktober 1979 als unzulässig.
Am 4. März 1999 wandte sich der Kläger an die Beklagte, machte geltend, mehrere Arbeitsunfälle erlitten zu haben, und beantragte die Gewährung von Verletztenrente. Neben der Kopfverletzung vom 6. August 1973 habe er am 26. August 1983 eine weitere sehr schwere Kopfverletzung erlittenen, weshalb er zehn Tage stationär behandelt worden sei. Folge hiervon seien sehr starke, kaum zu ertragende ständige Kopfschmerzen, wobei sich die Schmerzstelle vom Verletzungsort am Kopf entlang der Wirbelsäule bis zum Ende des Kreuzes erstrecke. Bei der "Biegung" sei der Schmerz noch stärker und er sehe Sterne und befinde sich in der Nähe einer Ohnmacht. Er sei total kraftlos, zittere und bekomme starkes Herzklopfen. Im linken Ohr habe er ständige sehr starke Geräusche und auf dem linken Auge sehe er nicht klar. Sämtliche gesundheitliche Probleme seien auf die genannten Arbeitsunfälle zurückzuführen. Er legte verschiedene medizinische Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 1. April 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente aus den genannten Unfällen mit der Begründung ab, die geklagten Beschwerden seien nicht Folge dieser Unfälle. Im Hinblick auf den Unfall vom 6. August 1973 sei dies bereits durch das Urteil des LSG vom 12. Juni 1979 bestätigt worden. Auch die am 26. August 1983 erlittene Commotio cerebri mit Kopfplatzwunde sei folgenlos ausgeheilt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene Arztberichte vor. Die Beklagte holte bei dem behandelnden Arzt Z. den Befundbericht vom 21. Juli 1999 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 zurück.
Am 6. Juli 2006 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Verletztenrente, nunmehr wegen Unfällen vom 6. August 1973, 16. Februar 1994 und 26. August 1993 (gemeint: 1983). Hierzu legte er den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. Ph. vom 12. Juni 2006, das Attest des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. V. vom 26. Juni 2006, den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Pe. vom 26. Juni 2006, den Arztbrief des Augenarztes Dr. D. vom 1. Juni 2006 sowie den Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik im B.hospital der Stadt S. vom 31. Dezember 1975 (stationärer Aufenthalt vom 22. Oktober bis 29. November 1975) vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Beratungsarzt der Beklagten Dr. Ma. lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers in Bezug auf den Unfall vom 6. August 1973 mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ab und führte zur Begründung aus, die derzeit vorliegenden Beschwerden seien nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen. Entsprechendes sei bereits mit Urteil des LSG vom 12. Juni 1979 bestätigt worden; belegt werde dies auch durch die eingereichten Unterlagen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe weiterhin Beschwerden, die auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2006 beim SG Klage, mit der er wiederum geltend machte, die bei ihm gegenwärtig vorhandenen Beschwerden seien Folge der erlittenen Unfälle. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte Dr. V. unter dem 22. Dezember 2006, Dr. Pe. unter dem 12. Januar 2007, Dr. D. unter dem 17. Januar 2007, Dr. Ph. unter dem 20. Januar 2007 sowie die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. unter dem 21. Januar 2007 schriftlich als sachverständige Zeugen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2007 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. August 1973. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung auf die in Kopie vorgelegten Unterlagen verwiesen (Rezept des Dr. D. vom 12. Juni 2007 mit der Attestierung "LA n. Schädel-Trauma dauerhaft durch Sehnervschaden beschädigt. Der Schaden ist e. beinah. Erblindg. gleichzusetzen" und dem handschriftlichen Zusatz "UnfallFolge-Schaden"; Bescheinigung des Dr. Ph. vom 19. Juni 2007, Rezept des Dr. Pe. vom 4. Juni 2007 mit dem Inhalt "Unfallfolgen befürchtet bis zum Lebensende zu behalten. Von hier ist zu befürworten", Attest des Dr. V. vom 19. Juni 2007). Er ist der Auffassung, dass sämtliche bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, insbesondere auch die Knie-, Arm- und Schulterbeschwerden unfallbedingt seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als Folgen des Unfalls vom 6. August 1973 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger am 23. Oktober 2007 erörtert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beim Kläger zwischenzeitlich vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. August 1973 und daher auch nicht von der Beklagten zu entschädigen. Ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente steht dem Kläger daher nicht zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die beim Kläger nunmehr im Alter von rund 65 Jahren zu objektivierenden Gesundheitsstörungen nicht im Zusammenhang stehen mit dem zwischenzeitlich mehr als 30 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall vom 6. August 1973. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger zwar durch erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, die insoweit vorliegenden Erkrankungen, wie namentlich die Hüftarthrose, die Kniegelenksarthrose sowie die Bandscheibenschädigung, einschließlich der Nacken- und Kopfbeschwerden jedoch degenerativer Natur sind und nicht ursächlich mit dem in Rede stehenden Unfall vom 6. August 1973 in Zusammenhang gebracht werden können. Ein entsprechender Zusammenhang ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei diesem Unfall lediglich eine Schädelverletzung erlitten hat, weitere Verletzungen, gerade im Bereich der Wirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen, aber ausdrücklich nicht dokumentiert sind. Soweit der Kläger im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 23. Oktober 2007 einen Zusammenhang zwischen der Schädelverletzung und den Kniebeschwerden meinte herstellen zu können, weil das auf seinen Kopf aufgeschlagene Brett sich durch seinen Körper hindurch auch auf die Knie ausgewirkt habe, handelt es sich um eine laienhafte, schon als grotesk zu bezeichnende Erklärung, die jeder medizinischen Grundlage entbehrt. Da der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall auch im Bereich der oberen Extremitäten keine Verletzung erlitten hat, lässt sich gleichermaßen auch das von neurologischer Seite beschriebene Karpaltunnelsyndrom in keinen Unfallzusammenhang bringen.
Auch die beim Kläger zu objektivierende Schwerhörigkeit und die Sehstörung stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der am 6. August 1973 erlittenen Schädelverletzung. Diesbezüglich hat sich das LSG bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1979 in dem Verfahren L 10 Ua 2004/76 ausführlich geäußert. Denn auch bereits in jenem Berufungsverfahren hatte der Kläger vorgebracht, durch den Unfall in seinem Seh- und Hörvermögen geschädigt worden zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die seinerzeitigen Ausführungen des LSG in dem erwähnten Urteil. Augrund der vom Kläger im jetzigen Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich insoweit nichts anderes. Insbesondere vermag der Senat im Hinblick auf den von dem Augenarzt Dr. D. im Rahmen des vorgelegten Rezeptes vom 12. Juni 2007 bescheinigten Sehnervschaden, der (allerdings lediglich handschriftlich ergänzt) als Unfallfolgeschaden bezeichnet ist, nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen. So ist der Bestätigung bereits nicht zu entnehmen, auf welches konkrete Schädeltrauma dieser Schaden zurückgeführt wird und wann dieses Trauma stattgefunden haben soll. Da zeitnah zu dem vorliegend in Rede stehenden Unfall eine Schädigung des Sehnerves aber auch gerade nicht dokumentiert wurde und Dr. D. im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 17. Januar 2007 dargelegt hat, dass er den Kläger erst seit Februar 1999 behandle, ist nicht erklärbar, weshalb die bescheinigte Sehnervschädigung nunmehr gerade mit dem hier zu beurteilenden Unfall in Zusammenhang gebracht wird und daraus abzuleiten sein soll, dass der Kläger im Rahmen seiner Schädelverletzung auch im Bereich des Sehnervs geschädigt wurde.
Letztlich steht auch das beim Kläger bescheinigte hirnorganische Psychosyndrom in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten, mehr als 30 Jahre zurückliegenden Ereignis. Denn noch zeitnah zu dem Unfall vom 6. August 1973 konnte als Folge der Fortentwicklung der medizinischen Erkenntnismöglichkeiten bereits während des Verfahren vor dem LSG im Jahr 1976 auf Veranlassung des damaligen Sachverständigen Prof. Dr. B. beim Kläger eine Computertomographie des Schädels durchgeführt werden. Diese erbrachte aber gerade keinen Hinweis auf traumatisch bedingte Hirnsubstanzdefekte, weshalb der genannte Sachverständige im Rahmen seiner Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gravierende Hirnsubstanzschädigung auch ausschloss. Ohne unfallbedingte Hirnsubstanzschädigung ist ein Zusammenhang mit der beim Kläger später eingetretenen hirnorganischen Wesensänderung jedoch nicht herzustellen, so dass auch das beim Kläger diagnostizierte hirnorganische Psychosyndrom nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Unfall gebracht werden kann.
