Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 532/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5499/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist (allein) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Die 1960 geborene Klägerin absolvierte bis 1978 eine zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschafterin, bestehend aus einem einjährigen schulischen Lehrgang und einer einjährigen Ausbildung in einem Haushalt. Anschließend legte sie bis 1979 ein einjähriges Praktikum als Küchenhilfe ab. Das Praktikum war Voraussetzung für die anschließend von 1979 bis 1981 besuchte Fachschule für Hauswirtschaft, an der sie die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Wirtschafterin im städtischen Bereich erfolgreich ablegte. Von 1981 bis 1988 arbeitete sie in der Großküche einer Klinik als Wirtschaftsleiterin, war als Ausbilderin für die Auszubildenden in der städtischen Hauswirtschaft zuständig und wurde ihren Angaben zufolge nach der Vergütungsgruppe V BAT entlohnt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus persönlichen Gründen (Zuzug zum Ehegatten) zum 30.06.1988 gekündigt. Sie nahm anschließend ab 01.09.1988 bei dem Universitätsklinikum W. eine Beschäftigung als Wirtschafterin im Arbeiterverhältnis in der Lohngruppe VI auf. Ihre Aufgaben und Tätigkeiten umfassten Arbeitskontrollen, -einteilungen und -dispositionen sowie Verwaltungstätigkeiten und Vertretung der Hauswirtschaftsleitung. Ab 15.02.1989 wurde sie in ein Angestelltenverhältnis übernommen, nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet und war in der Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- sowie Mädchenwohnheimes eingesetzt. Das Angestelltenverhältnis bestand bis März 1992, wobei sich die Klägerin ab 05.08.1990 in Mutterschutz und anschließend im Erziehungsurlaub befand. Der letzte Pflichtbeitrag wurde im August 1990 entrichtet. Seitdem hat die Klägerin keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Sie bekam drei Kinder (02.09.1990, 05.08.1991, 13.09.1993), wofür die Beklagte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung anerkannte.
Nach durchgeführter Bandscheibenoperation 09/2003 gewährte ihr die Beklagte vom 09.10. bis 06.11.2003 eine Anschlussheilbehandlung in der Klinik H ... Die Klägerin wurde als vollschichtig leistungsfähig (sechs Stunden und mehr) für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Gehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken und ohne längerwährende Zwangshaltungen der Wirbelsäule entlassen. Ihren Beruf als Hauswirtschafterin, der mit Arbeiten im Stehen und Gehen, häufigem Bücken und ab und zu schwerem Heben verbunden sei, solle sie auf Dauer nicht mehr ausüben. Als Diagnose wurde ein Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 links und L5/S1 links wegen Bandscheibenvorfall und ein Übergewicht festgestellt.
Am 27.04.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, aufgrund der Bandscheibenvorfälle mit erheblicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit sowie Taubheitsgefühlen in Händen und dem linken Fuß erwerbsgemindert zu sein.
Nach Beiziehung des Entlassungsberichts wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2004 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage eines Attests der sie behandelnden Allgemeinärztin Dr. W. (aufgrund der Beschwerdesymptomatik, Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine, so dass selbst kurze Gehstrecken nicht bewältigt werden könnten, bestünde nur noch ein dreistündiges Leistungsvermögen) geltend, sie sei körperlich so beeinträchtigt, dass sie nicht mehr erwerbsfähig sei.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine nervenfachärztliche Begutachtung nach ambulanter Untersuchung durch den Neurologen und Psychiater Dr. K ... Dieser beschrieb 1. sensible Wurzelreizerscheinungen L5 und S1 links nach Bandscheibenoperation, 2. eine Dysthymie und 3. ein episodisches Cervicalsyndrom. Er erachtete die Klägerin für noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne längeres Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht über 10 kg in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Auch als Heimleiterin/Wirtschafterin könne sie noch tätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne noch Tätigkeiten im verwaltenden Bereich eines Wirtschafts- und Handelsunternehmens oder Bürotätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden verrichten, so dass sie unter Zugrundelegung ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Wirtschafterin weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie leide trotz intensiver physikalischer und medikamentöser Therapie noch an erheblichen Restbeschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so dass sie nur noch drei Stunden arbeitsfähig für leichte Arbeiten und erheblich erwerbsgemindert sei. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtschafterin könne sie nicht mehr verrichten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der ihr benannten Tätigkeit als Angestellte in der Registratur müsse auf die Zeit von 1981 bis 1988 bei den Kliniken Dr. E. GmbH in N. abgestellt werden. Dort sei sie in leitender Funktion tätig und nach BAT V bezahlt worden. Die Annahme, sie habe langjährig Verwaltungstätigkeiten verrichtet, sei nicht zutreffend. Der Anteil der Verwaltungstätigkeit habe gerade 30 % betragen. Die Tätigkeit habe sie weniger als zwei Jahre ausgeübt, sie sei aber als Fachschulabsolventin und Meisterin höher qualifiziert gewesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Arzt der Klägerin als sachverständigen Zeugen gehört, den Arbeitgeber zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit befragt und die Klägerin orthopädisch und anschließend auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) internistisch begutachten lassen.
