Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 9238/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4992/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente unter Bewertung von mehr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als 36 Kalendermonaten sowie der Anerkennung der Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 wegen Arbeitslosigkeit streitig.
Der 1941 geborene Kläger besuchte von 1947 bis zu seinem Abitur am 1. März 1960 die Schule und leistete anschließend vom 4. April 1960 bis 30. März 1961 seinen Grundwehrdienst. Ab dem 27. April 1961 studierte er Rechtswissenschaft und schloss das Studium mit der Ersten juristischen Staatsprüfung am 3. Juni 1966 ab. Seinen am 18. Juli 1966 aufgenommenen juristischen Vorbereitungsdienst als beamteter Referendar schloss er durch Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens am 24. Juni 1969 ab. Danach war er von Oktober 1969 bis März 1972 zunächst als Unternehmenssyndikus tätig, von April 1972 bis März 1973 als Rechtsanwalt und von April 1973 bis Dezember 1998 erneut als Syndikusanwalt (Leiter Zentralbereich Recht, Vertrag, Versicherungen). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Syndikus bezog er vom 1. Januar 1999 bis 28. August 2001 Arbeitslosengeld und war nebenher weiter als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er ist deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreites Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W ...
Am 23. Mai 2006 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Versicherungsverlaufs vom 11. Juni 1986 Regelaltersrente ab 1. Oktober 2006 sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 bewilligte ihm die Beklagte Regelaltersrente beginnend ab 1. Oktober 2006 in Höhe von 813,16 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Dabei berücksichtigte sie u.a. vom 24. September 1958 bis 1. März 1960 19 Monate Schulausbildung, vom 1. April 1961 bis 31. August 1962 weitere 17 Monate Hochschulausbildung, d.h. insgesamt Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung von 36 Monaten sowie die Zeit vom 18.07.1966 bis 24. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit (Nachversicherung). Ab dem 01.06.1985 werden keine rentenrechtlichen Zeiten mehr berücksichtigt.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Berücksichtigung von nur 36 Kalendermonaten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit würden seine Grundrechte verletzt. Denn diese Zeiten wären früher in größerem Umfang anerkannt worden. Bei Beginn seiner gesetzlichen Pflichtversicherung im Oktober 1969 seien nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen Schul- und Ausbildungszeiten in vollem Umfang als Anrechnungszeiten anerkannt worden. Durch die Gesetzesänderung werde daher seine durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Rentenanwartschaft verletzt. Da er damals vor der Entscheidung gestanden habe, entweder in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis zu treten, bei dem die Schul- und Ausbildungszeiten nach damaliger Rechtslage voll anerkannt worden wären, oder aber sich als Rechtsanwalt selbständig zu machen, werde auch sein Recht aus Art. 12 GG verletzt. Der Gesetzgeber habe durch die Änderungen der Vorschriften in seine damalige Berufswahl eingegriffen. Hierdurch sei auch das sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG ergebende Recht auf Schutz des Vertrauens, dass der Gesetzgeber nicht nachteilig und rückwirkend in bestehende Versicherungsanwartschaften eingreifen dürfe, verletzt. Der Rentenbescheid sei auch insoweit rechtwidrig, als er die Zeit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges vom 28. August 2001 nicht als Anrechnungszeit berücksichtige. Er sei auch bis zum 30. September 2006 arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen. Schließlich würde die Zeit seines Vorbereitungsdienstes rechtsfehlerhaft nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Er habe seine Ausbildung erst mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen, sei damals als Gerichtsreferendar Beamter auf Widerruf gewesen und wäre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Zeiten der beruflichen Ausbildung würden als beitragsgeminderte Zeiten und nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer berücksichtigt, wobei zu unterscheiden sei, ob der Rentenbeginn ab 1. Januar 2002 oder davor liege. Denn durch das Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - vom 21.03.2001 - BGBl I S. 403 würden schulische Ausbildungsanrechnungszeiten ab dem 17. Lebensjahr nur noch bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren berücksichtigt. Seine Hochschulausbildung habe durch die Abschlussprüfung geendet. Dies sei bei der Juristenausbildung grundsätzlich das Erste Staatsexamen. Das nach Ablegung des Ersten Staatsexamens abzuleistende Referendariat sei keine Anrechnungszeittatsache. Auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da kein entsprechender Nachweis vorliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage machte der Kläger unter Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung ergänzend geltend, er sei in der Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 arbeitslos gewesen, habe sich regelmäßig telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und um Vermittlung in eine Arbeitstätigkeit durch das Berufsinformationszentrum ersucht, was auch seine Ehefrau und die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit bestätigen könnten. Er hat hierzu Schriftverkehr aus den Jahren 1999 bis 2002 vorgelegt, darunter eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 25. Januar 2002 und eine Antwort vom 24. Januar 2002, dass er derzeit keinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stelle.
