L 10 U 1246/08 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 4473/07 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1246/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. P. und seiner Auslagen durch die Staatskasse.

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.

Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.

Hier verneint auch der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die Sachaufklärung und gerichtliche Entscheidung. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass das Gutachten von Prof. Dr. P. weder für sein Urteil vom 03.07.2007 noch die Sachaufklärung als solche Wesentliches beitrug. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger vorträgt, die Kosten des Gutachtens seien deshalb auf die Staatskasse zu übernehmen, weil das Gutachten für die Diskussion von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, trifft dies nicht zu. Die Frage, ob ein Gutachten wesentlich war, orientiert sich - wie oben dargelegt - an der notwendigen Sachaufklärung und damit am Gegenstand des Rechtsstreits, ist also ergebnisorientiert auf das Prozessziel bezogen. Eine bloße Diskussion über die Ansicht des Sachverständigen macht das Gutachten somit grundsätzlich nicht wesentlich. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger eine unzutreffende, weil der herrschenden Ansicht widersprechende medizinische Auffassung vertritt und damit eher zur Unklarheit denn zur Klärung beiträgt oder - wie im vorliegenden Fall - eine aus Sicht des entscheidenden Gerichts unzutreffende Auffassung zu den maßgebenden Umständen bei der Einschätzung der MdE vertritt. Ein Diskussionsbeitrag kann damit nicht mit einer objektiven Förderung der Sachaufklärung gleichgesetzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte Parteigutachten zur Ansicht des Sachverständigen vorlegte.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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