L 13 AS 2282/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 9720/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2282/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Absenkung der ihm in der Zeit von 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger erhält, nach dem Bezug von Sozialhilfe, seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 1007 wurden ihm 464,26 EUR monatlich bewilligt (Regelleistung 345 EUR; Kosten für Unterkunft/Heizung 119,26 EUR; Bescheide vom 14. August und 30. August 2006).

Mit Schreiben der Beklagten vom 22. August 2006 wurde der Kläger aufgefordert, am 30. August 2006 einen Vorstellungstermin bei der Firma B. wahrzunehmen und die dem Schreiben der Beklagten beigefügte, mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene Eingliederungsvereinbarung bis zum 4. September 2006 unterschrieben zurückzusenden. Nachdem der Kläger weder den Termin am 30. August 2006 wahrgenommen, noch die Eingliederungsvereinbarung zum 4. September 2006 zurückgesandt hatte, wurde er mit Schreiben vom 6. September 2006 - ohne Rechtsfolgenbelehrung - aufgefordert, den versäumten Vorstellungstermin bei der Firma B. am 11. September 2006 nachzuholen. Des Weiteren wurde er aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Erklärung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung, die eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt, auszufüllen und bis zum 13. September 2006 an die Beklagte zurückzureichen. Mit Schreiben vom 8. September 2006 teilte der Kläger mit, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Hintergründe seines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II verstanden oder sich geistig mit ihnen beschäftigt habe. Die erneuten Wünsche im Hinblick auf die Unterzeichnung einer wie immer gearteten Vereinbarung erfüllten den Tatbestand der Nötigung. Er kündigte an, bei jedem Versuch, seine minimalen Rechte weiter zu beschneiden, die Strafverfolgung zu beantragen, falls die Anklagebehörde nicht von sich aus einschreite. Den Ersatztermin bei der Firma B. am 11. September 2006 nahm der Kläger nicht wahr. Auch reichte er die Erklärung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nicht an die Beklagte zurück. Mit erneutem Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, den Erklärungsbogen zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung bis zum 25. Oktober 2006, der wiederum eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt, ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Des Weiteren wurde er - wiederum ohne Rechtsfolgenbelehrung - aufgefordert, mit der Firma B. bezüglich eines Vorstellungstermins Kontakt aufzunehmen. Auch diesen Aufforderungen kam der Kläger nicht nach. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 19. Oktober 2006 erklärte er, dass Hilfstätigkeiten für ihn nicht in Frage kämen. Mit Schreiben der Beklagten vom 2. November 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass veranlasst werde, die Alg II-Leistung um weitere 30 v.H. zu kürzen, weil er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet und mit der Firma B. keinen Kontakt aufgenommen habe. Mit Bescheid vom 9. November 2006 verfügte die Beklagte, dass das Alg II um 30 v.H. der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Auszahlungsbetrags abgesenkt wird. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung von 104 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007. Begründet wurde dies mit Weigerung des Klägers, die ihm angebotene Tätigkeit bei der Firma B. aufzunehmen. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 9. November 2006 senkte die Beklagte die Regelleistung um weitere 30 v.H. und damit insgesamt um 208 EUR für denselben Zeitraum ab und begründete dies mit der Nichtunterzeichnung der übersandten Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger legte am 15. November 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 20. Dezember 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Streitgegenstand dieses Verfahrens waren neben den Absenkungsbescheiden der Abzug von Scheckeinlösgebühren von den auszuzahlenden Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des SG vom 9. Januar 2007 (- S 3 AS 10072/06 ER-) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesssozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 31. Januar 2007 (- L 3 AS 270/07 ER-B-) zurückgewiesen. Mit Urteil von 17. April 2007 hat das SG die Beklagte hinsichtlich des Abzugs der Scheckeinlösegebühren zur Nachzahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Absenkung der bewilligten Leistungen in den Bescheiden vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 sei die Regelung des § 31 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Danach werde Alg II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen bzw. eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 31 Abs. 3 SGB II erfolgten bei wiederholter Pflichtverletzung weitere Absenkungen. Eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift sei im vorliegenden Fall in der Nichtannahme sowohl der Eingliederungsvereinbarung als auch der ihm angebotenen Arbeitsgelegenheit bei der Firma B. zu sehen. Auf die Rechtsfolgen sei er hingewiesen worden. Für die Nichtannahme der angebotenen Arbeitsgelegenheit, die entgegen der Ansicht des Klägers zumutbar gewesen sei, sowie für die Weigerung der Unterzeichnung der übersandten Eingliederungsvereinbarung habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 SGB II gehabt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zum Leistungsbezug geführt hätten, insoweit keine Rolle spielten. Die damit in den Bescheiden vom 9. November 2006 rechtmäßig verfügten Absenkungen begännen gemäß § 31 Abs. 6 SGB II am 1. Dezember 2006 und endeten nach drei Monaten am 28. Februar 2007. Die Verfügungen seien damit insgesamt nicht zu beanstanden.