Die Beklagte ist der Klage u.a. unter Hinweis darauf, dass der Nachweis der Arbeitslosmeldung durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden könne, entgegen getreten. In Betracht kämen hierbei vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen der Deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), Bescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe sowie sonstige amtliche Bescheinigungen. Die vom Kläger eingereichten Schriebe erfüllten ihres Erachtens diese Kriterien nicht.
Nach Beiziehung der Akte der Agentur für Arbeit und telefonischer (erfolgloser) Nachfrage, ob noch Computereintragungen bezüglich des Klägers vorhanden wären, wies das SG die Klage mit Urteil vom 12. September 2007, dem Kläger zugestellt am 18. September 2007, mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung und Bewertung weiterer Anrechnungszeiten oder beitragsgeminderter Zeiten. Für die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 fehle es am Nachweis eines Leistungsbezuges oder der Arbeitslosigkeit. Der Kläger habe ausdrücklich ohne nähere Angaben zu seinen Gründen Arbeitslosenhilfe nicht beantragt, so dass es bereits an dem für einen Leistungsbezug erforderlichen Antrag fehle. Die beigezogene Akte der Agentur für Arbeit enthalte auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges lediglich noch die Mitteilung des Klägers vom 24. Januar 2002 und die Ausstellung eines Leistungsnachweises auf Anforderung des Klägers. Aus den vom Kläger selbst vorgelegten weiteren Schreiben ergebe sich ebenfalls keine Arbeitslosigkeit. Dies könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich nur dann vorliege, wenn sie sich an eine Zeit der Pflichtversicherung anschließe und dieser Pflichtversicherung eine Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ein Wehr- oder Zivildienst zugrunde liege. Hierfür reiche nicht irgendeine Versicherung während der Beschäftigung, einschließlich einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, aus, sondern lediglich eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sich unschwer aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und deren Stellung im SGB VI zu erschließen lasse. Es dürfe kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorliegen. Der Kläger habe zuletzt vor Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1985 eine versicherte Beschäftigung ausgeübt. Die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld vom 1. Januar 1999 bis 28. August 2001 sei keine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Zeit gewesen, weil der Kläger weiterhin Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Die Agentur für Arbeit habe deswegen auch Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit zwischen seiner Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung als Anrechnungszeit in Form einer schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Als Anrechnungszeiten kämen auch mit Beiträgen belegte Kalendermonate in Betracht. Dann müsse aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung überwiegen. Eine Anrechnungszeit liege dann nicht vor, wenn die schulische Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses sei, auch wenn sie sich nach Form und Inhalt schulmäßig vollziehe. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung liege bereits dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums bewiesen, erreicht sei. Dies sei bei dem Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung der Fall. Die Referendarszeit sei keine Studien- oder Lehrzeit. Damit komme eine Berücksichtigungszeit auch der Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes als Gerichtsreferendar als Anrechnungszeit nicht in Betracht. Die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes sei auch nicht über die bereits erfolge Anerkennung vom 18.07.1966 bis 30. September 1966 hinaus als Anrechnungszeit oder beitragsgeminderte Zeit der beruflichen Ausbildung anzuerkennen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung seien nach der mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingeführten Regelung ebenfalls Anrechnungszeiten gewesen. Diese Regelung sei mit Wirkung vom 01.01.1998 wieder gestrichen und aus systematischen Gründen in § 54 Abs. 3 SGB VI eingestellt worden. Nach dessen Satz 2 seien Kalendermonate mit Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) jetzt beitragsgeminderte Zeiten. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte zutreffend die Zeit als erste berufliche Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine berufliche Ausbildung vorgelegen habe. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung als Zeit einer beruflichen Ausbildung komme nicht in Betracht. Denn Zeiten einer beruflichen Ausbildung lägen nicht vor bei Ausbildungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses z.B. des Rechtsreferendariats. Eine Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung in einem Umfang von mehr als 36 Monaten habe ebenfalls nicht zu erfolgen. Die Beklagte habe unter Anwendung der bei Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Regelung lediglich 36 Monate der 82 anerkannten Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bewertet. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zuletzt mit Beschluss vom 27. März 2007 (1 BvL 10/00) entschieden, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließe und Anwartschaften, soweit sie, wie die vorliegend im Streit stehenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, nicht auf Beitragsleistungen beruhten, einen geringeren Schutz gegen staatliche Eingriffe als aufgrund eigener Leistung in Form von einkommensbezogenen Beitragszahlungen begründeten Rechtspositionen habe. Deswegen sei weder das Grundrecht aus Art. 14 und 12 GG noch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
