Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3333/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5562/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1 bis 6 begehren von der Beklagten die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für das Jahr 2005.
Der 1958 geborene Kläger zu 1 und die 1961 geborene Klägerin zu 2 sind nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. Die 1990 geborene Klägerin zu 3, der.1992 geborene Kläger zu 4, der am 1997 geborene Kläger zu 5 und die am 1986 geborene Klägerin zu 6 sind deren Kinder. Die Kläger bewohnten im Jahr 2005 eine gemeinsame Wohnung (4 Räume, 1 Küche, 1 Bad, Gesamtgröße 101 m², Gesamtmiete monatlich 744,99 EUR einschließlich Vorauszahlungen für Heizkosten monatlich 36,- EUR, für Betriebskosten monatlich 81,- EUR und für Wasser/Abwasser monatlich 81,- EUR). Die Kläger beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 02.12.2005 beantragten sie beim Sozial- und Jugendamt der Stadt Freiburg die Gewährung einer einmaligen Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005. Die Stadt Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2005 nach dem Recht der Sozialhilfe ab, leitete aber den Antrag der Kläger zur Entscheidung nach dem SGB II an die Beklagte weiter. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.04.2006 den Antrag mit der Begründung ab, für Sonderleistungen wie Weihnachtsbeihilfen gebe es im SGB II keine Grundlage. Der anlässlich des Weihnachtsfestes entstehende Bedarf sei mit der Regelleistung des § 20 SGB II abgegolten.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien die Weihnachtsbeihilfen eine Pflichtleistung gewesen. Es handele sich bei der Weihnachtsbeihilfe auch nicht um einen alltäglichen, sondern um einen besonderen Bedarf, so dass er nicht in der Regelleistung enthalten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Kläger am 10.07.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgten ihr Begehren weiter. Sie bezifferten ihren Anspruch auf insgesamt 217 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2006 wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung zu. Zur Begründung ist ausgeführt, das seit dem 01.01.2005 geltende SGB II als das für die Leistungserbringung durch die Beklagte maßgebliche Gesetzeswerk enthalte keine dem § 21 Abs. 1a Nr. 7 des bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG entsprechende Vorschrift, die einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe vorsehe. Das Leistungssystem des SGB II sehe eine Vielzahl einmaliger Beihilfen des BSHG nicht mehr vor. Stattdessen sei der Regelsatz gegenüber den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelsätzen erhöht worden. Dahinter stehe der Gedanke, dass dem Leistungsbezieher soweit wie möglich überlassen sein solle, selbst zu entscheiden, wofür er die Regelsatzpauschale verwende. Daher seien Aufwendungen, die die Kläger im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest haben könnten, aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 31.10.2006 haben die Kläger am 06.11.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend, die Weihnachtsbeihilfe sei nicht in der Regelsatzpauschale des SGB II enthalten und deshalb sei sie als einmalige Beihilfe pro Jahr bereitzustellen.
Die Kläger stellen den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen antragsgemäß eine einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zu mündlichen Äußerungen im Erörterungstermin vom 14.09.2007 gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, da sie vom SG zugelassen worden ist. In der Sache ist die Berufung der Kläger jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger Nr. 1 mit Schreiben vom 14.09.2007 angegeben hat, "die gesamte 8. Kammer sei mit befangenen Persönlichkeiten durchsetzt", sieht der Senat hierin einen Antrag auf Ablehnung des gesamten 8. Senats. Der Senat konnte den Rechtsstreit jedoch entscheiden, ohne zuvor über dieses Ablehnungsgesuch entschieden zu haben. Denn nach der Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 26.04.1989 - 11 BAr 33/88 -) kann ein Ablehnungsgesuch unzulässig sein, wenn es missbräuchlich gestellt wird und macht bei offensichtlichem Missbrauch keine förmliche Entscheidung nötig (vgl. BSG SozR § 60 SGG Nr. 5; BVerfGE 72, 51, 59). Maßgebend ist insoweit, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BVerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil der Kläger die Richter, die befangen sein sollen, zunächst nicht einmal namentlich genannt hat. Darüber hinaus reicht auch die namentliche Nennung eines Richters im Ablehnungsgesuch allein nicht aus, um ein hinreichend konkretes Ablehnungsgesuch annehmen zu können. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BVerwG a.a.O.). Diesen Anforderungen trägt das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht Rechnung. Es enthält lediglich die pauschale Behauptung, die 8. Kammer (gemeint ist wohl der Senat) sei von befangenen Personen durchsetzt. Ein derart pauschaler Angriff ist zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich nicht tauglich.