Gegen dieses dem Kläger am 25. April 2007 zugestellte Urteil hat er am 27. April 2007 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig. Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wird erreicht, da der Kläger sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen für drei Monate um monatlich 208 EUR wehrt. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Die Entscheidungen vom 9. November 2006 sind allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung zuvor mit Schreiben vom 2. November 2006 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dieses Schreiben, von dem nicht feststellbar ist, ob es abgesandt wurde, kündigt eine weitere Absenkung um 30 v.H. an und räumt dem Kläger keine Äußerungsfrist ein. Die sämtliche aus Sicht der Behörde erheblichen Tatsachen enthaltenden Bescheide wurden, ohne dass eine Äußerung des Klägers eingegangen war, am 9. November 2006 erlassen. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, sich im Widerspruchsverfahren zu äußern (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

Der Absenkungsbescheid, der damit begründet worden ist, dass der Kläger die Arbeitsgelegenheit bei der Firma B. nicht angenommen hat, ist rechtswidrig. Insoweit ist bereits fraglich, ob dieser Bescheid vom 9. November 2006 bestimmt genug ist, da er lediglich angibt, dass das Alg II um 30 v.H. der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Auszahlungsbetrags abgesenkt wird. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung von 104 EUR. Damit bleibt offen, ob eine Kürzung in dieser Höhe erfolgen wird (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2007 - L 28 B 1231/07 AS ER -, veröffentlicht in Juris). Der Bescheid ist aber auch dann, wenn er noch bestimmt genug ist, rechtswidrig und zwar unabhängig von der Frage, ob die Absenkung verfahrensrechtlich eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfordert oder ob die Absenkung nach § 31 SGB II die Regelung der §§ 45 ff. SGB X verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris). Denn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für die Absenkung sind nicht erfüllt. Rechtliche Grundlage des die Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. verfügenden Absenkungsbescheids ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II. Lit. c der Vorschrift findet daneben keine Anwendung, da Arbeitsgelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift nur solche nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 - L 13 AS 639/07 ER-B - m.N.), vorliegend aber die Weigerung zur Ausführung einer zumutbaren Arbeit i. S. einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als die Absenkung auslösend angesehen worden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Dass es sich um einen so genannten "1-Euro-Job" i. S. einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung und nicht um ein Angebot für den 1. Arbeitsmarkt, für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder für eine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante handeln sollte, ergibt sich, auch wenn in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid hierzu keine Rechtsgrundlagen genannt werden, in einer zu vernünftigen Zweifeln nicht Anlass gebenden Weise aus der angegebenen "Entlohnung" mit 1,50 EUR. Dass jedenfalls nicht verlangt werden darf, dass eine solche Arbeitsgelegenheit vollschichtig ausgeübt wird (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2007 - L 7 AS 199/06 -, veröffentlicht in Juris), hat die Beklagte mit ihrer Beschränkung auf maximal 100 Stunden im Monat beachtet. Offen bleiben kann, ob nur ein zeitlicher Umfang von weniger als 20 Wochenstunden zulässig gewesen wäre (Niewald in Münder (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2. Aufl., - LPK-SGB II - § 16 Rdnr. 46). Dem Kläger durften zwar Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zugewiesen werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen hat, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entsprechende Arbeitsgelegenheiten, die nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sind, sich vielmehr dadurch unterscheiden, dass kein Arbeitslohn, sondern lediglich eine Entschädigung für Mehraufwand gezahlt wird, dann an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu vermitteln sind, wenn diese keine andere Arbeit finden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - L 14 B 518/06 AS ER ). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zwar, weil er seit 1997 ohne dauerhafte Beschäftigung ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten an ihn hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 a.a.O.). Allein die lange Dauer der Beschäftigungslosigkeit belegt, dass der Kläger keine andere Arbeit findet. Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II war er auch ab dem 1. Januar 2004 verpflichtet, von sich aus alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu verdienen (§ 2 Abs. 2 SGB II). Der Kläger hat sich auch geweigert, die von der Beklagten benannte Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Er hat die bestimmten Termine zur Vorstellung bei der B. GbR nicht wahrgenommen und zu erkennen gegeben, dass er die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht für zumutbar halte. Die Weigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, setzt aber weiterhin die Heranziehung zu einer entsprechenden Tätigkeit voraus (Berlit, in LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 48 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellten die Schreiben vom 22. August 2006, 6. September 2006 und 17. Oktober 2006 mangels Bestimmtheit keine eine Leistungskürzung rechtfertigende Heranziehung des Klägers zu einer Arbeitsgelegenheit dar. Offenbleiben kann dabei, ob es sich bei der Aufforderung unter Beifügung eines Angebots für eine Arbeitsgelegenheit, sich bei der Firma B. zu einem Beratungsgespräch zu melden, überhaupt um eine Heranziehung zu der entsprechenden Arbeit handelt. Offenbleiben kann auch, ob die Heranziehung zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nur durch Verwaltungsakt oder Vertrag und nicht im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen kann (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2006 - L 8 AS 478/05 ER- m.w.N., veröffentlicht in Juris; Niewald in LPK-SGB II, § 16 Rdnr. 48 ff. m.w.N.). Auch wenn die Aufforderung zur Ableistung von Arbeit gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II keinen Verwaltungsakt, sondern eine bloße Vorbereitungshandlung darstellen würde, muss in jedem Fall die Heranziehung bestimmt genug sein, um eine Absenkung zu rechtfertigen. Denn eine Leistungskürzung setzt voraus, dass die Heranziehung alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um die Arbeitsgelegenheit auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II und insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 a.a.O.). Dies erfordert, dass die Arbeit, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgenommen werden soll, nach Einrichtung, Zeitpunkt, Ort, Art, zeitlichem Umfang und Höhe der Entschädigung hinreichend bestimmt ist, also genaue Angaben enthält, wobei in Bezug auf die Art der Arbeitsgelegenheit rein abstrakte Kennzeichnungen nicht genügen (Berlit, LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 48 m.w.N.; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rz. 238; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rz. 418). Dies ist hier nicht der Fall, weil die benannte Arbeitsgelegenheit als Hilfsarbeiter bei der B. Personaldienstleistungen GbR schon keine Angabe zur Art der Tätigkeit enthielt. Auch zur Lage der Arbeitszeit (Schicht- oder Nachtarbeit) fehlten jegliche Hinweise. Es ist noch nicht einmal eindeutig erkennbar, ob die als Arbeitgeber angegebene B. GbR als privater Arbeitsvermittler tatsächlich die Arbeitsgelegenheit selbst anbot oder, wovon eher auszugehen sein dürfte, eine solche lediglich vermitteln sollte. Damit ist auch nicht feststellbar, ob das Angebot wirksam war oder ob es sich bei der Arbeitsgelegenheit um eine nicht im öffentlichen Interesse liegende oder nicht zusätzliche Arbeit gehandelt haben könnte. Soweit die genannten Schreiben eine Heranziehung beinhalteten, war diese damit jedenfalls zu unbestimmt, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die vorgeschlagene Tätigkeit dem Kläger nach § 10 Abs. 1 und 3 SGB II aus besonderen Gründen tatsächlich nicht zumutbar gewesen war.

Daneben ist die Weigerung zur Ausführung der Arbeit als Hilfsarbeiter bei der B. GbR auch deswegen keine Grundlage für eine Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II, weil nicht erkennbar ist, ob die entsprechenden Aufforderungsschreiben mit einer zutreffenden Rechtsfolgebelehrung versehen waren. Die Beklagte hat hierzu einen Ausdruck der bei Erstellung des Vermittlungsvorschlags vom 22. August 2006 gemachten Bearbeitungseinträge vorgelegt. Hier ist neben dem Erstelldatum u.a. in dem Feld "Rechtsfolgenbelehrung" folgender Eintrag gespeichert: "RF SGB II". Hieraus kann jedoch schon deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass dem Schreiben vom 22. August 2006 eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, weil das Schreiben selbst weder auf eine beigefügte Rechtsfolgenbelehrung Bezug nimmt, noch eine solche als Anlage aufgeführt. Hinsichtlich der Schreiben vom 6. September 2006 und 17. Oktober 2006 gibt es von vorneherein keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen sein könnte. Schließlich lässt sich den Akten im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung auch keine mündliche Belehrung über die Rechtsfolgen auf der Grundlage der vorgelegten Beratungsvermerke entnehmen.