Mit seiner dagegen am 18. Oktober 2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er habe sich für den Fall der Not den Antrag auf Bezug von Arbeitslosenhilfe ausdrücklich vorbehalten. Aufgrund seines damaligen Einkommens als Rechtsanwalt seien aber die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen. Auch habe noch weitere Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden. Diese habe ihm schon vor dem 24. Januar 2002 und danach mehrfach auf die Möglichkeit, wegen bestehender Arbeitslosigkeit vorzeitig Altersruhegeld beziehen zu können, hingewiesen. Er sei auch mit seinen maßgeblichen Daten für seinen Beruf als Syndikusanwalt ins Internet gestellt worden. Die Agentur für Arbeit habe seine Arbeitsamtsakte aufgrund der offenkundigen Situation auf dem damaligen Arbeitsmarkt nicht weitergeführt. Er sei aber bis zum 30. September 2006, weil auch seine eigenen aktiven Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätten, als Angestellter arbeitslos geblieben. Dies könne seine Ehefrau bestätigen. Er sei in der gesamten Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1998, also über mehr als 28 Jahre, gegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit versichert gewesen, woran sich seine Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 1999 angeschlossen habe. Ab dem 1. Januar 1999 habe die Bundesagentur für Arbeit die Pflichtbeiträge für Altersruhegeld beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. übernommen. Er sei deswegen keinesfalls endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und der nötige Bezug zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sei erhalten geblieben. Auch habe er insgesamt 13 Jahre schulische Ausbildung absolviert und bei der erstmaligen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am 1. Oktober 1969 darauf vertraut, dass die damalige gesetzliche Regelung in der Rechtsversicherungsordnung (RVO), wonach Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen wären, im damals vorhandenen Umfang wegen der Eigentumsgarantie, unter deren Schutz auch Rentenanwartschaften fielen, verfassungsrechtlichen Bestandsschutz habe. Er hätte ansonsten sofort eine Berufstätigkeit aufgenommen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Ein Vertrauen auf die Werthaltigkeit der entstandenen Versorgungsanwartschaften sei bis 1991 durch den Gesetzgeber stets gewahrt worden. Erst aufgrund der Kosten der Wiedervereinigung und der Übernahme der Ostrenten in die Sozialversicherungssysteme der Bundesrepublik habe sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, zu Lasten der bisherigen Versicherten in die Wertehaltigkeit einzugreifen. Diese Kosten müssten aber aus allgemeinen Steuermitteln, d.h. aus dem Bundeshaushalt, aufgebracht werden und dürften nicht zur Verkürzung seiner Anrechnungszeiten führen. Schließlich sei die von ihm geleistete Vorbereitungszeit zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts, gehöre damit zwingend zur beruflichen Ausbildung und stelle ebenfalls eine Anrechnungszeit dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. September 2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Anerkennung der Bewertung der vollständigen Anrechnungszeiten wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung und unter Berücksichtigung der Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe im erstinstanzlichen Urteil und hat dem Senat noch eine Vergleichsberechnung vorgelegt, wonach der Kläger bei Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten nur einen Anspruch auf Rente in Höhe von 762,45 EUR hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die beigezogene Akte der Agentur für Arbeit verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente Nach §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 SGB VI unter Anerkennung weiterer schulischer oder beruflicher Ausbildungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI sind im angefochtenen Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen, insbesondere weil weder die Arbeitslosigkeit noch der Leistungsbezug zu belegen sind, es auch an dem erforderlichen Anschluss an eine Zeit der Pflichtversicherung fehlt, die Referendarzeit keine Studien- oder Lehrzeit darstellt, deswegen zutreffend teilweise als beitragsgeminderte Zeit, im übrigen als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen war und schließlich die Beschränkung der Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung auf einen Umfang von nur 36 Monaten nicht gegen die Verfassung verstößt. Der Senat schließt sich den Darlegungen des SG nach § 153 Abs. 2 SGG an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere der Vernehmung der Ehefrau des Klägers bzw. der Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit als Zeugin, bedarf es nicht. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger sich für den Fall, dass sein damaliges Einkommen als Rechtsanwalt nicht ausgereicht hätte, Arbeitslosenhilfe beantragte hätte, seine Akte bei der Agentur für Arbeit u.a. wegen der Erfolglosigkeit der Vermittlungsbemühungen nicht weitergeführt wurde und er auch nach dem 29. August 2001 keine versicherungspflichtige Tätigkeit gefunden hat. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Anerkennung der streitigen Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug hat. Hierfür fehlt es bereits an dem notwendigen Nachweis der Arbeitsbereitschaft, nämlich der Meldung beim Arbeitsamt. Eine solche hat der Kläger nicht behauptet. Vielmehr steht aufgrund seiner Angaben wie der vorgelegten Akte der Agentur für Arbeit fest, dass er aus dem Leistungsbezug nach Anspruchserschöpfung auf Arbeitslosengeld ab dem 29. August 2001 ausgeschieden ist und danach auch keine Leistungen mehr beantragt hat. Es liegen somit keine Nachweise vor, dass der Kläger weiterhin als arbeitsuchend gemeldet war. Hierfür reicht nicht aus, dass seine Daten ins Internet gestellt wurden. Er muss sich vielmehr weiterhin als arbeitslos suchend melden und diese Tatsache muss an die Beklagte durch die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben werden (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 58 Rdnr. 26 g ff.). Der Senat hat auch begründete Zweifel, ob der Kläger tatsächlich arbeitslos war. Seine Einkünfte als selbständiger Rechtsanwalt mit 1522,50 DM wöchentlich im August 2001 sprechen dafür, dass er mehr als 15 Stunden tätig war und damit der Arbeitsvermittlung auch objektiv nicht zur Verfügung stand. Dies konnte der Senat aber offen lassen.
Denn ungeachtet dessen liegen hinsichtlich der Zeit der Arbeitslosigkeit die weiteren Anrechnungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB VI bei dem Kläger nicht vor, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. Das Bundessozialgericht hat hierzu am 26. Juli 2007 (B 13 R 8/07 R) ausgeführt, dass eine Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") regelmäßig nur bis zur Dauer von etwa 6 Monaten Überbrückungstatbestand zur Wahrung des Anschlusses bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff "Unterbrechung" nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle gewähren. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitssuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretenden Umstände, oder durch ein sozial adäquates, insbesondere durch ein von der Verfassung wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist. Als solches sozialadäquates Verhalten kommt insbesondere der Selbsthilfeversuch zur Abwendung von Arbeitslosigkeit in Betracht. Mit zunehmender Dauer der Lücke wird es aber immer schwerer, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen. Das Merkmal der Unterbrechung beinhaltet nämlich die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Deswegen erachtet auch der Senat die vom BSG gezogenen 6-Monatsgrenze als zutreffendes Abgrenzungskriterium (so auch die vom Kläger zitierte Fundstelle von Niesel, in Kasseler Kommentar § 58 Rdnr. 103 - 104). Diese Grenze wurde bei der von dem Kläger ausgeübten 5-jährigen selbständigen Tätigkeit deutlich überschritten, zumal er bereits seit 1985 keine Beiträge mehr an die Beklagte abgeführt hat, so dass es auch aus diesem Grunde nicht auf die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ankommt, es somit an den Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit fehlt.
Soweit es um die Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung in einem Umfang von mehr als 36 Monaten geht, so hat das SG die Bewertung der Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten nach § 74 Satz 3 SGB VI zutreffend als von der Beklagten umgesetzt erachtet und diese Regelung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Auch der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2007 (1 BvL 10700) an. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff durch den Gesetzgeber in die rentenrechtlichen Anwartschaften bei Versicherten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, nämlich das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Versicherte mit hohen, selbst verantworteten Versicherungslücken regelmäßig über eine ausreichende ergänzende Altersvorsorge verfügen, wie dies auch bei dem Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. der Fall ist.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente unter Bewertung von mehr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als 36 Kalendermonaten sowie der Anerkennung der Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 wegen Arbeitslosigkeit streitig.