Der Diplom-Psychologe Dr. med. P., bei dem die Klägerin seit Juli 2003 wegen starker Lumboischialgien in Behandlung steht, erachtete sie für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich durchzuführen, wobei nach zwei Stunden regelmäßige Pausen von 20 Minuten einzuhalten seien. Das Universitätsklinikum W. führte aus, dass aufgrund des starken Personalwechsels keine Mitarbeiter mehr beschäftigt seien, die zu den damaligen körperlichen Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz Angaben machen könnten. Bestätigt wurden die Beschäftigungszeiten, die Entlohnung und die konkreten Aufgaben der Klägerin.
Der Neurochirurg und Orthopäde Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik M., beschrieb eine rheumaähnliche Beschwerdesymptomatik des Bewegungsapparates ohne sicheren Nachweis einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Nacken-/Armschmerzen als Nervenwurzelreizzeichen ohne neurologisches Defizit bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, persistierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Nervenwurzelreizerscheinungen in Form von in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen ohne höhergradiges neurologisches Defizit vor allem unter Belastung und bei Wetterwechsel sowie Adipositas. Nebenbefundlich bestehe ein Ohrgeräusch rechts und Schwindelneigung, ein Verdacht auf Herzrhythmusstörungen sowie eine Schilddrüsenfehlfunktion. Seines Erachtens könne die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten sieben bis acht Stunden im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen sowie Über- oder Vor-Kopf-Arbeiten verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Er erachte deswegen auch eine vollschichtige Tätigkeit am alten Arbeitsplatz in der Wohnheimverwaltung für möglich.
Dr. T. beschrieb in seinem internistisch-algesiologischen Gutachten ein gemischtförmiges Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie, Vollausprägung wahrscheinlich seit August 2005, sowie residuale neurologische Ausfälle nach operativer Bandscheibensanierung in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 (Achillessehnenausfall, leichte Gefühlsstörungen, keine motorischen Störungen). Als Wirtschafterin könne die Klägerin aufgrund des Fibromyalgiesyndroms nicht mehr tätig sein, da sie damals teilweise habe schwer heben, ständig stehen und auch unter Zeitdruck arbeiten müssen. Als Verwalterin eines Pflegeheimes könne sie noch, sofern sich die Tätigkeit auf Verwaltung und organisatorische Dinge sowie leichtere Hausmeistertätigkeiten beschränke, mindestens sechs Stunden täglich ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Hinweise für eine relevante kognitive oder emotionale Störung habe er nicht gefunden, jedoch sei eine vorzeitige Erschöpfbarkeit plausibel, so dass erhöhte Stressbelastungen und Arbeiten unter Zeitdruck ebenso wie Nachtschicht, ständig vornübergebeugte Haltungen, ständiges Sitzen am PC, ständige Überkopfarbeiten und ähnliche Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen leichterer Lasten über 10 kg vermieden werden sollten.
Die Beklagte hat hierzu eine berufskundliche Stellungnahme vorgelegt, wonach die Klägerin, die langjährig auch Verwaltungstätigkeiten habe verrichten müssen, die analog einer gelernten Verwaltungsangestellten mit der ehemaligen Vergütungsgruppe VII BAT entlohnt worden wären, fraglos auf eine Tätigkeit im Büro- oder sonstigen Innendienst (z.B. Registratur, Poststelle, Archiv) einer höheren Behörde verwiesen werden könne, die nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT, der heutigen Entgeltgruppe 3 TVöD, vergütet werde. Hierbei handle es sich um sogenannte angelernte Angestelltenarbeiten, auf die sich auch dreijährig ausgebildete Kaufleute verweisen lassen müssten. Aufgrund ihrer hinlänglichen Berufserfahrungen müsse die Klägerin nicht mit einer über drei Monate hinausreichenden Einweisungsphase rechnen.
