L 10 U 306/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1532/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 306/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente.

Nachdem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 20 v.H. abgelehnt hatte, hat der Kläger das Sozialgericht Konstanz (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 abgewiesen hat. Gegen den seinen in erster Instanz prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten am 07.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.01.2008 Berufung eingelegt.

Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden angehört worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück an einen Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden (§ 174 Abs. 1 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Vorliegend hat das SG den Gerichtsbescheid - gem. § 174 Abs. 1 ZPO - den im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwälten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Zustellung ist durch das mit Datum vom 07.11.2007 und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gem. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 08.11.2007 begonnen und am 07.12.2007 (Freitag) geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 08.01.2008 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Anhaltspunkte für Gründe, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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