Der 1941 geborene Kläger besuchte von 1947 bis zu seinem Abitur am 1. März 1960 die Schule und leistete anschließend vom 4. April 1960 bis 30. März 1961 seinen Grundwehrdienst. Ab dem 27. April 1961 studierte er Rechtswissenschaft und schloss das Studium mit der Ersten juristischen Staatsprüfung am 3. Juni 1966 ab. Seinen am 18. Juli 1966 aufgenommenen juristischen Vorbereitungsdienst als beamteter Referendar schloss er durch Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens am 24. Juni 1969 ab. Danach war er von Oktober 1969 bis März 1972 zunächst als Unternehmenssyndikus tätig, von April 1972 bis März 1973 als Rechtsanwalt und von April 1973 bis Dezember 1998 erneut als Syndikusanwalt (Leiter Zentralbereich Recht, Vertrag, Versicherungen). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Syndikus bezog er vom 1. Januar 1999 bis 28. August 2001 Arbeitslosengeld und war nebenher weiter als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er ist deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreites Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W ...
Am 23. Mai 2006 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Versicherungsverlaufs vom 11. Juni 1986 Regelaltersrente ab 1. Oktober 2006 sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 bewilligte ihm die Beklagte Regelaltersrente beginnend ab 1. Oktober 2006 in Höhe von 813,16 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Dabei berücksichtigte sie u.a. vom 24. September 1958 bis 1. März 1960 19 Monate Schulausbildung, vom 1. April 1961 bis 31. August 1962 weitere 17 Monate Hochschulausbildung, d.h. insgesamt Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung von 36 Monaten sowie die Zeit vom 18.07.1966 bis 24. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit (Nachversicherung). Ab dem 01.06.1985 werden keine rentenrechtlichen Zeiten mehr berücksichtigt.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Berücksichtigung von nur 36 Kalendermonaten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit würden seine Grundrechte verletzt. Denn diese Zeiten wären früher in größerem Umfang anerkannt worden. Bei Beginn seiner gesetzlichen Pflichtversicherung im Oktober 1969 seien nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen Schul- und Ausbildungszeiten in vollem Umfang als Anrechnungszeiten anerkannt worden. Durch die Gesetzesänderung werde daher seine durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Rentenanwartschaft verletzt. Da er damals vor der Entscheidung gestanden habe, entweder in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis zu treten, bei dem die Schul- und Ausbildungszeiten nach damaliger Rechtslage voll anerkannt worden wären, oder aber sich als Rechtsanwalt selbständig zu machen, werde auch sein Recht aus Art. 12 GG verletzt. Der Gesetzgeber habe durch die Änderungen der Vorschriften in seine damalige Berufswahl eingegriffen. Hierdurch sei auch das sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG ergebende Recht auf Schutz des Vertrauens, dass der Gesetzgeber nicht nachteilig und rückwirkend in bestehende Versicherungsanwartschaften eingreifen dürfe, verletzt. Der Rentenbescheid sei auch insoweit rechtwidrig, als er die Zeit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges vom 28. August 2001 nicht als Anrechnungszeit berücksichtige. Er sei auch bis zum 30. September 2006 arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen. Schließlich würde die Zeit seines Vorbereitungsdienstes rechtsfehlerhaft nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Er habe seine Ausbildung erst mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen, sei damals als Gerichtsreferendar Beamter auf Widerruf gewesen und wäre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Zeiten der beruflichen Ausbildung würden als beitragsgeminderte Zeiten und nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer berücksichtigt, wobei zu unterscheiden sei, ob der Rentenbeginn ab 1. Januar 2002 oder davor liege. Denn durch das Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - vom 21.03.2001 - BGBl I S. 403 würden schulische Ausbildungsanrechnungszeiten ab dem 17. Lebensjahr nur noch bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren berücksichtigt. Seine Hochschulausbildung habe durch die Abschlussprüfung geendet. Dies sei bei der Juristenausbildung grundsätzlich das Erste Staatsexamen. Das nach Ablegung des Ersten Staatsexamens abzuleistende Referendariat sei keine Anrechnungszeittatsache. Auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da kein entsprechender Nachweis vorliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage machte der Kläger unter Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung ergänzend geltend, er sei in der Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 arbeitslos gewesen, habe sich regelmäßig telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und um Vermittlung in eine Arbeitstätigkeit durch das Berufsinformationszentrum ersucht, was auch seine Ehefrau und die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit bestätigen könnten. Er hat hierzu Schriftverkehr aus den Jahren 1999 bis 2002 vorgelegt, darunter eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 25. Januar 2002 und eine Antwort vom 24. Januar 2002, dass er derzeit keinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stelle.
