L 12 AS 1066/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 213/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1066/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 12.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) ist seit etwa 1992 arbeitslos und bezieht mit weiteren Mitgliedern der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit 01.10.2005 von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt fanden am 20.12.2007 in zehn Rechtssachen Erörterungstermine vor dem Sozialgericht Ulm (SG) statt. Mit Schreiben vom 17.12.2007 teilte der Ast. mit, er werde sich im Januar 2008 beruflich wie privat in Schweden aufhalten. Die Ag. führte die Ergebnisse der Erörterungstermine vom 20.12.2007 im Laufe des Januar 2008 aus und überwies dem Ast. am 30.01.2008 den Betrag von 796,74 EUR. Mit Schreiben vom 15.01.2008 beantragte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz, da seine Leistungen die ihm nach den Ergebnissen der Erörterungstermine vom 20.12.2007 zustünden noch nicht bei ihm eingegangen seien. Auch seine Leistungen nach dem SGB II habe er noch nicht erhalten. Am 29.01.2008 hob die Ag. die Leistungen zur Bewilligung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf, da der Ast. seit dem 1.1.2008 nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Mit Beschluss vom 12.02.2008 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung sei, dass der Ast. einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Hinreichende Anhaltspunkte für eine existenzgefährdende Notlage des Ast.s lägen nicht vor; eine solche Notlage sei nicht genügend glaubhaft gemacht. Dem Ast. seien von der Ag. Ende Januar 2008 796,74 EUR überwiesen worden. Auch wenn er entgegen seinen früheren Ankündigungen sich doch nicht in Schweden aufgehalten haben sollte, sei damit eine etwaige existenzgefährdende Notlage beseitigt. Offenbleiben könne daher, wo sich der Ast. im Januar 2008 aufgehalten habe, ob er überhaupt hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II sei - seine vielfältigen geschäftlichen Aktivitäten habe der Ast. trotz mehrfacher Aufforderung in vergangenen gerichtlichen Verfahren nicht erklärt - und ob der Betrag von 796,74 EUR bis auf den letzten Cent zutreffend berechnet sei. Diese Fragen seien in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu klären.

Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er trägt vor, sie erhielten außer dem Betrag von 796,74 EUR keine weiteren Leistungen. Sie hielten sich derzeit noch in Deutschland auf.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren konnte der Antragssteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend machen. Wenn er sich entgegen seiner Ankündigung vom 17.12.2007 doch durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten habe, so hätte er dies der Ag. mitteilen können und hätte dann entsprechende Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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