Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4046/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4994/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten J. S. (im Folgenden: S.).
Die 1955 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland lebte sie seit 15.05.1987 mit dem 1943 geborenen S. zusammen, der bereits mehrfach verheiratet war und aus diesen Ehen Kinder hat. Sie selber hat keine Kinder. S. bezog nach einer Herzerkrankung seit 01.07.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist seit 1992 in der Kinderklinik S. als Stationshilfe mit einem monatlichen Einkommen von ca. 900 EUR netto beschäftigt. Am 29.12.2004 hat sie sich eine Abstammungsurkunde in Spanien beglaubigen lassen. Am 23.09.2005 erfolgte die Trauung. Am 26.10.2005 verstarb S zu Hause.
S. befand sich wegen starker Rückenschmerzen seit August 2004 in ärztlicher Behandlung bei Dr. S., der ihm seit September 2004 Morphium verabreichte. Vom 08. bis 18.03.2005 wurde er wegen schwerer neuralgieformer Schmerzen im Bereich des Dermatoms Th2 bis Th5 stationär in der Orthopädischen Abteilung der R.-Klinik, B. W., behandelt. Röntgenologisch bestand der Verdacht auf ein Infiltrat in der Lunge. Bei der stationären Behandlung im Klinikum K.-L. vom 02. bis 06.06.2005 wurde ein ausgedehntes Bronchialcarzinom (Pancoasttumor) mit Knochendestruktion (pathologische Brustwirbelkörperfraktur im Bereich des 4. Brustwirbels) und multiple Metastasen (in Wirbelkörpern, Lunge, Lymphknoten und weiteren Knochen) festgestellt. Im Juni 2005 erfolgte eine stabilisierende Wirbelsäulenoperation im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule. Ab Juli 2005 erhielt S. mehrere Chemotherapieserien, die nicht anschlugen. Am 28.09.2005 erfolgte die stationäre Aufnahme im Klinikum P. zur Fortführung der palliativen Chemotherapie bei Tumorprogress. Seit 6 Wochen bestand ein Querschnittsyndrom beider Beine und eine Armparese, ein Dekubitus hatte sich an der rechten Hüfte gebildet. Die Behandlungsmaßnahmen wurden als höchst palliativ eingeschätzt und S. wurde die baldige Unterbringung in einem Hospiz vorgeschlagen. Auf seinen dringenden Wunsch wurde er am 12.10.2005 in die häusliche Versorgung entlassen, wo er am 26.10.2005 starb.
Am 10.11.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Sie legte ein Schreiben des Sohnes des S., J. S., vom 09.10.2005 vor, in dem dieser u.a. angab, dass er glaube, sein Vater habe vor nichts - außer dem Sterben - mehr Angst gehabt, als dass er F. (die Klägerin) unversorgt verlassen muss. Darum habe er ihn gebeten, die notwendigen Schritte einzuleiten. Die Diagnose Lungenkrebs sei unerwartet gekommen. Hätte er (sein Vater) das alles früher gewusst, hätte er schon im August 2004 geheiratet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2005 ab, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006).
Am 23.08.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei Ehedauer von weniger als einem Jahr dadurch als widerlegt angesehen, dass sie aufgrund der eigenen Berufstätigkeit sich selbst versorgen könne. Mit dem baldigen Tod des S. habe sie nicht rechnen können, da sie darüber nicht informiert gewesen sei. Dies belege auch der Umstand, dass sie sich im September 2005 um die baldige Freistellung von ihrem Arbeitsplatz bemüht habe, um den S. betreuen und pflegen zu können, und eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 getroffen habe. Auf eine 14-tägige Rückkehrmöglichkeit an den Arbeitsplatz - bei Besserung des Gesundheitszustandes des S. - sei der Arbeitgeber nicht eingegangen. Die Eheschließung sei die logische Konsequenz einer 18-jährigen Lebenspartnerschaft gewesen. Dass eine Lebenspartnerschaft vorgelegen habe, belege auch das Testament des S. vom 03.10.2005, wonach der Sohn J- als Vorausvermächtnis 20.000 EUR und sie den gesamten Hausrat der Wohnung erhalten habe. Im Übrigen hat sie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg (Az. S 8 RJ 697/02 vom 15.09.2004) verwiesen. Letztlich sei die Heirat schon länger geplant gewesen, dann aber wegen den bei S. zunächst noch vorhandenen leichteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrfach verschoben worden. Belegt sei dies dadurch, dass sich die Klägerin am 29.12.2004 eine Bescheinigung zur Vorlage bei deutschen Behörden - insbesondere beim Standesamt - besorgt habe. Auch habe die Klägerin Verfügungsvollmacht über das gemeinsame Girokonto gehabt. Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf das innerhalb kurzer Zeit nach der Diagnosestellung weit fortgeschrittene Krankheitsstadium im Zeitpunkt der Heirat, zu dem S. bereits ein Pflegefall gewesen sei und das eine infauste Prognose mehr als wahrscheinlich gemacht habe, entgegengetreten. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25.09.2005 abgewiesen. Mit der Begründung der Beklagten hat es die gesetzliche Vermutung nicht auf Grund besonderer Umstände als widerlegt angesehen.
