Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2365/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1406/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner krankenversichert.
In einem an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gerichteten Schreiben des Klägers vom 23. März 2006 hieß es u.a.: "Hiermit erhebe ich, vorerst und im für mich kostenfreien PKH-Antragsprüfungsverfahren, dem Gericht sind meine finanziellen Verhältnisse bekannt, das SG nimmt meine Klage gem. § 129a ZPO nicht zu Protokoll, was hiermit gerügt und als rechtswidrig entschieden werden möge, Klage gegen die AOK Freiburg. Begründung: Herr K. von der AOK F. ist gem. unserem Telefongespräch vom 20.3.2006 gegen 16.00 Uhr unwillig mir mitzuteilen, was die AOK bei einem HNO-Arzt für die Spülung (m)eines linken Ohres zu honorieren hat. Antrag Mündl. Termin gem. § 495a ZPO; Beiordnung eines RA gem. PKHG".
Dazu äußerte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2006, dass sie den Kläger umfassend und vollständig informieren wolle. Ihm habe am 20. März 2006 die gewünschte Auskunft nicht gegeben werden können, weil die Leistungen der Vertragsärzte des 1. Quartals 2006 noch nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (KV), abgerechnet worden seien. Es sei zugesagt worden, die KV zu bitten, einen Ausdruck über die vom HNO-Arzt abgerechneten Leistungen zu erstellen. Eine entsprechende Anfrage sei am 21. März 2006 an die KV gerichtet worden. Sobald der Ausdruck von der KV vorliege, erfolge die Weitergabe an den Kläger. Es wurde auch ein Schreiben der KV vom 30. März 2006 vorgelegt. Davon wurde der Kläger unterrichtet. Dieser bestand (Schreiben vom 30. April 2006) darauf, dass sein Schreiben vom 23. März 2006 als Klage anzusehen sei, da "leicht feststellbar ist, dass die AOK F. keinesfalls meinem Klageantrag nachgekommen ist. Der Herr K. als Vertreter der AOK kann meiner einfachen Darlegung, eben dem Klageinhalt, nicht folgen und beantwortet was nicht gefragt wurde". Der Antrag des Klägers wird beim Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage unter dem Aktenzeichen S 11 KR 2365/06 geführt.
Die Beklagte legte im Klageverfahren ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 05. Februar 2007 vor, in dem ausgeführt wurde:
Sehr geehrter Herr H., nun liegt uns die Abrechnung für das 1. Quartal 2006 vor. Herr Dr. M. hat folgende Ziffern für die Behandlung am 20.03.2006 mit uns abgerechnet: EBM-Nr. 09212 - Pauschale für einen gesamten Ordinationskomplex - EBM-Nr. 32001 - Laborpauschale -. Zu Ihrer Verdeutlichung habe ich eine Kopie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beigefügt".
Mit Beschluss vom 04. Dezember 2006 (S 11 KR 2366/06 PKH-A) lehnte das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, das bei dem vorliegenden Sachverhalt für den Kläger nicht erkennbar sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 (L 4 KR 6243/06 PKH-B) zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 20. Februar 2007 Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, die Frage, um deren Beantwortung es ihm gegangen sei, sei eine andere gewesen als die, die die Beklagte beantwortet habe. Es gehe ihm um die Beantwortung der Frage, was die AOK bei einem HNO-Arzt für die Spülung seines linken Ohres in Euro zu honorieren habe. Er habe nicht gefragt, was nach dem EBM verlangt worden sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die ambulante ärztliche Behandlung bei Dr. M. am 20. März 2006 seien insgesamt Kosten in Höhe von 15,68 EUR, abzüglich Praxisgebühr von 10,00 EUR, entstanden. Mit Beschluss vom 05. März 2007 (L 4 KR 875/07 A) wies der Senat die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel zum Bundessozialgericht (BSG) ein, das mit Beschluss vom 29. März 2007 (B 1 KR 23/07 B) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnte sowie die Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 05. März 2005 als unzulässig verwarf.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. März 2007 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches sei bei dem vorliegenden Sachverhalt für den Kläger jedoch nicht erkennbar.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger mit Zustellungsurkunde vom 14. März 2007 zugestellt wurde, legte der Kläger am 16. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht ein. Er machte geltend, seine Klage um eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erweitern und führte aus, auf Seite 2 im Tatbestand und gemäß seinem Antrag lege das SG zutreffend dar, dass er Auskunft begehre, welchen Betrag die Beklagte bei einem HNO-Arzt für die Spülung eines linken Ohres zu honorieren habe. Mit dem Gerichtsbescheid habe das SG die Klage abgewiesen. Das "ist schön, denn die Beklagte hat etwas beantwortet, was ich nicht beantragt habe. Hätte er in einer mündlichen Verhandlung erfahren können. So machen wir halt eben weiter. Wir haben es doch und sind ein reiches Land. Und dem BVerfG habe ich wieder zehn Euro Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung des SG Freiburg zukommen lassen".
Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wies der Senat mit Beschluss vom 18. April 2007 (L 4 KR 1449/07 PKH-A) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 23. Juli 2007 (B 1 KR 8/07 S) als unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Auskunft darüber zu erteilen, welchen Betrag sie bei einem HNO-Arzt für die Spülung eines linken Ohres zu honorieren habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Akten des SG S 11 KR 2366/06 PKH-A und S 13 KR 2365/06 sowie auf die Senatsakten L 4 KR 6243/06 PKH- B, L 4 KR 875/07 A und L 4 KR 1406/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft greift der Ausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht ein (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 144 Rdnr., 9a). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sofern es dem Kläger mit dem klageweise geltend gemachten Auskunftsbegehren, das er am 20. März 2006 gegenüber der Beklagten formuliert hatte, um eine Auskunft nach § 305 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), wonach die Krankenkassen die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweiligen letzten Geschäftjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten, gegangen wäre, würde insoweit ein Rechtsschutzinteresse für die Klage fehlen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 05. und 27. Februar 2007 die entsprechenden Auskünfte hinsichtlich der Behandlungen durch HNO-Arzt Dr. M. einschließlich der entstandenen Kosten erteilt hatte.
Soweit der Kläger im Rahmen einer von ihm formulierten "Fortsetzungsfeststellungsklage" geltend macht, es gehe ihm um die Auskunft über die Höhe der Kosten der Beklagten für die Spülung eines linken Ohres durch einen Vertragsarzt, fehlt es ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage. Für jedes Klagebegehren ist insoweit ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. dazu Keller, a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16a). Es ist nicht erkennbar, welchen konkreten Zweck eine derartige abstrakte Auskunft hinsichtlich der Kosten der Beklagten für eine zukünftige Untersuchung hat. Insoweit vermag der Senat nicht festzustellen, dass die abstrakt zu erteilende Auskunft über die Kosten der genannten Untersuchung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers aktuell verbessern würde. Ein solches Rechtsschutzinteresse vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die vom Versicherten quartalsmäßig zu zahlende Praxisgebühr von 10,00 EUR zu bejahen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen nicht einzelleistungsbezogen durch die Krankenkasse mit einem festen Betrag erfolgt, sondern jeweils über die Verteilung der Gesamtvergütung quartalsweise durch die Kassenärztliche Vereinigung anhand des vereinbarten Honorarverteilungsmaßstabs. Daher kann die Auskunft über die Honorierung einer vertragsärztlichen Leistung nur quartalsweise erteilt werden, wie auch das von der Beklagten nach § 305 SGB V durchgeführte Auskunftsverfahren hinsichtlich der Kosten der Behandlung durch den HNO-Arzt Dr. M. belegt.
Soweit der Kläger im Übrigen eine Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagten in Höhe von 10,00 EUR erheben möchte, erschiene dieses Amtshaftungsbegehren, über das die Sozialgerichte nicht zu entscheiden hätten, offensichtlich aussichtslos.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner krankenversichert.