Da die beim Kläger ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu objektivierenden Gesundheitsstörungen somit sämtlich unfallunabhängig entstanden sind, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente zu gewähren. Nach alledem konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. August 1973 weitere Gesundheitsstörungen anzuerkennen und dem Kläger deshalb Verletztenrente zu gewähren hat.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 6. August 1973 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Gerüstbauhelfer einen Arbeitsunfall. Seinerzeit war eine Baudiele von einem Gerüst hinabgestürzt und ihm auf den Schädel gefallen. Der Kläger wurde noch am Unfallort notfallmäßig behandelt und sodann im K.-O.-Krankenhaus in S. stationär aufgenommen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. R., Chefarzt der Chirurgischen Klinik im K.-O.-Krankenhaus, vom 6. August 1973 fand sich beim Kläger über dem linken Scheitelbein eine ca. acht cm lange, an den Rändern zerfetzte stark blutende Platzwunde und das linke Oberlid war hämatomverfärbt stark angeschwollen. Die Röntgenuntersuchung des Schädels ergab keinen sicheren Hinweis auf eine knöcherne Verletzung. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Kopfplatzwunde, Commotio cerebri, Verdacht auf Schädelbasisfraktur. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit acht bis zehn Wochen angegeben.
Nach den noch aktenkundigen Unterlagen erstattete der Nervenarzt Dr. W. unter dem 21. Mai 1974 ein nervenärztliches Gutachten, in dem er als Unfallfolgen "Narbe der linken Scheitelgegend. Sternförmiger Schädelgrundbruch im Bereich des linken Augenhöhlendaches mit Hirnbeeinträchtigung und dadurch bedingte Kopfbeschwerden" beschrieb, die er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) bewertete. Gestützt hierauf anerkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), die genannten Gesundheitsstörungen mit Bescheid vom 28. Januar 1975 als Unfallfolgen und gewährte dem Kläger ab 22. Oktober 1973 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 3 U 462/75) und machte die Gewährung einer höheren Rente geltend.
Während des Klageverfahrens erstattete Dr. W. das weitere nervenärztliche Gutachten nach Aktenlage vom 23. Juni 1975 (dessen Einladung zur gutachtlichen Untersuchung war der Kläger nicht nachgekommen, auch sein Aufenthaltsort war nicht zu ermitteln). Darin ist ausgeführt, es könne angenommen werden, dass die leichte bis mittelschwere Gehirnerschütterung inzwischen folgenlos ausgeheilt sei, d.h. keine Kopfschmerzen mehr verursache. Als Unfallfolgen bezeichnete Dr. W. nunmehr noch folgende Gesundheitsstörungen: "Narbe der linken Scheitelgegend. Verheilter sternförmiger Schädelgrundbruch im Bereich des linken Augenhöhlendaches". Eine messbare MdE gehe hiervon nicht mehr aus.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1975 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Dauerrente sodann ab; gleichzeitig entzog sie die gewährte vorläufige Rente mit Ablauf des Monats August 1975. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens. Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. M. und des Dr. St., Neurologische Universitätsklinik T., vom 11. Mai 1976, die Unfallfolgen nicht mehr hatten objektivieren können, wies das SG die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 10 Ua 2004/76) wurde mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Juni 1979 zurückgewiesen. Das LSG schloss sich der Einschätzung des Prof. Dr. Dr. M. und des Dr. St. an, wobei Prof. Dr. Dr. M. im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 1978 ausführlich begründet hatte, weshalb dem vom LSG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. B., Psychiatrische Klinik im Klinikum der Universität H., vom 18. November 1977, der als Unfallfolge einen mit einer MdE um 20 v.H. zu bewertenden Kopfschmerz angenommen hatte, nicht zu folgen sei. Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Schädigung seines Seh- und Hörvermögens sah das LSG nicht als unfallbedingt an. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 BU 149/79) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26. Oktober 1979 als unzulässig.