Gegen den am 01.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.10.2007 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Berufung eingelegt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die für 2004 geplante Hochzeit wegen der starken Rückenschmerzen des S. verschoben worden sei, da er zu diesem Tag habe "topfit" sein wollen. Die Informationen über den Gesundheitszustand des S. habe sie, da sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, über seinen Sohn J. erhalten, der selber erst bei der stationären Aufnahme des S. im Klinikum P. am 18.08.2005 über den Gesundheitszustand seines Vaters informiert worden sei, wobei die Auskünfte hinsichtlich der Lebenserwartung ausweichend gewesen seien. Im Übrigen habe S. bereits 1996 eine schwere Herzerkrankung überstanden, die beim Gedanken an Versorgung genügend Anlass zu einer schnellen Heirat gegeben hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. November 2005 Witwenrente aus der Versicherung des am 26.10.2005 verstorbenen J. S. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten im Termin am 14.02.2008 erörtert und J. S. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des S., da die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht widerlegt ist.
Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Vorschrift gilt für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor, weil die Ehe am 23.09.2005 geschlossen wurde und mit dem Tod des S. am 26.10.2005 geendet hat. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Ehedauer von weniger als 1 Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei dem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46b, § 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Rdnr. 15 ff.). Besondere Umstände sind nur solche, die eine Versorgungsabsicht eindeutig ausschließen, z.B. wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Dies gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind. Besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Anspruch geltend macht, mithin die Witwe oder der Witwer.
Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können. So sprechen die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat erfolgte am 23.09.2005 zwischen mehreren stationären Aufenthalten des S. in verschiedenen Kliniken. Zu dem Zeitpunkt war S. bereits schwerstkrank und pflegebedürftig, was durch die Befundbeschreibung 5 Tage später bei der stationären Aufnahme im Klinikum P. belegt ist. Danach bestand bereits sicher schon seit 6 Wochen ein Querschnittsyndrom mit Beinparese, das Gehen unmöglich gemacht hat, und eine Armparese. Ein Dekubitus an der rechten Hüfte hatte sich eingestellt. Die Behandlungsmaßnahmen, die allesamt vorher nicht angeschlagen und zu einer progressiven Verschlechterung geführt hatten (vgl. Arztbericht des Dr. S. v. 11.05.2006), wurden als höchst palliativ eingestuft. S. wurde kurz nach der Heirat die baldige Unterbringung in einem Hospiz vorgeschlagen. Dadurch ist das Vorbringen der Klägerin widerlegt, der Tod des S. sei im Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Dieser Krankheitszustand bei der rasch fortschreitenden Krebserkrankung, der ein Ableben befürchten lassen musste, kann auch der Klägerin, die seit 1992 in einem Krankenhaus arbeitete, nicht verborgen geblieben sein. Die von der Klägerin vorgetragenen objektiven Verhinderungsgründe für eine frühere Ehe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten und erklärbar machten, warum bei langjähriger Partnerschaft gerade am 23.09.2005 geheiratet wurde, überzeugen den Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht. So hat die Klägerin vorgetragen, dass die bereits 2004 ins Auge gefasste Hochzeit wegen der Rückenbeschwerden des S. verschoben worden sei, weil er bei seiner Hochzeit "topfit" sein wollte. Umso weniger ist dann nachvollziehbar, dass die Heirat zu einem Zeitpunkt erfolgte, als S. bereits schwerstkrank war, und warum nicht die behauptete erwartete Genesung des S. abgewartet wurde. Zudem hat die Klägerin nichts vorgetragen, aus dem sich ergäbe, dass die Planungen