Die Beklagte ist der Klage u.a. unter Hinweis darauf, dass der Nachweis der Arbeitslosmeldung durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden könne, entgegen getreten. In Betracht kämen hierbei vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen der Deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), Bescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe sowie sonstige amtliche Bescheinigungen. Die vom Kläger eingereichten Schriebe erfüllten ihres Erachtens diese Kriterien nicht.
Nach Beiziehung der Akte der Agentur für Arbeit und telefonischer (erfolgloser) Nachfrage, ob noch Computereintragungen bezüglich des Klägers vorhanden wären, wies das SG die Klage mit Urteil vom 12. September 2007, dem Kläger zugestellt am 18. September 2007, mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung und Bewertung weiterer Anrechnungszeiten oder beitragsgeminderter Zeiten. Für die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 fehle es am Nachweis eines Leistungsbezuges oder der Arbeitslosigkeit. Der Kläger habe ausdrücklich ohne nähere Angaben zu seinen Gründen Arbeitslosenhilfe nicht beantragt, so dass es bereits an dem für einen Leistungsbezug erforderlichen Antrag fehle. Die beigezogene Akte der Agentur für Arbeit enthalte auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges lediglich noch die Mitteilung des Klägers vom 24. Januar 2002 und die Ausstellung eines Leistungsnachweises auf Anforderung des Klägers. Aus den vom Kläger selbst vorgelegten weiteren Schreiben ergebe sich ebenfalls keine Arbeitslosigkeit. Dies könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich nur dann vorliege, wenn sie sich an eine Zeit der Pflichtversicherung anschließe und dieser Pflichtversicherung eine Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ein Wehr- oder Zivildienst zugrunde liege. Hierfür reiche nicht irgendeine Versicherung während der Beschäftigung, einschließlich einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, aus, sondern lediglich eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sich unschwer aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und deren Stellung im SGB VI zu erschließen lasse. Es dürfe kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorliegen. Der Kläger habe zuletzt vor Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1985 eine versicherte Beschäftigung ausgeübt. Die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld vom 1. Januar 1999 bis 28. August 2001 sei keine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Zeit gewesen, weil der Kläger weiterhin Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Die Agentur für Arbeit habe deswegen auch Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit zwischen seiner Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung als Anrechnungszeit in Form einer schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Als Anrechnungszeiten kämen auch mit Beiträgen belegte Kalendermonate in Betracht. Dann müsse aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung überwiegen. Eine Anrechnungszeit liege dann nicht vor, wenn die schulische Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses sei, auch wenn sie sich nach Form und Inhalt schulmäßig vollziehe. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung liege bereits dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums bewiesen, erreicht sei. Dies sei bei dem Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung der Fall. Die Referendarszeit sei keine Studien- oder Lehrzeit. Damit komme eine Berücksichtigungszeit auch der Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes als Gerichtsreferendar als Anrechnungszeit nicht in Betracht. Die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes sei auch nicht über die bereits erfolge Anerkennung vom 18.07.1966 bis 30. September 1966 hinaus als Anrechnungszeit oder beitragsgeminderte Zeit der beruflichen Ausbildung anzuerkennen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung seien nach der mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingeführten Regelung ebenfalls Anrechnungszeiten gewesen. Diese Regelung sei mit Wirkung vom 01.01.1998 wieder gestrichen und aus systematischen Gründen in § 54 Abs. 3 SGB VI eingestellt worden. Nach dessen Satz 2 seien Kalendermonate mit Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) jetzt beitragsgeminderte Zeiten. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte zutreffend die Zeit als erste berufliche Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine berufliche Ausbildung vorgelegen habe. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung als Zeit einer beruflichen Ausbildung komme nicht in Betracht. Denn Zeiten einer beruflichen Ausbildung lägen nicht vor bei Ausbildungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses z.B. des Rechtsreferendariats. Eine Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung in einem Umfang von mehr als 36 Monaten habe ebenfalls nicht zu erfolgen. Die Beklagte habe unter Anwendung der bei Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Regelung lediglich 36 Monate der 82 anerkannten Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bewertet. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zuletzt mit Beschluss vom 27. März 2007 (1 BvL 10/00) entschieden, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließe und Anwartschaften, soweit sie, wie die vorliegend im Streit stehenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, nicht auf Beitragsleistungen beruhten, einen geringeren Schutz gegen staatliche Eingriffe als aufgrund eigener Leistung in Form von einkommensbezogenen Beitragszahlungen begründeten Rechtspositionen habe. Deswegen sei weder das Grundrecht aus Art. 14 und 12 GG noch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
Mit seiner dagegen am 18. Oktober 2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er habe sich für den Fall der Not den Antrag auf Bezug von Arbeitslosenhilfe ausdrücklich vorbehalten. Aufgrund seines damaligen Einkommens als Rechtsanwalt seien aber die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen. Auch habe noch weitere Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden. Diese habe ihm schon vor dem 24. Januar 2002 und danach mehrfach auf die Möglichkeit, wegen bestehender Arbeitslosigkeit vorzeitig Altersruhegeld beziehen zu können, hingewiesen. Er sei auch mit seinen maßgeblichen Daten für seinen Beruf als Syndikusanwalt ins Internet gestellt worden. Die Agentur für Arbeit habe seine Arbeitsamtsakte aufgrund der offenkundigen Situation auf dem damaligen Arbeitsmarkt nicht weitergeführt. Er sei aber bis zum 30. September 2006, weil auch seine eigenen aktiven Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätten, als Angestellter arbeitslos geblieben. Dies könne seine Ehefrau bestätigen. Er sei in der gesamten Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1998, also über mehr als 28 Jahre, gegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit versichert gewesen, woran sich seine Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 1999 angeschlossen habe. Ab dem 1. Januar 1999 habe die Bundesagentur für Arbeit die Pflichtbeiträge für Altersruhegeld beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. übernommen. Er sei deswegen keinesfalls endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und der nötige Bezug zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sei erhalten geblieben. Auch habe er insgesamt 13 Jahre schulische Ausbildung absolviert und bei der erstmaligen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am 1. Oktober 1969 darauf vertraut, dass die damalige gesetzliche Regelung in der Rechtsversicherungsordnung (RVO), wonach Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen wären, im damals vorhandenen Umfang wegen der Eigentumsgarantie, unter deren Schutz auch Rentenanwartschaften fielen, verfassungsrechtlichen Bestandsschutz habe. Er hätte ansonsten sofort eine Berufstätigkeit aufgenommen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Ein Vertrauen auf die Werthaltigkeit der entstandenen Versorgungsanwartschaften sei bis 1991 durch den Gesetzgeber stets gewahrt worden. Erst aufgrund der Kosten der Wiedervereinigung und der Übernahme der Ostrenten in die Sozialversicherungssysteme der Bundesrepublik habe sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, zu Lasten der bisherigen Versicherten in die Wertehaltigkeit einzugreifen. Diese Kosten müssten aber aus allgemeinen Steuermitteln, d.h. aus dem Bundeshaushalt, aufgebracht werden und dürften nicht zur Verkürzung seiner Anrechnungszeiten führen. Schließlich sei die von ihm geleistete Vorbereitungszeit zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts, gehöre damit zwingend zur beruflichen Ausbildung und stelle ebenfalls eine Anrechnungszeit dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. September 2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Anerkennung der Bewertung der vollständigen Anrechnungszeiten wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung und unter Berücksichtigung der Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe im erstinstanzlichen Urteil und hat dem Senat noch eine Vergleichsberechnung vorgelegt, wonach der Kläger bei Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten nur einen Anspruch auf Rente in Höhe von 762,45 EUR hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die beigezogene Akte der Agentur für Arbeit verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente Nach §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 SGB VI unter Anerkennung weiterer schulischer oder beruflicher Ausbildungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI sind im angefochtenen Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen, insbesondere weil weder die Arbeitslosigkeit noch der Leistungsbezug zu belegen sind, es auch an dem erforderlichen Anschluss an eine Zeit der Pflichtversicherung fehlt, die Referendarzeit keine Studien- oder Lehrzeit darstellt, deswegen zutreffend teilweise als beitragsgeminderte Zeit, im übrigen als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen war und schließlich die Beschränkung der Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung auf einen Umfang von nur 36 Monaten nicht gegen die Verfassung verstößt. Der Senat schließt sich den Darlegungen des SG nach § 153 Abs. 2 SGG an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere der Vernehmung der Ehefrau des Klägers bzw. der Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit als Zeugin, bedarf es nicht. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger sich für den Fall, dass sein damaliges Einkommen als Rechtsanwalt nicht ausgereicht hätte, Arbeitslosenhilfe beantragte hätte, seine Akte bei der Agentur für Arbeit u.a. wegen der Erfolglosigkeit der Vermittlungsbemühungen nicht weitergeführt wurde und er auch nach dem 29. August 2001 keine versicherungspflichtige Tätigkeit gefunden hat. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Anerkennung der streitigen Zeit vom 29. August 2001 bis 30. September 2006 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug hat. Hierfür fehlt es bereits an dem notwendigen Nachweis der Arbeitsbereitschaft, nämlich der Meldung beim Arbeitsamt. Eine solche hat der Kläger nicht behauptet. Vielmehr steht aufgrund seiner Angaben wie der vorgelegten Akte der Agentur für Arbeit fest, dass er aus dem Leistungsbezug nach Anspruchserschöpfung auf Arbeitslosengeld ab dem 29. August 2001 ausgeschieden ist und danach auch keine Leistungen mehr beantragt hat. Es liegen somit keine Nachweise vor, dass der Kläger weiterhin als arbeitsuchend gemeldet war. Hierfür reicht nicht aus, dass seine Daten ins Internet gestellt wurden. Er muss sich vielmehr weiterhin als arbeitslos suchend melden und diese Tatsache muss an die Beklagte durch die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben werden (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 58 Rdnr. 26 g ff.). Der Senat hat auch begründete Zweifel, ob der Kläger tatsächlich arbeitslos war. Seine Einkünfte als selbständiger Rechtsanwalt mit 1522,50 DM wöchentlich im August 2001 sprechen dafür, dass er mehr als 15 Stunden tätig war und damit der Arbeitsvermittlung auch objektiv nicht zur Verfügung stand. Dies konnte der Senat aber offen lassen.
Denn ungeachtet dessen liegen hinsichtlich der Zeit der Arbeitslosigkeit die weiteren Anrechnungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB VI bei dem Kläger nicht vor, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. Das Bundessozialgericht hat hierzu am 26. Juli 2007 (B 13 R 8/07 R) ausgeführt, dass eine Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") regelmäßig nur bis zur Dauer von etwa 6 Monaten Überbrückungstatbestand zur Wahrung des Anschlusses bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff "Unterbrechung" nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle gewähren. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitssuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretenden Umstände, oder durch ein sozial adäquates, insbesondere durch ein von der Verfassung wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist. Als solches sozialadäquates Verhalten kommt insbesondere der Selbsthilfeversuch zur Abwendung von Arbeitslosigkeit in Betracht. Mit zunehmender Dauer der Lücke wird es aber immer schwerer, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen. Das Merkmal der Unterbrechung beinhaltet nämlich die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Deswegen erachtet auch der Senat die vom BSG gezogenen 6-Monatsgrenze als zutreffendes Abgrenzungskriterium (so auch die vom Kläger zitierte Fundstelle von Niesel, in Kasseler Kommentar § 58 Rdnr. 103 - 104). Diese Grenze wurde bei der von dem Kläger ausgeübten 5-jährigen selbständigen Tätigkeit deutlich überschritten, zumal er bereits seit 1985 keine Beiträge mehr an die Beklagte abgeführt hat, so dass es auch aus diesem Grunde nicht auf die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ankommt, es somit an den Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit fehlt.
Soweit es um die Bewertung von Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung in einem Umfang von mehr als 36 Monaten geht, so hat das SG die Bewertung der Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten nach § 74 Satz 3 SGB VI zutreffend als von der Beklagten umgesetzt erachtet und diese Regelung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Auch der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2007 (1 BvL 10700) an. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff durch den Gesetzgeber in die rentenrechtlichen Anwartschaften bei Versicherten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, nämlich das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Versicherte mit hohen, selbst verantworteten Versicherungslücken regelmäßig über eine ausreichende ergänzende Altersvorsorge verfügen, wie dies auch bei dem Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. der Fall ist.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vor.
Rechtskraft
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