Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3297/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5303/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Die Antragstellerin ist 1960 geboren. Sie erlernte von August 1977 bis Januar 1980 den Beruf "Versicherungskauffrau" und war bis September 2002 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie freiberuflich tätig. In der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.03.2007 übte sie eine abhängige Beschäftigung als Call Agentin / Mitarbeiterin im Telemarketing aus. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat die Antragstellerin nicht (Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12.06.2007). Nach den Angaben der Antragstellerin ist sie ab 18.06.2006 wiederum für ein Maklerbüro mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen auf Provisionsbasis selbstständig tätig. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2006 - nach notariellem Unterhaltsverzicht 1998 - ohne Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen geschieden. Die Antragstellerin ist zu 2/3 Miteigentümerin an einem Miteigentumsanteil von 1/32 am Flurstück Nr. 1518/6 - Gebäude- und Freifläche E. 1 - 25 zu 181,96 ar verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ferienhaus Nr. 21 sowie zu 2/3 Miteigentümerin an einem Miteigentumsanteil von 1/165 am Flurstück Nr. 1518/21 - Hof und Gebäudefläche Feriendorf E. zu 3,75 ar, jeweils eingetragen im Grundbuch von Stein. Der übrige Anteil an den Flurstücken Nr. 1518/6 und 1518/21 steht im Miteigentum des Vaters und der Mutter der Antragstellerin zu je 1/6. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 13.05.2003 bedarf die Veräußerung des Miteigentumsanteils am Flurstück Nr. 1518/6 der Zustimmung des Verwalters, hinsichtlich des Flurstücks Nr. 1518/21 ist im Grundbuch als Belastung der Vermerk über den Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. Der vollständig beglichene Kaufpreis für diese Immobilien betrug insgesamt 82.000 EUR. Über sonstiges Vermögen und Einkommen verfügt die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin bewohnt eine Wohnung mit ca. 65 qm Wohnfläche in einem 1911 errichteten Gebäude (2 Zimmer, 1 Küche, Bad oder Duschraum, Sammelheizung). Die Miete beträgt monatlich 295 EUR zuzüglich 50 EUR für Nebenkosten und 50 EUR für Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlagen (insgesamt 395 EUR).
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.04.2006. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 25.04.2007 ab, da die Antragstellerin über zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 54.666 EUR verfüge, das die Grundfreibeträge in Höhe von 7.800 EUR übersteige, weshalb sie nicht hilfebedürftig sei. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 02.05.2007 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie habe ihre Hausbank um die Bewilligung eines Darlehens gebeten und ihr Grundvermögen als Sicherheit angeboten. Die Bank habe die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Die Antragstellerin legte zum Beleg ihren Darlehensantrag sowie ein Schreiben der Sparkasse Rhein Neckar Nord vom 26.04.2007 vor.
Es folgte weiterer Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. Die Antragstellerin gab zusätzliche Erklärungen ab und legte weitere Belege vor. Mit zwei Bescheiden vom 13.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 740 EUR und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 in Höhe von monatlich 742 EUR (Regelleistung 345 EUR, 347 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung 395 EUR). Der Antragstellerin wurde die "Möglichkeit" eingeräumt, ihre Immobilie bis 30.09.2007 zu verkaufen und Verkaufsversuche (an Miteigentümer, Einschaltung eines Maklers, Zeitungsannoncen) zu dokumentieren. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass sie einen Aufhebungsanspruch gegenüber ihren Eltern habe. Weiter wurde der Antragstellerin im Bewilligungsbescheid vom 13.06.2007 mitgeteilt, dass eine Krankenversicherung bei einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 16.07.2007 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung des Krankenversicherungsschutzes wandte und bat, Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Antragstellerin legte Schreiben ihrer Krankenversicherung vor. Mit Bescheid vom 25.07.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung "in Form eines Darlehens" für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.08.2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13.06.2007 von der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 nicht zu beanstanden sei.
Auf eine schriftliche Nachfrage der Antragstellerin erläuterte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.08.2007 Verwertungsmöglichkeiten des Miteigentumsanteils insbesondere durch Verkauf oder Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück gegenüber ihren Eltern.
