L 2 SO 4491/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1395/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4491/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast.), der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgesetzbuch [SGG]) ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Ast. hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht der am 18. Mai 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2007 ist zu verneinen. Der Ast. dürfte auf Grund seines Antrages vom 3. April 2007 keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die "Reparatur des TV-Kabelanschlusses" in Höhe von 129,59 Euro haben.

Die vom Ast. benannten Kosten resultieren aus dem Auftrag. vom 5. Februar 2007, den schlechten Empfang aller Sender zu überprüfen und falls möglich umgehend zu verbessern (s. Aussage des R. G. vom 22. Oktober 2007). Die Überprüfung hatte ergeben, dass das zum Zimmer des Ast. im Dachgeschoss an der Hausaußenwand lose verlegte, aus mehreren Teilen bestehende Kabel wegen oxidierter Verbindungsstecker ebenso beschädigt war wie die zwei Verbindungskabel vom Fernseher und Videogerät zum Antennenkabel. Herr G. erneuerte die Verbindungsstellen durch wasserdichte Verbindungen und ersetzte die Verbindungskabel vom Fernseher und Videogerät zum Antennenkabel, wodurch wieder ein einwandfreies Bild empfangen werden konnte. Die Verbindungskabel kosteten 15,- Euro, die restlichen Sachkosten betrugen 29,12 Euro, der Arbeitslohn für eine Stunde Arbeit 47,- Euro zuzüglich jeweils 19 % Umsatzsteuer (s. Rechnung vom 9. Februar 2007, Rechnungsnummer: 07020901).

Die Kosten sind nicht gem. § 42 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu übernehmen, da es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Aufwendungen für Unterkunft gem. § 29 SGB XII handelt. Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001, Az. 7 S 2352/99, handelt es sich bei den hier geltend gemachten Kosten nicht um Betriebskosten, die vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Nach dem Mietvertrag vom 10. April 2005 hat der Ast. neben der Kaltmiete von 200,- Euro nur Nebenkosten für Heizung und Strom in Höhe von 100,- Euro zu entrichten und keine Betriebskosten zu zahlen. Zudem handelt es sich nicht um Kosten für den Kabelanschluss, sondern um "Reparaturkosten des TV-Kabelanschlusses".

Wie der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. April 2007 grundsätzlich einräumte, fallen die geltend gemachten Kosten auch nicht unter § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB XII. Es handelte sich nicht um eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, sondern um einen Ersatzkauf für die defekten Verbindungskabel vom Fernseher und Videogerät zum Antennenkabel und für die oxidierten Verbindungsstecker des Antennenkabels sowie um einen Werkvertrag (s. § 651 Bürgerliches Gesetzbuch, Werklieferungsvertrag), was einen Erhaltungsbedarf und keinen Erstbedarf befriedigte.

Es kann auch kein unabweisbar höherer Bedarf gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII festgestellt werden. Denn die geltend gemachten Kosten fallen unter den Regelsatz des § 27 SGB XII. Die Regelsätze des SGB XII umfassen nämlich nicht nur die Kosten für Fernseh- und Videogeräte, sondern auch für TV-Antennen sowie für sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit (s. Nr. 50 und 60 der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) der aufgrund einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS - betragsmäßigen Zusammensetzung der Regelsatzinhalte, abgedruckt in ZfF 2007, 25 ff. bzw. 145 ff.) und erfassen die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur. Demgemäß ist auch § 73 SGB XII nicht einschlägig, da keine sonstige Lebenslage besteht (vgl. Berlit LPK-SGB XII § 73 Rdnr. 6).

Ob eine Darlehensgewährung zulässigerweise Streitgegenstand des Klageverfahrens geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Übernahme von Schulden wird nicht von § 37 SGB XII erfasst (s. Armborst in LPK - SGB XII § 37 Rdnr. 5), sondern von § 34 SGB XII, dessen Voraussetzungen aber eindeutig nicht vorliegen.

Da PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit des Ast.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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