L 4 R 4207/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2848/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4207/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin die p. Beitragszeiten vom 05. Juli 1972 bis 09. Januar 1973 als nachgewiesen vorzumerken sind sowie ferner die Einstufung der polnischen Beitragszeiten ab 01. Mai 1973 bzw. ab 01. Januar 1975 in höhere Qualifikationsgruppen.

Die Klägerin ist am 1953 in L. (S.) in P. geboren. Im August 1981 siedelte sie mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland um. Sie ist Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. In dem bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden Beklagte) gestellten Antrag auf Kontenklärung vom 22. Februar 2005 gab die Klägerin Beschäftigungen in P. vom 05. Juli 1972 bis 29. Februar 1976 sowie vom 01. März 1976 bis 15. August 1981 als selbstständige Buchhalterin an. Sie reichte ein Reifezeugnis des Allgemeinbildenden L. vom 30. Mai 1972, zu dem das Oberschulamt S. der Klägerin unter dem 20. April 1989 bescheinigt hatte, dass es formal der Fachhochschulreife entspreche, eine Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 1976 über eine entsprechende Beschäftigung in der Schrauben- und Nietenfabrik in L., eine weitere Arbeitsbescheinigung der S. Zuckerwarenfabrik vom 09. November 1981 sowie ihr Legitimationsbuch ein. Sie machte geltend, zwar sei das Legitimationsbuch von der Personalabteilung des Betriebs erst am 10. Januar 1973 ausgestellt worden. Ihre erste Beschäftigung in L. habe sie jedoch bereits am 05. Juli 1972 aufgenommen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wurde nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit vom 05. Juli 1972 bis 09. Januar 1973 als glaubhaft gemachte Zeit berücksichtigt, und zwar in der allgemeinen Rentenversicherung (Rentenversicherung der Angestellten) mit der Qualifikationsgruppe 5 (Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau). Die Zeiten vom 10. Januar 1973 bis 27. Juli 1981 wurden insoweit als nachgewiesene Zeiten berücksichtigt, und zwar in der Qualifikationsgruppe 5 (bis zum 29. Februar 1976 im Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau sowie ab 01. März 1976 Bereich 10 Lebensmittelindustrie, jeweils die Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht). Dem Vormerkungsbescheid war auch ein Versicherungsverlauf beigefügt. Dagegen ließ die Klägerin am 24. Januar 2006 Widerspruch einlegen. Sie machte geltend, die vorgelegte Arbeitsbescheinigung belege ihre Beschäftigungszeit bereits seit 05. Juli 1972. Als sie dann erstmals erkrankt gewesen sei, sei das Legitimationsbuch, das für eine Krankenbehandlung erforderlich gewesen sei, ausgestellt worden. Ferner beanstandete sie die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5. Sie müsse bereits ab 01. Mai 1973 mindestens in die Qualifikationsgruppe 3 und ab 01. Januar 1975 in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden (Schreiben vom 01. Mai und 18. September 2006). Sie reichte auch eine Aufstellung über Aufgabenbereich und Tätigkeitsmerkmale des Oberbuchhalters einer Rechnungsabteilung (Bl. 142/144 der Verwaltungsakte der Beklagten) sowie ein Schreiben vom 07. Juli 2006 (Bl. 145 der Verwaltungsakte der Beklagten) ein. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2006 wurde die Zeit vom 01. August 1979 bis 27. Juli 1981 in die Qualifikationsgruppe 4 (Bereich 10 Lebensmittelindustrie, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) eingestuft. Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007, der an diesem Tag an die Klägerin per Post abgesandt wurde, zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hieß es: "Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage erheben beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Strasse 2, 70174 Stuttgart".