Mit Urteil vom 17.10.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29.10.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach den eingeholten Gutachten weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, sondern noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen ohne Hebe- und Tragearbeiten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. S., der schlüssig und nachvollziehbar lediglich qualitative Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin berücksichtigt habe. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, wenn sie ihren erlernten Beruf als Wirtschafterin nicht mehr vollumfänglich ausüben könne. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie als Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und könne deswegen auf die Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne sie dies auch innerhalb von drei Monaten erlernen. Sie habe eine Ausbildung als Wirtschafterin erfolgreich absolviert, wobei Teil der Ausbildung auch Wirtschaftslehre und hauswirtschaftliches Rechnungswesen gewesen wäre. Dieses Fach habe die Klägerin mit der Note "gut" abgeschlossen. Nach dem vorgelegten Zeugnis der Kliniken Dr. E. habe sie neben der Überwachung der Hygiene in der Krankenhausküche auch die Lagerhaltung, Inventur, Materialverwaltung und Lehrlingsbetreuung nach Grundanweisung selbständig und mitverantwortlich erledigt. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Universitätsklinikum W. habe über einen Zeitraum von anderthalb Jahren in der Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- und Mädchenwohnheims bestanden. Sie sei damit zuletzt als Verwaltungsangestellte beschäftigt und entlohnt worden. Damit habe sie sowohl während ihrer Ausbildung als auch während der beruflichen Tätigkeit bereits verwaltende Tätigkeiten im Bürobereich erlernt und tatsächlich ausgeübt. Sie könne deswegen eigenständige schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fielen, erlernen. Diese Tätigkeit sei ihr auch gesundheitlich zumutbar. Es handle sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichterer Art sei. Bücken, in die Hocke gehen oder das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe werde nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten seien. Darüber hinaus stünden die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. auch weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Mit ihrer dagegen am 20.11.2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe ihren Arbeitsplatz 1988 nur zum Zwecke der Gründung einer Familie aufgegeben. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften ihr hieraus keine nachteiligen Wirkungen entstehen. Deswegen sei ihr die Verweisungstätigkeit einer Registratorin unzumutbar. Sie sei zuletzt in beiden Heimen mehr praktisch als buchhalterisch tätig gewesen, habe keine Rechnungen oder ähnliches geschrieben. Aus rein besoldungsrechtlichen Gründen sei sie in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass sie länger als 14 Jahre aus dem Beruf heraus sei. Im Verwaltungsbereich habe die EDV Einzug gehalten. Hier verfüge sie über keinerlei einschlägige Kenntnisse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 03. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr bei Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, dass sie aufgrund der zuletzt ab September 1988 innegehabten Beschäftigung von einem Berufsschutz der Gruppe der Gelernten mit einer mehr als zweijährigen, regelmäßigen dreijährigen Berufsausbildung ausgehe. Das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin sei unstrittig. Ausgehend davon könne sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden. Hierfür seien lediglich gewisse büroorganisatorische und verwaltungsmäßige oder kaufmännische Kenntnisse erforderlich. Diese habe die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Wirtschaftsleiterin erworben. Dass Registraturarbeiten mit Hilfe eines PC-Programmes vorzunehmen wären, stelle ebenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Denn es handle sich um die Nutzung verständlicher und übersichtlich gestalteter Anwendungsprogramme, die leicht und in kurzer Zeit erlernbar wären. Sie hat hierzu Urteile des LSG Baden-Württemberg (vom 28.03.2007, L 5 R 752/05 und 31.08.2004, L 10 RA 1730/02) sowie vom LSG Berlin (vom 13.05.2004, L 8 RA 22/01) und eine berufskundliche Auskunft des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 02.06.2003 vorgelegt.
In dem Erörterungstermin vom 21.02.2008 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation vom SG und der Beklagten, wonach die Klägerin noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann, somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf die benannte Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden und damit nicht berufsunfähig ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Nach diesen Grundsätzen ist auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Hauswirtschafterin bei den Universitätskliniken W. abzustellen.
Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis als Wirtschaftsleiterin in der Vergütungsgruppe BAT V selbst wegen ihrer Heirat gekündigt und sich damit von einer (höherwertigen) Tätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst und sich dann einer anderen Tätigkeit, nämlich einer Verwaltungsangestellten im Angestelltenverhältnis, vergütet nach der Vergütungsgruppe VII BAT, zugewendet. Diese minderqualifizierte Tätigkeit war auch nicht von vornherein befristet. Die Klägerin hat sie über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren ausgeübt.
Insofern spielt keine Rolle, dass sie den ursprünglichen Beruf aus familiären Gründen aufgegeben hat. Versichert im Rahmen der Rentenversicherung ist allein eine Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen, andere erhebliche Gründe sind nicht gleichgestellt (vgl. Niesel, in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 23, BSG SozR Nr. 94 zu § 1246 RVO). Darin liegt auch keine Benachteiligung von Frauen und/oder Familien. Denn die Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI knüpft nicht an das Geschlecht an oder trifft typischerweise Frauen oder Familien, sondern allein an den versicherten Beruf. Auch hängt es allein vom Zufall ab, ob die Erwerbsminderung während einer qualifizierten Berufsausübung oder erst später, ggfs. nach einem Arbeitsplatzwechsel aufgrund familiärer Gründe, eintritt.
Die Klägerin hat sich somit freiwillig vom zuvor ausgeübten Beruf der Wirtschaftsleiterin gelöst und innerhalb ihres Berufsfeldes auf der nächst niedrigeren Qualifikationsebene gearbeitet, so dass auf diese zuletzt tatsächlich ausgeübte Beschäftigung abzustellen ist. Hierbei handelt es sich um die Gruppe der Gelernten mit einer mehr als zweijährigen, regelmäßig dreijährigen Berufsausbildung.
Der Senat hat zwar aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. S. keinen Zweifel daran, dass sie diese bisherige Tätigkeit als Hauswirtschafterin auch weiterhin vollschichtig ausüben kann. Es hat sich nämlich ausweislich der Auskunft der Universitätskliniken W. um eine leichte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, nämlich die Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- und Mädchenwohnheims, gehandelt. Diese Leistungsanforderungen stehen im Einklang mit den unstreitig festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, die sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, nämlich einer rheumaähnlichen Beschwerdesymptomatik des Bewegungsapparates sowie einem Übergewicht ergeben und die schweren körperlichen Arbeiten und Kälte, Nässe, Zugluft oder Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltungen und unter Stress und Zeitdruck entgegenstehen.
Dessen ungeachtet kann die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats sozial zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit einer Registratorin in der Entgeltgruppe 3 TVöD (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) verwiesen werden.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt (vgl. zum folgenden Urteil des Senats vom 23.01.2007 L 11 KR R 4310/06). Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S. 102; Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar bearbeitet von Breier u.a. 85. Aktualisierung, Stand 1.10.2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (nunmehr Entgeltgruppe 3 TVöD) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, a.a.O. S. 123; Krasemann: Das Eingruppierungsrecht des BAT, BAT-O, 7. Aufl. 2001 S. Rd. 90; vgl. auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20.04.2005 zu S 8 RJ 750/02 in www. sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 140/00, Urteil vom 24.04.2003 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG Urteil vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30.09.2004 zu L 6 RJ 84/00; Gutachten derselben Stelle vom 07.10.2005; jeweils in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt sie - angesichts ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, in der sie überwiegend mit der Verwaltung eines Schwestern- und Mädchenwohnheimes befasst war, - über Kenntnisse, die es ihr ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe 3 TVöD entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Es besteht auch zur Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass die Klägerin bereits mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und es ihr daher ohne weiteres möglich ist, sich diese innerhalb der erforderlichen Einarbeitungszeit anzueignen. Dies gilt auch für die Verwendung von EDV. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es allein um die Nutzung verständlicher und übersichtlich gestalteter Anwendungsprogramme geht, die leicht und in kurzer Zeit erlernbar sind. Dafür dass die Klägerin sich diese Kenntnisse aneignen kann, spricht auch, dass sie noch vor kurzem einen PC-Kurs an der Volkshochschule besucht hat.
Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist (allein) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Die 1960 geborene Klägerin absolvierte bis 1978 eine zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschafterin, bestehend aus einem einjährigen schulischen Lehrgang und einer einjährigen Ausbildung in einem Haushalt. Anschließend legte sie bis 1979 ein einjähriges Praktikum als Küchenhilfe ab. Das Praktikum war Voraussetzung für die anschließend von 1979 bis 1981 besuchte Fachschule für Hauswirtschaft, an der sie die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Wirtschafterin im städtischen Bereich erfolgreich ablegte. Von 1981 bis 1988 arbeitete sie in der Großküche einer Klinik als Wirtschaftsleiterin, war als Ausbilderin für die Auszubildenden in der städtischen Hauswirtschaft zuständig und wurde ihren Angaben zufolge nach der Vergütungsgruppe V BAT entlohnt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus persönlichen Gründen (Zuzug zum Ehegatten) zum 30.06.1988 gekündigt. Sie nahm anschließend ab 01.09.1988 bei dem Universitätsklinikum W. eine Beschäftigung als Wirtschafterin im Arbeiterverhältnis in der Lohngruppe VI auf. Ihre Aufgaben und Tätigkeiten umfassten Arbeitskontrollen, -einteilungen und -dispositionen sowie Verwaltungstätigkeiten und Vertretung der Hauswirtschaftsleitung. Ab 15.02.1989 wurde sie in ein Angestelltenverhältnis übernommen, nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet und war in der Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- sowie Mädchenwohnheimes eingesetzt. Das Angestelltenverhältnis bestand bis März 1992, wobei sich die Klägerin ab 05.08.1990 in Mutterschutz und anschließend im Erziehungsurlaub befand. Der letzte Pflichtbeitrag wurde im August 1990 entrichtet. Seitdem hat die Klägerin keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Sie bekam drei Kinder (02.09.1990, 05.08.1991, 13.09.1993), wofür die Beklagte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung anerkannte.
Nach durchgeführter Bandscheibenoperation 09/2003 gewährte ihr die Beklagte vom 09.10. bis 06.11.2003 eine Anschlussheilbehandlung in der Klinik H ... Die Klägerin wurde als vollschichtig leistungsfähig (sechs Stunden und mehr) für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Gehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken und ohne längerwährende Zwangshaltungen der Wirbelsäule entlassen. Ihren Beruf als Hauswirtschafterin, der mit Arbeiten im Stehen und Gehen, häufigem Bücken und ab und zu schwerem Heben verbunden sei, solle sie auf Dauer nicht mehr ausüben. Als Diagnose wurde ein Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 links und L5/S1 links wegen Bandscheibenvorfall und ein Übergewicht festgestellt.
Am 27.04.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, aufgrund der Bandscheibenvorfälle mit erheblicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit sowie Taubheitsgefühlen in Händen und dem linken Fuß erwerbsgemindert zu sein.
Nach Beiziehung des Entlassungsberichts wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2004 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage eines Attests der sie behandelnden Allgemeinärztin Dr. W. (aufgrund der Beschwerdesymptomatik, Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine, so dass selbst kurze Gehstrecken nicht bewältigt werden könnten, bestünde nur noch ein dreistündiges Leistungsvermögen) geltend, sie sei körperlich so beeinträchtigt, dass sie nicht mehr erwerbsfähig sei.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine nervenfachärztliche Begutachtung nach ambulanter Untersuchung durch den Neurologen und Psychiater Dr. K ... Dieser beschrieb 1. sensible Wurzelreizerscheinungen L5 und S1 links nach Bandscheibenoperation, 2. eine Dysthymie und 3. ein episodisches Cervicalsyndrom. Er erachtete die Klägerin für noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne längeres Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht über 10 kg in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Auch als Heimleiterin/Wirtschafterin könne sie noch tätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne noch Tätigkeiten im verwaltenden Bereich eines Wirtschafts- und Handelsunternehmens oder Bürotätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden verrichten, so dass sie unter Zugrundelegung ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Wirtschafterin weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie leide trotz intensiver physikalischer und medikamentöser Therapie noch an erheblichen Restbeschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so dass sie nur noch drei Stunden arbeitsfähig für leichte Arbeiten und erheblich erwerbsgemindert sei. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtschafterin könne sie nicht mehr verrichten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der ihr benannten Tätigkeit als Angestellte in der Registratur müsse auf die Zeit von 1981 bis 1988 bei den Kliniken Dr. E. GmbH in N. abgestellt werden. Dort sei sie in leitender Funktion tätig und nach BAT V bezahlt worden. Die Annahme, sie habe langjährig Verwaltungstätigkeiten verrichtet, sei nicht zutreffend. Der Anteil der Verwaltungstätigkeit habe gerade 30 % betragen. Die Tätigkeit habe sie weniger als zwei Jahre ausgeübt, sie sei aber als Fachschulabsolventin und Meisterin höher qualifiziert gewesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Arzt der Klägerin als sachverständigen Zeugen gehört, den Arbeitgeber zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit befragt und die Klägerin orthopädisch und anschließend auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) internistisch begutachten lassen.