Mit Bescheid vom 20.08.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat September 2007 in Höhe von 742 EUR weiter. In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.08.2007 wurde die Antragstellerin weiter darauf hingewiesen, dass der derzeitige Bewilligungszeitraum für die darlehensweise Leistungen bis 30.09.2007 laufe. Weiter wurde der Antragstellerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie bisher keine Aktivitäten nachgewiesen habe, die Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und dem Ferienhaus zu betreiben und dass mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 30.09.2007 keine Leistungen mehr erbracht würden. Das Schreiben enthielt den weiteren Hinweis, dass die darlehensweise Gewährung selbstverständlich nach dem genannten Datum umgehend wieder aufgenommen werde, wenn Schritte nachgewiesen würden, dass die Verwertung der Miteigentumsanteile betrieben werde.
Am 19.09.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Zum Nachweis ihrer Verkaufsbemühungen legte sie eine Kleinanzeige vor (Firma Q. GmbH), veröffentlicht per Zeitungsannonce ("im Sperrmüll") und per Internet. Mit Schreiben vom 24.09.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die bisher nachgewiesenen Verkaufsbemühungen nicht ausreichend seien und dass sie ausreichende Verkaufsbemühungen bezüglich der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien nachweisen müsse, da erst dann über die Weiterbewilligung von Leistungen entschieden werden könne.
Am 27.09.2007 beantragte die Antragstellerin beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr auf ihren Antrag vom 17.09.2007 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Sie machte zur Begründung geltend, sie sei dringend auf diese Leistungen angewiesen. Derzeit sei sie krank geschrieben. Sie bitte, die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, sie (die Antragstellerin) nicht ständig mit irgendwelchen Schreiben zu belästigen, da sie gerne mal in Ruhe ihrer Arbeit nachgehen und sich auch für die Zukunft orientieren wolle. Ihre Tätigkeit sei der Antragsgegnerin bekannt.
Mit Schreiben vom 28.09.2007 wurde die Antragstellerin vom SG gebeten, sich über ihre bislang unternommenen Bemühungen zum Verkauf des Grundstückes zu äußern. Hierzu teilte die Antragstellerin am 01.10.2007 telefonisch mit, aus den Akten gehe hervor, dass sie krank geschrieben sei. Sie bestehe auf ihre Erholung und wolle ihre Ruhe haben. Sie sei gerne bereit, zu einem Termin zu erscheinen.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie führte zur Begründung aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über Vermögen, mit dessen Hilfe sie ihren Lebensunterhalt sichern könne, wenn sie nur wolle. Im vorliegenden Falle stelle die Verwertung der Immobilie keine sofortige Verwertung im Sinne des § 9 Absatz 4 SGB II mehr dar. Die Antragstellerin habe seit der Antragstellung sechs Monate darlehensweise Leistungen nach dem SGB II erhalten. Deshalb handele es sich bei der Verwertung des Vermögens nicht mehr um eine sofortige Verwertung, sondern nunmehr um eine "zeitige Verwertung". Das einzige Vorbringen der Antragstellerin zur Verwertung ihrer Immobilie bestehe in der Zusendung eines "Zeitungsschnipsels", sei bruchstückhaft sowie intransparent und weise die der Antragstellerin aufgezeigten Verwertungsbemühungen nicht nach. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin sei angekündigt worden, dass die darlehensweise Bewilligung von Leistungen wieder aufgenommen werde, sobald sie den Nachweis führe, dass sie sich um die Verwertung ihres Miteigentumsanteils ernstlich bemühe. Zum anderen erwarte die Antragstellerin den Zufluss von Einkommen aus zweieinhalb Monaten Erwerbstätigkeit Ende Oktober 2007.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 wies das SG den Eilantrag der Antragstellerin ab. Das SG führte zur Begründung aus, zur Abwendung wesentlicher Nachteile sei eine vorläufige Regelung nicht erforderlich. Der Antragstellerin sei zumutbar, der Antragsgegnerin die notwendigen Unterlagen über ihre Verkaufsbemühungen bezüglich der Immobilie vorzulegen, damit über den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 zur Gewährung von Leistungen entschieden werden könne. Die Antragstellerin sei auf ihre Mitwirkungspflichten ausführlich hingewiesen worden und ihr sei Gelegenheit gegeben worden, Verkaufsnachweise vorzulegen. Dem sei die Antragstellerin mit Ausnahme der Vorlage einer Zeitungsannonce nicht nachgekommen. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin nicht geeignet, ihre Verkaufsbemühungen zur Abwendung ihrer Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen. Außerdem habe die Antragstellerin durch ihre Reaktion auf das Gerichtsschreiben vom 28.09.2007 nicht einer Eilbedürftigkeit entsprechend reagiert. Damit trage das Verhalten der Antragstellerin nicht dazu bei, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin sei durch die Nachholung ihrer Mitwirkungspflichten selbst in der Lage, wesentliche Nachteile abzuwenden, da die Antragsgegnerin sich mehrfach bereit erklärt habe, nach Vorlage der erforderlichen Nachweise eine darlehensweise Weitergewährung der Leistungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus dürfte zu Gunsten der Antragstellerin auch kein Anordnungsanspruch vorliegen. Vom Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit könne bei der Antragstellerin nach derzeitiger summarischer Überprüfung nicht ausgegangen werden.
Gegen den der Antragstellerin am 16.10.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 09.11.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung ausgeführt, entgegen den Ausführungen des SG seien sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei ihr liege Hilfebedürftigkeit vor, da der sofortige Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen in Form ihres Miteigentumsanteils an einem Ferienhaus samt Grundstück nicht möglich sei. Sie habe entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten eine Verkaufsanzeige in der Zeitung "Sperrmüll" geschaltet, die drei Mal erschienen sei sowie eine entsprechende Anzeige im Internet an drei Tagen. Die Ausführungen des SG zur Verwertbarkeit der geschalteten Anzeigen seien aus ihrer Sicht nicht zutreffend. Weitere Verkaufsbemühungen habe sie mangels finanzieller Möglichkeit nicht vornehmen können. Sie habe zuletzt im August 2007 Alg II auf Darlehensbasis erhalten. Seither sei sie ohne festes Einkommen und halte sich lediglich mit gelegentlichen finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern sowie durch gelegentliches Arbeiten gegen Kost und Logis "über Wasser". Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei sie nicht mehr in der Lage, die Kosten für die Aufgabe von Inseraten aufzubringen. Aus dieser finanziellen Situation ergebe sich zugleich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Sie werde den Mitwirkungspflichten selbstverständlich nachkommen, sobald ihr die entsprechenden finanziellen Mittel vorlägen. Solange allerdings Zahlungen der Antragsgegnerin nicht erfolgten, seien diese finanziellen Einsatzmöglichkeiten nicht gegeben. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 1518/06 um ein Liebhaberobjekt handele, für das der von ihr und ihren Eltern gezahlte Kaufpreis nicht annähernd erzielt werden könne. Die Gründer der Ferienhaussiedlung hätten unter finanziellem Druck die "Häuschen mit Gartennutzung" verkauft. Eine grundsätzlich mögliche Vermietung an Feriengäste sei praktisch wirtschaftlich wertlos. Für eine Beleihung des Objektes mit Hilfe einer Bank sei ihr mitgeteilt worden, dass zusätzliche Sicherheiten und ein regelmäßiges Einkommen zum Zwecke der Rückführung des Darlehens erforderlich sei. Sie könne beides nicht aufweisen. Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 07.11.2007, eine weitere Kleinanzeige der Firma Q. in Kopie und eine Mitteilung über Vermittlungsprovision vom 30.11.2007 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II über den 30.09.2007 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, Verwertungsbemühungen glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin schweige sich über den ihr mehrfach aufgezeigten Weg, die Zwangsversteigerung herbeizuführen, aus.