für eine Hochzeit konkretisiert waren und sich die Eheschließung als die konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Die bloße Beibringung der Urkunde aus Spanien sagt darüber nichts aus. Die Klägerin hat sich die Urkunde am 29.12.2004 ausstellen lassen. Auch eine alsbaldige Heirat danach hätte nicht mehr zu einer 1-jährigen Ehezeit geführt. Das längere Zusammenleben des mehrfach geschiedenen S. mit der Klägerin lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie das Zusammenleben ohne Eheschließung als gewählte Lebensform für ausreichend erachteten. Es unterstreicht eher die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 18.04.2007 Az. L 19 R 603/04 - veröffentlicht in juris - m.w.Nw.). Die Motivlage des S. ist durch die Auskunft des Sohnes J. S. belegt, der bekundet hat, dass seinem Vater die Versorgung seiner langjährigen Lebensgefährtin neben der Angst vor seinem Tod das Wichtigste war. Für ihn war demnach der Versorgungsgesichtspunkt wesentlich. Die im Erörterungstermin gemachten Erklärungsversuche zur Entkräftung dieser Aussage überzeugen nicht, weil sie erst im Berufungsverfahren situationsangepasst gemacht worden sind. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Motivlage auf die Freistellung von ihrer Tätigkeit beruft, kann diese auch unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass man angesichts der Schwere der Erkrankung die gemeinsame verbleibende Zeit noch zusammen verbringen wollte. Hierfür könnte auch sprechen, dass die Klägerin ursprünglich nicht für ein ganzes Jahr verbindlich freigestellt werden wollte, sondern sich nach 14-tägiger Ankündigung eine Rückkehr vorbehalten wollte. Ob Hintergrund hierfür eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand des S oder der alsbald mögliche Tod des S. gewesen ist - was auch denkbar ist - tritt nicht objektiv nach außen in Erscheinung. Ein objektiver Hinweis auf die Motivlage der Klägerin ist darin deshalb nicht zu sehen. Ferner ist das eigene Nettoeinkommen der Klägerin kein objektiver Umstand, der die gesetzliche Vermutung widerlegt. Abgesehen davon, dass sich sowohl ihr Einkommen künftig - auch im Hinblick auf die beabsichtigte Rückkehr nach Spanien - zu ihren Ungunsten verändern kann und angesichts der Höhe (900 EUR netto monatlich) Zweifel an der Sicherstellung des angemessenen Lebensunterhalts bestehen können, gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass eine weitere zusätzliche Versorgung im Falle einer eigenen ausreichenden Versorgung kein Motiv für eine Eheschließung darstellt, nicht. Der Senat kann sich daher der Auffassung des SG Würzburg (Urteil vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02), nach der eine ausreichende eigene Versorgung grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen, nicht anschließen. Auch das weitere vom SG Würzburg angeführte Argument, dass die jahrelang bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft wenig Raum für die vom Gesetzgeber gewollte gesetzliche Vermutung lasse, überzeugt den Senat nicht. Im Gegenteil erscheint es dem Senat umso schwieriger, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, je länger die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft verbunden waren, weil dann anhand objektiver Umstände kaum noch plausibel zu machen ist, warum bei bestehender Heiratsabsicht die Heirat jahrelang - im Fall des SG Würzburg 14 Jahre, im vorliegenden Fall 18 Jahre - aufgeschoben worden ist. Im Übrigen ist das Urteil des SG Würzburg - soweit ersichtlich rechtskräftig - vom Bayerischen Landessozialgericht aufgehoben worden (Urteil vom 18.04.2007 Az. L 19 R 603/04, veröffentlicht in juris).
Den weiter vorgebrachten Umständen - Testament des S., Verfügungsvollmacht über das gemeinsame Girokonto, gemeinsamer Freundeskreis - vermag der Senat keine Hinweise auf die Motivationslage für die Eheschließung zu dem konkreten Zeitpunkt zu entnehmen. Diese bieten allein Hinweise auf das Bestehen einer längeren eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die aber vom Gesetzgeber im Gegensatz zur Ehe nicht geschützt ist.
