Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 540/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3791/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin wegen Beitragszahlungsverzug zum 15.08.2005 nach § 191 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.
Die 1951 geborene Klägerin ist blind und als selbständige Rechtsanwältin tätig. Seit Februar 1984 war sie bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert, wobei ihr monatlicher Beitrag ab 01.01.2004 insgesamt auf 407,78 EUR festgesetzt war (Bescheid vom 09.01.2004).
Mit Schreiben vom 28.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der letzte Beitrag (Mai 2005) sei noch nicht gezahlt. Die Klägerin gefährde ihren Krankenversicherungsschutz und es müsse das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, den Beitrag für Mai 2005 (451,38 EUR) zuzüglich Säumniszuschläge, Mahngebühr und sonstige Kosten, d.h. insgesamt 460,73 EUR, innerhalb einer Woche zu überweisen. Ausweislich einer aktenkundigen Gesprächsnotiz fanden am 06.07.2005 und 27.07.2005 Telefonate mit dem Sohn der Klägerin, der in ihrer Kanzlei beschäftigt ist, statt, wonach dieser den Beitragsrückstand der Klägerin in Ordnung bringen bzw. zahlen wollte.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von zwei Monaten ausweise. Der fällige Gesamtbetrag für Mai und Juni 2005 einschließlich Säumniszuschläge, sonstiger Kosten und Mahngebühr belaufe sich auf 922,46 EUR und sei bis 15.08.2005 (letzte Zahlungsfrist - bei Nichteinhaltung Ende der Mitgliedschaft) zu begleichen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft freiwilliger Versicherter kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3 SGB V) ende, wenn trotz des Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet würden. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sei gefährdet. Das Schreiben enthielt ferner Hinweise darauf, dass nach dem Ende ihrer DAK-Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - also auch bei einer anderen Krankenkasse - nicht mehr und dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich sei. Das Schreiben wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.08.2005 unter der Anschrift M. B. 3, 7 ... S. G., zugestellt.
Am 04.08.2005 ging bei der Beklagten ein Scheck über 1.175,56 EUR ein, der der Klägerin wegen fehlender Deckung am 08.08.2005 rückbelastet wurde.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15.08.2005 geendet habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die bestehende Forderung in Höhe von nunmehr 1.622,16 EUR auszugleichen. Gleichzeitig wurde eine Vollstreckungsanordnung erlassen.
Am 01.09.2005 wurden die Beitragsrückstände bis 31.07.2005 durch Barzahlung beglichen. Die Vollstreckungsanordnung wurde daraufhin zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 02.09.2005 hielt die Beklagte an der Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.08.2005 fest. Es bestehe keine Möglichkeit, den Ausschluss rückgängig zu machen oder die Mitgliedschaft wiederherzustellen.
Gegen den Ausschluss zum 15.08.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und bestritt den Zugang einer Zahlungsaufforderung am 03.08.2005. Diese sei ihr erst mit Einschreiben vom 02.09.2005 mitgeteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die freiwillige Mitgliedschaft ende mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien (§ 191 Ziff. 3 SGB V). Die Klägerin sei seit dem 01.05.2005 mit der Beitragszahlung rückständig gewesen und mit Schreiben vom 02.08.2005 auf die mögliche Folge der Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.08.2005 hingewiesen worden. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schreiben vom 02.08.2005 nicht erhalten zu haben, denn dieses sei mit Zustellungsurkunde am 03.08.2005 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt worden und gelte damit als zugestellt. Zudem sei vor dem Versand des Schreibens vom 02.08.2005 ein Telefonat mit dem Sohn der Klägerin und zwei entsprechende Gespräche mit ihr selbst geführt und bereits hierin auf die Folgen bei Nichtzahlung hingewiesen worden.
Am 10.02.2006 ging beim Sozialgericht Ulm (SG) die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 erhobene Klage ein. Die Klägerin gab an, die Klageschrift vom 28.12.2005 werde nochmals überreicht nebst dem angefochtenen Bescheid und einer Fotokopie der Seite des hiesigen Ausgangsbuches, die den Postausgang am selben Tag dokumentiere. Ein Telefonat vom heutigen Datum habe ergeben, dass eine Klage nicht vorliege. Da ihr die Angelegenheit wichtig gewesen sei, habe sie die Postsendung sofort nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zusammengestellt, unterzeichnet und ihrer Tochter K. G. zur Aufgabe zur Post gegeben. Diese habe sie dort auch sofort aufgegeben. Eine eidesstattliche Versicherung werde erforderlichenfalls nachgereicht. Es müsse deshalb für den Fall, dass die Klage tatsächlich nicht vorliegen sollte, davon ausgegangen werden, dass sie bei der Post verloren gegangen sei. Hilfsweise werde beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 wurde die Klägerin angehört. Im Verlauf des Termins veranlasste die Klägerin, dass ihr bis dahin bei Gericht nicht eingegangener Schriftsatz vom 06.03.2006, in dem mitgeteilt wurde, dass in der Zeit zwischen 27. und 31.12.2005 das Ausgangsbuch unter ihrer Anleitung von ihrem Sohn F. geführt worden sei und eidesstattliche Versicherungen ihrer Kinder F. und K. G. über den Ablauf im Einzelnen beigelegt würden, per Fax übermittelt wurde. Am 25.04.2006 trafen beim SG zu unterschiedlichen Zeiten per Fax eidesstattliche Versicherungen der Kinder K. und F. vom 28.02.2006 - jeweils ohne Unterschrift - ein. Die Tochter versichert darin, am 28.12.2005 einen Brief von ihrer Mutter ausgehändigt bekommen zu haben, der unbedingt an diesem Tage abgeschickt werden sollte. Sie habe diesen einzelnen frankierten Brief am gleichen Tag in S. G. - L. in einen Briefkasten der Deutschen Post AG geworfen. Der Sohn versichert, die Klägerin habe ihm am 28.12.2005 unmittelbar nach Eingang des Bescheides der D. die Klageschrift diktiert. Er habe diese dann geschrieben und versandfertig gemacht. Die übrige Ausgangspost von diesem Tag sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Post gebracht worden, so dass die Klageschrift aufgrund der Dringlichkeit gesondert habe weggebracht werden müssen. Zu diesem Zweck habe er den verschlossenen Umschlag seiner Schwester überreicht, nachdem er den Ausgang des Briefes im Postausgangsbuch vermerkt habe.
Mit Urteil vom 18.07.2006, der Klägerin zugestellt am 31.07.2006, wies das SG die Klage als unzulässig ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 sei der Klägerin mit einfacher Post an ihre Hausanschrift übersandt worden. Damit gelte er nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, also am 17.12.2005. Ausgehend hiervon habe die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG am 17.01.2006 geendet. Innerhalb der Klagefrist sei eine Klageschrift nicht eingegangen, sondern erst am 10.02.2006. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel daran, dass die Klageschrift am 28.12.2005 verfasst und zur Post gegeben worden sei. Die Klägerin habe nach ihrem Vorbringen mit Schriftsatz vom 06.03.2006 die Eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder vorgelegt und, nachdem der Schriftsatz zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gericht nicht vorgelegen habe, während der Verhandlung telefonisch veranlasst, dass aus ihren Handakten per Fax die Information des Gerichts erfolge. Aus den Handakten der Klägerin seien daraufhin der Schriftsatz vom 06.03.2006 und zunächst die eidesstattliche Versicherung der Tochter K. G. vom 28.02.2006 bzw. die Durchschrift dieser Erklärung und mit zeitlicher Verzögerung die eidesstattliche Versicherung des Sohnes F. vom 28.02.2006, beide ohne Unterschrift, weil eine Übermittlung aus den Duplikaten vorgenommen worden sei, übermittelt worden. Auch nachträglich sei keine Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherungen durch die Kinder erfolgt. Ebenso lasse der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen Zweifel offen. Die Tochter der Klägerin habe nicht bestätigt, dass es sich um ein an das Sozialgericht Ulm gerichtetes Schreiben gehandelt habe. Auch die Angabe des Sohnes F., seine Mutter habe ihm die Klageschrift am 28.12.2005 unmittelbar nach Eingang des Bescheides der D. diktiert, könne so nicht zutreffend sein, denn der Widerspruchsbescheid datiere vom 14.12.2005 und es spreche nichts dafür, dass der Widerspruchsbescheid erst nach den Weihnachtsfeiertagen zugegangen sei. Er habe ferner angegeben, den verschlossenen Umschlag seiner Schwester überreicht zu haben, hingegen habe die Schwester bestätigt, von ihrer Mutter einen Brief ausgehändigt bekommen zu haben. Unklar sei geblieben, warum das Versenden eines Briefs in einer höchstpersönlichen eigenen Angelegenheit der Klägerin Eingang in das Postausgangsbuch, das kanzleitypisch aber nicht privattypisch sei, gefunden habe. Unklar sei auch geblieben, warum die Klägerin trotz deutlicher mündlicher und schriftlicher Aufforderung dazu durch das Gericht das Postausgangsbuch im Original nicht zur Einsicht präsentiert habe. Aber auch ohne Kenntnis des kompletten Inhalts des Postausgangsbuchs, bezogen auf den Zeitraum, zu dem angeblich die Klagesschrift zur Post gegeben worden sei, habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das Schreiben, das die Klageschrift enthalten habe, innerhalb der Klagefrist zur Post aufgegeben worden sei. Deshalb sei auch eine Nachfrage bei der Post im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten in der Postversendung an diesem Tag oder an dem Tag danach unterblieben. Im Übrigen sei auch unklar geblieben, warum die Klägerin nicht - wie sie es sonst in Fällen einer Beauftragung durch andere Kläger zu handhaben pflege - die Klageschrift vorab per Fax an das Gericht übermittelt habe. Die Klägerin, die seit Jahren als Rechtsanwältin arbeite und auch Mandanten bei dem Sozialgericht vertrete, hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vermeiden können, dass die Klageschrift, wenn sie denn am 28.12.2005 gefertigt und an das Gericht übersandt worden sei, erst nach Ablauf der Klagefrist eingehe. Die Klägerin wisse aus anderen Verfahren, dass das SG die Übung habe, unmittelbar nach Eingang der Klageschrift, d.h. mindestens innerhalb einer Woche, deren Eingang zu bestätigen. Mithin hätte die Klägerin sich durchaus wegen der von ihr mit Recht behaupteten besonderen Dringlichkeit ohne Weiteres vor Ablauf der Klagefrist erkundigen können, ob die Klageschrift eingegangen sei und welches Aktenzeichen ihr Verfahren trage. Dies habe sie nicht getan, sondern habe sich erst am 10.02.2006 bei Gericht gemeldet.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, in Anbetracht der langjährigen Übung sei bei der Beklagten bekannt gewesen, dass Postsendungen, die an ihre Wohnanschrift gesandt worden seien, wegen der entlegenen Wohnlage nur unzuverlässig den Empfänger erreicht hätten. Es sei deshalb ständige Übung gewesen, dass die Schreiben der Beklagten durch deren EDV an ihre Wohnanschrift ausgedruckt, diese dann jedoch regelmäßig in fensterlose Briefumschläge gesteckt und von Hand mit ihrer Büroanschrift versehen worden seien und sie so erreicht hätten. Es sei der Beklagten auch aufgrund langjähriger Übung bekannt, dass sie erblindet sei und deshalb telefonische Hinweise oft leichter zum Erfolg führten als schriftliche Aufforderungen. Entgegen dieser Praxis sei dann das Schreiben vom 02.08.2005, ohne dass sie damit hätte rechnen können oder müssen, an ihre Wohnanschrift zugestellt worden. Wie viele Schreiben vorher und nachher sei das Schreiben ihr nicht zugegangen. Es habe sich zwar dort durchgehend ein erkennbarer Briefkasten mit ihrem Namen befunden, Postsendungen seien jedoch öfter in die nicht mit Namen versehene Postbox einer Nachbarin eingeworfen worden. Seit ihre Bürotätigkeit ebenfalls ins Wohnhaus verlagert worden sei, sei der Zugang von Postsendungen sichergestellt worden. Im Sommer 2005 sei es jedoch noch Praxis gewesen, dass der Postverkehr an ihre Büroanschrift zugestellt worden sei. Die Hinweise auf Fristsetzung, Beendigung des Versicherungsverhältnisses und so weiter seien ihr deshalb auch nicht zugegangen. Die Scheckeinreichung im August sei auch nicht aufgrund des nicht zugegangenen Schreibens, sondern aufgrund eines Telefonanrufs der Beklagten erfolgt. Da nicht - wie sonst üblich - eine Meldung telefonisch wegen der Kontenüberziehung erfolgt sei, sei ihr zunächst die Rückbuchung entgangen. Nach der Mitteilung vom Ende der Mitgliedschaft durch die Beklagte sei sie zunächst aus allen Wolken gefallen und habe bei der Beklagten angerufen. Da die Rückbelastung der Beitragszahlung inzwischen auch schriftlich mitgeteilt gewesen sei, habe sie dann auch unstreitig die fehlenden Beiträge ausgeglichen. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid sei am 28.12.2005 versandfertig gemacht und abgeschickt worden. Weiterer Handlungsbedarf habe daher nicht mehr bestanden. Ihre Sorgfaltspflicht habe lediglich erfordert, zum Zweck der Klagebegründung das Aktenzeichen zu erfragen, was am 10.02.2006 erfolgt sei. Dass nur eine in Teilen abgedeckte Kopie des Postausgangsbuches vorgelegt worden sei, treffe zwar zu, sei aber allein aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht so gehandhabt worden. Auch die angebliche Widersprüchlichkeit der beiden eidesstattlichen Versicherungen existierten nicht, zumal ihre Erblindung bekannt sei und die Post deshalb natürlich nicht von ihr selbst kuvertiert und versandfertig gemacht werden könne. Auch sei es durchaus ein typischer Ablauf, dass hier Zweck und Inhalt des Schriftstücks der Tochter nicht im Einzelnen erklärt und von dieser auch nicht kontrolliert worden sei. Was die fehlende Unterschrift auf den eidesstattlichen Versicherungen angehe, habe es sich erklärtermaßen um die Exemplare aus der Büroakte gehandelt. Zum anderen hätte hier zum Zweck der Aufklärung die Tochter im Verhandlungstermin zu der von ihr vorgelegten Erklärung gehört werden können. Schließlich sei es auch nicht unüblich, Rechtsstreitigkeiten in eigener Sache im Ausgangsbuch der Kanzlei - gerade aus Sicherheitsgründen - zu führen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre freiwillige Mitgliedschaft über den 15. August 2005 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die dargestellte Unkenntnis der Klägerin von der Gefährdung ihres Krankenversicherungsschutzes durch die Nichtzahlung der fälligen Beiträge sowie die Überraschung hinsichtlich der zunächst unbemerkt gebliebenen Rückbelastung des Schecks vom 08.08.2005 als Schutzbehauptung an. Innerhalb eines Zeitraums von 16 Monaten seien zuvor immerhin vier Mal die Abbuchungen der Beklagten vom Konto der Klägerin rückbelastet worden. Insoweit habe die Klägerin inzwischen, spätestens aber durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28.06.2005 für den Beitrag 5/2005, für das Thema Kontodeckung/-rückbelastung sensibilisiert sein müssen. Zweifelhaft sei außerdem, warum gerade das einzige Poststück, für das es einen Zustellnachweis gebe (Postzustellungsurkunde vom 03.08.2005), die Klägerin nicht erreicht haben solle.
Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Doppel der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder K. und F. - mit Unterschrift - vorgelegt. Die Originale seien dem SG vorgelegt worden.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit am 20.12.2007 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG und damit insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Klageerhebung beim SG am 10.02.2006 nicht innerhalb der Klagefrist (§ 87 SGG) erfolgte, was letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, und Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entnehmen. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG)). Daran fehlt es hier.
Die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder sind in sich widersprüchlich und zur Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Absendung der Klageschrift nicht geeignet, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat. Zum einen wird bestätigt, dass der Sohn der Klägerin die Klageschrift versandfertig gemacht und den verschlossenen Umschlag zwecks Versendung seiner Schwester überreicht hat, andererseits versichert aber die Schwester (Tochter der Klägerin), sie habe von der Klägerin einen Brief erhalten, der unbedingt habe abgeschickt werden sollen. Die Erklärungsversuche der Klägerin im Berufungsverfahren vermögen diesen Widerspruch nicht zu beseitigen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die fehlende Unterschrift auf den dem SG vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen damit erklärte, dass es sich um Duplikate aus der Büroakte gehandelt habe. Im Berufungsverfahren wurden nun aber Kopien unterschriebener eidesstattlicher Versicherungen vorgelegt mit dem Hinweis, die Originale seien dem SG vorgelegt worden. Warum diese unterschriebenen Duplikate nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden konnten, ist von der Klägerin weder erklärt worden noch sonst ersichtlich. Dass die Originale der eidesstattlichen Versicherungen dem SG vorgelegt worden sein sollen, dort aber - wie die Klageschrift - nicht angekommen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Schließlich hat das SG auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es - bei tatsächlicher Absendung der Klageschrift am 28.12.2005 - die Sorgfaltspflicht der Klägerin geboten hätte, die fehlende Eingangsbestätigung vor Ablauf der Klagefrist zum Anlass zu nehmen, sich beim Gericht zu vergewissern, ob die Klage eingegangen ist. Entschuldbare Gründe für ein Tätigwerden der Klägerin erst am 10.02.2006 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ungeachtet dessen ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V in der bis 31.03.2007 gültigen Fassung vom 27.12.2003 endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist das Mitglied im Falle des Satzes 1 Nr. 3 insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Klägerin war mit zwei Beiträgen im Rückstand. Mit Schreiben vom 02.08.2005 wurde der Rückstand beziffert, mit dem Datum 15.08.2005 eine Frist zur Begleichung der Beitragsschulden gesetzt und darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum 15.08.2005 endet, wenn die Beiträge bis dahin nicht beglichen sind. Die Beklagte hat auch deutlich gemacht, dass künftig nicht nur eine weitere Mitgliedschaft bei ihr, sondern auch bei anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat sie § 191 Satz 2 SGB V entsprechend auf die Möglichkeit der Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialhilfeträger hingewiesen. Die Frist zur Begleichung der Rückstände ist verstrichen, nachdem der eingereichte Scheck der Klägerin wegen fehlender Deckung am 08.08.2005 rückbelastet wurde.
Die Klägerin hat das Hinweisschreiben vom 02.08.2005 ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.08.2005 erhalten. Die Zustellungsurkunde stellt eine öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dar (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BSG Urteil vom 27.01.2005 - B 7 a/7 AL 194/04 B). Die Zustellungsurkunde wurde auch richtig ausgefüllt. Aus dieser ergibt sich, dass der Postbedienstete D. R. das Schriftstück der Klägerin zu übergeben versucht hatte und es dazu in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat (§ 180 ZPO). Aus der durch die Zustellungsurkunde belegten Bestätigung, dass die Mitteilung über die Niederlegung im Rahmen der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt sei, ergibt sich zugleich, dass der Adressat die Mitteilung erhalten hat und von ihr Kenntnis nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 12.03.1986, IV b ZB 115/85, VersR 1986, 787). Insofern ist es unerheblich, ob die Klägerin teilweise Postsendungen nicht erhalten hat. Denn der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH vom 10.11.2003 - VII B 366/02 -). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. BSG a.a.O). Die Klägerin hat den Beweiswert der Postzustellungsurkunde nicht erschüttert.
Da somit das Schreiben der Beklagten vom 02.08.2005 der Klägerin zugegangen ist, hat die Beklagte ihrer Hinweispflicht auf die Folgen des Zahlungsverzuges genügt (vgl. Bayer, in: Krauskopf, Kommentar zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, § 191 SGB V Rdnr. 11 ff.) und der Klägerin auch eine ausreichende Nachfrist zur Zahlung (vorliegend 13 Tage) gesetzt.
§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V eröffnet keinen Ermessensspielraum, vielmehr endet die freiwillige Mitgliedschaft bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes (Peters in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 15), weshalb auch der Umstand, dass die Klägerin in der Folgezeit die Beiträge überwiesen hat, bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden kann. Die Zahlung nach Ablauf der Nachfrist bewirkt nicht den Erhalt der Mitgliedschaft. Solches ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr tritt mit fortbestehendem Zahlungsverzug bei Ablauf der Nachfrist das Ende der Mitgliedschaft kraft gesetzlicher Regelung ein.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin wegen Beitragszahlungsverzug zum 15.08.2005 nach § 191 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.
Die 1951 geborene Klägerin ist blind und als selbständige Rechtsanwältin tätig. Seit Februar 1984 war sie bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert, wobei ihr monatlicher Beitrag ab 01.01.2004 insgesamt auf 407,78 EUR festgesetzt war (Bescheid vom 09.01.2004).
Mit Schreiben vom 28.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der letzte Beitrag (Mai 2005) sei noch nicht gezahlt. Die Klägerin gefährde ihren Krankenversicherungsschutz und es müsse das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, den Beitrag für Mai 2005 (451,38 EUR) zuzüglich Säumniszuschläge, Mahngebühr und sonstige Kosten, d.h. insgesamt 460,73 EUR, innerhalb einer Woche zu überweisen. Ausweislich einer aktenkundigen Gesprächsnotiz fanden am 06.07.2005 und 27.07.2005 Telefonate mit dem Sohn der Klägerin, der in ihrer Kanzlei beschäftigt ist, statt, wonach dieser den Beitragsrückstand der Klägerin in Ordnung bringen bzw. zahlen wollte.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von zwei Monaten ausweise. Der fällige Gesamtbetrag für Mai und Juni 2005 einschließlich Säumniszuschläge, sonstiger Kosten und Mahngebühr belaufe sich auf 922,46 EUR und sei bis 15.08.2005 (letzte Zahlungsfrist - bei Nichteinhaltung Ende der Mitgliedschaft) zu begleichen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft freiwilliger Versicherter kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3 SGB V) ende, wenn trotz des Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet würden. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sei gefährdet. Das Schreiben enthielt ferner Hinweise darauf, dass nach dem Ende ihrer DAK-Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - also auch bei einer anderen Krankenkasse - nicht mehr und dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich sei. Das Schreiben wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.08.2005 unter der Anschrift M. B. 3, 7 ... S. G., zugestellt.
Am 04.08.2005 ging bei der Beklagten ein Scheck über 1.175,56 EUR ein, der der Klägerin wegen fehlender Deckung am 08.08.2005 rückbelastet wurde.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15.08.2005 geendet habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die bestehende Forderung in Höhe von nunmehr 1.622,16 EUR auszugleichen. Gleichzeitig wurde eine Vollstreckungsanordnung erlassen.
Am 01.09.2005 wurden die Beitragsrückstände bis 31.07.2005 durch Barzahlung beglichen. Die Vollstreckungsanordnung wurde daraufhin zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 02.09.2005 hielt die Beklagte an der Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.08.2005 fest. Es bestehe keine Möglichkeit, den Ausschluss rückgängig zu machen oder die Mitgliedschaft wiederherzustellen.
Gegen den Ausschluss zum 15.08.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und bestritt den Zugang einer Zahlungsaufforderung am 03.08.2005. Diese sei ihr erst mit Einschreiben vom 02.09.2005 mitgeteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die freiwillige Mitgliedschaft ende mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien (§ 191 Ziff. 3 SGB V). Die Klägerin sei seit dem 01.05.2005 mit der Beitragszahlung rückständig gewesen und mit Schreiben vom 02.08.2005 auf die mögliche Folge der Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.08.2005 hingewiesen worden. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schreiben vom 02.08.2005 nicht erhalten zu haben, denn dieses sei mit Zustellungsurkunde am 03.08.2005 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt worden und gelte damit als zugestellt. Zudem sei vor dem Versand des Schreibens vom 02.08.2005 ein Telefonat mit dem Sohn der Klägerin und zwei entsprechende Gespräche mit ihr selbst geführt und bereits hierin auf die Folgen bei Nichtzahlung hingewiesen worden.
Am 10.02.2006 ging beim Sozialgericht Ulm (SG) die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 erhobene Klage ein. Die Klägerin gab an, die Klageschrift vom 28.12.2005 werde nochmals überreicht nebst dem angefochtenen Bescheid und einer Fotokopie der Seite des hiesigen Ausgangsbuches, die den Postausgang am selben Tag dokumentiere. Ein Telefonat vom heutigen Datum habe ergeben, dass eine Klage nicht vorliege. Da ihr die Angelegenheit wichtig gewesen sei, habe sie die Postsendung sofort nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zusammengestellt, unterzeichnet und ihrer Tochter K. G. zur Aufgabe zur Post gegeben. Diese habe sie dort auch sofort aufgegeben. Eine eidesstattliche Versicherung werde erforderlichenfalls nachgereicht. Es müsse deshalb für den Fall, dass die Klage tatsächlich nicht vorliegen sollte, davon ausgegangen werden, dass sie bei der Post verloren gegangen sei. Hilfsweise werde beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 wurde die Klägerin angehört. Im Verlauf des Termins veranlasste die Klägerin, dass ihr bis dahin bei Gericht nicht eingegangener Schriftsatz vom 06.03.2006, in dem mitgeteilt wurde, dass in der Zeit zwischen 27. und 31.12.2005 das Ausgangsbuch unter ihrer Anleitung von ihrem Sohn F. geführt worden sei und eidesstattliche Versicherungen ihrer Kinder F. und K. G. über den Ablauf im Einzelnen beigelegt würden, per Fax übermittelt wurde. Am 25.04.2006 trafen beim SG zu unterschiedlichen Zeiten per Fax eidesstattliche Versicherungen der Kinder K. und F. vom 28.02.2006 - jeweils ohne Unterschrift - ein. Die Tochter versichert darin, am 28.12.2005 einen Brief von ihrer Mutter ausgehändigt bekommen zu haben, der unbedingt an diesem Tage abgeschickt werden sollte. Sie habe diesen einzelnen frankierten Brief am gleichen Tag in S. G. - L. in einen Briefkasten der Deutschen Post AG geworfen. Der Sohn versichert, die Klägerin habe ihm am 28.12.2005 unmittelbar nach Eingang des Bescheides der D. die Klageschrift diktiert. Er habe diese dann geschrieben und versandfertig gemacht. Die übrige Ausgangspost von diesem Tag sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Post gebracht worden, so dass die Klageschrift aufgrund der Dringlichkeit gesondert habe weggebracht werden müssen. Zu diesem Zweck habe er den verschlossenen Umschlag seiner Schwester überreicht, nachdem er den Ausgang des Briefes im Postausgangsbuch vermerkt habe.
Mit Urteil vom 18.07.2006, der Klägerin zugestellt am 31.07.2006, wies das SG die Klage als unzulässig ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 sei der Klägerin mit einfacher Post an ihre Hausanschrift übersandt worden. Damit gelte er nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, also am 17.12.2005. Ausgehend hiervon habe die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG am 17.01.2006 geendet. Innerhalb der Klagefrist sei eine Klageschrift nicht eingegangen, sondern erst am 10.02.2006. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel daran, dass die Klageschrift am 28.12.2005 verfasst und zur Post gegeben worden sei. Die Klägerin habe nach ihrem Vorbringen mit Schriftsatz vom 06.03.2006 die Eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder vorgelegt und, nachdem der Schriftsatz zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gericht nicht vorgelegen habe, während der Verhandlung telefonisch veranlasst, dass aus ihren Handakten per Fax die Information des Gerichts erfolge. Aus den Handakten der Klägerin seien daraufhin der Schriftsatz vom 06.03.2006 und zunächst die eidesstattliche Versicherung der Tochter K. G. vom 28.02.2006 bzw. die Durchschrift dieser Erklärung und mit zeitlicher Verzögerung die eidesstattliche Versicherung des Sohnes F. vom 28.02.2006, beide ohne Unterschrift, weil eine Übermittlung aus den Duplikaten vorgenommen worden sei, übermittelt worden. Auch nachträglich sei keine Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherungen durch die Kinder erfolgt. Ebenso lasse der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen Zweifel offen. Die Tochter der Klägerin habe nicht bestätigt, dass es sich um ein an das Sozialgericht Ulm gerichtetes Schreiben gehandelt habe. Auch die Angabe des Sohnes F., seine Mutter habe ihm die Klageschrift am 28.12.2005 unmittelbar nach Eingang des Bescheides der D. diktiert, könne so nicht zutreffend sein, denn der Widerspruchsbescheid datiere vom 14.12.2005 und es spreche nichts dafür, dass der Widerspruchsbescheid erst nach den Weihnachtsfeiertagen zugegangen sei. Er habe ferner angegeben, den verschlossenen Umschlag seiner Schwester überreicht zu haben, hingegen habe die Schwester bestätigt, von ihrer Mutter einen Brief ausgehändigt bekommen zu haben. Unklar sei geblieben, warum das Versenden eines Briefs in einer höchstpersönlichen eigenen Angelegenheit der Klägerin Eingang in das Postausgangsbuch, das kanzleitypisch aber nicht privattypisch sei, gefunden habe. Unklar sei auch geblieben, warum die Klägerin trotz deutlicher mündlicher und schriftlicher Aufforderung dazu durch das Gericht das Postausgangsbuch im Original nicht zur Einsicht präsentiert habe. Aber auch ohne Kenntnis des kompletten Inhalts des Postausgangsbuchs, bezogen auf den Zeitraum, zu dem angeblich die Klagesschrift zur Post gegeben worden sei, habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das Schreiben, das die Klageschrift enthalten habe, innerhalb der Klagefrist zur Post aufgegeben worden sei. Deshalb sei auch eine Nachfrage bei der Post im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten in der Postversendung an diesem Tag oder an dem Tag danach unterblieben. Im Übrigen sei auch unklar geblieben, warum die Klägerin nicht - wie sie es sonst in Fällen einer Beauftragung durch andere Kläger zu handhaben pflege - die Klageschrift vorab per Fax an das Gericht übermittelt habe. Die Klägerin, die seit Jahren als Rechtsanwältin arbeite und auch Mandanten bei dem Sozialgericht vertrete, hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vermeiden können, dass die Klageschrift, wenn sie denn am 28.12.2005 gefertigt und an das Gericht übersandt worden sei, erst nach Ablauf der Klagefrist eingehe. Die Klägerin wisse aus anderen Verfahren, dass das SG die Übung habe, unmittelbar nach Eingang der Klageschrift, d.h. mindestens innerhalb einer Woche, deren Eingang zu bestätigen. Mithin hätte die Klägerin sich durchaus wegen der von ihr mit Recht behaupteten besonderen Dringlichkeit ohne Weiteres vor Ablauf der Klagefrist erkundigen können, ob die Klageschrift eingegangen sei und welches Aktenzeichen ihr Verfahren trage. Dies habe sie nicht getan, sondern habe sich erst am 10.02.2006 bei Gericht gemeldet.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, in Anbetracht der langjährigen Übung sei bei der Beklagten bekannt gewesen, dass Postsendungen, die an ihre Wohnanschrift gesandt worden seien, wegen der entlegenen Wohnlage nur unzuverlässig den Empfänger erreicht hätten. Es sei deshalb ständige Übung gewesen, dass die Schreiben der Beklagten durch deren EDV an ihre Wohnanschrift ausgedruckt, diese dann jedoch regelmäßig in fensterlose Briefumschläge gesteckt und von Hand mit ihrer Büroanschrift versehen worden seien und sie so erreicht hätten. Es sei der Beklagten auch aufgrund langjähriger Übung bekannt, dass sie erblindet sei und deshalb telefonische Hinweise oft leichter zum Erfolg führten als schriftliche Aufforderungen. Entgegen dieser Praxis sei dann das Schreiben vom 02.08.2005, ohne dass sie damit hätte rechnen können oder müssen, an ihre Wohnanschrift zugestellt worden. Wie viele Schreiben vorher und nachher sei das Schreiben ihr nicht zugegangen. Es habe sich zwar dort durchgehend ein erkennbarer Briefkasten mit ihrem Namen befunden, Postsendungen seien jedoch öfter in die nicht mit Namen versehene Postbox einer Nachbarin eingeworfen worden. Seit ihre Bürotätigkeit ebenfalls ins Wohnhaus verlagert worden sei, sei der Zugang von Postsendungen sichergestellt worden. Im Sommer 2005 sei es jedoch noch Praxis gewesen, dass der Postverkehr an ihre Büroanschrift zugestellt worden sei. Die Hinweise auf Fristsetzung, Beendigung des Versicherungsverhältnisses und so weiter seien ihr deshalb auch nicht zugegangen. Die Scheckeinreichung im August sei auch nicht aufgrund des nicht zugegangenen Schreibens, sondern aufgrund eines Telefonanrufs der Beklagten erfolgt. Da nicht - wie sonst üblich - eine Meldung telefonisch wegen der Kontenüberziehung erfolgt sei, sei ihr zunächst die Rückbuchung entgangen. Nach der Mitteilung vom Ende der Mitgliedschaft durch die Beklagte sei sie zunächst aus allen Wolken gefallen und habe bei der Beklagten angerufen. Da die Rückbelastung der Beitragszahlung inzwischen auch schriftlich mitgeteilt gewesen sei, habe sie dann auch unstreitig die fehlenden Beiträge ausgeglichen. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid sei am 28.12.2005 versandfertig gemacht und abgeschickt worden. Weiterer Handlungsbedarf habe daher nicht mehr bestanden. Ihre Sorgfaltspflicht habe lediglich erfordert, zum Zweck der Klagebegründung das Aktenzeichen zu erfragen, was am 10.02.2006 erfolgt sei. Dass nur eine in Teilen abgedeckte Kopie des Postausgangsbuches vorgelegt worden sei, treffe zwar zu, sei aber allein aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht so gehandhabt worden. Auch die angebliche Widersprüchlichkeit der beiden eidesstattlichen Versicherungen existierten nicht, zumal ihre Erblindung bekannt sei und die Post deshalb natürlich nicht von ihr selbst kuvertiert und versandfertig gemacht werden könne. Auch sei es durchaus ein typischer Ablauf, dass hier Zweck und Inhalt des Schriftstücks der Tochter nicht im Einzelnen erklärt und von dieser auch nicht kontrolliert worden sei. Was die fehlende Unterschrift auf den eidesstattlichen Versicherungen angehe, habe es sich erklärtermaßen um die Exemplare aus der Büroakte gehandelt. Zum anderen hätte hier zum Zweck der Aufklärung die Tochter im Verhandlungstermin zu der von ihr vorgelegten Erklärung gehört werden können. Schließlich sei es auch nicht unüblich, Rechtsstreitigkeiten in eigener Sache im Ausgangsbuch der Kanzlei - gerade aus Sicherheitsgründen - zu führen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre freiwillige Mitgliedschaft über den 15. August 2005 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die dargestellte Unkenntnis der Klägerin von der Gefährdung ihres Krankenversicherungsschutzes durch die Nichtzahlung der fälligen Beiträge sowie die Überraschung hinsichtlich der zunächst unbemerkt gebliebenen Rückbelastung des Schecks vom 08.08.2005 als Schutzbehauptung an. Innerhalb eines Zeitraums von 16 Monaten seien zuvor immerhin vier Mal die Abbuchungen der Beklagten vom Konto der Klägerin rückbelastet worden. Insoweit habe die Klägerin inzwischen, spätestens aber durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28.06.2005 für den Beitrag 5/2005, für das Thema Kontodeckung/-rückbelastung sensibilisiert sein müssen. Zweifelhaft sei außerdem, warum gerade das einzige Poststück, für das es einen Zustellnachweis gebe (Postzustellungsurkunde vom 03.08.2005), die Klägerin nicht erreicht haben solle.
Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Doppel der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder K. und F. - mit Unterschrift - vorgelegt. Die Originale seien dem SG vorgelegt worden.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit am 20.12.2007 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG und damit insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Klageerhebung beim SG am 10.02.2006 nicht innerhalb der Klagefrist (§ 87 SGG) erfolgte, was letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, und Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entnehmen. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG)). Daran fehlt es hier.
Die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder sind in sich widersprüchlich und zur Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Absendung der Klageschrift nicht geeignet, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat. Zum einen wird bestätigt, dass der Sohn der Klägerin die Klageschrift versandfertig gemacht und den verschlossenen Umschlag zwecks Versendung seiner Schwester überreicht hat, andererseits versichert aber die Schwester (Tochter der Klägerin), sie habe von der Klägerin einen Brief erhalten, der unbedingt habe abgeschickt werden sollen. Die Erklärungsversuche der Klägerin im Berufungsverfahren vermögen diesen Widerspruch nicht zu beseitigen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die fehlende Unterschrift auf den dem SG vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen damit erklärte, dass es sich um Duplikate aus der Büroakte gehandelt habe. Im Berufungsverfahren wurden nun aber Kopien unterschriebener eidesstattlicher Versicherungen vorgelegt mit dem Hinweis, die Originale seien dem SG vorgelegt worden. Warum diese unterschriebenen Duplikate nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden konnten, ist von der Klägerin weder erklärt worden noch sonst ersichtlich. Dass die Originale der eidesstattlichen Versicherungen dem SG vorgelegt worden sein sollen, dort aber - wie die Klageschrift - nicht angekommen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Schließlich hat das SG auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es - bei tatsächlicher Absendung der Klageschrift am 28.12.2005 - die Sorgfaltspflicht der Klägerin geboten hätte, die fehlende Eingangsbestätigung vor Ablauf der Klagefrist zum Anlass zu nehmen, sich beim Gericht zu vergewissern, ob die Klage eingegangen ist. Entschuldbare Gründe für ein Tätigwerden der Klägerin erst am 10.02.2006 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ungeachtet dessen ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V in der bis 31.03.2007 gültigen Fassung vom 27.12.2003 endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist das Mitglied im Falle des Satzes 1 Nr. 3 insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Klägerin war mit zwei Beiträgen im Rückstand. Mit Schreiben vom 02.08.2005 wurde der Rückstand beziffert, mit dem Datum 15.08.2005 eine Frist zur Begleichung der Beitragsschulden gesetzt und darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum 15.08.2005 endet, wenn die Beiträge bis dahin nicht beglichen sind. Die Beklagte hat auch deutlich gemacht, dass künftig nicht nur eine weitere Mitgliedschaft bei ihr, sondern auch bei anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat sie § 191 Satz 2 SGB V entsprechend auf die Möglichkeit der Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialhilfeträger hingewiesen. Die Frist zur Begleichung der Rückstände ist verstrichen, nachdem der eingereichte Scheck der Klägerin wegen fehlender Deckung am 08.08.2005 rückbelastet wurde.
Die Klägerin hat das Hinweisschreiben vom 02.08.2005 ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.08.2005 erhalten. Die Zustellungsurkunde stellt eine öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dar (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BSG Urteil vom 27.01.2005 - B 7 a/7 AL 194/04 B). Die Zustellungsurkunde wurde auch richtig ausgefüllt. Aus dieser ergibt sich, dass der Postbedienstete D. R. das Schriftstück der Klägerin zu übergeben versucht hatte und es dazu in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat (§ 180 ZPO). Aus der durch die Zustellungsurkunde belegten Bestätigung, dass die Mitteilung über die Niederlegung im Rahmen der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt sei, ergibt sich zugleich, dass der Adressat die Mitteilung erhalten hat und von ihr Kenntnis nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 12.03.1986, IV b ZB 115/85, VersR 1986, 787). Insofern ist es unerheblich, ob die Klägerin teilweise Postsendungen nicht erhalten hat. Denn der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH vom 10.11.2003 - VII B 366/02 -). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. BSG a.a.O). Die Klägerin hat den Beweiswert der Postzustellungsurkunde nicht erschüttert.
Da somit das Schreiben der Beklagten vom 02.08.2005 der Klägerin zugegangen ist, hat die Beklagte ihrer Hinweispflicht auf die Folgen des Zahlungsverzuges genügt (vgl. Bayer, in: Krauskopf, Kommentar zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, § 191 SGB V Rdnr. 11 ff.) und der Klägerin auch eine ausreichende Nachfrist zur Zahlung (vorliegend 13 Tage) gesetzt.
§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V eröffnet keinen Ermessensspielraum, vielmehr endet die freiwillige Mitgliedschaft bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes (Peters in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 15), weshalb auch der Umstand, dass die Klägerin in der Folgezeit die Beiträge überwiesen hat, bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden kann. Die Zahlung nach Ablauf der Nachfrist bewirkt nicht den Erhalt der Mitgliedschaft. Solches ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr tritt mit fortbestehendem Zahlungsverzug bei Ablauf der Nachfrist das Ende der Mitgliedschaft kraft gesetzlicher Regelung ein.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved