L 8 AL 5953/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1323/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5953/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen vom Kläger zurückgefordert hat.

Der 1963 geborene Kläger war vom 24.04.1995 bis zur insolvenzbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 als Dreher beschäftigt. Seit 01.12.2003 übte er auch eine Nebentätigkeit als Reinigungskraft, seit April 2004 im Umfang von ca. 8 Stunden wöchentlich bei der Firma S. GmbH in M. aus. Er erzielte damit ein Nebeneinkommen in Höhe von 165,00 EUR pro Monat. Mit Bescheid vom 22.03.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.05.2004 in Höhe von 305,06 EUR wöchentlich (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Das erzielte Nebeneinkommen blieb anrechnungsfrei. In der Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 erhielt der Kläger Alg in Höhe von insgesamt 3.280,80 EUR

Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.12.2004 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 17.11.2004 als geringfügig Beschäftigter der Firma P. K. in B.-B. angemeldet worden ist. Auf Veranlassung der Beklagten übersandte diese Firma die Bescheinigung über Nebeneinkommen vom 18.01.2005, wonach der Kläger vom 17.11. bis 20.11. und vom 22.11. bis 27.11. jeweils 14,5 Stunden in der Kalenderwoche als Pflasterhelfer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 130,50 EUR beschäftigt gewesen ist. In den weiteren Bescheinigungen über Nebeneinkommen vom 09. und 10.02.2005 attestierte die Firma P. K. dem Kläger vom 01.12. bis 04.12.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 14,5 Stunden, vom 10.01. bis 15.01.2005 von 14 Stunden und vom 17.01. bis 22.01.2005 eine solche von 3 Stunden.

Nach mit Schreiben vom 01.02.2005 erfolgter Anhörung des Klägers, wonach er im Hinblick auf den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeiten von mehr als 15 Stunden wöchentlich nicht mehr arbeitslos gewesen sei und vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 Alg in Höhe von 3.280,80 EUR zu Unrecht erhalten habe und der Äußerung des Klägers, er habe die zulässige Stundenzahl irrtümlicherweise auf den Monat hochgerechnet, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 17.11.2004 auf und forderte mit Bescheid vom 18.02.2005 das für die Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 gezahlte Alg in Höhe von 3.280,80 EUR von ihm zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe gewusst bzw. wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch weggefallen sei.

Dagegen legte der Kläger am 03.03.2005 Widerspruch ein und machte geltend, da er nicht deutsch spreche, habe er die Dauer der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigungen falsch berechnet. Für die Monate November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 habe er Arbeitszeiten von 37, 30,5 und 32 Stunden zugrunde gelegt, die bei der von ihm vorgenommenen Umrechnung auf die Woche keine 15 Stunden ergeben hätten. Bei einer (zulässigen) wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden sei er von einer möglichen Nebenbeschäftigungszeit von 58 Stunden im Monat ausgegangen, die er in den betreffenden Monaten nie erreicht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei seit 17.11.2004 durch die Ausübung von zwei Nebentätigkeiten im Umfang von wöchentlich insgesamt 18,5 Stunden in den 3 Kalenderwochen vom 15.11.2004 bis 05.12.2004 nicht mehr arbeitslos gewesen, sodass er keinen Anspruch auf Alg gehabt habe. Da der Kläger die Aufnahme der Nebentätigkeit bei der Firma P. K. nicht angezeigt habe, sei in der Folge auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Die Leistungsbewilligung sei rückwirkend ab 17.11.2004 aufzuheben gewesen, weil der Kläger die Aufnahme der zweiten Nebentätigkeit nicht mitgeteilt habe. Dass er die deutsche Sprache nicht verstehe, dürfe nicht berücksichtigt werden, da die Amtssprache deutsch sei.

Am 08.04.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 und die Pflicht zur Erstattung des in diesem Zeitraum bezogenen Alg wandte. Er habe im Rahmen der Ausübung der beiden Nebenbeschäftigungen lediglich 4 Wochen mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet, sodass gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer vorgelegen hätten, die nicht zu berücksichtigen seien. Die Abweichungen von der Höchststundenzahl von weniger als 15 Stunden pro Woche seien für ihn nicht voraussehbar oder planbar gewesen, da er gerade bei der Firma K. lediglich bei aktuellem Bedarf gearbeitet habe. Da seine Arbeitszeiten nur gelegentlich und nur von geringer Dauer von der Höchststundenzahl von weniger als 15 Stunden abgewichen hätten, sei auch seine Beschäftigungslosigkeit nicht beendet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei im Falle einer auf unbestimmte Zeit ausgeübten kurzzeitigen Beschäftigung ein Zeitraum bis zu 3 Wochen und bei monatlicher Abrechnung bis zu einem Monat als von geringer Dauer anzusehen. In der einschlägigen Kommentarliteratur werde davon ausgegangen, dass eine Abweichungsdauer von bis zu 6 Wochen als gering anzusehen sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Kläger habe in den Kalenderwochen 47, 48 und 49 im Jahr 2004 sowie in der Kalenderwoche 02 im Jahr 2005 unstreitig 15 Stunden und mehr wöchentlich gearbeitet. Eine gelegentliche Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze liege nicht vor, da sie bereits bei der Aufnahme der zusätzlichen Beschäftigung bei der Firma K. voraussehbar gewesen sei. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) berechtigt. Dieser Aufhebungstatbestand sei völlig unabhängig von einem Verschulden.

Mit Urteil vom 22.08.2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.10.2006, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei ab 17.11.2004 nicht mehr beschäftigungslos gewesen, da er ab diesem Zeitpunkt in 3 Beschäftigungswochen die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten habe. Eine nur gelegentliche Abweichung von geringer Dauer liege nicht vor. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 sei berechtigt, da der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme der (weiteren) Nebenbeschäftigung zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Auch die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seien erfüllt. Weil der Kläger der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung ab 17.11.2004 nicht angezeigt habe, sei gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung entfallen, sodass der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt habe. Die Pflicht zur Erstattung der bezogenen Leistungen folge aus § 50 SGB X.

Dagegen hat der Kläger am 27.11.2006 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass er mit den beiden ausgeübten Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und von geringer Dauer von der Kurzzeitigkeitsgrenze abgewichen sei. Zudem habe er seine Tätigkeit bei der Firma S. meistens nur am Sonntag ausgeübt, sodass er in der üblichen Arbeitswoche zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die hier an 3 Wochen erfolgte Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze sei nicht unschädlich, da sie nicht - wie erforderlich - nur gelegentlich und von geringer Dauer gewesen sei. Da der Kläger nach Bedarf gearbeitet habe, sei eine Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze jederzeit möglich gewesen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Möglichkeit nach dem Inhalt der vorliegenden Akten in Betracht komme. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 zu Recht aufgehoben und vom Kläger die Erstattung des für diesen Zeitraum gezahlten Alg verlangt.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III; §§ 118 Abs. 2, 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III; § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 keinen Anspruch auf Alg hatte und er zur Erstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass der Kläger in 3 Beschäftigungswochen in der Zeit vom 17.11.2004 bis 31.01.2005 mit den von ihm ausgeübten 2 Nebenbeschäftigungen die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB III überschritten hat. Dies wird auch vom Kläger selbst nicht bestritten wie der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11.07.2007 zeigt. Das SG hat weiter angenommen, dass der Kläger die am 17.11.2004 erfolgte Aufnahme einer weiteren Nebenbeschäftigung der Beklagten zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat, sodass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ab 17.11.2004 vorliegen. Ferner hat das SG ausgeführt, dass die zum 01.05.2004 erfolgte Arbeitslosmeldung infolge der Nichtanzeige der am 17.11.2004 aufgenommenen Nebenbeschäftigung ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg verloren hat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), sodass dem Kläger auch aus diesem Grund kein Alg mehr zustand, ohne dass die Kurzzeitigkeitsgrenze in den folgenden Beschäftigungswochen überschritten sein musste. Diesen für richtig gehaltenen sozialgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Kläger war in der maßgeblichen Beschäftigungswoche vom 17.11.2004 (Mittwoch) bis 23.11.2004 (Dienstag) 22,5 Stunden als Pflasterhelfer bei der Firma K. und am 21.11.2004 4 Stunden als Reinigungskraft bei der Firma S. beschäftigt. Damit wurde mit diesen beiden Tätigkeiten die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich deutlich überschritten. Diese Beschäftigungszeiten werden auch vom Kläger selbst nicht bestritten. Damit war er aber vom 17.11.2004 bis 23.11.2004 nicht beschäftigungs- und folglich auch nicht arbeitslos (§ 118 Abs. 1 und 2 SGB III). Daraus folgt, dass ihm auch kein Alg zustand.

Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen ebenfalls vor, da der Kläger wissen musste, dass er der Beklagten die Aufnahme der am 17.11.2004 begonnenen Nebenbeschäftigung mitteilen muss. Diese Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) ist für einen Bezieher von Alg wie den Kläger äußerst naheliegend und hätte ihm ohne Weiteres bewusst sein müssen. Daran ändert auch nichts, dass er nach seinen Angaben die deutsche Sprache nicht versteht. Dass er bei einem Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit eine Beschäftigungsaufnahme anzeigen muss, ist so selbstverständlich, dass er sich schon deshalb nicht auf fehlende Sprachkenntnisse berufen kann. Hinzu kommt, dass dem Kläger offensichtlich bekannt war, dass er mit seinen Nebenbeschäftigungen eine gewisse Zeitgrenze nicht überschreiten darf, ohne den Arbeitslosengeldanspruch zu verlieren. Dies ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er bei seiner eigenen Berechnung, ob er mit diesen zwei Nebenbeschäftigungen die Kurzzeitigkeitsgrenze überschreitet oder nicht, irrtümlich von einer monatlichen Stundenzahl und nicht - wie es richtig gewesen wäre - von einer wöchentlichen Stundenzahl ausgegangen sei. Daraus folgt aber auch weiter, dass er die Aufnahme der am 17.11.2004 aufgenommenen Nebenbeschäftigung zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat. Wenn er nämlich schon Überlegungen darüber anstellt, ob er mit den von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigungen die Kurzzeitigkeitsgrenze überschreitet, hätte es sich ihm auch ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass er diese weitere Nebenbeschäftigung der Beklagten auch anzeigen muss.

Darauf, ob die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs. 2 SGB III auch in den Beschäftigungswochen ab 24.11.2004 überschritten worden ist, kommt es letztlich nicht an. Zwar steht aufgrund der aktenkundigen Nebenverdienstbescheinigungen fest, dass der Kläger in den Beschäftigungswochen vom 01.12. bis 07.12.2004 mit insgesamt 18,5 Stunden und vom 12.01. bis 18.01.2005 mit insgesamt 16 Stunden diese Grenze ebenfalls überschritten hat. Da der Kläger die Aufnahme der Nebenbeschäftigung ab 17.11.2004 der Beklagten nicht (unverzüglich) mitgeteilt hat, verlor seine zum 01.05.2004 erfolgte Arbeitslosmeldung vom 29.01.2004 ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), sodass dem Kläger kein Alg mehr zustand, obwohl die Kurzzeitigkeitsgrenze in den Beschäftigungswochen ab 24.11.2004 nur noch zweimal überschritten war. Ob der Umfang der ab 17.11.2004 ausgeübten Tätigkeit für den Kläger vorhersehbar war, ist insoweit nicht maßgeblich. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nicht angezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Versicherten entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt (vgl. Urteil des BSG vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R).

Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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