In einem an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gerichteten Schreiben des Klägers vom 23. März 2006 hieß es u.a.: "Hiermit erhebe ich, vorerst und im für mich kostenfreien PKH-Antragsprüfungsverfahren, dem Gericht sind meine finanziellen Verhältnisse bekannt, das SG nimmt meine Klage gem. § 129a ZPO nicht zu Protokoll, was hiermit gerügt und als rechtswidrig entschieden werden möge, Klage gegen die AOK Freiburg. Begründung: Herr K. von der AOK F. ist gem. unserem Telefongespräch vom 20.3.2006 gegen 16.00 Uhr unwillig mir mitzuteilen, was die AOK bei einem HNO-Arzt für die Spülung (m)eines linken Ohres zu honorieren hat. Antrag Mündl. Termin gem. § 495a ZPO; Beiordnung eines RA gem. PKHG".
Dazu äußerte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2006, dass sie den Kläger umfassend und vollständig informieren wolle. Ihm habe am 20. März 2006 die gewünschte Auskunft nicht gegeben werden können, weil die Leistungen der Vertragsärzte des 1. Quartals 2006 noch nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (KV), abgerechnet worden seien. Es sei zugesagt worden, die KV zu bitten, einen Ausdruck über die vom HNO-Arzt abgerechneten Leistungen zu erstellen. Eine entsprechende Anfrage sei am 21. März 2006 an die KV gerichtet worden. Sobald der Ausdruck von der KV vorliege, erfolge die Weitergabe an den Kläger. Es wurde auch ein Schreiben der KV vom 30. März 2006 vorgelegt. Davon wurde der Kläger unterrichtet. Dieser bestand (Schreiben vom 30. April 2006) darauf, dass sein Schreiben vom 23. März 2006 als Klage anzusehen sei, da "leicht feststellbar ist, dass die AOK F. keinesfalls meinem Klageantrag nachgekommen ist. Der Herr K. als Vertreter der AOK kann meiner einfachen Darlegung, eben dem Klageinhalt, nicht folgen und beantwortet was nicht gefragt wurde". Der Antrag des Klägers wird beim Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage unter dem Aktenzeichen S 11 KR 2365/06 geführt.
Die Beklagte legte im Klageverfahren ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 05. Februar 2007 vor, in dem ausgeführt wurde:
Sehr geehrter Herr H., nun liegt uns die Abrechnung für das 1. Quartal 2006 vor. Herr Dr. M. hat folgende Ziffern für die Behandlung am 20.03.2006 mit uns abgerechnet: EBM-Nr. 09212 - Pauschale für einen gesamten Ordinationskomplex - EBM-Nr. 32001 - Laborpauschale -. Zu Ihrer Verdeutlichung habe ich eine Kopie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beigefügt".
Mit Beschluss vom 04. Dezember 2006 (S 11 KR 2366/06 PKH-A) lehnte das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, das bei dem vorliegenden Sachverhalt für den Kläger nicht erkennbar sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 (L 4 KR 6243/06 PKH-B) zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 20. Februar 2007 Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, die Frage, um deren Beantwortung es ihm gegangen sei, sei eine andere gewesen als die, die die Beklagte beantwortet habe. Es gehe ihm um die Beantwortung der Frage, was die AOK bei einem HNO-Arzt für die Spülung seines linken Ohres in Euro zu honorieren habe. Er habe nicht gefragt, was nach dem EBM verlangt worden sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die ambulante ärztliche Behandlung bei Dr. M. am 20. März 2006 seien insgesamt Kosten in Höhe von 15,68 EUR, abzüglich Praxisgebühr von 10,00 EUR, entstanden. Mit Beschluss vom 05. März 2007 (L 4 KR 875/07 A) wies der Senat die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel zum Bundessozialgericht (BSG) ein, das mit Beschluss vom 29. März 2007 (B 1 KR 23/07 B) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnte sowie die Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 05. März 2005 als unzulässig verwarf.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. März 2007 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches sei bei dem vorliegenden Sachverhalt für den Kläger jedoch nicht erkennbar.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger mit Zustellungsurkunde vom 14. März 2007 zugestellt wurde, legte der Kläger am 16. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht ein. Er machte geltend, seine Klage um eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erweitern und führte aus, auf Seite 2 im Tatbestand und gemäß seinem Antrag lege das SG zutreffend dar, dass er Auskunft begehre, welchen Betrag die Beklagte bei einem HNO-Arzt für die Spülung eines linken Ohres zu honorieren habe. Mit dem Gerichtsbescheid habe das SG die Klage abgewiesen. Das "ist schön, denn die Beklagte hat etwas beantwortet, was ich nicht beantragt habe. Hätte er in einer mündlichen Verhandlung erfahren können. So machen wir halt eben weiter. Wir haben es doch und sind ein reiches Land. Und dem BVerfG habe ich wieder zehn Euro Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung des SG Freiburg zukommen lassen".
Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wies der Senat mit Beschluss vom 18. April 2007 (L 4 KR 1449/07 PKH-A) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 23. Juli 2007 (B 1 KR 8/07 S) als unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Auskunft darüber zu erteilen, welchen Betrag sie bei einem HNO-Arzt für die Spülung eines linken Ohres zu honorieren habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Akten des SG S 11 KR 2366/06 PKH-A und S 13 KR 2365/06 sowie auf die Senatsakten L 4 KR 6243/06 PKH- B, L 4 KR 875/07 A und L 4 KR 1406/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft greift der Ausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht ein (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 144 Rdnr., 9a). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sofern es dem Kläger mit dem klageweise geltend gemachten Auskunftsbegehren, das er am 20. März 2006 gegenüber der Beklagten formuliert hatte, um eine Auskunft nach § 305 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), wonach die Krankenkassen die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweiligen letzten Geschäftjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten, gegangen wäre, würde insoweit ein Rechtsschutzinteresse für die Klage fehlen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 05. und 27. Februar 2007 die entsprechenden Auskünfte hinsichtlich der Behandlungen durch HNO-Arzt Dr. M. einschließlich der entstandenen Kosten erteilt hatte.
Soweit der Kläger im Rahmen einer von ihm formulierten "Fortsetzungsfeststellungsklage" geltend macht, es gehe ihm um die Auskunft über die Höhe der Kosten der Beklagten für die Spülung eines linken Ohres durch einen Vertragsarzt, fehlt es ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage. Für jedes Klagebegehren ist insoweit ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. dazu Keller, a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16a). Es ist nicht erkennbar, welchen konkreten Zweck eine derartige abstrakte Auskunft hinsichtlich der Kosten der Beklagten für eine zukünftige Untersuchung hat. Insoweit vermag der Senat nicht festzustellen, dass die abstrakt zu erteilende Auskunft über die Kosten der genannten Untersuchung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers aktuell verbessern würde. Ein solches Rechtsschutzinteresse vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die vom Versicherten quartalsmäßig zu zahlende Praxisgebühr von 10,00 EUR zu bejahen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen nicht einzelleistungsbezogen durch die Krankenkasse mit einem festen Betrag erfolgt, sondern jeweils über die Verteilung der Gesamtvergütung quartalsweise durch die Kassenärztliche Vereinigung anhand des vereinbarten Honorarverteilungsmaßstabs. Daher kann die Auskunft über die Honorierung einer vertragsärztlichen Leistung nur quartalsweise erteilt werden, wie auch das von der Beklagten nach § 305 SGB V durchgeführte Auskunftsverfahren hinsichtlich der Kosten der Behandlung durch den HNO-Arzt Dr. M. belegt.
Soweit der Kläger im Übrigen eine Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagten in Höhe von 10,00 EUR erheben möchte, erschiene dieses Amtshaftungsbegehren, über das die Sozialgerichte nicht zu entscheiden hätten, offensichtlich aussichtslos.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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