Mit Bescheid vom 24.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss des SG den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.11.2007 Widerspruch ein, über den - nach Aktenlage - noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten finanziellen Situation ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in der Erwartung des Nachweises von Verwertungsbemühungen mit, dass Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung, Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) für den Monat November 2007 erbracht würden, die die Antragsgegnerin zur Auszahlung brachte.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, noch zu folgen ist, nachdem die Antragsgegnerin den Beschluss des SG zum Anlass genommen hat, den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II (über den 30.09.2007 hinaus) mit Bescheid vom 24.10.2007 unter Verweis auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung nach Verbrauch des die Grundfreibeträge übersteigenden Vermögens abzulehnen.
Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitiger Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin wegen ihres Miteigentumsanteils am Flurstück Nr. 1518/6 - Gebäude- und Freifläche E. 1 - 25 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ferienhaus Nr. 21 sowie zu 2/3 ihres Miteigentumsanteil von 1/165 am Flurstück Nr. 1518/21 - Hof und Gebäudefläche Feriendorf E., jeweils eingetragen im Grundbuch von Stein, nicht hilfebedürftig ist und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin hat, auch nicht in Form von Darlehen, so dass der Ablehnungsbescheid vom 24.10.2007 - derzeit - als rechtmäßig erscheint.
Zur Verwertung eines Grundstückes sind der Antragstellerin mehrere Möglichkeiten eröffnet, wobei es der Antragstellerin grundsätzlich selbst überlassen ist, wie sie einen Vermögensgegen-stand verwertet. Ob die grundsätzlich gegebenen Verwertungsmöglichkeiten - Verkauf, Beleihung oder Vermietung - hier in Betracht kommen, ist allerdings fraglich. Es dürfte realistisch kaum damit zu rechnen sein, dass ein Dritter den Anteil der Antragstellerin erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Ferienhaus als Ganzes erlangen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2007 - 1 K 335/06 -, veröffentlicht in juris). Auch ist kaum zu erwarten, dass sie einen durch den Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann (vgl. auch hierzu VG Sigmaringen a.a.O.). Letztlich können diese Fragen jedoch offen bleiben. Eine zumutbare Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls darin zu sehen, dass die Antragstellerin von ihren Eltern nach § 749 Absatz 1 BGB die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und nach einer Zwangsversteigerung (§ 753 Absatz 1 BGB) den ihr zustehenden Anteil am Erlös verlangen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit VG München, Urteil vom 19.02.2004 - M 15 K 02.2082 -, veröffentlicht in juris). Da sogar die Herausgabe eines Geschenkes verlangt werden kann, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 528 Absatz 1 BGB), muss erst recht einem Miteigentümer, der seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, zugemutet werden, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben, selbst wenn diese Gemeinschaft mit den Eltern besteht. Einer Teilung steht der im Grundbuch eingetragene Vermerk über den Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Dieser Ausschluss bezieht sich auf den Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche der Ferienanlage, nicht aber auf die zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern bestehende Gemeinschaft am Sondereigentum.
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Verwertung durch Teilung eine gewisse Zeit benötigt. Deshalb kommt die darlehensweise Gewährung von Leistungen (wieder) in Betracht, sobald die Antragstellerin diesen Weg beschreitet. Solange sie jedoch nichts unternimmt, um eine Aufhebung der Gemeinschaft zu erreichen, ist davon auszugehen, dass ihr an einer Verwertung ihres Miteigentumanteils gar nicht gelegen ist. Im Übrigen erweckt die Antragstellerin auch durch ihr sonstiges Verhalten in Bezug auf eine Verwertung ihres Vermögens bislang den Eindruck, dass sie an einer Verwertung der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie nicht wirklich interessiert ist. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig i.S.d. SGB II ist.
