L 10 U 1542/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3115/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1542/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente.

Der am 1952 geborene Kläger erlitt am 07.06.1983 bei der Heuernte einen Kreuzbandabriss am rechten Kniegelenk. Der zum damaligen Zeitpunkt behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. M.-L. gab im Durchgangsarztbericht vom 09.06.1983 als Vorerkrankungen am rechten Kniegelenk im Jahr 1982 erstmals aufgetretene leichte Beschwerden im Sinne einer Chondropathia patellae und am linken Kniegelenk eine Instabilität nach Sportunfall 1971 an. Die Beklagte erkannte einen Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger ab 26.09.1983 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. (Bescheid vom 07.06.1983 über die vorläufige Rentengewährung und Bescheid vom 09.04.1985 über die Gewährung einer Dauerrente). Als Unfallfolgen wurden im Bescheid vom 09.04.1985 anerkannt: "Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des rechten Kniegelenks. Muskelschwäche des rechten Oberschenkels." Abgelehnt wurde die Anerkennung folgender Gesundheitsstörungen: "Hohl-Spreiz-Fußstellung beiderseits, X-Stellung beider Großzehen. Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des linken Kniegelenkes nach Fußballunfall im Jahr 1971 und nach Motorradunfall am 22.09.1983, arthrotische Veränderungen am linken Kniegelenk stärker als am rechten." Dem Bescheid lag ein Rentengutachten von Dr. N. vom 14.03.1985 zu Grunde. Dieser stellte als Unfallfolgen eine Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des rechten Kniegelenks und eine Muskelschwäche des rechten Oberschenkels (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-10-150) und unfallunabhängig u.a. eine Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des linken Kniegelenks und arthrotische Veränderungen am linken stärker als am rechten Kniegelenk fest.

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 17.10.2003, mit dem er als Verschlechterung der Unfallfolgen arthrotische Veränderungen in den Kniegelenken geltend machte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004 ab. Eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten, weshalb keine höhere Rente gewährt werden könne. Dem lag ein Gutachten von Prof. Dr. H. zu Grunde. Dieser stellte am rechten Kniegelenk eine leichte bis mittelgradige vordere und innere Instabilität, eine intraartikuläre Ergussbildung und leichte medialbetonte Verschleißerscheinungen (aktivierte Gonarthrose) nach konservativ behandeltem Ausrißbruch des vorderen Kreuzbandes (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-0-140) und unfallunabhängig u.a. am linken Kniegelenk eine mediale und vordere Instabilität und mittelgradige aktivierte Gonarthrose fest. Auf Grund der Instabilität spreche mehr dafür als dagegen, dass die Degenerationen unfallbedingt seien. Dennoch sei die MdE weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten, da keine zusätzlichen funktionellen Defizite bestünden.

Der Kläger hat am 01.09.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und zusammenfassend geltend gemacht, die MdE sei mit 30 v.H. zu bewerten, weil arthrotische Kniegelenksveränderungen und ein Erguss aufgetreten seien. Der vom Sozialgericht schriftlich als sachverständiger Zeuge gehörte Orthopäde Dr. S.-U. hat angegeben, der Kläger leide an einer Gonarthrose links größer rechts, die als Folgeerscheinung der alten Kreuzbandrupturen aufzufassen und mit einer MdE um 30 v.H. zu bewerten sei. Der Oberarzt Dr. L. , S Klinik B. (leitender Arzt Prof. Dr. R.), welcher für das Sozialgericht ein Gutachten erstattet hat, hat als Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.06.1983 eine Instabilität des rechten Kniegelenkes mit zunehmender posttraumatischer Gonarthrose und entsprechenden Schmerzen festgestellt (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-0-140). Unfall- unabhängig bestehe darüber hinaus eine muskulös nicht kompensierte Instabilität des linken Kniegelenkes mit entsprechender posttraumatischer Gonarthrose. Im Vergleich zu den der Rentengewährung zu Grunde liegenden Gutachten bestünden jetzt ausgeprägte arthrotische Veränderungen vor allem medialseitig des rechten Kniegelenkes und eine deutliche vordere Instabilität. Die MdE betrage seit 11.03.2003 30 v.H.