Am 4. März 1999 wandte sich der Kläger an die Beklagte, machte geltend, mehrere Arbeitsunfälle erlitten zu haben, und beantragte die Gewährung von Verletztenrente. Neben der Kopfverletzung vom 6. August 1973 habe er am 26. August 1983 eine weitere sehr schwere Kopfverletzung erlittenen, weshalb er zehn Tage stationär behandelt worden sei. Folge hiervon seien sehr starke, kaum zu ertragende ständige Kopfschmerzen, wobei sich die Schmerzstelle vom Verletzungsort am Kopf entlang der Wirbelsäule bis zum Ende des Kreuzes erstrecke. Bei der "Biegung" sei der Schmerz noch stärker und er sehe Sterne und befinde sich in der Nähe einer Ohnmacht. Er sei total kraftlos, zittere und bekomme starkes Herzklopfen. Im linken Ohr habe er ständige sehr starke Geräusche und auf dem linken Auge sehe er nicht klar. Sämtliche gesundheitliche Probleme seien auf die genannten Arbeitsunfälle zurückzuführen. Er legte verschiedene medizinische Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 1. April 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente aus den genannten Unfällen mit der Begründung ab, die geklagten Beschwerden seien nicht Folge dieser Unfälle. Im Hinblick auf den Unfall vom 6. August 1973 sei dies bereits durch das Urteil des LSG vom 12. Juni 1979 bestätigt worden. Auch die am 26. August 1983 erlittene Commotio cerebri mit Kopfplatzwunde sei folgenlos ausgeheilt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene Arztberichte vor. Die Beklagte holte bei dem behandelnden Arzt Z. den Befundbericht vom 21. Juli 1999 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 zurück.
Am 6. Juli 2006 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Verletztenrente, nunmehr wegen Unfällen vom 6. August 1973, 16. Februar 1994 und 26. August 1993 (gemeint: 1983). Hierzu legte er den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. Ph. vom 12. Juni 2006, das Attest des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. V. vom 26. Juni 2006, den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Pe. vom 26. Juni 2006, den Arztbrief des Augenarztes Dr. D. vom 1. Juni 2006 sowie den Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik im B.hospital der Stadt S. vom 31. Dezember 1975 (stationärer Aufenthalt vom 22. Oktober bis 29. November 1975) vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Beratungsarzt der Beklagten Dr. Ma. lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers in Bezug auf den Unfall vom 6. August 1973 mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ab und führte zur Begründung aus, die derzeit vorliegenden Beschwerden seien nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen. Entsprechendes sei bereits mit Urteil des LSG vom 12. Juni 1979 bestätigt worden; belegt werde dies auch durch die eingereichten Unterlagen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe weiterhin Beschwerden, die auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2006 beim SG Klage, mit der er wiederum geltend machte, die bei ihm gegenwärtig vorhandenen Beschwerden seien Folge der erlittenen Unfälle. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte Dr. V. unter dem 22. Dezember 2006, Dr. Pe. unter dem 12. Januar 2007, Dr. D. unter dem 17. Januar 2007, Dr. Ph. unter dem 20. Januar 2007 sowie die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. unter dem 21. Januar 2007 schriftlich als sachverständige Zeugen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2007 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. August 1973. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung auf die in Kopie vorgelegten Unterlagen verwiesen (Rezept des Dr. D. vom 12. Juni 2007 mit der Attestierung "LA n. Schädel-Trauma dauerhaft durch Sehnervschaden beschädigt. Der Schaden ist e. beinah. Erblindg. gleichzusetzen" und dem handschriftlichen Zusatz "UnfallFolge-Schaden"; Bescheinigung des Dr. Ph. vom 19. Juni 2007, Rezept des Dr. Pe. vom 4. Juni 2007 mit dem Inhalt "Unfallfolgen befürchtet bis zum Lebensende zu behalten. Von hier ist zu befürworten", Attest des Dr. V. vom 19. Juni 2007). Er ist der Auffassung, dass sämtliche bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, insbesondere auch die Knie-, Arm- und Schulterbeschwerden unfallbedingt seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als Folgen des Unfalls vom 6. August 1973 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger am 23. Oktober 2007 erörtert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beim Kläger zwischenzeitlich vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. August 1973 und daher auch nicht von der Beklagten zu entschädigen. Ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente steht dem Kläger daher nicht zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die beim Kläger nunmehr im Alter von rund 65 Jahren zu objektivierenden Gesundheitsstörungen nicht im Zusammenhang stehen mit dem zwischenzeitlich mehr als 30 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall vom 6. August 1973. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger zwar durch erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, die insoweit vorliegenden Erkrankungen, wie namentlich die Hüftarthrose, die Kniegelenksarthrose sowie die Bandscheibenschädigung, einschließlich der Nacken- und Kopfbeschwerden jedoch degenerativer Natur sind und nicht ursächlich mit dem in Rede stehenden Unfall vom 6. August 1973 in Zusammenhang gebracht werden können. Ein entsprechender Zusammenhang ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei diesem Unfall lediglich eine Schädelverletzung erlitten hat, weitere Verletzungen, gerade im Bereich der Wirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen, aber ausdrücklich nicht dokumentiert sind. Soweit der Kläger im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 23. Oktober 2007 einen Zusammenhang zwischen der Schädelverletzung und den Kniebeschwerden meinte herstellen zu können, weil das auf seinen Kopf aufgeschlagene Brett sich durch seinen Körper hindurch auch auf die Knie ausgewirkt habe, handelt es sich um eine laienhafte, schon als grotesk zu bezeichnende Erklärung, die jeder medizinischen Grundlage entbehrt. Da der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall auch im Bereich der oberen Extremitäten keine Verletzung erlitten hat, lässt sich gleichermaßen auch das von neurologischer Seite beschriebene Karpaltunnelsyndrom in keinen Unfallzusammenhang bringen.
Auch die beim Kläger zu objektivierende Schwerhörigkeit und die Sehstörung stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der am 6. August 1973 erlittenen Schädelverletzung. Diesbezüglich hat sich das LSG bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1979 in dem Verfahren L 10 Ua 2004/76 ausführlich geäußert. Denn auch bereits in jenem Berufungsverfahren hatte der Kläger vorgebracht, durch den Unfall in seinem Seh- und Hörvermögen geschädigt worden zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die seinerzeitigen Ausführungen des LSG in dem erwähnten Urteil. Augrund der vom Kläger im jetzigen Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich insoweit nichts anderes. Insbesondere vermag der Senat im Hinblick auf den von dem Augenarzt Dr. D. im Rahmen des vorgelegten Rezeptes vom 12. Juni 2007 bescheinigten Sehnervschaden, der (allerdings lediglich handschriftlich ergänzt) als Unfallfolgeschaden bezeichnet ist, nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen. So ist der Bestätigung bereits nicht zu entnehmen, auf welches konkrete Schädeltrauma dieser Schaden zurückgeführt wird und wann dieses Trauma stattgefunden haben soll. Da zeitnah zu dem vorliegend in Rede stehenden Unfall eine Schädigung des Sehnerves aber auch gerade nicht dokumentiert wurde und Dr. D. im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 17. Januar 2007 dargelegt hat, dass er den Kläger erst seit Februar 1999 behandle, ist nicht erklärbar, weshalb die bescheinigte Sehnervschädigung nunmehr gerade mit dem hier zu beurteilenden Unfall in Zusammenhang gebracht wird und daraus abzuleiten sein soll, dass der Kläger im Rahmen seiner Schädelverletzung auch im Bereich des Sehnervs geschädigt wurde.
Letztlich steht auch das beim Kläger bescheinigte hirnorganische Psychosyndrom in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten, mehr als 30 Jahre zurückliegenden Ereignis. Denn noch zeitnah zu dem Unfall vom 6. August 1973 konnte als Folge der Fortentwicklung der medizinischen Erkenntnismöglichkeiten bereits während des Verfahren vor dem LSG im Jahr 1976 auf Veranlassung des damaligen Sachverständigen Prof. Dr. B. beim Kläger eine Computertomographie des Schädels durchgeführt werden. Diese erbrachte aber gerade keinen Hinweis auf traumatisch bedingte Hirnsubstanzdefekte, weshalb der genannte Sachverständige im Rahmen seiner Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gravierende Hirnsubstanzschädigung auch ausschloss. Ohne unfallbedingte Hirnsubstanzschädigung ist ein Zusammenhang mit der beim Kläger später eingetretenen hirnorganischen Wesensänderung jedoch nicht herzustellen, so dass auch das beim Kläger diagnostizierte hirnorganische Psychosyndrom nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Unfall gebracht werden kann.
Da die beim Kläger ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu objektivierenden Gesundheitsstörungen somit sämtlich unfallunabhängig entstanden sind, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente zu gewähren. Nach alledem konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
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