Zudem ist die Antragstellerin nach ihren Angaben ab 18.06.2006 für ein Maklerbüro mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen auf Provisionsbasis selbstständig tätig. Verlässliche Angaben zu ihrem Einkommen aus dieser Tätigkeit, die eine - summarische - Prüfung durch den Senat zulassen, inwieweit die Antragstellerin durch dieses Einkommen in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, hat sie bislang nicht gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Die Antragstellerin ist 1960 geboren. Sie erlernte von August 1977 bis Januar 1980 den Beruf "Versicherungskauffrau" und war bis September 2002 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie freiberuflich tätig. In der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.03.2007 übte sie eine abhängige Beschäftigung als Call Agentin / Mitarbeiterin im Telemarketing aus. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat die Antragstellerin nicht (Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12.06.2007). Nach den Angaben der Antragstellerin ist sie ab 18.06.2006 wiederum für ein Maklerbüro mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen auf Provisionsbasis selbstständig tätig. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2006 - nach notariellem Unterhaltsverzicht 1998 - ohne Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen geschieden. Die Antragstellerin ist zu 2/3 Miteigentümerin an einem Miteigentumsanteil von 1/32 am Flurstück Nr. 1518/6 - Gebäude- und Freifläche E. 1 - 25 zu 181,96 ar verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ferienhaus Nr. 21 sowie zu 2/3 Miteigentümerin an einem Miteigentumsanteil von 1/165 am Flurstück Nr. 1518/21 - Hof und Gebäudefläche Feriendorf E. zu 3,75 ar, jeweils eingetragen im Grundbuch von Stein. Der übrige Anteil an den Flurstücken Nr. 1518/6 und 1518/21 steht im Miteigentum des Vaters und der Mutter der Antragstellerin zu je 1/6. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 13.05.2003 bedarf die Veräußerung des Miteigentumsanteils am Flurstück Nr. 1518/6 der Zustimmung des Verwalters, hinsichtlich des Flurstücks Nr. 1518/21 ist im Grundbuch als Belastung der Vermerk über den Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. Der vollständig beglichene Kaufpreis für diese Immobilien betrug insgesamt 82.000 EUR. Über sonstiges Vermögen und Einkommen verfügt die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin bewohnt eine Wohnung mit ca. 65 qm Wohnfläche in einem 1911 errichteten Gebäude (2 Zimmer, 1 Küche, Bad oder Duschraum, Sammelheizung). Die Miete beträgt monatlich 295 EUR zuzüglich 50 EUR für Nebenkosten und 50 EUR für Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlagen (insgesamt 395 EUR).
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.04.2006. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 25.04.2007 ab, da die Antragstellerin über zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 54.666 EUR verfüge, das die Grundfreibeträge in Höhe von 7.800 EUR übersteige, weshalb sie nicht hilfebedürftig sei. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 02.05.2007 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie habe ihre Hausbank um die Bewilligung eines Darlehens gebeten und ihr Grundvermögen als Sicherheit angeboten. Die Bank habe die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Die Antragstellerin legte zum Beleg ihren Darlehensantrag sowie ein Schreiben der Sparkasse Rhein Neckar Nord vom 26.04.2007 vor.
Es folgte weiterer Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. Die Antragstellerin gab zusätzliche Erklärungen ab und legte weitere Belege vor. Mit zwei Bescheiden vom 13.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 740 EUR und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 in Höhe von monatlich 742 EUR (Regelleistung 345 EUR, 347 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung 395 EUR). Der Antragstellerin wurde die "Möglichkeit" eingeräumt, ihre Immobilie bis 30.09.2007 zu verkaufen und Verkaufsversuche (an Miteigentümer, Einschaltung eines Maklers, Zeitungsannoncen) zu dokumentieren. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass sie einen Aufhebungsanspruch gegenüber ihren Eltern habe. Weiter wurde der Antragstellerin im Bewilligungsbescheid vom 13.06.2007 mitgeteilt, dass eine Krankenversicherung bei einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 16.07.2007 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung des Krankenversicherungsschutzes wandte und bat, Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Antragstellerin legte Schreiben ihrer Krankenversicherung vor. Mit Bescheid vom 25.07.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung "in Form eines Darlehens" für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.08.2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13.06.2007 von der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 nicht zu beanstanden sei.
Auf eine schriftliche Nachfrage der Antragstellerin erläuterte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.08.2007 Verwertungsmöglichkeiten des Miteigentumsanteils insbesondere durch Verkauf oder Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück gegenüber ihren Eltern.