Mithin war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten J. S. (im Folgenden: S.).
Die 1955 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland lebte sie seit 15.05.1987 mit dem 1943 geborenen S. zusammen, der bereits mehrfach verheiratet war und aus diesen Ehen Kinder hat. Sie selber hat keine Kinder. S. bezog nach einer Herzerkrankung seit 01.07.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist seit 1992 in der Kinderklinik S. als Stationshilfe mit einem monatlichen Einkommen von ca. 900 EUR netto beschäftigt. Am 29.12.2004 hat sie sich eine Abstammungsurkunde in Spanien beglaubigen lassen. Am 23.09.2005 erfolgte die Trauung. Am 26.10.2005 verstarb S zu Hause.
S. befand sich wegen starker Rückenschmerzen seit August 2004 in ärztlicher Behandlung bei Dr. S., der ihm seit September 2004 Morphium verabreichte. Vom 08. bis 18.03.2005 wurde er wegen schwerer neuralgieformer Schmerzen im Bereich des Dermatoms Th2 bis Th5 stationär in der Orthopädischen Abteilung der R.-Klinik, B. W., behandelt. Röntgenologisch bestand der Verdacht auf ein Infiltrat in der Lunge. Bei der stationären Behandlung im Klinikum K.-L. vom 02. bis 06.06.2005 wurde ein ausgedehntes Bronchialcarzinom (Pancoasttumor) mit Knochendestruktion (pathologische Brustwirbelkörperfraktur im Bereich des 4. Brustwirbels) und multiple Metastasen (in Wirbelkörpern, Lunge, Lymphknoten und weiteren Knochen) festgestellt. Im Juni 2005 erfolgte eine stabilisierende Wirbelsäulenoperation im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule. Ab Juli 2005 erhielt S. mehrere Chemotherapieserien, die nicht anschlugen. Am 28.09.2005 erfolgte die stationäre Aufnahme im Klinikum P. zur Fortführung der palliativen Chemotherapie bei Tumorprogress. Seit 6 Wochen bestand ein Querschnittsyndrom beider Beine und eine Armparese, ein Dekubitus hatte sich an der rechten Hüfte gebildet. Die Behandlungsmaßnahmen wurden als höchst palliativ eingeschätzt und S. wurde die baldige Unterbringung in einem Hospiz vorgeschlagen. Auf seinen dringenden Wunsch wurde er am 12.10.2005 in die häusliche Versorgung entlassen, wo er am 26.10.2005 starb.
Am 10.11.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Sie legte ein Schreiben des Sohnes des S., J. S., vom 09.10.2005 vor, in dem dieser u.a. angab, dass er glaube, sein Vater habe vor nichts - außer dem Sterben - mehr Angst gehabt, als dass er F. (die Klägerin) unversorgt verlassen muss. Darum habe er ihn gebeten, die notwendigen Schritte einzuleiten. Die Diagnose Lungenkrebs sei unerwartet gekommen. Hätte er (sein Vater) das alles früher gewusst, hätte er schon im August 2004 geheiratet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2005 ab, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006).
Am 23.08.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei Ehedauer von weniger als einem Jahr dadurch als widerlegt angesehen, dass sie aufgrund der eigenen Berufstätigkeit sich selbst versorgen könne. Mit dem baldigen Tod des S. habe sie nicht rechnen können, da sie darüber nicht informiert gewesen sei. Dies belege auch der Umstand, dass sie sich im September 2005 um die baldige Freistellung von ihrem Arbeitsplatz bemüht habe, um den S. betreuen und pflegen zu können, und eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 getroffen habe. Auf eine 14-tägige Rückkehrmöglichkeit an den Arbeitsplatz - bei Besserung des Gesundheitszustandes des S. - sei der Arbeitgeber nicht eingegangen. Die Eheschließung sei die logische Konsequenz einer 18-jährigen Lebenspartnerschaft gewesen. Dass eine Lebenspartnerschaft vorgelegen habe, belege auch das Testament des S. vom 03.10.2005, wonach der Sohn J- als Vorausvermächtnis 20.000 EUR und sie den gesamten Hausrat der Wohnung erhalten habe. Im Übrigen hat sie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg (Az. S 8 RJ 697/02 vom 15.09.2004) verwiesen. Letztlich sei die Heirat schon länger geplant gewesen, dann aber wegen den bei S. zunächst noch vorhandenen leichteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrfach verschoben worden. Belegt sei dies dadurch, dass sich die Klägerin am 29.12.2004 eine Bescheinigung zur Vorlage bei deutschen Behörden - insbesondere beim Standesamt - besorgt habe. Auch habe die Klägerin Verfügungsvollmacht über das gemeinsame Girokonto gehabt. Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf das innerhalb kurzer Zeit nach der Diagnosestellung weit fortgeschrittene Krankheitsstadium im Zeitpunkt der Heirat, zu dem S. bereits ein Pflegefall gewesen sei und das eine infauste Prognose mehr als wahrscheinlich gemacht habe, entgegengetreten. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25.09.2005 abgewiesen. Mit der Begründung der Beklagten hat es die gesetzliche Vermutung nicht auf Grund besonderer Umstände als widerlegt angesehen.