Der Diplom-Psychologe Dr. med. P., bei dem die Klägerin seit Juli 2003 wegen starker Lumboischialgien in Behandlung steht, erachtete sie für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich durchzuführen, wobei nach zwei Stunden regelmäßige Pausen von 20 Minuten einzuhalten seien. Das Universitätsklinikum W. führte aus, dass aufgrund des starken Personalwechsels keine Mitarbeiter mehr beschäftigt seien, die zu den damaligen körperlichen Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz Angaben machen könnten. Bestätigt wurden die Beschäftigungszeiten, die Entlohnung und die konkreten Aufgaben der Klägerin.
Der Neurochirurg und Orthopäde Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik M., beschrieb eine rheumaähnliche Beschwerdesymptomatik des Bewegungsapparates ohne sicheren Nachweis einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Nacken-/Armschmerzen als Nervenwurzelreizzeichen ohne neurologisches Defizit bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, persistierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Nervenwurzelreizerscheinungen in Form von in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen ohne höhergradiges neurologisches Defizit vor allem unter Belastung und bei Wetterwechsel sowie Adipositas. Nebenbefundlich bestehe ein Ohrgeräusch rechts und Schwindelneigung, ein Verdacht auf Herzrhythmusstörungen sowie eine Schilddrüsenfehlfunktion. Seines Erachtens könne die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten sieben bis acht Stunden im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen sowie Über- oder Vor-Kopf-Arbeiten verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Er erachte deswegen auch eine vollschichtige Tätigkeit am alten Arbeitsplatz in der Wohnheimverwaltung für möglich.
Dr. T. beschrieb in seinem internistisch-algesiologischen Gutachten ein gemischtförmiges Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie, Vollausprägung wahrscheinlich seit August 2005, sowie residuale neurologische Ausfälle nach operativer Bandscheibensanierung in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 (Achillessehnenausfall, leichte Gefühlsstörungen, keine motorischen Störungen). Als Wirtschafterin könne die Klägerin aufgrund des Fibromyalgiesyndroms nicht mehr tätig sein, da sie damals teilweise habe schwer heben, ständig stehen und auch unter Zeitdruck arbeiten müssen. Als Verwalterin eines Pflegeheimes könne sie noch, sofern sich die Tätigkeit auf Verwaltung und organisatorische Dinge sowie leichtere Hausmeistertätigkeiten beschränke, mindestens sechs Stunden täglich ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Hinweise für eine relevante kognitive oder emotionale Störung habe er nicht gefunden, jedoch sei eine vorzeitige Erschöpfbarkeit plausibel, so dass erhöhte Stressbelastungen und Arbeiten unter Zeitdruck ebenso wie Nachtschicht, ständig vornübergebeugte Haltungen, ständiges Sitzen am PC, ständige Überkopfarbeiten und ähnliche Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen leichterer Lasten über 10 kg vermieden werden sollten.
Die Beklagte hat hierzu eine berufskundliche Stellungnahme vorgelegt, wonach die Klägerin, die langjährig auch Verwaltungstätigkeiten habe verrichten müssen, die analog einer gelernten Verwaltungsangestellten mit der ehemaligen Vergütungsgruppe VII BAT entlohnt worden wären, fraglos auf eine Tätigkeit im Büro- oder sonstigen Innendienst (z.B. Registratur, Poststelle, Archiv) einer höheren Behörde verwiesen werden könne, die nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT, der heutigen Entgeltgruppe 3 TVöD, vergütet werde. Hierbei handle es sich um sogenannte angelernte Angestelltenarbeiten, auf die sich auch dreijährig ausgebildete Kaufleute verweisen lassen müssten. Aufgrund ihrer hinlänglichen Berufserfahrungen müsse die Klägerin nicht mit einer über drei Monate hinausreichenden Einweisungsphase rechnen.
Mit Urteil vom 17.10.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29.10.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach den eingeholten Gutachten weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, sondern noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen ohne Hebe- und Tragearbeiten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. S., der schlüssig und nachvollziehbar lediglich qualitative Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin berücksichtigt habe. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, wenn sie ihren erlernten Beruf als Wirtschafterin nicht mehr vollumfänglich ausüben könne. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie als Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und könne deswegen auf die Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne sie dies auch innerhalb von drei Monaten erlernen. Sie habe eine Ausbildung als Wirtschafterin erfolgreich absolviert, wobei Teil der Ausbildung auch Wirtschaftslehre und hauswirtschaftliches Rechnungswesen gewesen wäre. Dieses Fach habe die Klägerin mit der Note "gut" abgeschlossen. Nach dem vorgelegten Zeugnis der Kliniken Dr. E. habe sie neben der Überwachung der Hygiene in der Krankenhausküche auch die Lagerhaltung, Inventur, Materialverwaltung und Lehrlingsbetreuung nach Grundanweisung selbständig und mitverantwortlich erledigt. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Universitätsklinikum W. habe über einen Zeitraum von anderthalb Jahren in der Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- und Mädchenwohnheims bestanden. Sie sei damit zuletzt als Verwaltungsangestellte beschäftigt und entlohnt worden. Damit habe sie sowohl während ihrer Ausbildung als auch während der beruflichen Tätigkeit bereits verwaltende Tätigkeiten im Bürobereich erlernt und tatsächlich ausgeübt. Sie könne deswegen eigenständige schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fielen, erlernen. Diese Tätigkeit sei ihr auch gesundheitlich zumutbar. Es handle sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichterer Art sei. Bücken, in die Hocke gehen oder das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe werde nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten seien. Darüber hinaus stünden die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. auch weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Mit ihrer dagegen am 20.11.2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe ihren Arbeitsplatz 1988 nur zum Zwecke der Gründung einer Familie aufgegeben. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften ihr hieraus keine nachteiligen Wirkungen entstehen. Deswegen sei ihr die Verweisungstätigkeit einer Registratorin unzumutbar. Sie sei zuletzt in beiden Heimen mehr praktisch als buchhalterisch tätig gewesen, habe keine Rechnungen oder ähnliches geschrieben. Aus rein besoldungsrechtlichen Gründen sei sie in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass sie länger als 14 Jahre aus dem Beruf heraus sei. Im Verwaltungsbereich habe die EDV Einzug gehalten. Hier verfüge sie über keinerlei einschlägige Kenntnisse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 03. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr bei Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, dass sie aufgrund der zuletzt ab September 1988 innegehabten Beschäftigung von einem Berufsschutz der Gruppe der Gelernten mit einer mehr als zweijährigen, regelmäßigen dreijährigen Berufsausbildung ausgehe. Das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin sei unstrittig. Ausgehend davon könne sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden. Hierfür seien lediglich gewisse büroorganisatorische und verwaltungsmäßige oder kaufmännische Kenntnisse erforderlich. Diese habe die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Wirtschaftsleiterin erworben. Dass Registraturarbeiten mit Hilfe eines PC-Programmes vorzunehmen wären, stelle ebenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Denn es handle sich um die Nutzung verständlicher und übersichtlich gestalteter Anwendungsprogramme, die leicht und in kurzer Zeit erlernbar wären. Sie hat hierzu Urteile des LSG Baden-Württemberg (vom 28.03.2007, L 5 R 752/05 und 31.08.2004, L 10 RA 1730/02) sowie vom LSG Berlin (vom 13.05.2004, L 8 RA 22/01) und eine berufskundliche Auskunft des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 02.06.2003 vorgelegt.
In dem Erörterungstermin vom 21.02.2008 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation vom SG und der Beklagten, wonach die Klägerin noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann, somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf die benannte Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden und damit nicht berufsunfähig ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Nach diesen Grundsätzen ist auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Hauswirtschafterin bei den Universitätskliniken W. abzustellen.
Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis als Wirtschaftsleiterin in der Vergütungsgruppe BAT V selbst wegen ihrer Heirat gekündigt und sich damit von einer (höherwertigen) Tätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst und sich dann einer anderen Tätigkeit, nämlich einer Verwaltungsangestellten im Angestelltenverhältnis, vergütet nach der Vergütungsgruppe VII BAT, zugewendet. Diese minderqualifizierte Tätigkeit war auch nicht von vornherein befristet. Die Klägerin hat sie über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren ausgeübt.
Insofern spielt keine Rolle, dass sie den ursprünglichen Beruf aus familiären Gründen aufgegeben hat. Versichert im Rahmen der Rentenversicherung ist allein eine Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen, andere erhebliche Gründe sind nicht gleichgestellt (vgl. Niesel, in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 23, BSG SozR Nr. 94 zu § 1246 RVO). Darin liegt auch keine Benachteiligung von Frauen und/oder Familien. Denn die Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI knüpft nicht an das Geschlecht an oder trifft typischerweise Frauen oder Familien, sondern allein an den versicherten Beruf. Auch hängt es allein vom Zufall ab, ob die Erwerbsminderung während einer qualifizierten Berufsausübung oder erst später, ggfs. nach einem Arbeitsplatzwechsel aufgrund familiärer Gründe, eintritt.
Die Klägerin hat sich somit freiwillig vom zuvor ausgeübten Beruf der Wirtschaftsleiterin gelöst und innerhalb ihres Berufsfeldes auf der nächst niedrigeren Qualifikationsebene gearbeitet, so dass auf diese zuletzt tatsächlich ausgeübte Beschäftigung abzustellen ist. Hierbei handelt es sich um die Gruppe der Gelernten mit einer mehr als zweijährigen, regelmäßig dreijährigen Berufsausbildung.
Der Senat hat zwar aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. S. keinen Zweifel daran, dass sie diese bisherige Tätigkeit als Hauswirtschafterin auch weiterhin vollschichtig ausüben kann. Es hat sich nämlich ausweislich der Auskunft der Universitätskliniken W. um eine leichte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, nämlich die Verwaltung und Zimmervergabe des Schwestern- und Mädchenwohnheims, gehandelt. Diese Leistungsanforderungen stehen im Einklang mit den unstreitig festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, die sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, nämlich einer rheumaähnlichen Beschwerdesymptomatik des Bewegungsapparates sowie einem Übergewicht ergeben und die schweren körperlichen Arbeiten und Kälte, Nässe, Zugluft oder Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltungen und unter Stress und Zeitdruck entgegenstehen.
Dessen ungeachtet kann die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats sozial zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit einer Registratorin in der Entgeltgruppe 3 TVöD (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) verwiesen werden.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt (vgl. zum folgenden Urteil des Senats vom 23.01.2007 L 11 KR R 4310/06). Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S. 102; Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar bearbeitet von Breier u.a. 85. Aktualisierung, Stand 1.10.2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (nunmehr Entgeltgruppe 3 TVöD) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, a.a.O. S. 123; Krasemann: Das Eingruppierungsrecht des BAT, BAT-O, 7. Aufl. 2001 S. Rd. 90; vgl. auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20.04.2005 zu S 8 RJ 750/02 in www. sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 140/00, Urteil vom 24.04.2003 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG Urteil vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30.09.2004 zu L 6 RJ 84/00; Gutachten derselben Stelle vom 07.10.2005; jeweils in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt sie - angesichts ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, in der sie überwiegend mit der Verwaltung eines Schwestern- und Mädchenwohnheimes befasst war, - über Kenntnisse, die es ihr ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe 3 TVöD entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Es besteht auch zur Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass die Klägerin bereits mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und es ihr daher ohne weiteres möglich ist, sich diese innerhalb der erforderlichen Einarbeitungszeit anzueignen. Dies gilt auch für die Verwendung von EDV. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es allein um die Nutzung verständlicher und übersichtlich gestalteter Anwendungsprogramme geht, die leicht und in kurzer Zeit erlernbar sind. Dafür dass die Klägerin sich diese Kenntnisse aneignen kann, spricht auch, dass sie noch vor kurzem einen PC-Kurs an der Volkshochschule besucht hat.
Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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