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 06. April 2007, das am 11. April 2007 (Mittwoch) beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangen ist, schriftlich Klage erhoben. Auf diesem Schriftsatz vermerkte sie zum einen den Zusatz "per Fax" mit der Telefax-Nr. des SG. Zum anderen war handschriftlich auf dem Schriftsatz ergänzt: "06.04.: Karfreitag Verbindungsversuche gescheitert". Darunter war der handschriftliche Zusatz "07.04: Verbindungsversuche gescheitert", darunter die Daten "08.04." und "09.04." mit einer Klammer verbunden und dem Zusatz "Ostern", sodann "10.04.: Verbindungsversuche gescheitert". Ferner ist noch handschriftlich notiert "Poststelle telefonisch nicht erreichbar" und "Klage auf den Postweg gebracht". Beigefügt waren drei Blatt "Fehlerbericht", nämlich vom 06. April 2007 um 16.26 Uhr und 16.27 Uhr, vom 07. April 2007 um 13.11 Uhr und 13.14 Uhr sowie vom 10. April 2007 um 8.20 Uhr und 8.42 Uhr. Sie machte geltend, nach der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids habe die Klage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass es genügt hätte, die Klageschrift am 10. April 2007 abzusenden. Insoweit habe lediglich die Absendung durch das Datum des Poststempels nachgewiesen werden müssen. Im Übrigen müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Sie habe nämlich am 06., 07. und dann wieder am 10. April 2007 vergeblich versucht, ihre Klageschrift an das SG zu faxen. Es sei keine Verbindung zum Faxgerät des SG zustande gekommen. Auch eine telefonische Verbindung habe sie am 10. April 2007 nicht herstellen können; sie habe das SG insoweit darauf aufmerksam machen wollen, dass etwas mit der Faxverbindung nicht zu stimmen scheine und um Abhilfe bitten wollen. Sie habe nach diesen Versuchen die Klageschrift noch am 10. April 2007 auf den Postweg gebracht. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Klageschrift persönlich beim SG abzugeben. Wegen eingeschränkter Beweglichkeit liege bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 und bei ihrem Ehemann ein solcher von 100 mit den Merkzeichen G, aG und B vor. Auch von ihm habe sie daher nicht verlangen können, mit der Klageschrift nach Stuttgart zu fahren. Am 08. und 09. April 2007, Ostersonntag und Ostermontag, habe sie keine Faxversuche unternommen, da sie aufgrund ihrer Erfahrung wisse, dass die Faxgeräte an den Feiertagen abgeschaltet würden, um der Werbeflut zu entgehen. Wenn der 09. April 2007 kein Feiertag gewesen wäre, hätte bei der Aufgabe zur Post an diesem Tag die Frist noch gewahrt werden können. Sie reichte auch ihr Faxjournal für die Zeit ab 29. Mai 2007 ein und wies ferner darauf hin, dass es immer wieder Verbindungsversuche gebe, die aus ungeklärter Ursache nicht zustande kämen, obwohl ihr Gerät normal gearbeitet habe. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 08. August 2007, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. August 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sei nicht zu gewähren. Entsprechend den üblichen Gepflogenheiten seien Telefaxgeräte bei Gericht rund um die Uhr an allen Tagen, auch an Feiertagen, eingeschaltet und entsprechend der Anzahl bürofreier Tage mit Papier versorgt. Im vorliegenden Fall sei dies auf Anfrage des Vorsitzenden vom zuständigen Sachbearbeiter ausdrücklich bestätigt worden. Die bei diesem geführten Telefax-Eingangslisten hätten über die gesamten Osterfeiertage Faxeingänge im Bereich des SG verzeichnet. Bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin in der Gesamtschau werde deutlich, dass die Versäumung der Verfahrensfrist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden vermeidbar gewesen wäre. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis komme es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad und die Rechtserfahrung, an. Die Klägerin, welche in P. die Hochschulreife erworben habe und als Buchhalterin tätig gewesen sei, habe über einen Bildungsgrad verfügt, welcher hier keine Abweichung notwendig mache. Bereits jedem vernünftig denkenden Menschen hätte nach dem zweiten gescheiterten Faxversuch klar sein müssen, dass zur Sicherstellung eines definitiv fristgemäßen Zugangs aufgrund der Probleme im Bereich des Telefaxgeräts und der Osterfeiertage der Postweg zu wählen gewesen wäre. Auf Fragen der persönlichen Überbringung komme es dann nicht mehr an.