Gegen den am 01.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.10.2007 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Berufung eingelegt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die für 2004 geplante Hochzeit wegen der starken Rückenschmerzen des S. verschoben worden sei, da er zu diesem Tag habe "topfit" sein wollen. Die Informationen über den Gesundheitszustand des S. habe sie, da sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, über seinen Sohn J. erhalten, der selber erst bei der stationären Aufnahme des S. im Klinikum P. am 18.08.2005 über den Gesundheitszustand seines Vaters informiert worden sei, wobei die Auskünfte hinsichtlich der Lebenserwartung ausweichend gewesen seien. Im Übrigen habe S. bereits 1996 eine schwere Herzerkrankung überstanden, die beim Gedanken an Versorgung genügend Anlass zu einer schnellen Heirat gegeben hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. November 2005 Witwenrente aus der Versicherung des am 26.10.2005 verstorbenen J. S. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten im Termin am 14.02.2008 erörtert und J. S. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des S., da die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht widerlegt ist.
Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Vorschrift gilt für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor, weil die Ehe am 23.09.2005 geschlossen wurde und mit dem Tod des S. am 26.10.2005 geendet hat. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Ehedauer von weniger als 1 Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei dem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46b, § 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Rdnr. 15 ff.). Besondere Umstände sind nur solche, die eine Versorgungsabsicht eindeutig ausschließen, z.B. wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46 c). Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Dies gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind. Besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Anspruch geltend macht, mithin die Witwe oder der Witwer.
Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können. So sprechen die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat erfolgte am 23.09.2005 zwischen mehreren stationären Aufenthalten des S. in verschiedenen Kliniken. Zu dem Zeitpunkt war S. bereits schwerstkrank und pflegebedürftig, was durch die Befundbeschreibung 5 Tage später bei der stationären Aufnahme im Klinikum P. belegt ist. Danach bestand bereits sicher schon seit 6 Wochen ein Querschnittsyndrom mit Beinparese, das Gehen unmöglich gemacht hat, und eine Armparese. Ein Dekubitus an der rechten Hüfte hatte sich eingestellt. Die Behandlungsmaßnahmen, die allesamt vorher nicht angeschlagen und zu einer progressiven Verschlechterung geführt hatten (vgl. Arztbericht des Dr. S. v. 11.05.2006), wurden als höchst palliativ eingestuft. S. wurde kurz nach der Heirat die baldige Unterbringung in einem Hospiz vorgeschlagen. Dadurch ist das Vorbringen der Klägerin widerlegt, der Tod des S. sei im Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Dieser Krankheitszustand bei der rasch fortschreitenden Krebserkrankung, der ein Ableben befürchten lassen musste, kann auch der Klägerin, die seit 1992 in einem Krankenhaus arbeitete, nicht verborgen geblieben sein. Die von der Klägerin vorgetragenen objektiven Verhinderungsgründe für eine frühere Ehe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten und erklärbar machten, warum bei langjähriger Partnerschaft gerade am 23.09.2005 geheiratet wurde, überzeugen den Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht. So hat die Klägerin vorgetragen, dass die bereits 2004 ins Auge gefasste Hochzeit wegen der Rückenbeschwerden des S. verschoben worden sei, weil er bei seiner Hochzeit "topfit" sein wollte. Umso weniger ist dann nachvollziehbar, dass die Heirat zu einem Zeitpunkt erfolgte, als S. bereits schwerstkrank war, und warum nicht die behauptete erwartete Genesung des S. abgewartet wurde. Zudem hat die Klägerin nichts vorgetragen, aus dem sich ergäbe, dass die Planungen für eine Hochzeit konkretisiert