Das SG ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass das seit dem 01.01.2005 geltende SGB II keine Vorschrift enthält, die einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe begründet. Das SGB II sehe vielmehr eine Vielzahl einmaliger Beihilfen des BSHG nicht mehr vor. Dahinter stehe der Gedanke, dass es dem Leistungsbezieher soweit wie möglich überlassen sein solle, selbst zu entscheiden, wofür er die Regelsatzpauschale, die im Vergleich zu den früheren nach dem BSHG geltenden Regelsätzen erhöht worden sei, verwende. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Aus den mit dem Gesetz vom 02.12.2006 (BGBl I S. 2670) erfolgten Änderungen im SGB XII ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Gesetz ist zwar der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelte Barbetrag für Heimbewohner von 26 vH auf 27 vH des Eckregelsatzes angehoben und § 133b SGB II eingefügt worden. Dies geschah unter Hinweis darauf, dass mit der Einführung des SGB XII die bis dahin nach dem BSHG den Leistungsberechtigten außerhalb stationärer Einrichtungen zustehenden einmaligen Leistungen, darunter auch die Weihnachtsbeihilfe, pauschal durch eine Erhöhung der Regelsätze abgegolten worden und nur der den Heimbewohnern zu gewährende Barbetrag unverändert geblieben sei (BT-Drucksache 16/3005 S. 14). Daher war auch an Heimbewohner für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 EUR zu zahlen (BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 22/06 R). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass in der Regelleistung, die nach dem SGB II zu zahlen ist, eine nach dem BSHG zu gewährende Weihnachtsbeihilfe ebenfalls bereits enthalten ist. Denn auch diese Leistung wurde unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert und die einzelnen Leistungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihre Bedarfe selbst und möglichst einfach ermitteln können (BT-Drucksache 15/1516 S. 46). Grundsätzlich ist deshalb der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Nur bestimmte Bedarfe ( §§ 21-24 SGB II) sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die nach § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen getreten. Die Weihnachtsbeihilfe fällt nicht darunter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1 bis 6 begehren von der Beklagten die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für das Jahr 2005.
Der 1958 geborene Kläger zu 1 und die 1961 geborene Klägerin zu 2 sind nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. Die 1990 geborene Klägerin zu 3, der.1992 geborene Kläger zu 4, der am 1997 geborene Kläger zu 5 und die am 1986 geborene Klägerin zu 6 sind deren Kinder. Die Kläger bewohnten im Jahr 2005 eine gemeinsame Wohnung (4 Räume, 1 Küche, 1 Bad, Gesamtgröße 101 m², Gesamtmiete monatlich 744,99 EUR einschließlich Vorauszahlungen für Heizkosten monatlich 36,- EUR, für Betriebskosten monatlich 81,- EUR und für Wasser/Abwasser monatlich 81,- EUR). Die Kläger beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 02.12.2005 beantragten sie beim Sozial- und Jugendamt der Stadt Freiburg die Gewährung einer einmaligen Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005. Die Stadt Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2005 nach dem Recht der Sozialhilfe ab, leitete aber den Antrag der Kläger zur Entscheidung nach dem SGB II an die Beklagte weiter. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.04.2006 den Antrag mit der Begründung ab, für Sonderleistungen wie Weihnachtsbeihilfen gebe es im SGB II keine Grundlage. Der anlässlich des Weihnachtsfestes entstehende Bedarf sei mit der Regelleistung des § 20 SGB II abgegolten.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien die Weihnachtsbeihilfen eine Pflichtleistung gewesen. Es handele sich bei der Weihnachtsbeihilfe auch nicht um einen alltäglichen, sondern um einen besonderen Bedarf, so dass er nicht in der Regelleistung enthalten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Kläger am 10.07.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgten ihr Begehren weiter. Sie bezifferten ihren Anspruch auf insgesamt 217 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2006 wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung zu. Zur Begründung ist ausgeführt, das seit dem 01.01.2005 geltende SGB II als das für die Leistungserbringung durch die Beklagte maßgebliche Gesetzeswerk enthalte keine dem § 21 Abs. 1a Nr. 7 des bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG entsprechende Vorschrift, die einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe vorsehe. Das Leistungssystem des SGB II sehe eine Vielzahl einmaliger Beihilfen des BSHG nicht mehr vor. Stattdessen sei der Regelsatz gegenüber den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelsätzen erhöht worden. Dahinter stehe der Gedanke, dass dem Leistungsbezieher soweit wie möglich überlassen sein solle, selbst zu entscheiden, wofür er die Regelsatzpauschale verwende. Daher seien Aufwendungen, die die Kläger im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest haben könnten, aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 31.10.2006 haben die Kläger am 06.11.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend, die Weihnachtsbeihilfe sei nicht in der Regelsatzpauschale des SGB II enthalten und deshalb sei sie als einmalige Beihilfe pro Jahr bereitzustellen.