Der anschließend gehörte Sachverständige Prof. Dr. C., Orthopädische Universitätsklinik H., hat als Unfallfolge eine vordere Instabilität des rechten Kniegelenks infolge eines gerissenen vorderen Kreuzbandes festgestellt (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-0-140). Die degenerativen innenseitig betonten Veränderungen an der Kniescheibenrückfläche sowie das Verschleißleiden des inneren Kniegelenksabschnittes mit Aufbrauch des Innenmeniskus und Knorpeldegeneration an Oberschenkelrolle und innerem Schienbeinplateu seien als unfallunabhängig zu werten, da ursächlich hierfür die vorbestehende schon zum Unfallzeitpunkt beschriebene innenseitig betonte Degeneration sei. In den unfallbedingten Verhältnissen sei eine Verschlimmerung nicht eingetreten, tendenziell müsse auf Grund der Verbesserung der Streckfähigkeit um 10 Grad sogar eher eine leichte Verbesserung angenommen werden. Eine MdE um mehr als 20 v.H. sei nicht gerechtfertigt.

Der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Orthopäde Dr. Ri. hat als Unfallfolge eine Instabilität des rechten Kniegelenkes festgestellt (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-0-130). Die Arthrose des rechten Kniegelenks sei als unfallunabhängig zu bewerten. Dies ergebe sich aus den bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden arthrotischen Veränderungen und der Arthroseform. Die MdE betrage weiterhin 20 v.H.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammenfassend ausgeführt, eine wesentliche Veränderung der als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen oder eine Verschlechterung durch das Hinzutreten neuer Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. Ri ... Außerdem habe auch Prof. Dr. H. eine unfallbedingte MdE um mehr als 20 v.H. nicht angenommen.

Gegen den am 27.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.03.2007 Berufung eingelegt. Er hält weiterhin eine MdE um 30 v.H. für angemessen und macht geltend, die Gutachten von Prof. Dr. C., Dr. Ri. und Prof. Dr. H. seien nicht entscheidend. Dr. H. habe den Kläger nur flüchtig untersucht, Dr. Ri. gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil er eine familiäre Belastung des Klägers mit Arthrose annehme. Außerdem habe sich der Schaden weiter entwickelt. Er sei am linken Bein operiert worden, die Verletzung des rechten Beines bestehe nach wie vor, auch hier sei mit einer Operation zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.06.1983 ab Oktober 2003 eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat wegen des Arbeitsunfalls vom 07.06.1983 keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 20 v.H. Die Beklagte hat eine Änderung des Bescheides vom 09.04.1985 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht abgelehnt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Obgleich hier die Gewährung von höherer Rente für einen Zeitraum ab Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Streit steht, kommen noch die bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da das SGB VII nach seinem § 212 nur für Versicherungsfälle nach seinem Inkrafttreten gilt und der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen war, nicht vorliegt.

Allerdings findet gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII für die Frage einer Änderung der Rente § 73 SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind Anwendung, nach dessen Abs. 3 bei der Feststellung der MdE eine Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt und bei Dauerrenten länger als drei Monate andauert.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Die mit Bescheid vom 09.04.1985 anerkannten Unfallfolgen (Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des rechten Kniegelenkes, Muskelschwäche des rechten Oberschenkels) haben sich nicht wesentlich verändert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. Ri ... Prof. Dr. C. hat überzeugend dargelegt, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht eingetreten ist, da bei seiner aktuellen Untersuchung im Bereich des rechten Kniegelenkes eine freie Streck- und Beugefähigkeit (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung des Kniegelenks 0-0-140) festzustellen war, wohingegen in dem der Rentengewährung zu Grunde liegenden Gutachten von Dr. N. vom 14.03.1985 eine Einschränkung der Streckfähigkeit um 10 Grad dokumentiert ist (Bewegungsmaße für Streckung/Beugung 0-10-150). Übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr. N. hat Prof. Dr. C. weiterhin eine Instabilität des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Befunde hat Prof. Dr. C. nachvollziehbar dargelegt, dass eine MdE um mehr als 20 v.H. nicht gerechtfertigt ist. Diese Bewertung stimmt mit der einschlägigen Literatur überein. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 685 bedingt eine endgradige Behinderung der Beugung/Streckung mit muskulär kompensierbaren instabilen Bandverhältnissen eine MdE um 10 v.H. und mit muskulär nicht kompensierbarer Seitenbandinstabilität eine MdE um 20 v.H, wohingegen eine MdE um 30 v.H. eine mittelgradige Behinderung der Bewegung (nur bis 90 Grad bewegbar) und der Streckung (bis 20 Grad) und eine muskulär nicht kompensierbare Seitenbandinstabilität sowie die Notwendigkeit des Dauergebrauchs von Hilfsmitteln erfordert. Auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. Ri. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass weiterhin eine Instabilität des Kniegelenkes besteht. Er geht zwar davon aus, dass diese als unfalltypische Weiterentwicklung zugenommen hat, allerdings hat auch er eine unverändert gut erhaltene Beweglichkeit und Funktion festgestellt und die MdE ebenfalls mit 20 v.H. bewertet.