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27. August 2007 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, nach ihrer Ansicht sei die Klage fristgerecht erhoben. Der letzte Tag für die Klageerhebung sei der 10. April 2007 gewesen. Da sie die Klageschrift am 10. April 2007 zur Post gegeben habe, sei die Frist gewahrt. Sie sei weder Anwältin noch Juristin. Im Widerspruchsbescheid fehle der Hinweis, dass die Klageschrift auch innerhalb der Monatsfrist beim Gericht habe eingehen müssen. Insoweit enthalte der erlassene Gerichtsbescheid einen entsprechenden deutlichen Hinweis. Damit sei die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Sie könne nicht nachvollziehen, dass ein Versäumnis der Widerspruchsstelle nur ihr angelastet werde. Auch überzeuge die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Das SG berücksichtige insoweit nicht den sozialen Aspekt der Angelegenheit. Bei Anlegung der strengsten Maßstäbe würden nicht die Rund-um-die-Uhr-Pflege ihrer schwer pflegebedürftigen Schwiegermutter sowie ihre eigenen Behinderungen berücksichtigt. Die Entscheidung widerspreche ihrem Rechtsempfinden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des weiteren Bescheids vom 06. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 zu verurteilen, bei ihr die Zeiten vom 05. Juli 1972 bis 09. Januar 1973 als Pflichtbeitragszeiten mit sechs Sechsteln zu berücksichtigen und die Zeit ab 01. Mai 1973 in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Gruppe 5 und die Zeit ab 01. August 1979 in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Gruppe 4 einzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den streitbefangenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Gegen den Widerspruchsbescheid habe innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim SG erhoben werden können. Es sei damit ausreichend deutlich gemacht worden, dass innerhalb eines Monats die Klage beim SG zu erheben gewesen sei. Wenn die Klage auch einen Tag verspätet eingehe, sei die Frist abgelaufen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt wurde und Gründe, die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist rechtfertigen, nicht vorliegen. Auch der Senat folgt dieser Einschätzung, weshalb ihm eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide in der Sache ebenfalls verwehrt ist.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, wobei diese Frist, da hier ein Vorverfahren stattzufinden hatte und auch stattgefunden hat, mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids begann. Die Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist verlangt, dass die schriftliche Klage innerhalb der Frist von einem Monat beim Gericht eingegangen, d.h. in den Machtbereich des Gerichts gelangt sein muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 87 Rdnr. 6a). Der Widerspruchsbescheid ist hier, wovon das SG zutreffend ausgegangen ist, am 7. März 2007 zwecks Bekanntgabe zur Post gegeben worden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) galt der Widerspruchsbescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Mithin ist hier die Bekanntgabe als am 10. März 2007 erfolgt anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, dass dies ein Samstag war. Also begann die Monatsfrist für die Klageerhebung nach § 64 Abs. 1 SGG am 11. März 2007 und endete am 10. April 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Damit war der Eingang der Klageschrift vom 06. April 2007, die nach dem Vorbringen der Klägerin erst am 10. April 2007 zur Post gegeben wurde, am 11. April 2007 verspätet. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte für die Fristwahrung die Absendung innerhalb der Frist nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Monatsfrist am 11. März 2007 deswegen nicht in Lauf gesetzt wurde, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids "unrichtig" im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG war, sodass die Jahresfrist maßgebend gewesen wäre. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel, hier die Klage, nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Dabei gilt, dass diese Belehrung nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen muss. Nicht jede eigene Überlegung muss den Beteiligten durch die Rechtsmittelbelehrung erspart werden. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids war hier auf die Klageerhebung beim SG innerhalb eines Monats hingewiesen worden. Dabei ist nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Klageschrift auch innerhalb der Monatsfrist beim SG eingegangen sein musste. Die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung verlangt hier, wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren, jedoch nicht den von der Klägerin vermissten Hinweis, dass die Klage innerhalb der Monatsfrist bei dem genannten Gericht eingegangen sein muss. Denn es gilt: Sollten bei einem im Rechtsverkehr unerfahrenen Bürger Bedenken darüber bestehen, ob es für die Einhaltung einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist auf den Zeitpunkt des Eingangs oder den der Absendung eines Schriftstücks ankommt, so ist ihm zuzumuten, sich hiernach zu erkundigen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in NJW 1972, 1435; Peters-Sautter-Wolff, SGG, § 66 Anmerkung 3e; Curkovic in Hennig, SGG § 66 Rdnr. 19; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 58 Rdnr. 11). Soweit für das Straf- und Disziplinarrecht vor allem wegen der dort häufigeren kürzeren Fristen strengere Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung gestellt werden (vgl. BVerwGE 43, 26), gilt dies für die hier maßgebende Monatsfrist für die Klageerhebung nicht.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Fehlendes Verschulden setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsauffassung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Klagefrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumung kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Prozessführenden an. Besteht nur die Möglichkeit einer unverschuldeten Fristversäumnis, scheidet Wiedereinsetzung aus. Die Kürze der Fristüberschreitung rechtfertigt für sich allein die Wiedereinsetzung nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass die Monatsfrist allein durch die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) noch innerhalb der Frist hätte gewahrt werden können, rechtfertigt dies hier keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, abgesehen davon, dass die Klägerin mit der Sendung der Klageschrift überhaupt nicht bis zum 10. April 2007 warten wollte. Es wäre der Klägerin vor allem möglich und zumutbar gewesen, sich bereits vor dem 06. April 2007 entsprechend zu erkundigen, ob es für die Einhaltung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt des Eingangs oder der Absendung des Schriftstücks ankommt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin Fehlerberichte über vergebliche Faxübermittlungsversuche am 06., 07. und 10. April 2007 vorgelegt und geltend gemacht hat, dass die Poststelle des SG am 10. April 2007 bei einem einmaligen Anrufversuch telefonisch nicht habe erreicht werden können. Zunächst ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Darlegung des SG, dass in den dort geführten Telefaxeingangslisten über die gesamten Osterfeiertage 2007 Faxeingänge verzeichnet sind, nicht nachgewiesen ist, dass die Ursache für die geltend gemachten Fehleranzeigen über mehrere Tage beim Empfangsgerät des SG gelegen hat. Im Übrigen würden bloße Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Empfängergeräts des SG die Klägerin nicht entlasten. Die Klägerin hat aber selbst geltend gemacht, die Erfahrung gemacht zu haben, dass Faxgeräte an Feiertagen abgeschaltet würden. Der Umstand, dass die Klägerin nach zwei Fehleranzeigen am Feiertag des 06. April 2007 (Karfreitag) nicht die Übermittlung der fertiggestellten Klageschrift durch Aufgabe zur Post, beispielsweise am 07. April 2007, gewählt hat, erscheint nicht ohne Verschulden. Nach erkennbaren Übermittlungsproblemen schon am 06. April 2007 war noch Abhilfe durch Übermittlung der Klage auf anderem Weg als durch Fax möglich. Die Wahl eines solchen anderen Übermittlungswegs hätte sich hier auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin aufdrängen müssen. Sie hätte nicht allgemein auf die Funktionsfähigkeit ihres eigenen Faxgeräts auch nach dem 06. April 2007 vertrauen dürfen, zumal andere Übermittlungsmöglichkeiten, wie der normale Postweg, ab 07. April 2007 noch möglich waren. Erhebliche Gründe dafür, weshalb die Klägerin diese Möglichkeit am 07. April 2007 nicht ergriffen hat, sind nicht erkennbar. Schon im Hinblick auf zwei Fehlversuche der Faxübermittlung durfte die Klägerin gegen Ende der Frist nicht nur auf die Möglichkeit der Faxübermittlung noch bis zum 10. April 2007 vertrauen und die erhaltenen Fehleranzeigen allein dem Empfangsgerät des SG zuschreiben. Insoweit hat die Klägerin bis zum 10. April 2007 nicht das ihrerseits Erforderliche getan, um den Zugang der Klageschrift beim SG innerhalb der Klagefrist sicherzustellen.

Danach war die Berufung zurückzuweisen, ohne die Schreiben in der Sache zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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