L 2 R 5636/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4845/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5636/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen en Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragssteller (Ast) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Weiterzahlung seiner bis Mai 2007 befristeten (s. Bescheid vom 14. Februar 2007) und danach abgelehnten Rente wegen voller Erwerbsminderung (s. Bescheid vom 5. April 2007/Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007).

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach § 174 SGG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Obwohl der Ast seit 1. Oktober 2007 - also vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutzes am 8. Oktober 2007 - nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG bzw. Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) seinen Hauptwohnsitz hat, ist das SG und LSG gem. § 86 b SGG als Gericht der Hauptsache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren örtlich zuständig. Das Hauptsacheverfahren - gerichtet auf eine Dauerrente ab 1. September 2000 - ist bereits am 21. Dezember 2005 beim damals örtlich zuständigen SG anhängig geworden; gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ändert sich die örtliche Zuständigkeit nach Klageerhebung nicht mehr.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im angefochtenen Beschluss (vgl. Seite 4) zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das SG hat ferner zutreffend ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund - also Eilbedürftigkeit - grundsätzlich nur für Zeiträume nach Stellung des Eilantrags in Betracht kommen kann, weil für vergangene Zeiträume keine akute Notlage mehr besteht. Die Ausführungen des SG bedürfen jedoch insoweit einer Korrektur als vorliegend der vergangene Zeitraum auch den Juni 2007 erfasst, denn keiner der seit Dezember 2003 erlassenen Rentenbescheide hat eine Rente über den Mai 2007 hinaus bewilligt. Soweit der Ast daher mit seinem Eilantrag die Weitergewährung der Rente für die Zeit vom 1. Juni bis 8. Oktober 2007 begehrt, ist sein Antrag mangels Eilbedürftigkeit als unbegründet zurückzuweisen. Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats aber auch für den Zeitraum ab Antragstellung (8. Oktober 2007) für die Zukunft. Zwar hat der Ast ab. 1. Juni 2007 nicht mehr die Rente in Höhe von monatlich 756,62 EUR erhalten, er hat jedoch - ausweislich der Leistungs- bzw. Erstattungsanzeige der Agentur für Arbeit B. vom 27. Juni 2007 (Bl. 454 Verw.Akte) - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen. Dass diese Leistungen - wie das SG unterstellt hat - zahlbetragsmäßig geringer sind als die bisherige Rentenleistung begründet allein keine Eilbedürftigkeit, denn die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, soweit er nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Es besteht für den Ast daher keine akute Notlage, die die Weiterzahlung der Rente im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Dem Ast ist daher zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dessen ungeachtet ist - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegeben. Auf der Grundlage der bisher vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten, die sich zum Leistungsvermögen des Ast geäußert haben, erscheint ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlich. Dr. H. hat nachvollziehbar im Gutachten vom 15. März 2007 dargelegt, dass der Ast trotz der infolge eines privaten Unfalls erlittenen Verletzungen (u.a. Unterschenkelquetschungen, die zur Amputation unterhalb des stammfernen Oberschenkels mit Prothesenversorgung führte) seinen erlernten Beruf des Bürokaufmanns vollschichtig verrichten kann. Er hat hierbei insbesondere die geklagten Phantomschmerzen und Druckprobleme seitens der Prothese gewürdigt, aber gegen eine vollschichtige Einsatzfähigkeit des Klägers keine Bedenken geäußert. Auch die diagnostizierte Lumboischialgie mit Myotendopathien, vor allem durch Muskelinsuffizienz bedingt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, was nachvollziehbar ist. Die früheren Beurteilungen durch Dr. H. und Dr. H. überzeugen hingegen bereits deshalb nicht, da beide widersprüchliche sozialmedizinische Beurteilungen abgeben. Bestätigt wird eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Ast als Bürokaufmann auch bereits im Entlassungsbericht der Kliniken für Rehabilitation Waldbronn vom 29. Januar 2001 (Heilverfahren vom 19. Dezember 2000 bis 23. Januar 2001) und dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik für physikalische und rehabilitative Medizin im RKU in Ulm vom 15. August 2001 (Heilverfahren vom 20. April bis 10. Mai 2001). Aus den ärztlichen Befundberichten des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 4. Juli 2007, 8. Dezember 2005 und 27. September 2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges; insbesondere hat Dr. M. darin keine positive und negative Beschreibung des Restleistungsvermögens des Ast vorgenommen, sondern lediglich bescheinigt, dass Arbeitsunfähigkeit - nicht Erwerbsminderung - vorliege, ohne dass diese Einschätzung gerichtlich geprüft werden könnte. Auch aus den mitgeteilten Befunden und Funktionseinschränkungen lässt sich nichts ableiten, was einen Rentenanspruch begründen könnte. Zu Recht das das SG bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs auch beachtet, dass der Kläger während des Rentenbezugs zeitweise erwerbstätig war und seinen Arbeitsplatz nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Eine endgültige Entscheidung über die Leistungsfähigkeit des Ast bleibt jedoch - vor allem unter Berücksichtigung seines aktuellen Leistungsvermögens - der Hauptsache vorbehalten.

Demzufolge war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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