Die Kläger stellen den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen antragsgemäß eine einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zu mündlichen Äußerungen im Erörterungstermin vom 14.09.2007 gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, da sie vom SG zugelassen worden ist. In der Sache ist die Berufung der Kläger jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger Nr. 1 mit Schreiben vom 14.09.2007 angegeben hat, "die gesamte 8. Kammer sei mit befangenen Persönlichkeiten durchsetzt", sieht der Senat hierin einen Antrag auf Ablehnung des gesamten 8. Senats. Der Senat konnte den Rechtsstreit jedoch entscheiden, ohne zuvor über dieses Ablehnungsgesuch entschieden zu haben. Denn nach der Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 26.04.1989 - 11 BAr 33/88 -) kann ein Ablehnungsgesuch unzulässig sein, wenn es missbräuchlich gestellt wird und macht bei offensichtlichem Missbrauch keine förmliche Entscheidung nötig (vgl. BSG SozR § 60 SGG Nr. 5; BVerfGE 72, 51, 59). Maßgebend ist insoweit, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BVerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil der Kläger die Richter, die befangen sein sollen, zunächst nicht einmal namentlich genannt hat. Darüber hinaus reicht auch die namentliche Nennung eines Richters im Ablehnungsgesuch allein nicht aus, um ein hinreichend konkretes Ablehnungsgesuch annehmen zu können. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BVerwG a.a.O.). Diesen Anforderungen trägt das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht Rechnung. Es enthält lediglich die pauschale Behauptung, die 8. Kammer (gemeint ist wohl der Senat) sei von befangenen Personen durchsetzt. Ein derart pauschaler Angriff ist zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich nicht tauglich.
Das SG ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass das seit dem 01.01.2005 geltende SGB II keine Vorschrift enthält, die einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe begründet. Das SGB II sehe vielmehr eine Vielzahl einmaliger Beihilfen des BSHG nicht mehr vor. Dahinter stehe der Gedanke, dass es dem Leistungsbezieher soweit wie möglich überlassen sein solle, selbst zu entscheiden, wofür er die Regelsatzpauschale, die im Vergleich zu den früheren nach dem BSHG geltenden Regelsätzen erhöht worden sei, verwende. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Aus den mit dem Gesetz vom 02.12.2006 (BGBl I S. 2670) erfolgten Änderungen im SGB XII ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Gesetz ist zwar der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelte Barbetrag für Heimbewohner von 26 vH auf 27 vH des Eckregelsatzes angehoben und § 133b SGB II eingefügt worden. Dies geschah unter Hinweis darauf, dass mit der Einführung des SGB XII die bis dahin nach dem BSHG den Leistungsberechtigten außerhalb stationärer Einrichtungen zustehenden einmaligen Leistungen, darunter auch die Weihnachtsbeihilfe, pauschal durch eine Erhöhung der Regelsätze abgegolten worden und nur der den Heimbewohnern zu gewährende Barbetrag unverändert geblieben sei (BT-Drucksache 16/3005 S. 14). Daher war auch an Heimbewohner für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 EUR zu zahlen (BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 22/06 R). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass in der Regelleistung, die nach dem SGB II zu zahlen ist, eine nach dem BSHG zu gewährende Weihnachtsbeihilfe ebenfalls bereits enthalten ist. Denn auch diese Leistung wurde unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert und die einzelnen Leistungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihre Bedarfe selbst und möglichst einfach ermitteln können (BT-Drucksache 15/1516 S. 46). Grundsätzlich ist deshalb der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Nur bestimmte Bedarfe ( §§ 21-24 SGB II) sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die nach § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen getreten. Die Weihnachtsbeihilfe fällt nicht darunter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved