L 11 R 4496/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3185/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4496/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Änderung des Pflegeversicherungsbeitrages (Streichung des Zuschusses der Rentenversicherung seit dem 01.04.2004) und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 streitig.

Der 1938 geborene Kläger bezieht seit Mai 1999 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), Bescheid vom 27.05.1999.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die hälftige Beitragsleistung zur Pflegeversicherung mit dem 1. April 2004 wegfalle und deshalb von seiner Rente in Höhe von 1.539,43 EUR neben dem (hälftigen) Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 114,69 EUR der volle Pflegeversicherungsbeitrag mit 1,7 %, d.h. 26,17 EUR, einbehalten werde, so dass der monatliche Zahlbetrag 1.398,57 EUR betrage.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger zugleich geltend, dass die ausgesetzte Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 und die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages zu einer faktischen Kürzung und einem realen Wertverlust seiner Rente führe, was einen rechtswidrigen Eingriff in seine grundgesetzlich geschützte Rechtsposition als Rentenbezieher nach Artikel (Art.) 14 des Grundgesetzes (GG) sowie des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG bedeute.

Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Anpassung der Altersrente unter Hinweis auf Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ab.

Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, das geltende Recht sei richtig angewandt worden. Danach werde zum 01.07.2004 weder der aktuelle Rentenwert, noch der aktuelle Rentenwert (Ost) geändert. Der seither geltende § 249a des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in dem die Tragung der Beiträge jeweils zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger und vom Mitglied, geregelt worden wäre, sei zum 01.04.2004 ebenfalls gestrichen worden. Nunmehr müsse der Rentner nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung alleine tragen.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die gesetzlichen Neuregelungen seien verfassungswidrig und verstießen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, auch werde er unverhältnismäßig benachteiligt, da er im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Personenkreisen, die - weiterhin - lediglich den halben Pflegeversicherungsbeitrag auf eine bestimmte Einkommensart zu leisten hätten, verpflichtet sei, aus seiner gesetzlichen Rente allein den vollen Pflegeversicherungsbeitrag aufzubringen. Die Suspendierung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sei ebenfalls verfassungsrechtlich unzulässig, weil er in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt werde. Er hat hierzu auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. F. H. für den S.-Verband Deutschland Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2007, der klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 20. August 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner pflichtversicherte Kläger sei in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und müsse nach den gesetzlichen Vorschriften die mit der Beitragspflicht zur Sozialen Pflegeversicherung verbundene Beitragslast alleine tragen. Die Grundrechte der Rentenbezieher würden durch diese Neuregelung nicht verletzt. Ob die rentenrechtliche Position, wie sie sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 ergeben habe, überhaupt vom Schutzbereich des Eigentumsrechts erfasst werde, könne dahingestellt bleiben, weil sich die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung halte. Dies habe das BSG in seinen Urteilen vom 5. September 2006 und 29. November 2006 entschieden. Die im Ergebnis zu einer Rentenkürzung führenden Regelungen seien nämlich zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich und verhältnismäßig sowie den betroffenen Rentnern zumutbar. Der Gesetzgeber sei an einer Differenzierung der Beitragsregelungen nach unterschiedlichen Personengruppen nicht gehindert, so dass der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt werde. Auch die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Bestimmung verwehre der Bundesregierung die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwertes durch die Rentenanpassungsverordnung 2004 und damit zugleich der Beklagten eine entsprechende Feststellung der Rentenerhöhung. Der Kläger werde hierdurch ebenfalls nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ob eine bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften überhaupt der Eigentumsgarantie unterliege, könne dahingestellt bleiben. Denn die (einmalige) Aussetzung der Rentenanpassung stelle jedenfalls eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Sie sei auch für den Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne; ihr habe auch nicht das Vertrauen des Versicherten in den Fortbestand der Regelung zur Rentenanpassung entgegen gestanden. Denn die Rentenerhöhung habe für Renten im alten Bundesgebiet nur 0,04 % betragen und sich damit im absoluten Bagatellbereich bewegt, somit in einem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber sogar eine sogenannte echte Rückwirkung erlaubt wäre. Deswegen könne das Unterbleiben der Rentenanpassung 2004 unter keinem Gesichtspunkt als Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Eigentum gewertet werden. Auch andere Grundrechte seien nicht verletzt.

Seine dagegen am 13. September 2007 eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. August 2007 sowie die Bescheid vom 8. März 2004 und 28. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 aufzuheben, soweit die Beklagte darin die bisherige Entscheidung über die Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung aufgehoben und festgestellt hat, dass er diesen Betrag ab 1. April 2004 allein zu tragen hat, und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Juli 2004 eine angepasste höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat den aus seiner Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ab 1. April 2004 allein zu tragen und die Ablehnung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 ist ebenfalls rechtmäßig.

I. Tragung des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrages über den 31. März 2004 hinaus

Der in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner pflichtversicherte Kläger ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versichertes Mitglied der Sozialen Pflegeversicherung. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI- ÄndG) vom 27.12.2003, BGBl I 3013 - § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F.) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur Sozialen Pflegeversicherung verbundenen Beitragslast allein zu tragen. Für den Kläger werden die Beiträge aus seiner Rente nach dem vollen Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 1,7 v.H. bemessen. Weder gegen seine grundsätzlich Heranziehung zu Beiträgen, noch gegen die Berechnung hat der Kläger Einwendungen erhoben, er beanstandet lediglich die Beitragstragung, die faktisch eine Verdoppelung der von ihm zu tragenden Beiträge bewirkt.