waren und sich die Eheschließung als die konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Die bloße Beibringung der Urkunde aus Spanien sagt darüber nichts aus. Die Klägerin hat sich die Urkunde am 29.12.2004 ausstellen lassen. Auch eine alsbaldige Heirat danach hätte nicht mehr zu einer 1-jährigen Ehezeit geführt. Das längere Zusammenleben des mehrfach geschiedenen S. mit der Klägerin lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie das Zusammenleben ohne Eheschließung als gewählte Lebensform für ausreichend erachteten. Es unterstreicht eher die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 18.04.2007 Az. L 19 R 603/04 - veröffentlicht in juris - m.w.Nw.). Die Motivlage des S. ist durch die Auskunft des Sohnes J. S. belegt, der bekundet hat, dass seinem Vater die Versorgung seiner langjährigen Lebensgefährtin neben der Angst vor seinem Tod das Wichtigste war. Für ihn war demnach der Versorgungsgesichtspunkt wesentlich. Die im Erörterungstermin gemachten Erklärungsversuche zur Entkräftung dieser Aussage überzeugen nicht, weil sie erst im Berufungsverfahren situationsangepasst gemacht worden sind. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Motivlage auf die Freistellung von ihrer Tätigkeit beruft, kann diese auch unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass man angesichts der Schwere der Erkrankung die gemeinsame verbleibende Zeit noch zusammen verbringen wollte. Hierfür könnte auch sprechen, dass die Klägerin ursprünglich nicht für ein ganzes Jahr verbindlich freigestellt werden wollte, sondern sich nach 14-tägiger Ankündigung eine Rückkehr vorbehalten wollte. Ob Hintergrund hierfür eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand des S oder der alsbald mögliche Tod des S. gewesen ist - was auch denkbar ist - tritt nicht objektiv nach außen in Erscheinung. Ein objektiver Hinweis auf die Motivlage der Klägerin ist darin deshalb nicht zu sehen. Ferner ist das eigene Nettoeinkommen der Klägerin kein objektiver Umstand, der die gesetzliche Vermutung widerlegt. Abgesehen davon, dass sich sowohl ihr Einkommen künftig - auch im Hinblick auf die beabsichtigte Rückkehr nach Spanien - zu ihren Ungunsten verändern kann und angesichts der Höhe (900 EUR netto monatlich) Zweifel an der Sicherstellung des angemessenen Lebensunterhalts bestehen können, gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass eine weitere zusätzliche Versorgung im Falle einer eigenen ausreichenden Versorgung kein Motiv für eine Eheschließung darstellt, nicht. Der Senat kann sich daher der Auffassung des SG Würzburg (Urteil vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02), nach der eine ausreichende eigene Versorgung grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen, nicht anschließen. Auch das weitere vom SG Würzburg angeführte Argument, dass die jahrelang bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft wenig Raum für die vom Gesetzgeber gewollte gesetzliche Vermutung lasse, überzeugt den Senat nicht. Im Gegenteil erscheint es dem Senat umso schwieriger, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, je länger die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft verbunden waren, weil dann anhand objektiver Umstände kaum noch plausibel zu machen ist, warum bei bestehender Heiratsabsicht die Heirat jahrelang - im Fall des SG Würzburg 14 Jahre, im vorliegenden Fall 18 Jahre - aufgeschoben worden ist. Im Übrigen ist das Urteil des SG Würzburg - soweit ersichtlich rechtskräftig - vom Bayerischen Landessozialgericht aufgehoben worden (Urteil vom 18.04.2007 Az. L 19 R 603/04, veröffentlicht in juris).
Den weiter vorgebrachten Umständen - Testament des S., Verfügungsvollmacht über das gemeinsame Girokonto, gemeinsamer Freundeskreis - vermag der Senat keine Hinweise auf die Motivationslage für die Eheschließung zu dem konkreten Zeitpunkt zu entnehmen. Diese bieten allein Hinweise auf das Bestehen einer längeren eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die aber vom Gesetzgeber im Gegensatz zur Ehe nicht geschützt ist.
Mithin war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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