Auch der zweite Bescheid, mit dem eine weitere Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung und damit um insgesamt 60 v.H. bzw. 208 EUR verfügt worden war, war damit rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 1 und Abs. 2 das Alg II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein (§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 v. H. kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5 SGB II ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren. Die Absenkung um weitere 30 v. H. war damit schon deshalb rechtswidrig, weil, wie dargelegt, bereits die gleichzeitig erfolgte erste, nicht bestandskräftige Absenkung um 104 EUR rechtswidrig war und mit diesem Urteil ex nunc aufgehoben wird.

Die weitere Absenkung ist aber auch nicht als erstmalige Absenkung um 30 v.H. und damit in Höhe von 104 EUR teilweise rechtmäßig. Denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Absenkung nicht vor. Rechtsgrundlage für eine Absenkung in Höhe von 30 v. H. der Regelleistung wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II. Nach dieser Bestimmung wird das Alg II - unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 - in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Der Kläger hat sich geweigert, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Er hat diese nicht unterzeichnet zurückgereicht. Stattdessen hat er mitgeteilt, dass er die Aufforderung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als Nötigung ansehe und die ihm angebotene Tätigkeit als Hilfsarbeiter für unzumutbar halte. Die ihm von der Beklagten als zuständige Behörde (§ 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II) zugesandte Vereinbarung war auch mit einer zutreffenden und verständlichen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Es handelte sich jedoch nicht um eine eine Absenkung rechtfertigende Eingliederungsvereinbarung im Sinne des Gesetzes. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die von der Beklagten angebotene Eingliederungsvereinbarung stellt keine Eingliederungsvereinbarung im Sinn von § 15 SGB II dar. Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält sowie welche Eigenbemühungen, in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese Eingliederungsbemühungen nachweisen muss. Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, verbindlich und konkret zu bezeichnen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen dabei von vornherein nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2007 a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II vor. Bei den "Leistungen Jobcenter-N." handelt es sich hinsichtlich der bereits in § 14 SGB II gesetzlich begründeten Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen ebenso wie hinsichtlich der Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 SGB III, nach vorherigem gesonderten Antrag um keine Begründung ausreichend konkreter und verbindlicher Verpflichtungen. Es ist nicht festgelegt, nach welchen Kriterien die Vermittlungsvorschläge ausgewählt werden und wie viele Vorschläge während der Dauer der Vereinbarung bis zum 22. Februar 2007 unterbreitet werden müssen. Auch die finanziellen Leistungen werden nicht für bestimmte Bemühungen verbindlich zugesagt. Die Bestimmung kann insbesondere nicht als ermessensbindende Zusage angesehen werden, finanzielle Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Bemühungen des Klägers zu leisten, zu denen er sich in der Vereinbarung verpflichten soll. Denn auch diese sind völlig unkonkret und unbestimmt (vgl. unten). Da damit nicht feststellbar wäre, ob die Beklagte ihren Pflichten in ausreichenden Maße nachgekommen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine für die Nacherfüllung vorgesehene Frist nicht bestimmt wird und auch die für den Fall, dass eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich sein sollte, vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht benannt werden. Bei den Leistungen der Beklagten und den Pflichten des Klägers handelt es sich im Wesentlichen um eine Aufzählung von sich bereits aus dem Gesetz für Leistungsempfänger ergebenden allgemeinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten, die keinen Bezug zu einer Eingliederungsstrategie erkennen lassen. Insbesondere werden weder Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen noch Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis festgelegt. Grundsätzlich sind aber nur solche den Hilfebedürftigen treffenden Verhaltenspflichten vereinbarungsfähig, die einen Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben und bei deren Weigerung zur Erfüllung es gerechtfertigt ist, die Leistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB II abzusenken (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris). Auch § 15 Abs. 2 Satz 4 SGB II, wonach die Regelungen, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, durch Verwaltungsakt erfolgen soll, zeigt, dass der Gesetzgeber von ausreichend bestimmten und vollstreckbaren Regelungen ausgeht. Solche enthält die hier angebotene Vereinbarung nicht. Die Weigerung, eine solche unbestimmte Vereinbarung abzuschließen, die keine sanktionsfähigen und durch Verwaltungsakt regelbaren Pflichten enthält, rechtfertigt für sich ebenfalls keine Absenkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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