Die Arthrose des rechten Kniegelenkes ist nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen, sondern stellt vielmehr eine Verschlimmerung der bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bestehenden unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen dar. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten von Prof. Dr. C ... Prof. Dr. C. hat in seinem Gutachten schlüssig dargelegt, dass die degenerativen, innenseitig betonten Veränderungen an der Kniescheibenrückfläche sowie das Verschleißleiden des inneren Kniegelenksabschnittes mit Aufbrauch des Innenmeniskus und Knorpeldegeneration an der Oberschenkelrolle und dem inneren Schienbeinplateau als unfallunabhängig zu werten sind. Er hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass der Verschleiß an der Kniescheibenrückfläche bereits im Durchgangsarztbericht von Dr. M.-L. erwähnt wird. Dieser hatte - so Dr. M.-L. - bereits 1982 zu leichten Beschwerden geführt. Des Weiteren hat Prof. Dr. C. darauf hingewiesen, dass nach den Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks von 1971 bereits zum damaligen Zeitpunkt beginnende arthrotische Veränderungen in Form einer Verschmälerung des Kniegelenksspaltes bestanden haben. Er hat insofern schlüssig dargelegt, dass das jetzt bestehende innenseitig betonte Verschleißleiden auf die vorbestehende, schon zum Unfallzeitpunkt beschriebene, innenseitig betonte Degeneration zurückzuführen ist. Dies hat Dr. Ri. bestätigt.

Der Auffassung von Dr. L., der die Arthrose im rechten Kniegelenk als Unfallfolge angesehen hat, folgt der Senat nicht. Dr. L. hat ohne Berücksichtigung der bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen die Arthrose des rechten Kniegelenks als Folge der Kreuzbandinstabilität angesehen. Damit hat er für die Beurteilung des Falles wesentliche Befunde nicht berücksichtigt und eine Differenzierung hinsichtlich der Ursächlichkeit der beschriebenen degenerativen Veränderungen - worauf Prof. Dr. C. zutreffend hingewiesen hat - nicht vorgenommen. Auch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. S.-U. ist nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. Ri. zu begründen. Denn auch Dr. S.-U. hat die Gonarthrose ohne Berücksichtigung der bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden Veränderungen und ohne jede weitere Begründung als Unfallfolge angesehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Schädigungen und die zwischenzeitlich erfolgte Operation am linken Knie nicht streiterheblich. Bei dem Unfall vom 02.06.1983 wurde lediglich das rechte Knie geschädigt. Auch die von dem Kläger angestellte Vermutung einer Überlastungsreaktion wird von keinem der gehörten Sachverständigen bestätigt; hierfür ergeben sich auch aus den aktenkundigen Befunden keinerlei Anzeichen. Bereits mit dem Bescheid vom 09.04.1985 wurde die Anerkennung unfallbedingter Folgen am linken Knie (Überdehnbarkeit der Kreuzbänder des linken Kniegelenkes nach Fußballunfall im Jahr 1971 und nach Motorradunfall am 22.09.1983 sowie arthrotische Veränderung am linken Kniegelenk) ausdrücklich abgelehnt. Diese Auffassung der Beklagten wurde durch die gehörten Sachverständigen ausdrücklich bestätigt, da diese die Schädigungen am linken Knie als unfallunabhängig angesehen haben. Insgesamt ist somit weder aufgrund der aktenkundigen Vorbefunde noch unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten wahrscheinlich, dass die Schädigungen am linken Knie durch den Arbeitsunfall vom 07.08.1983 verursacht worden sind.

Hinsichtlich der entschädigungspflichtigen Unfallfolgen verbleibt es damit bei der bereits in dem Bescheid vom 09.04.1985 berücksichtigen Instabilität des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks. Diese bedingt, wie Prof. Dr. C. (und Dr. Ri.) schlüssig dargelegt haben, wegen der erhaltenen freien Beweglichkeit und der unverändert gut erhaltenen Funktion weiterhin eine MdE um 20 v.H.

Das vom Kläger gewünschte weitere Gutachten nach § 109 SGG von Dr. Scheibe hat der Senat nicht eingeholt, weil insoweit das Antragsrecht nach § 109 SGG durch das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. Ri. verbraucht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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