Mit Bescheid vom 20.08.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat September 2007 in Höhe von 742 EUR weiter. In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.08.2007 wurde die Antragstellerin weiter darauf hingewiesen, dass der derzeitige Bewilligungszeitraum für die darlehensweise Leistungen bis 30.09.2007 laufe. Weiter wurde der Antragstellerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie bisher keine Aktivitäten nachgewiesen habe, die Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und dem Ferienhaus zu betreiben und dass mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 30.09.2007 keine Leistungen mehr erbracht würden. Das Schreiben enthielt den weiteren Hinweis, dass die darlehensweise Gewährung selbstverständlich nach dem genannten Datum umgehend wieder aufgenommen werde, wenn Schritte nachgewiesen würden, dass die Verwertung der Miteigentumsanteile betrieben werde.
Am 19.09.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Zum Nachweis ihrer Verkaufsbemühungen legte sie eine Kleinanzeige vor (Firma Q. GmbH), veröffentlicht per Zeitungsannonce ("im Sperrmüll") und per Internet. Mit Schreiben vom 24.09.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die bisher nachgewiesenen Verkaufsbemühungen nicht ausreichend seien und dass sie ausreichende Verkaufsbemühungen bezüglich der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien nachweisen müsse, da erst dann über die Weiterbewilligung von Leistungen entschieden werden könne.
Am 27.09.2007 beantragte die Antragstellerin beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr auf ihren Antrag vom 17.09.2007 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Sie machte zur Begründung geltend, sie sei dringend auf diese Leistungen angewiesen. Derzeit sei sie krank geschrieben. Sie bitte, die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, sie (die Antragstellerin) nicht ständig mit irgendwelchen Schreiben zu belästigen, da sie gerne mal in Ruhe ihrer Arbeit nachgehen und sich auch für die Zukunft orientieren wolle. Ihre Tätigkeit sei der Antragsgegnerin bekannt.
Mit Schreiben vom 28.09.2007 wurde die Antragstellerin vom SG gebeten, sich über ihre bislang unternommenen Bemühungen zum Verkauf des Grundstückes zu äußern. Hierzu teilte die Antragstellerin am 01.10.2007 telefonisch mit, aus den Akten gehe hervor, dass sie krank geschrieben sei. Sie bestehe auf ihre Erholung und wolle ihre Ruhe haben. Sie sei gerne bereit, zu einem Termin zu erscheinen.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie führte zur Begründung aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über Vermögen, mit dessen Hilfe sie ihren Lebensunterhalt sichern könne, wenn sie nur wolle. Im vorliegenden Falle stelle die Verwertung der Immobilie keine sofortige Verwertung im Sinne des § 9 Absatz 4 SGB II mehr dar. Die Antragstellerin habe seit der Antragstellung sechs Monate darlehensweise Leistungen nach dem SGB II erhalten. Deshalb handele es sich bei der Verwertung des Vermögens nicht mehr um eine sofortige Verwertung, sondern nunmehr um eine "zeitige Verwertung". Das einzige Vorbringen der Antragstellerin zur Verwertung ihrer Immobilie bestehe in der Zusendung eines "Zeitungsschnipsels", sei bruchstückhaft sowie intransparent und weise die der Antragstellerin aufgezeigten Verwertungsbemühungen nicht nach. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin sei angekündigt worden, dass die darlehensweise Bewilligung von Leistungen wieder aufgenommen werde, sobald sie den Nachweis führe, dass sie sich um die Verwertung ihres Miteigentumsanteils ernstlich bemühe. Zum anderen erwarte die Antragstellerin den Zufluss von Einkommen aus zweieinhalb Monaten Erwerbstätigkeit Ende Oktober 2007.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 wies das SG den Eilantrag der Antragstellerin ab. Das SG führte zur Begründung aus, zur Abwendung wesentlicher Nachteile sei eine vorläufige Regelung nicht erforderlich. Der Antragstellerin sei zumutbar, der Antragsgegnerin die notwendigen Unterlagen über ihre Verkaufsbemühungen bezüglich der Immobilie vorzulegen, damit über den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 zur Gewährung von Leistungen entschieden werden könne. Die Antragstellerin sei auf ihre Mitwirkungspflichten ausführlich hingewiesen worden und ihr sei Gelegenheit gegeben worden, Verkaufsnachweise vorzulegen. Dem sei die Antragstellerin mit Ausnahme der Vorlage einer Zeitungsannonce nicht nachgekommen. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin nicht geeignet, ihre Verkaufsbemühungen zur Abwendung ihrer Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen. Außerdem habe die Antragstellerin durch ihre Reaktion auf das Gerichtsschreiben vom 28.09.2007 nicht einer Eilbedürftigkeit entsprechend reagiert. Damit trage das Verhalten der Antragstellerin nicht dazu bei, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin sei durch die Nachholung ihrer Mitwirkungspflichten selbst in der Lage, wesentliche Nachteile abzuwenden, da die Antragsgegnerin sich mehrfach bereit erklärt habe, nach Vorlage der erforderlichen Nachweise eine darlehensweise Weitergewährung der Leistungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus dürfte zu Gunsten der Antragstellerin auch kein Anordnungsanspruch vorliegen. Vom Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit könne bei der Antragstellerin nach derzeitiger summarischer Überprüfung nicht ausgegangen werden.
Gegen den der Antragstellerin am 16.10.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 09.11.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung ausgeführt, entgegen den Ausführungen des SG seien sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei ihr liege Hilfebedürftigkeit vor, da der sofortige Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen in Form ihres Miteigentumsanteils an einem Ferienhaus samt Grundstück nicht möglich sei. Sie habe entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten eine Verkaufsanzeige in der Zeitung "Sperrmüll" geschaltet, die drei Mal erschienen sei sowie eine entsprechende Anzeige im Internet an drei Tagen. Die Ausführungen des SG zur Verwertbarkeit der geschalteten Anzeigen seien aus ihrer Sicht nicht zutreffend. Weitere Verkaufsbemühungen habe sie mangels finanzieller Möglichkeit nicht vornehmen können. Sie habe zuletzt im August 2007 Alg II auf Darlehensbasis erhalten. Seither sei sie ohne festes Einkommen und halte sich lediglich mit gelegentlichen finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern sowie durch gelegentliches Arbeiten gegen Kost und Logis "über Wasser". Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei sie nicht mehr in der Lage, die Kosten für die Aufgabe von Inseraten aufzubringen. Aus dieser finanziellen Situation ergebe sich zugleich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Sie werde den Mitwirkungspflichten selbstverständlich nachkommen, sobald ihr die entsprechenden finanziellen Mittel vorlägen. Solange allerdings Zahlungen der Antragsgegnerin nicht erfolgten, seien diese finanziellen Einsatzmöglichkeiten nicht gegeben. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 1518/06 um ein Liebhaberobjekt handele, für das der von ihr und ihren Eltern gezahlte Kaufpreis nicht annähernd erzielt werden könne. Die Gründer der Ferienhaussiedlung hätten unter finanziellem Druck die "Häuschen mit Gartennutzung" verkauft. Eine grundsätzlich mögliche Vermietung an Feriengäste sei praktisch wirtschaftlich wertlos. Für eine Beleihung des Objektes mit Hilfe einer Bank sei ihr mitgeteilt worden, dass zusätzliche Sicherheiten und ein regelmäßiges Einkommen zum Zwecke der Rückführung des Darlehens erforderlich sei. Sie könne beides nicht aufweisen. Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 07.11.2007, eine weitere Kleinanzeige der Firma Q. in Kopie und eine Mitteilung über Vermittlungsprovision vom 30.11.2007 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II über den 30.09.2007 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, Verwertungsbemühungen glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin schweige sich über den ihr mehrfach aufgezeigten Weg, die Zwangsversteigerung herbeizuführen, aus.
Mit Bescheid vom 24.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss des SG den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.11.2007 Widerspruch ein, über den - nach Aktenlage - noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten finanziellen Situation ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in der Erwartung des Nachweises von Verwertungsbemühungen mit, dass Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung, Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) für den Monat November 2007 erbracht würden, die die Antragsgegnerin zur Auszahlung brachte.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, noch zu folgen ist, nachdem die Antragsgegnerin den Beschluss des SG zum Anlass genommen hat, den Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2007 auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II (über den 30.09.2007 hinaus) mit Bescheid vom 24.10.2007 unter Verweis auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung nach Verbrauch des die Grundfreibeträge übersteigenden Vermögens abzulehnen.
Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitiger Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin wegen ihres Miteigentumsanteils am Flurstück Nr. 1518/6 - Gebäude- und Freifläche E. 1 - 25 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ferienhaus Nr. 21 sowie zu 2/3 ihres Miteigentumsanteil von 1/165 am Flurstück Nr. 1518/21 - Hof und Gebäudefläche Feriendorf E., jeweils eingetragen im Grundbuch von Stein, nicht hilfebedürftig ist und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin hat, auch nicht in Form von Darlehen, so dass der Ablehnungsbescheid vom 24.10.2007 - derzeit - als rechtmäßig erscheint.
Zur Verwertung eines Grundstückes sind der Antragstellerin mehrere Möglichkeiten eröffnet, wobei es der Antragstellerin grundsätzlich selbst überlassen ist, wie sie einen Vermögensgegen-stand verwertet. Ob die grundsätzlich gegebenen Verwertungsmöglichkeiten - Verkauf, Beleihung oder Vermietung - hier in Betracht kommen, ist allerdings fraglich. Es dürfte realistisch kaum damit zu rechnen sein, dass ein Dritter den Anteil der Antragstellerin erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Ferienhaus als Ganzes erlangen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2007 - 1 K 335/06 -, veröffentlicht in juris). Auch ist kaum zu erwarten, dass sie einen durch den Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann (vgl. auch hierzu VG Sigmaringen a.a.O.). Letztlich können diese Fragen jedoch offen bleiben. Eine zumutbare Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls darin zu sehen, dass die Antragstellerin von ihren Eltern nach § 749 Absatz 1 BGB die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und nach einer Zwangsversteigerung (§ 753 Absatz 1 BGB) den ihr zustehenden Anteil am Erlös verlangen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit VG München, Urteil vom 19.02.2004 - M 15 K 02.2082 -, veröffentlicht in juris). Da sogar die Herausgabe eines Geschenkes verlangt werden kann, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 528 Absatz 1 BGB), muss erst recht einem Miteigentümer, der seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, zugemutet werden, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben, selbst wenn diese Gemeinschaft mit den Eltern besteht. Einer Teilung steht der im Grundbuch eingetragene Vermerk über den Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Dieser Ausschluss bezieht sich auf den Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche der Ferienanlage, nicht aber auf die zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern bestehende Gemeinschaft am Sondereigentum.
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Verwertung durch Teilung eine gewisse Zeit benötigt. Deshalb kommt die darlehensweise Gewährung von Leistungen (wieder) in Betracht, sobald die Antragstellerin diesen Weg beschreitet. Solange sie jedoch nichts unternimmt, um eine Aufhebung der Gemeinschaft zu erreichen, ist davon auszugehen, dass ihr an einer Verwertung ihres Miteigentumanteils gar nicht gelegen ist. Im Übrigen erweckt die Antragstellerin auch durch ihr sonstiges Verhalten in Bezug auf eine Verwertung ihres Vermögens bislang den Eindruck, dass sie an einer Verwertung der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie nicht wirklich interessiert ist. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig i.S.d. SGB II ist.
Zudem ist die Antragstellerin nach ihren Angaben ab 18.06.2006 für ein Maklerbüro mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen auf Provisionsbasis selbstständig tätig. Verlässliche Angaben zu ihrem Einkommen aus dieser Tätigkeit, die eine - summarische - Prüfung durch den Senat zulassen, inwieweit die Antragstellerin durch dieses Einkommen in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, hat sie bislang nicht gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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