Auch der erkennende Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F. verfassungswidrig ist (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 4 71/06 R, SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300 § 59 Nr. 1).

Insbesondere wird durch die Vorschrift das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG nicht verletzt. Zum einen wird durch die Einbehaltung des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrags die Gewährleistung des Vermögenswertes der Rente nicht beeinträchtigt, da zugleich in gleicher Höhe die die Beitragsschuld des Klägers gegen die Soziale Pflegekasse erlischt. Zum anderen bewirkt die ersatz- und übergangslose Aufhebung des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger liegenden Vorteils auch keinen Rechtsentzug. Denn sie hat ihre Grundlage im Pflege- und Krankenversicherungsrecht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. i.V.m. § 249a SGB V) und damit außerhalb des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Dessen ungeachtet wird durch die Neuregelung in zulässiger Weise Inhalt und Schranke des Eigentums bestimmt, denn sie ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Die Neuregelung ist darin begründet, durch Wachstum und Beschäftigung die langfristigen Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und den prognostizierten Beitragssatzanstieg auf 20,4 v.H. mit seinen negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern. Insofern ist es ein legitimes Konzept, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demokratischen Bedingungen anzupassen. Die Regelung ist auch verhältnismäßig, nämlich geeignet, das Ziel einer Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes zu erreichen und erforderlich. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, denn mit der Stabilisierung des Beitragssatzes können die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im eigenen Interesse der betroffenen Rentner erhalten werden. Dies führt auch zu einem Belastungsausgleich zwischen "Aktiven" und Rentner, somit zu einer "Generationengerechtigkeit". Denn Rentner sowie ältere Versicherte zahlen deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos, ihnen kommt die Einführung der Pflegeversicherung deshalb in besonderer Weise zugute (Bt-Drucks. 15/1830 S. 10). Auch "Aktive" müssen seit Einführung der Pflegeversicherung die mit der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber verbundene Belastung der Wirtschaft durch Verzicht auf einen gesetzlichen landesweiten, auf einen Werktag fallenden Feiertag kompensieren und damit ihren Beitrag zur Finanzierung der in diesem Versicherungszweig entstehenden Lasten leisten. Vor diesem Hintergrund ist die Tragung auch der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrages für Rentenbezieher nicht unzumutbar. Die Neuregelung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) regelt. Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr. 2) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfG SozR 3-2500 § 5 Nr. 42). Soweit durch die Neuregelung Rentner in der sozialen Pflegeversicherung gegenüber versicherten Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, benachteiligt werden, weil diese nur zur Hälfte nach ihrem Arbeitsentgelt den Beitrag zahlen, ist diese Schlechterstellung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass versicherte Rentner die Beiträge aus ihrer Rente im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssen. Es gab und gibt ihn schon nicht im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG SozR 4 - 2500 § 248 Nr. 1 zu Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung). Gleiches gilt für die Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge. Die Schlechterstellung der Rentner ist auch durch den sachlichen Grund des Belastungsausgleichs zwischen Beschäftigten und Rentnern gerechtfertigt. Außerdem kann das Ziel, Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung einzusparen, naturgemäß nur bei den Rentnern, nicht aber auch bei den Beschäftigten erreicht werden. Soweit Familienversicherte bevorzugt werden, ist deren Beitragsfreiheit eine von Verfassung wegen nicht zu beanstandende Folge des Familienlastenausgleichs (BVerfG SozR 4 - 2500 § 10 Nr. 1), während es verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, dass Rentner die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten bis zur Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Beiträge aus der Rente mitfinanzieren (BVerfG SozR 2200 § 180 Nr. 46). Somit ist die Tragung des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrages über den 31. März 2004 hinaus rechtmäßig.

II. Aussetzung der Rentenanpassung 2004

Die ausgesetzte Rentenanpassung zum 01.07.2004 beruht auf der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts durch die Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003 - vom 04.06.2003 (BGBl I 784). Durch § 69 Abs. 1 SGB VI war der Verordnungsgeber zum 01.07.2004 nicht ermächtigt und damit auch nicht verpflichtet, einen neuen, höheren aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Die RAV 2003 enthält auch keine zeitliche Geltungsbeschränkung, so dass die Anwendung dieser Regelung durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist.

Durch das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 vom 27.12.2003 ist auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ungeachtet dessen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG als bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler unterfällt, so verstößt diese jedenfalls nicht gegen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Denn die Aussetzung ist von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken und der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und sollte den Beitrag der Rentner dazu bilden, den Beitragssatz von 19,5 % auch in diesem Jahr beizubehalten und so zugleich die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kurzfristig zu verbessern. Diese Maßnahme ist somit geeignet und erforderlich, die Beitragsstabilität im Jahr 2004 zu gewährleisten (BT-Drucks. 15/1830 S. 11). Sie ist auch schließlich gemessen an ihrem Zweck für den Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sich im absoluten Bagatellbereich bewegt, da sie nur 0,04 % betrug (vgl. Verbandskommentar, Stand 2004, § 68 SGB VI Rdnr. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen die Verfassungsbeschwerde auch nicht angenommen (Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 1247/07, DVBl 2007, 1228). Denn die ausgesetzte Rentenanpassung stellt nur eine zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahme ohne strukturelles Gewicht dar und führt nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der Rente.

III.

Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved