L 12 AL 957/08 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 957/08 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich ihres Erscheinens in der nichtöffentlichen Sitzung am 15.01.2008 wird auf 54,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die nicht berufstätige Antragstellerin ist nach Anordnung ihres persönlichen Erscheinens am 15.01.2008 zu einem Erörterungstermin beim Landessozialgericht erschienen, wobei sie von ihrem Prozessbevollmächtigten begleitet wurde. Der Termin begann um 14:15 Uhr und endete um 15:06 Uhr.

Mit ihrem Kostenantrag vom 21.01.2008 machte sie eine Entschädigung in Höhe von 256,94 Euro geltend, die sich wie folgt zusammensetzt:

- 10,19 Stunden für die Antragstellerin und ihren Bevollmächtigten, Reiseantritt um 9:10 Uhr und Rückkehr um 21:30 2 x 103,17 Euro = 206,34 Euro (Stadtbummel von 15:30 bis 17:30 ohne Entschädigung) - Verzehrkosten (mit Belegen für vier Mahlzeiten) 21,60 Euro - Baden-Württemberg-Ticket für maximal 5 Personen 29,- Euro

Die Kostenbeamtin hat eine Erstattung von lediglich 54,- Euro wie folgt vorgenommen:

- Zeitversäumnis 10 Stunden zu je 3,- Euro 30,- Euro - Tagegeld 8 - 14 Stunden 6,- Euro - Baden-Württemberg-Ticket Single 18,- Euro

Die Kostenbeamtin wies hierbei unter anderem darauf hin, dass die Kosten des Prozessbevollmächtigten nur im Rahmen der Geltendmachung außergerichtlicher Kosten übernommen werden könnten.

Der Prozessbevollmächtigte hat deswegen richterliche Festsetzung beantragt. Der Berichterstatter der Hauptsache habe ihm gesagt, dass sein Erscheinen nachträglich als geboten angesehen worden sei. Die Fahrkosten mit 29,- Euro seien günstiger als der normale Fahrschein nur für die Antragstellerin in Höhe von ca. 70,- Euro. Die Verzehrkosten seien vollständig zu übernehmen, das sie durch Belege vollständig nachgewiesen seien.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag nach § 191 SGG bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil die Heranziehung der Antragstellerin nach dem 30.6.2004 erfolgt ist (§ 25 Satz 1 JVEG).

Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den hierzu bestimmten Einzelrichter.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren kein Beteiligter im Sinne von § 191 SGG, weswegen seine Kosten nicht nach dem JVEG erstattet werden können. Beteiligte sind nach § 69 SGG ausschließlich der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene eines Verfahrens. Ein Prozessbevollmächtigter kann insoweit ausnahmsweise nur dann entschädigt werden, wenn er anstelle eines nicht erschienenen Beteiligten für diesen erscheint und damit die Durchführung des Termins sicherstellt, vgl. § 141 Abs. 3 ZPO (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 191 Rdnr. 3, mit weiteren Nachweisen). Da die Antragstellerin vorliegend selbst zu dem Termin erschienen ist, kann sie die Kosten ihres Bevollmächtigten ausschließlich nach § 193 SGG geltend machen, wozu zunächst die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache erfolgen muss.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt nach § 20 JVEG 3,- Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag. Für maximal 10 Stunden Zeitausfall ist der Antragstellerin danach ein Betrag von 30,- Euro zu gewähren.

Hinsichtlich der Verzehrkosten kann nach § 6 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) EStG nur ein Tagegeld von 6 Euro gewährt werden, weil die Abwesenheit am Tag des Erörterungstermins in S. weniger als 14 Stunden betrug; diese gesetzliche Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist nicht zu beanstanden, zumal es sich vorliegend um einen Entschädigungsanspruch und nicht um einen Anspruch auf Schadenersatz handelt. Die Restaurantrechnung der Antragstellerin kann daher nur in Höhe von 6,- Euro übernommen werden.

Auch bei den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nur ihre eigenen Kosten geltend machen kann. Die Erstattung eines Baden-Württemberg Gruppentickets ist daher nach § 5 JVEG nicht möglich, weil mit einem entsprechenden Single-Ticket die gleichen Züge zu den gleichen Zeiten benutzt werden konnten. Daher sind auch nur die Kosten des Single-Tickets von 18,- Euro zu erstatten. Darauf, dass die Klägerin nach § 5 JVEG auch teurere Züge hätte benutzen können, kommt es nicht an, weil sich die Entschädigung nach dem JVEG nach dem tatsächlichen Aufwand und nicht nach dem hypothetischen Aufwand richtet. Da die Klägerin nur Züge benutzt hat, die sie auch mit dem Baden-Württemberg Ticket Single benutzen durfte (vom IRE abwärts), können auch nur diese Kosten erstattet werden.

Insgesamt sind damit 54,- Euro zu entschädigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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